BVwG W169 1427150-2

W169 1427150-2Tribunale amministrativo federale3 ott 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W169 1427150-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1427150.2.00

Spruch

W169 1427150-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 11 14.837-BAG,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte II und III wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2011 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Qarabagh stamme und als Kleinkind mit seinen Eltern und seinem Bruder in den Iran gegangen sei. Im Iran hätten sie die ganzen Jahre illegal gelebt und fürchten müssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort habe er auch illegal gearbeitet. Nach Afghanistan hätten sie nicht mehr zurückgewollt, da sie dort niemanden mehr gehabt hätten. Er habe mit seiner Familie nach Österreich kommen wollen; unterwegs habe er jedoch seine Eltern und seine Geschwister aus den Augen verloren. Er habe zu Afghanistan keinen Bezug, zumal er seit seiner Kindheit im Iran gelebt habe.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.05.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die afghanische Staatsbürgerschaft besitze; Dokumente könne er jedoch keine vorlegen. Er habe im Iran in Isfahan gelebt und dort bis zum 13. Lebensjahr eine afghanische Schule besucht. Danach habe er illegal gearbeitet. Den Iran habe er verlassen, da er dort keine Zukunft gehabt habe. Er habe dort nichts lernen können und illegal gelebt und gearbeitet. Zudem bestehe die Gefahr, dass man von der Polizei erwischt werde und nach Afghanistan zurückgeschickt werde. Er habe mit seiner Familie in Afghanistan in Ghazni, Qarabagh, gelebt. Afghanistan hätten sie verlassen, zumal sein Vater gemeint habe, dass es dort keine Arbeit gäbe und Krieg herrsche. Da er sehr lange im Iran gelebt habe, wisse er nicht, ob und wo Verwandte von ihm in Afghanistan leben würden. Er habe in Afghanistan keine Zukunft und habe dort auch niemanden. Er wisse nicht, ob er dort überleben könnte.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Herkunft nicht glaubhaft habe darlegen können. Aufgrund seiner ungeklärten Herkunft würden keine Länderfeststellungen erörtert werden. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine "Geschichten" erzählt habe, dass sein Vater Kommandant gewesen sei und dass jemand getötet worden sei, wie dies andere Asylwerber tun würden. Er habe genau erzählt, warum er hier sei. Sein Vater sei einfacher Arbeiter und sie hätten im Iran nicht mehr leben können.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.05.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid findet sich zur Person des Beschwerdeführers nur die Feststellung, dass er minderjährig und unbegleitet sei, seine tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit könne jedoch nicht festgestellt werden. Es könne weiter weder festgestellt werden, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, noch, dass er nach einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten würde. Als Beweiswürdigung fand sich im angefochtenen Bescheid lediglich die Ausführung, dass die Staatsangehörigkeit aufgrund seiner vagen und allgemeinen Angaben nicht zweifelsfrei festgestellt hätte werden können. Die Ausweisung wurde nicht zielstaatsbezogen ausgesprochen und es wurden keine Länderfeststellungen zu Grunde gelegt.

3. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass sich das behördliche Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft darstelle und das Bundesasylamt jegliche Erhebungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit und zur individuellen Situation des Beschwerdeführers unterlassen habe. Außerdem sei im Verfahren mehrfach auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen worden sowie darauf, dass er auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte sehr wohl als afghanischer Staatsangehöriger ausgewiesen sei. Darüber hinaus enthält die Beschwerde Ausführungen zur allgemeinen und aktuellen Lage in Afghanistan.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2012, GZ C7 427.150-1/2010/4E, wurde der bekämpfte Bescheid der Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde in qualifizierter Weise unterlassen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nicht afghanischer Staatsangehöriger sei. Die bloße Feststellung, der minderjährige Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, aus Afghanistan zu stammen, sei nicht ausreichend, um von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen auszugehen. Auch sei nicht ersichtlich, durch welche einzelnen konkreten Nachfragen in der Einvernahme jemals versucht worden sei, detailliertere Aussagen zur Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den geschilderten Fluchtgründen zu erreichen. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde im Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt - sowohl hinsichtlich seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit als auch bezüglich seines Fluchtgrundes und der vorgebrachten Rückkehrgefährdungen - so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung sowie eine begründete rechtliche Beurteilung vorzunehmen, was im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein wird.

5. Am 23.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer schon in der Einvernahme angegeben habe, dass er als Kleinkind gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran geflohen sei. Die gesamte Familie sei dort von den Einheimischen äußerst schlecht behandelt worden und der Beschwerdeführer sei im Zuge eines Raubüberfalles am Arm verletzt worden. Diesbezüglich werde ein Befundbericht eines Radiologen vom 04.10.2012 basierend auf einem Ellbogenröntgen vorgelegt. Bezüglich der Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer dem Schreiben eine Bestätigung über den Besuch des UMF-Deutschkurses A1 vom 16.10.2012 bei.

