L504 2005715-1•BVwG L504 2005715-1
L504 2005715-1Tribunale amministrativo federale3 ott 2014
Befreiungsantrag, Einkommen, Kostenbeteiligung, Rezeptgebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 86 Abs 6 lit d GSVG, § 92 Abs 5 GSVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte mit einem Antragsformular bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVA) am. 14.2.2013 einen Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und Rezeptgebühr.
Sie sei im Februar 2012 sechs Tage wegen Herzinfarkt auf der Intensivstation gewesen, habe eingeschränkte Lungenfunktion, Stoffwechselerkrankung und Pollenallergie. Sie werde deswegen ärztlich behandelt und müsse Medikamente einnehmen.
Hinsichtlich der Aufforderung im Antrag die Art und Höhe der monatlichen Einkünfte zu machen, gab die bP an, "nur Pension". Sie lebe alleine im Haushalt. Zur Frage, ob es außer den Medikamenten weitere Umstände im Zusammenhang mit der Erkrankung gebe, die sie in finanzieller Hinsicht dauernd erheblich belasten würden, gab die bP an, dass sie netto ca. 850 Euro Pension erhalte. Nach Abzug Wohnung und Heizung sowie unbedingt lebensnotwendiger Ausgaben müsse sie mit weniger als 250 Euro auskommen. Daneben müsse sie "Wasser in der Lunge Diät" halten und hätte "zusätzliche Kosten durch homöopathische Mittel".
Einem von der SVA erstellten Ausdruck aus dem "REGO Versicherten Konto" v. 19.2.2013 ist ersichtlich, dass die bP im Jahr 2012 Gesamtaufwendungen für Rezeptgebühren in der Höhe von 149,35 Euro, das sind monatlich durchschnittlich 12,45 Euro, zu tragen hatte. Die Obergrenze lag bei jährlich 247,55 Euro. Bis zum 19.2.2013 scheinen im Jahr 2013 keine Ausgaben für Rezeptgebühren auf.
Mit formlosen Schreiben vom 25.2.2013 teilte die SVA der bP mit, dass dem Antrag nicht Folge geleistet werden könne, da ihre nachgewiesenen Einkünfte über dem Richtsatz liegen würden.
Mit Schreiben vom 27.2.2013 begehrte die bP eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages. Da sie nur ca. 850 Euro monatlich erhalte, auch keine Wohnbeihilfe bekomme und ihr nach Abzug der Wohnungskosten weniger als 480 Euro bleiben würden, ersuche sie um nochmalige Überprüfung.
Mit Bescheid vom 4.3.2013 hat die SVA den Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr gem. §§ 86 Abs 6 lit d, 92 Abs 5 GSVG, § 4 der Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung, §§ 3 und 4 der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr, abgewiesen. Begründend führte die SVA aus, dass festgestellt werde, dass die bP ab 01.01.2013 eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von monatlich netto 1.043, 34 Euro beziehe; auf Grund der Höhe der Nettopension habe die bP keinen Anspruch auf Ausgleichszulage gem. § 149 GSVG, da die genannten Einkünfte den maßgeblichen Richtsatz gem. § 150 GSVG (2013: 837,63 Euro) überschreite. Ausgehend von der Höhe der monatlichen Nettopension von 1.043, 34 Euro wird der zur Anwendung gelangende (Ausgleichszulagen)Richtsatz von 837,63 Euro überschritten, sodass keine Befreiung möglich sei. Weiters sei festzustellen, dass auch bei Annahme einer Krankheit oder eines Gebrechens die damit verbundenen besonderen Aufwendung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht erfüllt würden, da die Nettopension den erhöhten Betrag in Höhe von 963, 27 Euro (= 115% von 837,63 Euro) überschreiten würden, weshalb auch aus diesem Grunde keine Befreiung möglich sei.
Hinsichtlich der Wohnkosten wurde ausgeführt, dass die Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr die Berücksichtigung nicht vorsehe.
Da die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht gegeben sei, lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung von Kostenanteilen im Sinne des § 86 Abs 6 lit d GSVG nicht vor, sodass die Anträge abzuweisen wären.
Innerhalb offener Frist erhob die bP mit Schreiben vom 16.3.2013 Einspruch gegen diesen Bescheid. Sie sei 2012 schwer erkrankt und habe einen Herzinfarkt erlitten. Bei der Reha sei auch eine Lungenerkrankung festgestellt worden. Beides würde wesentlich erhöhte Kosten bedingen. Diese Fakten seien der SVA bekannt und würde die bP darauf verweisen.
Mit Vorlage des Verwaltungsaktes verwies die SVA in einer Stellungnahme zum Einspruch auf die Begründung in ihrem Bescheid und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Siehe hsg. Erkenntnis unter I.
Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist bei der bP nicht gegeben.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Abs 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 86 Abs. 1 GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgelegten Kostenanteil zu entrichten. Gemäß § 86 Abs. 6 lit. d GSVG kann der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt und nicht § 93 Abs. 2 GSVG anzuwenden ist.
Dazu hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht beachtliche Verordnung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).
Gemäß § 92 Abs. 5 GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
Gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 hat der Hauptverband u.a. für die Befreiung von der Rezeptgebühr bzw. deren Herabsetzung bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten Richtlinien aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen.
Die auf Grund dieser Bestimmung vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) sehen in §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt. § 5 RRZ 2008 lautet wie folgt:
"Befreiung in besonderen Fällen
§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."
Die Richtlinien umschreiben damit entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG bzw. der Parallelbestimmungen (hier: § 92 Abs. 5 GSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z 16 dritter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd. §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen (vgl. VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).
2. Unstrittig ist, dass die bP von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 2013 eine Pension in der Höhe von monatlich netto 1.043,34 Euro bezog und keine Ausgleichszulage erhielt, da die Einkünfte über dem gem. § 150 GSVG für 2013 geltenden Richtsatz von 837,63 Euro monatlich lagen. Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 kam daher nicht in Betracht.
Auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 hat die belangte Behörde zu Recht verneint, weil die Nettopension des Beschwerdeführers den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes überstiegen hat.
§ 5 RRZ 2008 ermöglicht es, wie oben dargestellt, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN).
Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).
Die von der bP im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Kosten für Wohnung und Heizung, Lebenshaltungskosten, können daher ebenso wenig wie etwa Pensionsabzüge auf Grund von Exekutionsbewilligung als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 92 Abs. 5 GSVG iVm. den RRZ 2008 begründen.
Soweit die bP im Antrag auf Diätkosten hinweist, unterlässt sie es, wie auch in der folgenden Beschwerde, diese in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstände nachzuweisen bzw. zu beziffern. Diese Behauptung ist somit nicht geeignet eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit zu belegen (vgl. dazu schon VwGH v. 20.03.2014, 2013/08/0076).
Hinsichtlich der Kosten für "homöopathische Mittel" unterlässt es die bP dazustellen, dass diese medizinisch indiziert waren und konnten daher für die Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr nicht ausschlaggebend sein (VwGH v. 20.03.2014, 2013/08/0076).
Da somit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht gegeben war, lagen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung der Kostenbeteiligung gem. § 86 Abs 6 lit d GSVG nicht vor.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen und die Entscheidung der SVA zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht
ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.