W228 1428898-1•BVwG W228 1428898-1
W228 1428898-1Tribunale amministrativo federale3 ott 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, Ehrenmord, gesamte Staatsgebiet, private<br/>Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit
W228 1428898-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. sechs Monaten verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über den Iran, die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er sich in eine junge Frau verliebt habe, die jedoch gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheiratet werden hätte sollen. Die Frau habe aber den BF heiraten wollen und dem BF vorgeschlagen, dass er sie zu seinen Eltern mitnehme. Der Vater der Frau habe dann erfahren, dass diese nunmehr bei der Familie des BF wohne und habe gemeint, dass der BF aus einer sozial armen Schicht stamme und seiner Tochter nicht würdig sei. Er habe gedroht, beide zu töten. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, gab er an, dass der Vater seiner Freundin ihn töten würde.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 30.07.2012 führte der BF aus, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX, Distrikt Sharestan, Provinz Daikundi gelebt habe. Sein Vater sei bereits verstorben und er habe mit seiner Mutter und seinen Brüdern zusammengelebt. Zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt, gab der BF an, dass er sich zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise in ein Mädchen verliebt habe. Das Mädchen habe den BF heiraten wollen. Der Vater des Mädchens sei jedoch dagegen gewesen und habe seine Tochter mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Der BF habe das Mädchen dann mitgenommen und sie hätten schließlich zwei Tage miteinander verbracht. Die Mutter des BF habe gemeint, dass der BF das Mädchen sofort zurückbringen solle. Das Mädchen habe aber gesagt, dass es den BF liebe und nicht zwangsverheiratet werden wolle. Der Vater des Mädchens, ein Mullah, habe dann erfahren, wo sich seine Tochter befinde und habe zwei Dorfbewohner zum BF nachhause geschickt. Diese zwei Personen seien zum BF gekommen und hätten gesagt, dass sie Arbeit für ihn hätten und ihn mitnehmen würden. Die Mutter des BF habe sich geweigert, den BF mitgehen zu lassen, da sie der Meinung gewesen sei, dass diese Leute mit einer anderen Absicht gekommen seien und sie habe befürchtet, dass der BF getötet werden würde. Der BF habe in der Folge einen Schlepper organsiert und sei geflüchtet. Auf die Frage, inwiefern eine Gefahr für den BF im Heimatland bestünde, gab er an, dass er nicht am Leben gelassen werden würde, da die Familie des Mädchens glaube, dass der BF mit Absicht ihre Ehre verletzt habe. Die Frage, ob es jemals eine Drohung gegen den BF gegeben habe, wurde von ihm verneint. Auf Vorhalt, dass es sich folglich um reine Spekulationen handle, wenn der BF angebe, dass die Familie des Mädchens ihn nicht am Leben lassen würde, gab er an, dass das Mädchen mit ihm mitgegangen sei und Gerüchte verbreitet worden seien, dass der BF rufschädigende Sachen mit dem Mädchen gemacht habe. Tatsächlich hätten sie jedoch keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern nur miteinander gesprochen. Auf die Frage, warum der Vater des Mädchens, obwohl es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, dennoch so ein großes Interesse an der Person des BF haben sollte, gab er an, dass die Leute erstens viele Gerüchte verbreitet hätten und außerdem dürfe ein Mädchen nicht ohne Erlaubnis das Haus der Eltern verlassen. Auf die Frage, ob sich der BF an die heimatlichen Behörden um Schutz gewandt habe, gab er an, dass er das nicht getan habe, da dies auch nichts gebracht hätte. Befragt, was dem BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat passieren würde, gab er an, dass man ihn nicht am Leben lassen würde.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.08.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, die behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. So würden sich im Vorbringen des BF viele Ungereimtheiten und Unplausibilitäten finden. Es sei amtsbekannt, dass vor allem in ländlichen Gebieten Afghanistans Mädchen bzw. Frauen nicht einfach mit Männern mit nachhause gehen würden, zumal dies gegen die Moral der afghanischen Gesellschaft spreche. