BVwG W198 2003970-1

W198 2003970-1Tribunale amministrativo federale2 ott 2014

Regest

Beschwerdegründe, Frist, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W198 2003970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2003970.1.00

Spruch

W198 2003970-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, im Folgenden: Beschwerdeführer, wohnhaft in D-XXXX München, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.3.2013, Zeichen:

XXXX beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 iVm. § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit eingangs zitierten Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber Anton-Proksch-Institut, Stiftung Genesungsheim Kalksburg, 1230 Wien, Mackgasse 7-11, in der Zeit vom 01.01.1974 bis 31.12.1976 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pension-) versicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht unterläge.

Weiters wurden in diesem Bescheid für verschiedene Beitragszeiten (für den im Bescheid genannten Zeitraum) die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschäftigung bei den im Bescheid genannten Dienstgeber festgestellt.

Konkret wurden im Bescheid für folgende Beitragszeiten nachstehend angeführte Beitragsgrundlagen festgestellt:

Beitragszeiten Beschäftigungsart Allgemeine Beitragsgrundlage (€) SZ - Grundlage

01.01. 1974-31.12.1974 Dienstnehmer 4.783,95 797,32

01.01. 1975-31.12.1975 Dienstnehmer 5.262,34 877,06

01.01. 1976-31.12.1976 Dienstnehmer 5.262,34 877,06

Das für die Beitragsbemessung notwendige Entgelt wurde mangels Lohnunterlagen, Gehaltstabellen und Kollektivvertrag aus der damaligen Zeit anhand von der Universität Wien übermittelten vergleichbaren Daten für "Hochschullehrer" ermittelt. Historische Gehaltstabellen für wissenschaftliche Assistenten hätte die Universität nicht vorlegen können.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2013 fristgerecht "Widerspruch" (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Begründend führt er aus: Die Beitragsbemessungsgrundlagen wurden mit vergleichbaren Daten für Hochschullehrer ermittelt. Dies träfe für ihn, in der Zeit von 1974 bis 1976 nicht zu, zumal er sicher sei, dass die anwendbaren Beträge entrichtet und dokumentiert worden seien.

3. Mit Schreiben vom 18.04.2013 legte die WGKK den "Widerspruch" (nunmehr Beschwerde), dem Amt der Wiener Landesregierung vor. Sie führt dabei im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des "Einspruchswerber" nicht geeignet sei, den gegenständlichen Bescheid abzuändern oder aufzuheben.

Die WGKK sei zur Aufbewahrung von Dokumenten gemäß dem vierten Teil der Rechnungsvorschriften, § 58 Abs. lit. a RechnVorschrSV, über fünf Jahre verpflichtet. Anstelle der erst ab 1982 ausschließlichen Datenspeicherung beim Hauptverband, wurden vom Dienstgeber übermittelte Daten mangels EDV- Systemen damals auf so genannten Stammkarten handschriftlich eingetragen, welche zwischenzeitlich alle verfilmt sind (Mikrofitsches). In diesen Unterlagen scheinen zum Beschwerdeführer bezüglich einer Beschäftigung im Genesungsheim Kalksburg keine Versicherungszeiten auf.

Die Erhebungen beim ehemaligen Dienstgeber hätten ergeben, dass dieser ebenfalls über keine Unterlagen mehr verfüge. Der Beschwerdeführer konnte keine Nachweise vorlegen.

Mangels Nachweisen und gespeicherten Datenbestand sei daher davon auszugehen, dass keine Anmeldung des Beschwerdeführers erstattet wurde. Entsprechend der bis 31.7.2004 geltenden Rechtslage sei jedoch zur Anerkennung einer pensionsrechtlich wirksamen Beitragsentrichtung die (nachweisliche) Erstattung der Anmeldung binnen sechs Monaten ab Beschäftigungsbeginn erforderlich. Der Nachweis zur wirksamen Entrichtung von Beiträgen (zB Anmeldekopie) wäre daher vom Antragsteller (Beschwerdeführer) zu erbringen.