6. Mit Schreiben vom 03.01.2013 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt eine Stellungnahme, worin in Bezug auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes hingewiesen wurde, in der der Asylgerichtshof einem Afghanen, welcher schon im Kindesalter in den Iran fliehen habe müssen und zusammen mit seinem Bruder weiter nach Österreich geflohen sei, subsidiären Schutz gewährt habe, zumal der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verwandten mehr habe, keinerlei Erfahrung im sozialen Umgang in Kabul oder einer anderen afghanischen Stadt besitze und darüber hinaus keine besondere Ausbildung erhalten habe.

Zur Sicherheitslage in Ghazni, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, verwies der gesetzliche Vertreter auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012 sowie auf diverse Länderberichte (Accord-Bericht vom Juli 2012, Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2011, Amnesty International Jahresbericht aus dem Jahr 2012, UNHCR-Richtlinien zur internen Fluchtalternative sowie Bericht des Auswärtigen Amtes vom Jänner 2012). Aus all diesen Berichten ergebe sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

7. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.01.2013 erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, dass seitens des Bundesasylamtes Erhebungen zum Sachverhalt im Iran und in Afghanistan durchgeführt werden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wisse, wo sich seine Familie jetzt aufhalten würde. Er habe auch mit niemandem in Afghanistan und im Iran Kontakt.

8. Am 10.01.2013 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Durchführung von Ermittlungen im Iran bezüglich der Fluchtgründe und der Familienmitglieder des Beschwerdeführers; Erfolg versprechende Ermittlungen konnten im Iran aber ohne Bekanntgabe einer Telefonnummer eines Familienmitgliedes des Beschwerdeführers nicht getätigt werden.

9. Im Rahmen einen weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13.03.2013 führte dieser an, dass er bis jetzt nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sie Afghanistan verlassen müssten, zumal ihre Gegend sehr unsicher sei und dort Krieg herrsche.

Er besuche in Österreich Deutsch-Kurse und spiele beim FC-Hazara. Nach Vorhalt und Erörterungen von Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht viel über die Lage in Afghanistan wisse. Er wisse nur, dass die Gegend, in der er gewohnt habe, noch immer nicht sicher sei.

10. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht gegeben, zumal eine Ansiedelung in Herat, Kabul oder Mazar-i-Sharif möglich sei bzw. der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an dort ansässige staatliche und nicht-staatliche Hilfseinrichtungen zu wenden. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es seien somit auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht leben könnte. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht dar.

11. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde sein Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt habe. Bei Zweifeln oder Nichtnachvollziehbarkeit von Seiten der Behörde hätte diese im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt.

Betreffend den Schutzbedarf des minderjährigen Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich UNHCR im Zusammenhang mit Afghanistan für komplementäre Schutzformen für Personen ausspreche, die aus Gegenden kommen würden, in denen einzelne oder mehrere der folgenden Ereignisse während der letzten Monate berichtet oder beobachtet werden würden: Intensivierte Aktivitäten gegen Aufständische, einschließlich Bombenangriffe durch ISAF/NATO aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen, östlichen, westlichen und zentralen Provinzen geführt habe, und die die sichere Erreichbarkeit sowie das sichere Verlassen dieser Provinzen beeinträchtigen würden; mögliche militärische Operationen an Orten, wo regierungsfeindlichen Truppen ("Anti-Gouverment Elements") ihre Präsenz aufgebaut hätten; wahllose Anschläge regierungsfeindlicher Elemente sowie systematische Akte der Einschüchterung einschließlich willkürlicher Tötungen, Entführungen und anderer Drohungen gegen das Leben, die Sicherheit und die Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente und regionale Kriegsherren ("Warlords"), militärische Kommandeure und kriminelle Gruppen, auch auf den Landstraßen.

Anschließend wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylwerber vom März 2011, auf einen Bericht von ACCORD zur allgemeinen Lage in Afghanistan vom Juli 2012 sowie auf den Amnesty International Jahresbericht 2012 hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auch nicht gewürdigt und beachtet habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei mittlerweile auch in der österreichischen Verfassung verankert. Insgesamt sei sohin festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen, um einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Schlussendlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte noch einmal ausführlich vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen könne.

12. Am 07.05.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung der Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er keine konkreten Angaben zu seinen Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder Bekannten tätigen habe können. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dahingehend während seines gesamten Asylverfahrens stringente Aussagen getätigt habe, welche auch zu keinem Zeitpunkt angezweifelt worden seien. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Iran sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer sämtliche an ihn gerichtete Fragen konkret beantwortet und auch detaillierte Fragen zu seiner letzten Wohnadresse geben habe können. Die Behörde habe es in der Folge jedoch - entgegen ihrer zuvor gemachten Ankündigung und der deutlichen Einverständniserklärung des Beschwerdeführers - unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers im Iran zu überprüfen und habe dies damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht detailliert genug gewesen wären, wobei erneut darauf hingewiesen werde, dass der Beschwerdeführer nur nicht in der Lage gewesen sei, die genaue Hausnummer seine letzten Wohnadresse im Iran zu nennen.