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Mädchen darauf bestanden habe, mit dem BF nachhause zu gehen, zumal es den Angaben des BF zufolge konservativ erzogen und Tochter eines Mullah sei. Der BF habe weiters eine fluchtauslösende Bedrohungssituation nicht zu schildern vermocht und sich lediglich auf vage Befürchtungen gestützt. Es sei zu keinerlei Übergriffen auf ihn, nicht einmal zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem BF und dem Vater des Mädchens gekommen. Dass der BF im Falle der Rückkehr vom Vater des Mädchens umgebracht werden würde, stelle offenbar reine Spekulation dar. Die belangte Behörde führte noch weitere Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und lebensnahe Antworten zu geben und es nicht einmal geschafft habe, das Mädchen näher zu beschreiben. In einer Gesamtschau seien die Angaben des BF weder nachvollziehbar noch vor dem Hintergrund der Stellung von Frauen in ländlichen Gebieten Afghanistans plausibel dargestellt und erfülle das Vorbringen des BF die Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann mit Berufserfahrung und würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF nicht in der Lage wäre, im Falle einer Rückkehr seine Grundbedürfnisse zu decken. Dass dem BF im Falle der Rückkehr die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht. Auch verfüge der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3. Mit dem am 24.08.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 20.08.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werde sowie die verhängte Ausweisung behoben werde.
In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. In der Beschwerde wiederholte der BF ausführlich sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte aus, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der Wahrung des Parteiengehörs und der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Tatsache sei, dass sich der BF im Herkunftsstaat in ernstlicher Gefahr befunden habe und fliehen habe müssen um sein Leben zu retten. Es sei richtig, dass der BF keinen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt habe, doch das spiele keine Rolle in der afghanischen Gesellschaft. Da die Dorfleute die Gerüchte bereits in Umlauf gesetzt hätten, habe die Rufschädigung bereits stattgefunden. Die belangte Behörde werfe dem BF vor, dass die Art und Weise, wie er das Mädchen kennengelernt habe, mit den afghanischen Traditionen nicht vereinbar sei; sie habe es jedoch unterlassen, den konkreten Einzelfall zu prüfen. Der BF ging in der Folge auf diverse von der belangten Behörde angeführte Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. Er führte weiters aus, dass er im Falle einer Rückkehr von den Schergen des Mullah ermordet werden würde. Es sei sehr wohl bereits zu einer Bedrohungssituation gekommen, da Männer zum Haus des BF gekommen seien, mit der Absicht ihn zu ermorden. Im Falle eines weiteren Verbleibs in seiner Heimat wäre der BF getötet worden. Es sei offensichtlich, dass die belangte Behörde afghanische Traditionen verkenne. Die Tatsache, ob der BF Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt habe oder nicht, sei nicht auschlaggebend. Es sei vielmehr die Tatsache, dass das Mädchen ihrem Vater getrotzt und den Rücken zugekehrt habe, mit der Überzeugung, einen Partner selbst wählen zu dürfen. Dies sei das Anstößige in traditionell afghanischen Dörfern. Entgegen der Annahme der belangten Behörde befürchte der BF in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung. Der BF sei Flüchtling im Sinne der GFK und wäre ihm daher Asyl zu gewähren. Zumindest wäre ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal ein menschenwürdiges Leben für den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 31.08.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
5. Mit der am 22.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 22.10.2013 datierten Eingabe wurde eine Kopie des Reisepasses der Mutter des BF übermittelt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der Verhandlung führte der BF im Wesentlichen aus:
[...]
VR: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren. Ich komme aus dem Dorf XXXX, Distrikt Nili, Provinz Daikundi.
VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre zur Volksgruppe der Sadat. Vor dem BAA habe ich auch genau das angegeben, sie haben mich aber als Hazara protokolliert.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin schiitischer Moslem.
