W112 2011245-1•BVwG W112 2011245-1
W112 2011245-1Tribunale amministrativo federale2 ott 2014
Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Untertauchen
Schriftliche Ausfertigung des am 3. September 2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
W112 2011245-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Generaldirektion Tirol vom 20.08.2014, Zl. 13-60455304/14490911, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt
der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 28. Jänner 2009 von Italien kommend nach Österreich ein, gab an, Freunde in Deutschland besuchen zu wollen und wurde noch am selben Tag nach Italien zurückgeschoben. Am 25. Februar 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 24. Februar 2014 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Im März 2012 reiste der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wieder in Österreich ein. Am 8. März 2012 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes erlassen.
Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft am 10. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Ersteinvernahme am 10. März 2012 gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat im Februar 2007 verlassen zu haben und nach Griechenland gereist zu sein, wo er sich bis zu seiner Weiterreise nach Ungarn für 9 Monate aufgehalten habe. Nach zwei Wochen in Ungarn sei er nach Italien gereist, vier Monate später nach Frankreich. Dort sei er ca. ein Jahr lang geblieben. Im Jänner 2009 sei er nach Deutschland weitergereist, habe sich dort ca. acht Monate lang aufgehalten, bevor er nach Italien zurückgeschoben worden sei. Nach vier Monaten in Italien sei er 2010 nach Frankreich weitergereist, zehn Monate später, Anfang 2011 in die Schweiz, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Im November 2011 sei er nach Italien zurückgekehrt, nach zwei Wochen für zwei weitere Monate nach Frankreich. Über Italien sei er im März 2012 nach Österreich eingereist. Asylanträge habe er bisher in Deutschland, der Schweiz und Italien gestellt, sein Verfahren sei negativ abgeschlossen. In Deutschland habe er einen Cousin, in Frankreich einen weiteren Verwandten.
In der Einvernahme am 2. April 2012 gab der Beschwerdeführer an, einen Cousin in Österreich zu haben, von dem er aber nicht wisse, wo er sich aufhalte, sowie eine Freundin in XXXX, die ihn mit ihrem Sozialhilfebezug unterstütze. Er sei seit neun Monaten mit ihr befreundet, sie sei im vierten Monat schwanger. Er könne ihre Telefonnummer und einen handschriftlichen Brief von ihr vorlegen. Der Brief ist mit "tua moglia", dh. "deine Frau" unterzeichnet, die Nummer lautet "XXXX".
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2012 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 2012 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Von 13. April bis 29. April 2012 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, obdachlos gemeldet.
3. Infolge einer Anzeige wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2012 kontrolliert und festgenommen. Mit Bescheid vom 29. April 2012 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Schubhaftbeschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer seit 13. April 2012 über einen gültigen Meldezettel verfüge und nach der Entlassung wieder bei seiner Freundin XXXX wohnen könne. Er habe sich durchgehend in XXXX aufgehalten und sei an seiner Meldeadresse immer erreichbar gewesen. Er sei keineswegs untergetaucht und würde auch freiwillig nach Italien zurückkehren.
