W168 2009630-1•BVwG W168 2009630-1
W168 2009630-1Tribunale amministrativo federale3 ott 2014
Außerlandesbringung, real risk
W168 2009630-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX StA. staatenlos, vertreten durch RA Dr. Binder, MigrantInnenverein, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2014,
FZ: 1018977910/14622545 EAST - Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgenden Treffer:XXXX
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an er sei im März dieses Jahres illegal über die Türkei nach Griechenland gefahren. Nach 8 Tagen sei er über die mazedonisch serbische Grenze weiter nach Ungarn gefahren, wo er letztlich von der Polizei aufgegriffen worden wäre. Er stellte in Ungarn keinen Asylantrag und wäre aus diesem Grund wieder nach Serbien abgeschoben worden. Daraufhin sei er jedoch wieder nach Ungarn gefahren und im Anschluss weiter nach Österreich gefahren. Zu Griechenland und zu Ungarn wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Partei dort nicht um Asyl angesucht habe. Aus diesen Gründen wolle sie auch nicht in diese Länder zurück. In Ungarn wäre sie von der Polizei unmenschlich behandelt worden.
Aufgrund der unzweifelhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 stimmten die ungarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III - VO zu.
Am 06.06.2014 erhielt die beschwerdeführende Partei eine Rechtsberatung und bei der taggleich durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA brachte sie zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden, aktuell nicht in ärztlichen Behandlung zu stehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Zu ihren Verwandtschaftsverhältnissen befragt gab sie an, dass sich der Vater der beschwerdeführenden Partei in Österreich befinden würde. Aus diesem Grund wolle er auch nicht mehr nach Ungarn zurück. Ihr Vater würde sich hier um sie kümmern. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt nach den Gründen, die einer Ausweisung nach Ungarn entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, er möchte auf keinen Fall nach Ungarn zurück. Die Situation in Ungarn wäre schlecht gewesen, er wäre schlecht behandelt geworden, er wäre dort in einem Gefängnis gewesen, wäre entkleidet worden und hätte auch nichts zu essen bekommen. Er wäre extra nach Österreich zu seinem Vater gekommen. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, weil er dort verloren wäre. In Ungarn hätte man ihn beim ersten Aufgriff gefragt, ob er einen Asylantrag stellen wolle, ansonsten man ihn nach Serbien zurückschieben würde. Er habe jedoch gesagt, dass er nichts dagegen habe nach Serbien abgeschoben zu werden, da er nach Österreich zu seinem Vater wolle. Daraufhin hätte er ein Aufenthaltsverbot für 3 Jahre erhalten. Weitere Ausführungen wurden nicht erstattet. Der Rechtsberater stellte daraufhin den Antrag aus humanitären Gründen im Hinblick auf den sich in Österreich befindlichen Vater zuzulassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Ungarn, die im konkreten auf die in der Stellungnahme angeführten Punkte detailliert eingehen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht durch seine Vertretung eingebrachter Beschwerde. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Zunächst wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA nur eine kurze Einvernahme durchgeführt habe und sich mit der Situation des Beschwerdeführers somit unzureichend auseinandergesetzt habe. Es wären keine Fragen im Bezug auf Ungarn gestellt worden, welche Befürchtungen der Beschwerdeführer hat. Auch habe das Bundesamt keine Fragen hinsichtlich von Fluchtgründen gestellt. Zur Situation in Ungarn wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation in Ungarn für die beschwerdeführende Partei beschäftigt habe. Die Behörde hätte die Verpflichtung gehabt konkrete Recherchen hinsichtlich des konkreten Vorbringens anzustellen gehabt. Sie habe sich nicht mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt. Mindestnormen der Unterbringung und Versorgung wären in Ungarn nicht gewährleistet. Weiters wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei die Gefahr eine Kettenabschiebung drohen würde. Der Beschwerdeführer sei aus Syrien geflüchtet und eine Abschiebung nach Syrien würde eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten. Im konkreten Fall sind somit besondere Gründe vorhanden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Ungarn sprechen, somit ist gem. §5 Abs.3 AsylG und Art. 3 EMRK der inhaltliche Eintritt ins Asylverfahren erforderlich. Es werde daher die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes beantragt. Weiters wurden die Anträge gestellt der beschwerdeführenden Partei Asyl zu gewähren, ihr in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den Bescheid zu beheben und ihn zur Ergänzung der Ermittlungen an die erste Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen der sich mit der Situation in Ungarn befassen solle, einen medizinischen Sachverständigen zu beauftragen, der die gesundheitliche Situation der beschwerdeführenden Partei überprüfen solle und die familiäre Beziehungsintensität untersuchen solle, einen mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig wäre.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 14.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO lautet: Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Ungarn schließen lassen würde.
Die Behörde hat der beschwerdeführenden Partei ausreichend Zeit eingeräumt ausführlich sämtliche Gründe darzulegen, die gegen eine Rückführung nach Ungarn sprechen. Nicht ist es Aufgabe der Behörde in einem Dublinverfahren bei einem, wie im vorliegenden Verfahren erstatteten vagen und unbestimmten Vorbringen, durch immer weiteres Nachfragen Gründe zu erforschen, die dennoch gegen die Rückführung einer Person in einen bestimmten Dublinstaat sprechen könnten. Ausgehend von der Grundprämisse der Sicherheit der Dublinstaaten ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen Gründe darzulegen die im Einzelfall diese Annahme der Sicherheit widerlegen oder im konkreten Fall dennoch zu einer Zuständigkeit Österreichs führen könnten. Ermittlungsmängel sind im betreffenden Verfahren diesfalls somit klar nicht zu Tage getreten.
Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Ungarn sind jedoch derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann. So die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie möglicherweise in Haft genommen werden würde, bzw. es dort zu Übergriffen kommen würde, so ist hierzu auszuführen, dass dieserart Ausführungen auf reinen Spekulationen beruhen. Hinsichtlich Übergriffen von einzelnen Personen ist ein lückenloser Schutz gegen allfällige Bedrohungen auch in Österreich für niemanden möglich und auch in Österreich werden illegal einreisende Fremde unter gewissen Umständen in Schubhaft genommen. So rechtswidrige Übergriffe einzelner Beamter in Ungarn stattgefunden haben, so hat sich die beschwerdeführende Partei in Ungarn an die diesbezüglichen Stellen zu wenden und diese Ansprüche dort geltend zu machen. Dass die ungarischen Behörden rechtswidrige Übergriffe tolerieren würden, bzw. den Rechtsschutz bei Übergriffen verweigern kann den unzweifelhaften Länderberichten zu Ungarn nicht entnommen werden. Konkretes Vorbringen, dass hierzu die beschwerdeführende Partei einer unmittelbaren und im besonderen Maße treffenden Gefahr unmittelbar ausgesetzt worden wäre, bzw. bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn ausgesetzt sein würde, wurde nicht erstattet. Aus sämtlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass sie keinerlei konkrete Angaben zu einer ihr unmittelbar und konkret drohenden Gefährdung erstattet hat. Auch sind aus sämtlichen Ausführungen keinerlei konkrete und die beschwerdeführende Partei konkret betreffende unmittelbare Gefährdungen hins. Art. 3 EMRK ableitbar. Dies auch insbesondere nicht aus den Angaben hinsichtlich der Schubhaftpraxis in Ungarn.
Wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Ungarn -ausschließlich in der Beschwerdeschrift- ausführt, dass sie in Ungarn keine Unterbringung oder ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, ist dieses Vorbringen unter Beachtung der aktuellen Länderinformationen als auch hinsichtlich des Amtswissens zur asylrechtlichen Situation in Ungarn in der Weise zu beurteilen, dass aus solch einem unspezifischen Vorbringen keinerlei derart konkrete grobe Verletzungen von Versorgungs- oder auch Verfahrensvorschriften erkennbar sind, die tatsächlich eine unmittelbare Verletzung von Bestimmungen des Art2 bzw. Art.3 oder. Art.8 EMRK ableiten ließen, bzw. hieraus systemische Mängel in Ungarn im Asylsystem zu erkennen sind. Dem Grundsatz der Beweislastumkehr folgend ist von einer grundsätzlichen Sicherheit Ungarns für die beschwerdeführende Partei auszugehen. Nur dann, wenn substantielles Vorbringen erstattet wird, welches per se genügend Substrat bietet an dieser grundlegenden Situation im Einzelfall zu zweifeln, sind ergänzende individuelle Nachforschungen anzustellen. Im vorliegenden Verfahren wurde jedoch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, welches Anlass böte, an dieser grundlegenden Sicherheit Ungarns in Bezug auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zu zweifeln.
Weiteres ist im vorliegenden Fall insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch aus dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden ergibt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn noch gar keinen Asylantrag gestellt hat. Er wurde bei seinem ersten Aufenthalt mangels Asylantragstellung somit auch nicht als Asylwerber behandelt. Auch in Österreich werden illegal eingereiste Personen, die nicht um Asyl ansuchen, unter gewissen Voraussetzungen, in Schubhaft genommen. Wesentlich ist auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen und ihre Heimat zu verlassen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Ungarn keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im ungarischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren, dass wie bereits oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn noch keinen Antrag gestellt hat und folgerichtig auch noch keine Sachentscheidung ergangen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Dem Antrag der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Bestellung eines Sachverständigengutachters zur Abklärung der Situation in Ungarn war nicht zu folgen, da wie oben bereits dargelegt, die aktuelle Situation in Ungarn durch die unzweifelhaften und auf verschieden unabhängigen Quellen basierenden Länderinformationen bereits umfassend abgeklärt wurde.
Auch gehen die aktuellen Länderfeststellungen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn insbesondere nach dem 1.Juli 2013 ein. Hierzu ist ergänzend auf ein Erkenntnis des EGMR CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA mit Datum 3. Juli 2014 (Application no. 71932/12) zu verweisen. In diesem Entscheid wird ausführlich auch die geänderte Rechtslage erörtert und ausdrücklich festgehalten, dass in Ungarn systemische Verletzungen aufgrund dieser geänderten Rechtslage gegenwärtig nicht erkennbar sind.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die ungarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Partei ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich hat.
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine volljährige Person.
Der Vater der beschwerdeführenden Partei befindet sich Österreich.
Besondere Abhängigkeiten der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Vater bzw. des Vaters zur beschwerdeführenden Partei wurden nicht angegeben. Es ist nicht Aufgabe durch einen Sachverständigen die Beziehungsintensität des Familienlebens überprüfen zu lassen, wenn in den Aussagen der beschwerdeführenden Partei selbst schon keine Indizien hinsichtlich einer besonderen Intensität des Familienlebens zu finden sind. Dem betreffenden Antrag in der Beschwerdeschrift war daher nicht zu folgen.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Worauf sich der Antrag auf Bestellung eines medizinischen Sachverständigen in der Beschwerdeschrift stützt, kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden und betreffenden Antrag in der Beschwerdeschrift war daher nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.
g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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