VR: Haben Sie dadurch, dass Sie Sadat sind, irgendwelche Verfolgung im Heimatstaat erlitten?
BF: Nein, es gab andere Gründe.
VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? Sind sie verlobt, oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Ich bin ledig, und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe weder die Schule besucht, noch einen Beruf erlernt. Ich habe als Landwirt bzw. Bauer gearbeitet.
VR: Wann haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich kann mich nicht genau daran erinnern. Es war vor etwa zwei Jahren, genauer weiß ich es nicht. Es war warm, die genaue Jahreszeit weiß ich nicht mehr.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse (außer der bestehenden Deutschkurse), eine Schule oder Universität oder sind sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ab und zu spiele ich Fußball.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an den Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht der Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, elektronisch), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Meine Familienangehörigen befinden sich im Iran. Ich habe Kontakt zu ihnen.
VR: Wer befindet sich alle im Iran?
BF: Meine Mutter und meine drei Brüder, sowie meine Tante mütterlicherseits.
VR: Wie befinden Sie sich mit ihnen in Kontakt?
BF: Sie rufen mich selbst an.
VR: Worüber reden Sie?
BF: Wir erkundigen uns, wie es uns gegenseitig geht. Und ob es wichtige Vorfälle gegeben hat.
VR: Gibt es sonst irgendwelche Verwandten in Afghanistan?
BF: Nein. Keine Tanten väterlicherseits, und auch keine Onkel sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits.
VR: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise überall in Afghanistan gelebt?
BF: Ich lebte nur in meinem Dorf.
VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe)?
BF: Ich hatte Probleme wegen dem Mädchen. Wir haben uns seit einiger Zeit kennengelernt. Wir haben uns manchmal bei den Bäumen getroffen. Der Vater dieses Mädchens war ein Mulah im Dorf, ich war ein einfacher Mensch. Sie war ein Mal zwei Tage bei uns zu Hause. Ihr Vater wollte nicht, dass wir etwas miteinander haben. Ihr Vater wusste davon nicht, dass wir etwas miteinander haben. Wir haben uns im Geheimen getroffen. Als sie zwei Tage bei mir war, und ihr Vater davon erfahren hat, schickte er zwei Personen zu uns nach Hause. Diese Personen kamen mit dem Vorwand, dass ich mit ihnen auf die Felder gehe, und sie haben nicht gesagt, weshalb sie tatsächlich gekommen sind. Die beiden Personen hatten vor, mich mit diesem Vorwand aus dem Haus zu locken, und mich zu töten. Deshalb weil der Vater des Mädchens im Dorf ein angesehener Mann war, ist es bei uns nicht üblich, dass die Jungen und Mädchen sich miteinander treffen. Da das Mädchen zwei Tage bei mir war, war es für die Familie des Mädchens eine Schande. Meine Mutter sagte zu den beiden Männern, dass ich nicht zu Hause sei. Als sie weggingen, sprachen meine Mutter und meine Tante miteinander und organisierten einen Schlepper, der mich von dort wegbrachte.
VR: Sie haben gesagt, sie haben sich seit einiger Zeit kennengelernt. Wie lange kannte sie sich schon?
BF: Ich kann es nicht genau angeben, wir haben uns seit ein paar Monaten gekannt.
VR: Wissen Sie, wo sie sich kennengelernt haben?
BF: Bei den Feldern, bei den Bäumen, wo ich gearbeitet habe.
VR: Das heißt, Sie haben das Mädchen dort getroffen? Ist sie dort herumgegangen?
BF: Sie wusste, dass ich dort auf den Feldern arbeite. Sie ist dann dort zu mir gekommen.
VR: Woher wusste sie das?
BF: Sie wusste, dass ich ein Bauer war, und dass ich immer dort gearbeitet habe.
VR: Das heißt, sie konnte Sie von ihrem Haus aus sehen?
