BVwG G309 2003731-1

G309 2003731-1Tribunale amministrativo federale6 ott 2014

Regest

Arbeitslosengeld, Freiwilligkeit, Kündigung, Verschulden

Testo completo

BVwG G309 2003731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2003731.1.00

Spruch

G309 2003731-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der fachkundigen Laienrichter Kommerzialrat DI Heinz MICHALITSCH und Kammerrat Hanspeter TRAAR als Beisitzer, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des XXXX, vom 17.12.2013, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionalstelle XXXX vom 04.12.2013, SVNR. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 11 Abs. 1 und 2 iVm 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 25.11.2013 den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Arbeitsmarktservice, Regionalstelle XXXX (im Folgenden: AMS) am 27.11.2013 gab der BF an, seitens seines Arbeitgebers der Firma XXXX gekündigt worden zu sein. Da er mit seinem Arbeitgeber jedoch nicht ausgekommen sei, und er sich zudem ungleich behandelt gefühlt habe, habe der BF die Kündigungsfrist (04.12.2013) von sich aus nicht mehr eingehalten und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen.

Der Arbeitgeber des BF bestätigte telefonisch die erfolgte Kündigung vom 19.11.2013 sowie den Ablauf der Kündigungsfrist am 04.12.2013, und brachte vor, den BF seit Montag vergebens zu erreichen versucht zu haben.

Dazu wiederum brachte der BF vor, von seinem Arbeitgeber im Krankenstand angerufen und aufgefordert worden zu sein, sein Arbeitsgewand abzugeben, was dessen Frau am folgenden Tage wiederholt habe. Eine Kontaktaufnahme zu seinem Arbeitgeber sei danach nicht mehr möglich gewesen, zumal dieser für den BF nicht mehr erreichbar gewesen sei. Über einen Kollegen habe der BF in Erfahrung bringen können, dass sein ehemaliger Arbeitgeber diesen bereits im Krankenstand kündigen habe wollen, die GKK jedoch auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens hingewiesen hätte.

1.1. Der in der Sache einbezogene Regionalbeirat vermeinte in seiner Stellungnahme am 03.12.2013, dass sie genannten Einwendungen für eine Nachsicht nicht anerkannt werden könnten, weshalb die Rechtsfolgen des § 11 AlVG in vollem Umfang eintreten sollten.

2. Mit im Betreff genannten Bescheid wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld des BF für den Zeitraum 25.11.2013 bis 22.12.2013 seitens der belangten Behörde gemäß § 11 Arbeitslosengesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. keine Folge gegeben. Begründend wurde neben der Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der vorzeitige Austritt des BF bei der Firma XXXX nicht gerechtfertigt war und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden haben können.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht eine mit 17.12.2013 datierte und am selbigen Tag persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, worin dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er bei der Fa. XXXX ab 30.04.2013 als Waldarbeiter beschäftigt worden sei und sich im Zeitraum 18.11.2013 bis 24.11.2013 wegen Arbeitsunfähigkeit im Krankenstand befunden habe, in welchem er seitens seines Arbeitsgebers darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen zu brauchen. Die Kündigung sei im Anschluss mit Schreiben vom 19.11.2013 zum 04.12.2013 ausgesprochen worden.

Das Arbeitsverhältnis sei jedoch seitens des BF nicht vorzeitig beendet worden, sondern sei dieser gekündigt und für die Zeit der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt worden.

In der Sache sei auch ein Akt bei der Arbeiterkammer anhängig und ersuche der BF um die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 25.11.2013 bis 22.12.2013.

4. Mit AV vom 20.12.2013 wurde festgehalten, dass laut Auskunft der AK in Bezug auf den BF ein Verfahren betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses eingeleitet worden sei und dem ehemaligen Dienstgeber des BF ein Interventionsschreiben übermittelt worden sei, in welchem eine Änderung des Abmeldegrundes von "unberechtigter vorzeitiger Austritt" auf "Kündigung durch den Dienstgeber" sowie die Auszahlung der damit verbundenen Ansprüche gefordert worden seien, widrigenfalls eine Klagseinbringung bei Gericht angedacht sei.

5. Mit Bescheid vom 23.12.2013, Gz.: LGS600/SfA/0566/2013-Fa/S, dem BF zugestellt am 30.12.2013, setzte die belangte Behörde, aufgrund eines anhängigen Verfahrens zur Klärung der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG, bis zur Klärung dieser Vorfrage aus.

