BVwG G309 2010280-1

G309 2010280-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2014

Regest

Arbeitsunfähigkeit, Frist, Krankenstand, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe

Testo completo

BVwG G309 2010280-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2010280.1.00

Spruch

G309 2010280-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Kammerrat Hanspeter TRAAR als Beisitzer, über den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, vom 23.07.2014, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.07.2014, GZ.: RGS631/SfA/0566/2014-He/Ds, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 2 iVm. 46 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.06.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe welche diesem seitens des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) beginnend mit 12.06.2013 zuerkannt wurde.

2. Der BF brachte am 11.02.2014 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Allgemeinmedizinerin Frau XXXX, wonach dem BF beginnend mit 10.02.2014 voraussichtlich bis 16.02.2014 wegen Krankheit Arbeitsunfähig sei, beim AMS in Vorlage.

Aufzeichnungen des AMS zufolge, erfolgte aufgrund dieser Meldung die Ruhendstellung der Notstandshilfe beginnend mit 10.02.2014.

Einer am 02.04.2014 ausgestellten - in den Aufzeichnungen des AMS am 12.04.2014 aufgenommenen - Krankenstandsbescheinigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse kann entnommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit des BF im Zeitraum 03.02.2014 bis 16.02.2014 bestätigt wird.

Nach Vorsprache beim AMS XXXX am 24.04.2014, gab der BF in seiner am selben Tag stattgefundenen Einvernahme vor der belangten Behörde an, sich am 11.02.2014 beim AMS Graz - Ost persönlich gemeldet zu haben und seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, auf welcher das voraussichtliche Ende seiner Arbeitsunfähigkeit mit 16.02.2014 vermerkt gewesen sei, am Infopoint abgegeben habe. Über eine Pflicht der Wiedermeldung sei er nicht informiert worden und habe er daher die Sache als erledigt betrachtet.

Demzufolge ersuche er um rückwirkende Geltendmachung seiner Leistungsansprüche.

3. Mit Bescheid des AMS XXXX, vom 28.04.2014 wurde festgestellt, dass dem BF Notstandshilfe ab dem 24.04.2014 gebühre.

Als Begründung wurde angeführt, dass der BF sich nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ende seines Krankenstandes am 16.02.2014, sondern erst am 24.04.2014, beim AMS gemeldet habe. Entgegen seiner Behauptung nicht über seine Wiedermeldungspflicht informiert worden zu sein, könne den Aufzeichnungen der betroffenen Mitarbeiterin entnommen werden, dass eine solche Belehrung erfolgt sei.

4. Mit per Poststempel am 28.05.2014 eingebrachtem und mit 26.05.2014 datiertem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid, worin er vorbrachte, aufgrund einer nachträglichen Recherche in Erfahrung gebracht zu haben, dass eine Bekannte des BF oder deren Schwester die in Rede stehende Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit voraussichtlichem Ende am 16.02.2014, am 11.02.2014 für den BF am Infopoint des AMS abgegeben habe.

Nachweislich sei keine Information an die Überbringerin ergangen, sondern sei das Schriftstück von der diensthabenden Mitarbeiterin mit der Anmerkung, dass dies in Ordnung ginge, entgegengenommen worden.

Demzufolge könne es sich bei der Behauptung eine Information erteilt zu haben, lediglich um eine Schutzbehauptung handeln.

Da jedoch auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung das Ende der Arbeitsunfähigkeit des BF mit 16.02.2014 angegeben worden sei, sei für den BF eine Notwendigkeit einer nochmaligen Meldung nicht erkennbar gewesen.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2014, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 14.07.2014, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund erfolgter Belehrung des BF hinsichtlich der ihn treffenden Wiedermeldungspflicht im Zuge seiner seinerzeitigen Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe und der tatsächlich erst - außerhalb der Siebentagefrist liegendem - am 24.04.2014 erfolgten Wiedermeldung, mangels im Vorhinein erkennbaren definitiven Endes des in Rede stehenden Krankenstandes, die Notstandshilfe sohin erst wieder mit dem Wiedermeldungsdatum gebühre.

6. Mit am 24.07.2014 beim AMS eingegangenen Schriftsatz vom 23.07.2014 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Dazu brachte dieser im Wesentlichen vor, dass ihm sein Antrag im Mai 2013 von seinem Betreuer wortlos zur Unterschrift vorgelegt worden und für eine Erklärung keine Zeit gewesen sei. Auch seien ihm die erwähnten Mitteilungsblätter nicht erläutert worden und erfolgte selbst bei Abgabe seiner Arbeitsunfähigkeitsmitteilung keine Belehrung.