BF: Nein, dort waren Bäume. Sie konnte mich nicht von dort aus sehen.
VR: Ich kann mir das nicht so ganz vorstellen. Wenn ich sie treffen will, muss ich wissen, wo und wer sie sind?
BF: Sie hat gewusst, dass ich Bauer bin und dort auf den Feldern arbeite. Als wir uns kennengelernt haben, haben wir auch gesprochen.
VR: Sie haben sich also das erste Mal am Feld getroffen?
BF: Ja.
VR: Und das Mädchen hat die Initiative ergriffen?
BF: Ja.
VR: Haben auf dem Grundstück des Mädchens auch jemand gearbeitet? Waren dort auch Bauern?
BF: Für sie gearbeitet habe nur ich. Entfernt haben andere Männer gearbeitet, aber das war nicht auf den Feldern dieses Mädchens.
VR: Die anderen Männer, die auf den anderen Feldern gearbeitet haben, hätten die sie sehen können?
BF: Nein, die waren weit weg, sie konnten uns nicht sehen.
VR: Wie dicht sind die Bäume? Ist das ein Wald, oder sind dort nur vereinzelt Bäume?
BF: Es war kein Wald. Es waren dort einzelne Bäume, die einen Abstand von ungefähr einer Tischlänge (ungefähr ein Meter) zu einander hatten. Diese Bäume hatten tiefhängende Äste, mit Laub. Es waren Mandelbäume, und diese hatten einen guten Sichtschutz gebildet.
VR: Das heißt, wie sie das erste Mal angesprochen wurden, hatten Sie keine Angst beobachtet zu werden?
BF: Als wir zum ersten Mal miteinander gesprochen haben, war niemand in unserer Umgebung. Angst hatte ich schon, aber ich sah dass niemand da ist, und das Mädchen ist selbst zu mir gekommen.
VR: Wie oft haben Sie sie dort getroffen?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, wie oft ich sie getroffen habe. Manchmal kam sie zwei Mal am Tag, manchmal nur einmal am Tag. Das war sehr unterschiedlich.
VR: Und dann kam es dazu, dass das Mädchen zu Ihnen nach Hause gekommen ist. Wieso? Wieso nicht der übliche Treffpunkt?
BF: Als sie zu mir gekommen ist, ist zu diesem Zeitpunkt jemand zu ihr nach Hause gekommen, um um ihre Hand anzuhalten. Sie kam deshalb zu uns, weil sie mir sagte, dass sie keinen anderen außer mich haben möchte. Sie möchte niemanden anderen heiraten, und deswegen wollte sie bei uns bleiben.
VR: Ist sie direkt zu Ihnen nach Hause gekommen?
BF: Ja.
VR: Das heißt, in dem Fall haben sie sich nicht bei den Bäumen getroffen, sondern sie ist zu Ihnen nach Hause gekommen.
BF: Nein. Sie kam zu den Feldern, zu den Bäumen. Und von dort sind wir dann gemeinsam zu mir nach Hause gegangen.
VR: Sie sagten, sie ist dann zwei Tage geblieben. Ich möchte Sie noch einmal an Ihre Wahrheitspflicht erinnern. Haben Sie sexuelle Handlungen gesetzt?
BF: Nein. Wir haben darüber geredet. Es war auch meine Mutter dabei. Es war auch nicht möglich, sexuell zu verkehren, dass ist auch nach dem islamischen Recht verboten.
VR: Das heißt, Sie haben zwei Tage lang über die mögliche Verheiratung des Mädchens geredet? Worüber haben Sie sonst gesprochen?
BF: Wir wollten sie überreden, dass sie in ihr Haus zurückkehrt. Sie wollte nicht. Sie sagte, dass dort der Mann gekommen war, um um ihre Hand anzuhalten, und sie wollte diese Person nicht heiraten. Sie meinte, dass sie ein paar Tage bei uns bleiben würde, und sich die Sache beruhigen würde, und dass wir dann vielleicht heiraten können.