6. Am 07.03.2014 legte die belangte Behörde die Berufung (nunmehr Beschwerde) dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

7. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 28.07.2014, wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgericht über die in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunftserteilung der Arbeiterkammer, Außenstelle Bruck an der Mur, in Kenntnis gesetzt, wonach der BF nach Bestreiten des von diesem vorgebrachten Sachverhaltes seitens seines ehemaligen Arbeitgebers ein weiteres Vorgehen gegen diesen ablehnte und das Verfahren seitens der AK zur Einstellung gebracht wurde, und diesem die Möglichkeit der bezugnehmenden Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung eingeräumt.

8. Es langte innerhalb offener Frist keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat das mit 30.04.2013 begonnene Dienstverhältnis zur Fa. XXXX, welches seitens des damaligen Arbeitsgebers mit Schriftsatz vom 19.11.2013 zum 04.12.2013 gekündigt wurde, ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist durch unberechtigten vorzeitigem Austritt aus eigenem mit 24.11.2013 beendet.

Gründe für eine Nachsicht nach § 11 Abs. 2 AlVG konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung, dass der BF das Arbeitsverhältnis zur Fa. XXXX, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst hat, beruht auf dem Umstand, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angab, aufgrund bestehender Diskrepanzen mit seinem Arbeitgeber der Arbeit ab Erhalt des Kündigungsschreibens ferngeblieben zu sein. Dafür spricht auch der gegenüber der Kammer für Arbeiter und Angestellte, Außenstelle XXXX kundgetane - und von dieser bestätigte - Wille, trotz Bestreitens der vom BF vorgebrachten Sachverhalte durch die Fa. XXXX, kein weiteres rechtliches Vorgehen gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zu wünschen. Wenn in der Beschwerde nun vorgebracht wird, der BF sei für den Zeitraum der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt worden, so steht dies im Widerspruch zum zuvor erwähnten Eingeständnis des BF aus eigenem Willen der Arbeit fern geblieben zu sein.

Auch stünde der behauptete Umstand, dass der BF seitens seines ehemaligen Arbeitgebers zur Abgabe seiner Arbeitskleidung aufgefordert worden und danach für den BF telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei, einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme durch den BF am Ort seiner Beschäftigung faktisch nicht im Wege und kann darin keine, wie in der Beschwerde dargetane Freistellung von der Arbeit erkannt werden.

Dem BF wurden die vom Bundesverwaltungsgericht ermittelten Erhebungsergebnisse, insbesonders der Umstand, dass laut Aufzeichnungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Auflösungsgrund des Arbeitsverhältnisses zur Fa. XXXX der Vermerk "Unberechtigter vorzeitiger Austritt" aufscheint, nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der BF ist diesem Umstand nicht entgegengetreten.

Vielmehr ist im Ergebnis unter Zusammenschau aller Erhebungsergebnisse und Vorbringen des BF somit zum Schluss zu kommen, dass der BF durch unberechtigtem vorzeitigen Austritt das Dienstverhältnis zur Fa. XXXX mit 24.11.2013, somit noch vor Ablauf der am 04.12.2013 endenden Kündigungsfrist, aus eigenem beendet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen gegen einen solchen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 11 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerb in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist (Abs. 1). Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingengen gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Abs. 2).

Angesichts des festgestellten Sachverhaltes und des Unvermögens des BF wichtige zum Austritt berechtigende Gründe ins Treffen zu führen, ist der vom BF getätigte vorzeitige Austritt als unberechtigt und somit als eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne der zuvor zitierten Norm zu verstehen, weshalb der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 AlVG zu fallen hat.

Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung ‚ohne triftigen Grund' in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen." (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096)

Vor dem Hintergrund sowohl dieser Judikatur des VwGH, als auch jener, wonach weder Spannungen am Arbeitsplatz noch mangelnde Entfaltungsmöglichkeiten und Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitsgebers hinreichende Nachsichtgründe darstellen (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/08/0106), vermochte der BF durch Erwähnung von nicht näher beschriebenen - in dessen Intensität die vom VwGH aufgezeigten diesbezüglich unbeachtlichen Problemfelder nicht übersteigendes - Missverhältnisses mit der Person seines Arbeitgebers keine Nachsichtgründe iSd. § 11 Abs. 2 AlVG darzutun, was auch von dem seitens der belangten Behörde einbezogenen Regionalbeirates festgestellt wurde. Darüber hinaus blieb der BF die Angabe sonstiger allenfalls berücksichtigungswürdiger Gründe schuldig.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar.

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