Zur Frage der von der WGKK ermittelten Höhe der nach zu entrichtenden Beiträge werde angemerkt, dass der Beschwerdeführer zu seiner tatsächlichen personellen Stellung im Genesungsheim Kalksburg, wie auch zu den damals erhaltenen Entgelten, keine Angaben gemacht hätte. Kollektivvertragsunterlagen existierten gemäß Auskunft der Interessensvertretungen in der damaligen Zeit zu im Genesungsheim Kalksburg Beschäftigten nicht. Ohne entsprechende Aufzeichnungen und Richtlinien könne die WGKK lediglich im Vergleichsweg Beitragsgrundlagen ermitteln, deren Richtigkeit von der Vergleichbarkeit mit den Lohnunterlagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten beiden Kolleginnen abhänge. Wenn die ermittelten Werte nicht anerkannt würden, sei ein Nachkauf nach § 68a ASVG nicht möglich. Es werde daher beantragt den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2013, einlangend am 11.03.2014, legte das Amt der Wiener Landesregierung den bisher bei ihr anhängigen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur "do. Verwendung" vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014, Geschäftszahl W198 2003970-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag gemäß

§ 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde insbesondere aufgefordert die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt zu nennen sowie ein bestimmtes Begehren vorzubringen (nachzureichen), und auf diese Weise die Mängel in seiner Beschwerde zu beheben.

Ihm wurde dazu eine Frist bis längstens 01.09.2014 gewährt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert - binnen gleicher Frist -, Angaben zu seiner damaligen personellen Stellung im Anton-Proksch-Institut, Stiftung Genesungsheim Kalksburg, zu machen. Weiters wurde er aufgefordert nachweisliche Angaben zu den damals (im Zeitraum 01.01.1974 bis 31.12.1976) erhaltenen Entgelten beziehungsweise andere taugliche Beweismittel dem Bundeverwaltungsgericht vorzulegen.

Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit einer Gegenäußerung zu den Ausführungen der WGKK vom 18.04.2013 anlässlich der Vorlage des Einspruchs (vom Beschwerdeführer "Widerspruch" genannt) an das Amt der Wiener Landesregierung - ebenfalls bis längstens 01.09.2014 - eingeräumt.

6. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 (Geschäftszahl W198 2003970-1/2Z) erfolgte mittels Auslandsrückschein. Am 01.08.2014 erfolgte die Zustellung an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Beschwerdeführers. Da das Schriftstück weder vom Beschwerdeführer noch einem Ersatzempfänger zu diesem Zeitpunkt (01.08.2014) übernommen wurde, wurde eine Hinterlegungsanzeige ("Benachrichtigungslabel" der Deutschen Post, DHL) in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingelegt und darauf vermerkt, dass das Schriftstück in der "Filiale 32" zur Abholung hinterlegt sei.

7. Am 13.8.2014 wurde das hinterlegte Schriftstück (Mängelbehebungsauftrag) an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014, Geschäftszahl W198 2003970-1/2Z, samt Aufforderung zur Nachreichung von erforderlichen Angaben sowie zur Vorlage Beweismitteln wurde am 01.08.2014 an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Beschwerdeführers in das Hausbrieffach eingelegt und am gleichen Tag in der "Filiale 32" zur Abholung hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetztes idgF. gelten auf diese Weise hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird als zugestellt.

Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014 ist daher dem Beschwerdeführer am 01.08.2014 zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach und wurden insbesondere auch nicht die geforderten Angaben und Beweismittel binnen der gesetzten Frist gemacht bzw. vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im Bescheid und auf das Schreiben der WGKK vom 18.4.2013 anlässlich ihrer Vorlage des "Widerspruch" (nunmehr Beschwerde) an das Amt der Wiener Landesregierung verwiesen werden.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids und des Mängelbehebungsauftrage des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus der Aktenlage.

Die mangelhafte Beschwerde wurde nicht saniert, sodass keine iSd § 9 VwGVG notwendigen Angaben vorliegen.

Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, die sein Vorbringen unterstützt hätten.

Zur Vorlage von Beweismitteln ist der Beschwerdeführer auch schon im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden und hat er diese Aufforderungen bis dato - zuletzt die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2014 - ignoriert.

Es erscheint daher aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten) entschieden wird und diese Bestimmung von

§ 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG mitumfasst ist, wäre grundsätzlich Senatszuständigkeit gegeben. Da aber kein entsprechender Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Es wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde nicht binnen aufgetragener Frist verbessert.

Es wurden insbesondere keine Gründe genannt, die den Bescheid der WGKK als rechtswidrig erscheinen ließen.

Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht entsprochen.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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