Die belangte Behörde führte in der Gegenschrift aus, dass der Beschwerdeführer von 13. bis 29. April 2012 im Verein XXXX, XXXX, obdachlos gemeldet gewesen sei. Ein aufrechter Wohnsitz, an dem er greifbar sei, liege nicht vor. Er habe in der Einvernahme am 8. März 2012 die Existenz einer Freundin angegeben, aber weder ihren vollen Namen noch ihre Adresse angeben können.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer an, seine Freundin XXXX vor neun Monaten im Internet kennengelernt zu haben. Sie sei zu ihm nach Italien gekommen, gemeinsam seien sie um den 7. März 2012 nach Österreich gereist. Seine Freundin sei ebenfalls im Verein XXXX, XXXX, obdachlos gemeldet. Dort habe der Beschwerdeführer ebenso wie seine Freundin nie gewohnt, sie hätten bei der Mutter der Freundin gewohnt. Die Freundin erwarte die Zuteilung einer Sozialwohnung, der Beschwerdeführer wolle arbeiten gehen und heiraten. Er habe während den Schubhaften eine Batterie verschluckt, sich mehrfach selbst verletzt, Selbstmord versucht und mehrere Hungerstreiks abgehalten, um die Schubhaft zu beenden und die Abschiebung zu verhindern. Sie Maßnahmen hätten wirklich nur den Zweck gehabt freizukommen. Ansonsten würde er sich nie selbst verletzen oder einen Selbstmordversuch durchführen. Zu dem in Österreich, glaublich im Raum Wien lebenden Cousin habe er keinen Kontakt, außer seiner Freundin habe er niemanden in Österreich. Er wolle in Österreich bei seiner Freundin bleiben und nicht nach Italien abgeschoben werden. Er werde alles in seiner Macht stehende tun, um hier zu bleiben; das beziehe sich nicht nur auf Rechtliches. Aus Italien würde er sofort wieder zurückkommen. Er habe kein Geld, kein Einkommen und keinen Reisepass in Österreich.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wies mit Bescheid vom 10. Mai 2012 die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab, weil die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon ausgehen habe dürfen, dass sich der Beschwerdeführer der Rücküberstellung nach Italien durch Untertauchen entziehen werde und sein Ziel sei, weiterhin in Österreich zu bleiben. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne vor dem Hintergrund der illegalen Einreisen, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und den vom Beschwerdeführer gesetzten, auf die Verhinderung der Schubhaft und der Abschiebung gerichteten Handlungen nicht das Auslangen gefunden werden. Die Schubhaftverhängung sei verhältnismäßig, gerechtfertigt, notwendig und rechtmäßig gewesen.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben.
4. Am 3. September 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG in Österreich festgenommen. Die geplante Zurückschiebung nach Italien am 4. September 2012 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 FPG wurde wegen der Vorführung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer blieb bis 7. September 2012 in Haft. Am 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 125, 83 Abs. 1 StGB verurteilt.
Von 31. Jänner bis 23. September 2013 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet. Am 18. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen, eine Festnahme war wegen offener Tuberkulose nicht möglich. Am 9. März 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung festgenommen und eine Wegweisung gemäß § 36a SPG erlassen. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag wieder freigelassen.
Von 11. Februar bis 21. Februar 2014 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX obdachlos gemeldet. Am 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 135, 127, 130 1. Fall, 83 Abs. 1, 15 und 105 StGB verurteilt. Er befand sich von 4. Februar 2014 bis 21. Mai 2014 in Haft.
Am 3. April 2014 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß der Dublin-III-Verordnung. Italien stimmte infolge Verfristung am 19. April 2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 20. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung einvernommen. Er gab an, dass die Italiener gesagt hätten, er dürfte nicht nach Italien. Er werde freiwillig nach Italien fahren, er habe dort nichts zu befürchten. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 FPG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die geplante Abschiebung am 22. Mai 2014 wurde abgesagt, weil die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2012 verhängte Ausweisung nicht mehr gültig war und dem Beschwerdeführer der Bescheid betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 zugestellt; der Beschwerdeführer wurde am 21. Mai 2014 enthaftet.
Am 23. Mai 2014 wurde Italien informiert, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Dublinverfahren ausgesetzt wird, weil der Beschwerdeführer nicht gemeldet war. Seit 27. Mai 2014 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Am 2. Juni 2014 langte eine Stellungnahme ein. Am 29. Juli 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag und ein Festnahmeauftrag erlassen. Diese konnten jedoch nicht umgesetzt werden, weil der Beschwerdeführer laut seiner (angeblichen) Lebensgefährtin untergetaucht war, weil er jetzt doch nicht nach Italien wolle.