Auf Nachfragen bei Frau XXXX in Klagenfurt sei ihm mitgeteilt worden, dass bei Einhaltung der in der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung festgehaltenen Arbeitsunfähigkeitszeiträume diese definitiv werden würden und eine neuerliche Vorsprache bei dieser nicht erforderlich sei, was er auch in Hinblick auf das AMS angenommen habe.

Seine Ansprüche nicht leichtfertig aufs Spiel setzen wollend, hätte er im Falle seiner Kenntnis über die diesbezüglichen Modalitäten diese gewahrt und ersuche nun um kulante, seine existenziellen Belange betreffende, Vorgehensweise.

7. Am 30.07.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF befand sich im - verfahrensgegenständlichen - Zeitraum vom 10.02.2014 bis 16.02.2014 im Krankenstand, und teilte den Beginn dieses Krankenstandes dem AMS durch das zukommen lassen der diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 11.02.2014 mit. In dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit der 16.02.2014 vermerkt.

Der BF meldete sich danach erstmalig wieder am 24.04.2014 beim für ihn zuständigen AMS XXXX.

Anlässlich des Krankenstandes erfolgte seitens des AMS XXXX die Ruhendstellung der Notstandshilfe mit Beginn 10.02.2014 und wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid diese dem BF mit 24.04.2014 erneut zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Dauer des Krankenstandes und die erfolgte Meldung des Beginnes an die belangte Behörde seitens des BF beruhen auf der diesbezüglichen Bestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und den im Gerichtsakt befindlichen diesbezüglichen Aufzeichnung des AMS XXXX.

Die Feststellungen, dass der BF sich nach Beendigung seines Krankenstandes erst wieder am 24.04.2014 beim AMS XXXX persönlich gemeldet hat sowie jene, wonach die Notstandshilfe mit 10.02.2014 ruhend gestellt und mit 24.04.2014 erneut zuerkannt wurde, beruht auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes sowie dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des AMS XXXX.

Eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der vom BF vorgebrachten schuldhaften Unterlassung einer Information über die den BF treffenden Wiedermeldungspflicht nach einem Krankenstand seitens des AMS XXXX, sowie ob der BF selbst oder Dritte die verfahrensgegenständliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung am 11.02.2014 beim AMS abgegeben haben, konnte - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - im gegenständlichen Fall unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt sohin Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte § 46 AlVG lauten wie folgt:

§17 (...)

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46 (...)

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld, sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Zu Folge der Bestimmung des § 38 AlVG, sind auf die Notstandshilfe, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes 1 (Arbeitslosengeld), sinngemäß anzuwenden.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet ist:

Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung welche lediglich eine prognostische Vorhersage über das mögliche Ende einer Arbeitsunfähigkeit vornimmt, keine eine die Wiedermeldung des BF ausschließende Herbeiführung eines dazu notwenigen Wissenstandes des AMS zu vermitteln vermag. Eine derartige, wie vom BF in gegenständlicher Rechtssache, dem AMS vorgelegte ärztliche Bestätigung vermag, schon dem darin gebrauchten Wortlaut "voraussichtliches Ende" - welcher offenkundig eine ledigliche diesbezügliche Vermutung zum Ausdruck bringt - folgend, nicht das effektive Ende des Krankenstandes im Vorhinein für das AMS in rechtserheblicher Weise ableitbar machen.

Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist, und der BF sich sohin gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zum weiteren Bezug der Notstandshilfe ab Krankenstandsende innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seines Krankenstandes bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch lediglich telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde.

Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des BF betrifft, gilt es auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verwiesen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld bzw. der behaupteten unterlassenen Belehrung hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des BF dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer unbestritten gebliebenen Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz.

Selbst der Umstand, dass - den Aufzeichnungen des AMS folgend - dieses bereits am 12.04.2014 über die tatsächliche Dauer des Krankenstandes des BF aufgrund einer Bestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Bescheid gewusst hat, vermag am Festhalten des 24.04.2014 als neuerlicher Zuerkennungszeitpunkt der Notstandshilfe etwas zu ändern, zumal nach Judikatur des VwGH, der Umstand, ob beim AMS bzw. dem Betreuer des BF das Krankenstandsende zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiedermeldung des BF bereits (somit im "Nachhinein", also nach Beendigung des Krankenstandes, aber vor der Wiedermeldung des BF am 24.04.2014) bekannt gewesen sei, angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 46 Abs. 5 AlVG keine Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0234).

Angesichts der vorangegangenen Ausführungen kann der Entscheidung der belangten Behörde wonach die Notstandshilfe dem BF erst wieder mit 24.04.2014 gebührt nicht entgegengetreten werden, und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.

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