Die Ausführungen der Behörde, wonach es weder dem Beschwerdeführer noch seiner gesetzlichen Vertretung gelungen sei, den Länderfeststellungen der Behörde entgegen zu treten, lege die Vermutung nahe, dass sich die Behörde in nicht ausreichendem Maße mit der am 04.01.2013 im Zuge der Einvernahme eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Diese Stellungnahme befasse sich ausführlich mit der Situation in Qarabagh, der Situation für Afghanen ohne jegliche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland, die im Iran aufgewachsen seien und dann nach Europa fliehen haben müssen, und mit der Lage von Minderjährigen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Ebenfalls beinhalte die Stellungnahme umfangreiche Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Äußerst mangelhaft sei schließlich der Umstand zu werten, dass die Behörde zwar in den Länderfeststellungen kurz auf die Herkunftsregion der Eltern des Beschwerdeführers eingehe, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch keine Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich Qarabagh in Ghazni, der Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers, vornehme. Darüber hinaus habe die Behörde der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei ihrer Entscheidungsfindung offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen. Unter den dargelegten Umständen würde eine Rückkehr nach Afghanistan den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Lage versetzen, welche mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei, da ihm dort unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohen würde.

Der Beschwerdeergänzung waren ein Zertifikat von Omega vom 17.04.2013 bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" vom 21.01.2013 bis 19.04.2013 sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 8 Stunden im Freilichtmuseum Stübing beigelegt.

13. Am 16.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12.07.2014 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren Raubes festgenommen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus Ghazni, Distrikt Qarabagh, und hat mit seinen Eltern und seinem Bruder im Kleinkindalter Afghanistan verlassen und ist in den Iran gezogen. Dort hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Afghanistan hat er mit seiner Familie verlassen, da er aus einer unsicheren Region stammt und es dort immer wieder zu kriegerischen Handlungen kommt.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Afghanistan; wo sich seine Familie zur Zeit aufhält, ist ihm nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Ausreisegrund ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zu I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal er Afghanistan als Kleinkind mit seinen Eltern wegen der in seiner Heimatregion unsicheren Lage verlassen hat.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Minderjährigen" im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr minderjährig ist und daher auch nicht mehr unter die "soziale Gruppe der Minderjährigen" fällt.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zu II.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt im konkreten Fall den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass er aus Ghazni, Qarabagh, stamme und im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran gereist sei. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde lediglich fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei; eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines (dortigen) Bezugsnetzes bzw. darauf aufbauenden Feststellungen über die Sicherheitslage in eben dieser Region, wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen, obwohl die regionalen Unterschiede dieser prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan dies erfordern.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Sicherheitslage in Kabul und sehr kurze allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes getroffen. Konkrete und ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage im Heimatort bzw. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Bescheid nicht. Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U2436/2012; VfGH vom 06.06.2013, U241/2013; VfGH vom 07.06.2013, U565/2012), eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatbezirk erfordert (vgl. VfGH vom 13.09.2013, U1097/2012, VfGH vom 27.11.2013, U185/2010). Darüber hinaus hat sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht damit auseinandergesetzt, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich wäre, auf einem sicheren Weg dorthin zu gelangen (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U56/2012; 11.02.2013 U2643/2012).

Zudem geht das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif eine inländische Schutzalternative zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon ausgeht, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl 10.611/09, Z 96; 09.04.2013; Fall H. und B, Appl 70073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und Rz. 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul, Herat bzw. Mazar-i-Sharif hat die belangte Behörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH vom 06.06.2013, U 2666/2012; 13.03.2013, U 1006/12). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne und er nicht zu den Personen gehöre, die auf Grund der individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären, so übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul, Herat bzw. Mazar-i-Sharif verfügt und dass sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul, Herat bzw. Mazar-i-Sharif für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U 2185/12). Soweit das Bundesasylamt im Übrigen auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in Kabul, Herat bzw. Mazar-i-Sharif ansässige Hilfseinrichtungen verweist, ist zu bemerken, dass es die belangte Behörde in der Folge jedoch unterlässt, die Unterstützungsmöglichkeiten konkret im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wieder gegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. im Heimatbezirk des Beschwerdeführers (Provinz Ghazni, Bezirk Qarabagh) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut seinen ausdrücklichen Angaben im Rahmen der Einvernahmen angeführt hat, über kein familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan zu verfügen.

Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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