VR: Sie haben dann gesagt, Männer des Vaters sind zu Ihrem Haus gekommen, und Sie meinen aber, es habe Sie niemand auf den Feldern gesehen. Woher wusste der Vater von Ihnen?
BF: Die Bewohner wussten davon. Ob es der Vaters des Mädchen wusste, weiß ich nicht.
VR: Wieso wussten die Bewohner davon?
BF: Vielleicht hat uns jemand gesehen, als wir zu uns nach Hause gegangen sind.
VR: Sie haben gesagt, Sie wussten, dass die zwei Personen, die vom Vater geschickt wurden, Ihrer habhaft werden wollten und Sie umbringen wollten. Woher wussten Sie das, wenn sie gesagt haben, sie haben ein Geschäft/eine Arbeit für Sie?
BF: Zwei Buben aus dem Dorf haben meiner Mutter erzählt, dass der Vater des Mädchens davon erfahren hat, dass ich mit seiner Tochter etwas hatte und zu uns nach Hause gekommen ist. Und dass der Vater des Mädchens vorhat, mich umzubringen. Deshalb war meine Mutter vorsichtig.
VR: Wann hatten die zwei Buben diese Information gebracht? War es innerhalb der zwei Tage oder war es davor?
BF: Es war während der zwei Tage.
VR: Sie haben gesagt, Ihre Tante war auch da. Hat sie bei Ihnen gewohnt?
BF: Nein. Meine Tante wohnte wo anders. Wir lebten getrennt von ihr, in einem anderen Mietshaus.
VR: Das heißt, die Tante wurde gerufen, um über die Ausreise zu reden?
BF: Ich weiß nicht, wie sie das miteinander ausgemacht haben. Sie haben den Schlepper organisiert.
VR: Wie kam die Tante dazu?
BF: Wie meine Mutter meine Tante kontaktiert hat, weiß ich nicht, ich war nicht involviert. Meine Mutter hat meine Tante involviert, damit sie finanziell und bei der Suche eines Schleppers behilflich sein kann.
VR: Das heißt, finanziell war die Tante die wohlhabende?
BF: Wie wohlhabend meine Tante ist/war, und wie viel Geld meine Tante hatte kann ich nicht sagen. Es war eine Notsituation, deswegen hatte meine Mutter die Hilfe der Tante gebraucht.
VR: Wie hat das Mädchen geheißen?
BF: XXXX.
VR: Was hat Ihnen an XXXX gefallen? Warum haben Sie ihr entgegenkommen erwiedert?
BF: Als sie zu mir gekommen ist, und wir miteinander gesprochen haben, sagte sie, dass sie mich heiraten will und mit mir eine Familie gründen will.
VR: Wissen Sie, wie es ihr jetzt geht?
BF: Nein, ich weiß es nicht.
VR: Haben Sie sich nie erkundigt?
BF: Ich habe zu niemand Kontakt, und habe dort auch niemanden, ich kann mich nicht über sie erkundigen.
VR: Was wäre die normale Reaktion des Vaters, wenn er denken würde, dass sie in den zwei Tagen sexuellen Kontakt hatten?
BF: Für die Tat, wenn das zwischen uns passiert wäre, würden alle Bewohner des Dorfes, inklusive des Vaters, mich steinigen. Dem Mädchen könnte nichts passieren, weil ihr Vater der Mulah im Dorf ist und ein angesehener Mann ist.
VR: Würde das Ansehen des Vaters nicht leiden?
BF: Ja, sein Ansehen würde leiden. Und um sein Ansehen wieder herzustellen, müsste er mich umbringen. Dadurch wäre seine Ehre wieder hergestellt.
VR: Können Sie mir noch über XXXX erzählen? Was war ihr Lieblingsessen, ihr Lieblingsgetränk und andere Vorlieben?
