BVwG W106 2010926-1

W106 2010926-1Tribunale amministrativo federale3 ott 2014

Regest

eigene Wohnung, Genehmigungszeitpunkt, Mietvertrag, ordentlicher<br/>Zivildienst, Wohnkostenbeihilfe, Zustellung, Zuweisungsbescheid

Testo completo

BVwG W106 2010926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2010926.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.07.2014, Zl. P1121607/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 und § 34 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(03.10.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.04.2014 der Einrichtung "AIDS-Hilfe Steiermark" in 8010 Graz zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 04.08.2014 zugewiesen. Der Zuweisungszeitraum wurde mit 01.08.2014 bis 30.04.2015 bestimmt.

Am 10.04.2014 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe und am 11.05.2014 der ausgefüllte Fragebogen zu diesem Antrag eingelangt. Vom BF wird darin angegeben, seit 01.05.2014 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung XXXX, zu sein. Die Höhe der monatlichen Wohnkosten wird mit € 519,36,-- brutto angegeben, die Zahlung erfolge mit Dauerauftrag an die XXXX. Er bewohne die Wohnung allein.

I.2. Mit Bescheid vom 10.07.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der Anspruchsberechtigte nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat.

In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Mai 2014 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung. Sie hätten Wohnkosten in Höhe von €

519,36 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag, ein Mietanbot sowie E-Mails vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:

Der Zuweisungsbescheid wurde am 02. April 2014 genehmigt. Am 2. April 2014 wurden Ihnen die Unterlagen der gegenständlichen Wohnung mit dem Ersuchen einen unverbindlichen Besichtigungstermin zu vereinbaren, übermittelt. Das rechtsverbindliche Mietanbot wurde am 7. April 2014 unterschrieben. Am 29. April 2014 wurde der Mietvertrag abgeschlossen. Mietbeginn war der 1. Mai 2014. Sie sind seit 12. Mai 2014 an dieser Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor verfügten Sie zufolge Abfrage aus dem Zentralen Melderegister über keine andere eigene Wohnung.

Das E-Mail der TRIPLE A Real Estate GmbH vom 2. April 2014 betreffend Vereinbarung eines unverbindlichen Besichtigungstermines, stellt - mangels jeglicher Rechtswirkung - keine Einleitung im Sinne des HGG 2001 dar. Darüber hinaus erfolgte die Übermittlung dieser E-Mail nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides). Am 7. April - mit Unterzeichnung des Mietanbots für die gegenständliche Wohnung - scheint erstmals eine für die Behörde nachvollziehbare einleitende Handlung auf.

Damit erfolgten die Einleitung, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages verfügten Sie über keine andere eigene Wohnung. Sie haben daher den Erwerb Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."

Der Bescheid wurde dem BF am 15.07.2014 nachweislich zugestellt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, zwischen seinem alten Wohnsitz und der Dienststelle seiner Zivildienstzuweisung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu pendeln. Da er über kein eigenes Kraftfahrzeug verfüge, sei der Wohnsitzwechsel notwendig gewesen. Er ersuche, den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach den neuen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen.

I.4. Gemäß § 34 Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 19.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 10.07.2014 ist der BF seit 12.05.2014 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet.

Der BF wurde mit Bescheid vom 02.04.2014 der genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 04.08.2014 zugewiesen.

Am 10.05.2014 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

3. ...

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach

Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.05.2014). Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Dass nämlich der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden wäre, wurde weder vom BF vorgebracht noch sind Anhaltspunkte in dieser Richtung aktenkundig. Anbot, verbindliche Zusage sowie Abschluss des Mietvertrages erfolgten nachweislich erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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