BF: Sie war ein hübsches, hellhäutiges Mädchen mit großen Augen. Wir haben oft über uns gesprochen, dass wir uns lieben und heiraten würden und eine Familie gründen würden. Ich war nicht bei ihr zu Hause, wir haben auch nicht darüber gesprochen was sie gerne isst. Ich habe sie auch nie essen oder trinken gesehen. Mehr kann ich darüber nicht sagen.
VR: Sie haben in den zwei Tagen sie nie zumindest trinken gesehen?
BF: In diesen zwei Tagen hat sie das gegessen und das getrunken, was wir auch aßen und tranken. Sie hatte nie Wünsche geäußert, was sie gerne essen oder trinken möchte.
VR: Mein Problem ist noch immer zu glauben, dass dieses Mädchen existiert. Sie reden über Liebe, haben sie aber nur ganz kurz gekannt. Sie ist sehr proaktiv und kommt zu Ihnen, äußert aber keine Wünsche. Typisch wäre bei einer proaktiven Person, dass diese Wünsche äußert, umgekehrt würde eine schüchterne Person keine Wünsche äußern, würde aber auch nicht am Feld von sich aus auf einen fremden Mann zugehen. Wie können Sie mir das erklären?
BF: Wenn Sie meinen Angaben keinen Glauben schenken, dann können Sie darüber in Afghanistan recherchieren lassen und können feststellen, dass meine Angaben stimmen. In Afghanistan lieben auch Menschen einander, aber dort ist eine andere Gesellschaft und eine andere Kultur. Die Mädchen und die Buben können ohne Einverständnis der Eltern nicht heiraten.
VR: Das ich in Afghanistan recherchieren kann, das weiß ich. Ich möchte aber das hier schon abklären, denn dann brauche ich es nicht aufklären lassen. Ich habe nur bekanntgegeben, was mir aufgefallen, denn ich weiß sehr gut, dass man ohne Einverständnis der Eltern nicht heiraten darf. Ich weiß aber auch, dass die Eltern die Frauen nicht alleine außer Haus gehen lassen. Es kann sein, dass aufgrund des Ansehens der Familie das ganze lockerer gehandhabt wurde, ich weiß es aber nicht, da ich nicht dort war. Bitte erzählen Sie mehr, wie die Familie mit der Tochter umgegangen ist, damit ich mir vorstellen kann, wie locker oder streng der Umgang der Eltern mit ihrer Tochter war.
BF: Wie ich schon sagte, der Vater des Mädchens war ein Mulah und ein angesehener Mann. Wie es innerhalb ihrer Familie ausgesehen hat, kann ich nicht angeben. Ich war nicht dort, und habe nicht beobachtet, wie sie miteinander umgehen. Wenn sie immer zu mir kam, sagte sie mir, dass ihr Vater nicht zu Hause sei, oder wohin er gegangen sei, oder in der Moschee sei oder in der Schule Kinder unterrichte. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
VR: Wissen Sie noch welche Augenfarbe XXXX hatte?
BF: Honigfärbige Augen, leicht grün.
VR: Haben Sie zumindest einmal Händchen gehalten, oder in diese Richtung?
BF: Ja.
VR: Beschreiben Sie mir ihre Hände. Was haben Sie gespürt?
BF: Als wir bei den Bäumen waren und zwei bis drei Meter hin und her gegangen sind, haben wir kurz die Hände gehalten. Oder als ich ihr von den Bäumen Mandeln gepflügt habe, habe ich dabei ihre Hand gehalten.
VR: Wie war die Hand vom Gefühl her?
BF: Ich habe dabei die Liebe gefühlt. Ich habe gehofft, dass wir heiraten und dass wir eine Familie gründen. Es war ein schönes Gefühl.
VR: Zeigen Sie mir einmal Ihre Hände bitte. Wie fühlt sich Ihre Hand an, beschreiben Sie sie bitte.
BF: Wie soll ich das?
VR: Sind sie groß oder klein?
BF: Sie sind mittelgroß.
VR: Glauben Sie, dass Sie eher weiche Haut haben, oder harte?
BF: Weder noch.
VR: Haben Sie jemals die Möglichkeit gehabt, an XXXX zu riechen?
BF: Nein, ich habe höchstens ihre Hand gehalten. Riechen konnte ich nicht.
VR: Haben Sie kein Parfum, Waschmittel oder Shampoo gerochen?
BF: Nein.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Nili, Provinz Daikundi (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF war zum Zeitpunkt der Ausreise Analphabet und einfacher Landwirt.
Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan genau verließ. Der BF reiste schließlich am 15.05.2012 über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dessen, dass ihm vorgeworfen wurde, das Vergehen der Zina begangen zu haben, einer Verfolgung durch den Vater jenes Mädchens, mit welchem er in Afghanistan befreundet war, ausgesetzt zu sein. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Länderinformation der Staatendokumentation zur maßgeblichen Situation in Afghanistan sowie das "Konvolut Zina" wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 25.09.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellung zum Analphabetismus ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers sowie aus der in der Verhandlung offensichtlich gewordenen Schwierigkeit, Dinge und Personen zu beschreiben. Die Feststellung zur Arbeitstätigkeit ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers.
Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan genau verließ, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan tätigte. Die Feststellung zur Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:
Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen. Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, dass er in seiner Heimat mit einem Mädchen befreundet war, er dieses Mädchen für zwei Tage zu sich nachhause mitgenommen hat, in der Folge dem Vergehen der Zina beschuldigt wurde und aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch den Vater dieses Mädchens bzw. dessen Leute ausgesetzt wäre. Das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen. So geht aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen hervor, dass in Afghanistan alle vor- oder außerehelichen Beziehungen als Zina-Vergehen gelten und bestraft werden. Beziehungen außerhalb der Ehe gelten als schwere Ehrverletzungen - vor allem der Familie der Frau gegenüber - und können Bedrohungen und Verfolgungen bis hin zu Ehrenmorden der involvierten Personen zur Folge haben. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall der BF seinen eigenen Angaben zufolge tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er im Falle der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal sich das Mädchen zwei Tage lang bei ihm zuhause aufgehalten hat, der Vater des Mädchens daher davon ausgeht, dass sexueller Kontakt stattgefunden hat und dieser Umstand ausreicht um eine Ehrverletzung der Familie des Mädchens aus Gründen der Zina zu begründen. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, war größtenteils in der Lage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufzuklären und sind auch sonst keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus den Länderfeststellungen. So geht aus diesen hervor, dass Männern, welche die Ehre einer anderen Familie verletzt haben, nur ihre eigene Familie Schutz bieten kann. Der BF hat jedoch keine Angehörigen mehr in Afghanistan, sondern befinden sich seine Verwandten allesamt im Iran. Weiters wird aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass ein Mann auch in Kabul nicht vor der Verfolgung durch die andere Familie sicher ist, er auch dort gefunden werden kann und es keine Schutzhäuser für Männer, welche beschuldigt werden, die Ehre einer anderen Familie beschmutzt zu haben, gibt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.
Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgte keine Stellungnahme.
Die Verfahrensparteien sind somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr, weil dem BF vorgeworfen wird, das schwere Vergehen der Zina begangen zu haben. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung durch den Vater des Mädchens, mit dem er befreundet war, droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. Gemäß dem Koran ist Zina verboten und hat der BF mit seinem Handeln, nämlich dadurch, dass er mit einer jungen Frau eine außereheliche Beziehung eingegangen ist und er diese Frau zwei Tage lang bei sich zuhause wohnen ließ, gegen islamische Grundsätze, Normen, Moral und Werte gemäß der Auslegung durch den Koran verstoßen. Eine Anknüpfung an den Konventionsgrund "Religion" ist somit gegeben. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller zu Punkt
2.3. getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf den gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Familie des Mädchens) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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