5. Am 19. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen, er wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Bei seiner Einlieferung verweigerte der Beschwerdeführer die Ausfüllung des Anamnesebogens. Er kündigte an, "Probleme zu machen" und sich etwas anzutun. Am 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG verhängt. Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer bereits am 27. März 2014 gewährt worden. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2014 um 20:14 Uhr zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger ist. Die Schubhaft diene der Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer sei haft- und vernehmungsfähig. Er sei zwar seit 27. Mai 2014 an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Er habe sich aber am 5. August 2014 nicht dort aufgehalten, weil seine Lebensgefährtin (nicht glaubhaft) ausgesagt habe, dass der wegen der bevorstehenden Außerlandesbringung untergetaucht sei. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht legal im Bundesgebiet aufhältig, verfüge über keine gültigen Dokumente und könne sich solche auch nicht besorgen. Abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt oder im Polizeianhaltezentrum habe er nur über eine Meldung als Obdachloser verfügt; er habe jedenfalls keinen richtigen Hauptwohnsitz. Bei seiner Einvernahme am 20. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht nach Italien könne, weil Italien sage, dass er dort nicht sein dürfe, er habe aber nicht erwähnt, dass er in XXXX eine Freundin habe. Er habe im Gegenteil vielmehr angegeben, nach Italien gehen zu wollen.
Die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Sein Umherreisen in Europa sowie die Vielzahl von Asylantragstellungen in Verbindung mit dem Umstand, dass er kein geregeltes Leben führe, keine feste und glaubhafte Unterkunft sowie keinerlei familiären oder sozialen Kontakte habe, zeige, dass er nur im Rahmen einer behördlichen Abschiebung außer Landes gebracht werden könne. Sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an Vorschriften zu halten und dass er bewusst Einreisekontrollen und Gesetze missachte bzw. zu unterwandern versuche. Es sei zweifelsfrei, dass er versuchen werde, sich der Abschiebung zu entziehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe vor dem Hintergrund der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit hintanzustehen habe. Er habe bereits mehrfach die Möglichkeit gehabt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Anordnung des gelinderen Mittels reiche nicht hin. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme im Fall des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens sowie der illegalen Weiterreise durch Europa. Die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit seien gegeben.
6. Am 22. August 2014 stellte der Beschwerdeführer um 6:40 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Um 13:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer mit seinen eigenen Exkrementen am gesamten Körper verschmiert direkt hinter der Zellentür stehend angetroffen. Er wurde nach der Dusche wegen der Beschwerden der Mithäftlinge in eine andere Zelle verlegt. Eine Einvernahme im Asylverfahren wurde dadurch laut Anhaltedatei unmöglich; die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei laut Anhaltedatei gewesen, dass er das nur gemacht habe, weil er nicht gleich zur Einvernahme drangekommen sei.
Mit Aktenvermerk vom 22. August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit rechtsgültiger Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz nicht mehr nach § 76 Abs. 1 FPG sondern nach § 76 Abs. 2a FPG angehalten werde.
Am 23. August 2014 habe der Beschwerdeführer zunächst begonnen, in der Zelle laut zu schreien und zu toben. Er habe das das Waschbecken zertrümmert und sich einen Splitter an die linke Halsschlagader gehalten. Er habe sich mit dem Splitter auch eine tiefe Schnittverletzung am rechten Oberschenkel zugefügt. Da der Beschwerdeführer nicht zu beruhigen gewesen sei, habe die WEGA den Beschwerdeführer mittels Taser ruhiggestellt und fixiert. Er sei im Krankenhaus versorgt worden. Nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus sei der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle verlegt worden. Dort habe es sich den Verband heruntergerissen, zu schreien begonnen und den Kopf gegen die Wand geschlagen. Auf Grund seines Verhaltens sei der Beschwerdeführer daraufhin in eine Zelle für besondere Sicherheitsmaßnahmen verlegt worden. Er habe die Zellen freiwillig gewechselt. Eine Einvernahme im Asylverfahren habe erneut nicht durchgeführt werden können.
Von 23. August bis 24. August 2014 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik.
Am 25. August 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. In der Einvernahme gab er an ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Lebensgefährtin heiße XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsbürgerin, Adresse unbekannt, aber er lebe seit drei Jahren mit ihr zusammen. Danach korrigierte er, dass die Adresse XXXX sei, er sei dort gemeldet. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil seine Freundin im sechsten Monat schwanger sei und er nicht abgeschoben werden wolle. Gründe, die im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, habe er nicht. Er sei am 10. Mai 2012 nach Italien abgeschoben worden, aber unmittelbar danach wieder mit dem Zug nach Österreich eingereist und am 2. Juli 2012 wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls festgenommen worden. Danach sei er einige Zeit in Schubhaft gewesen, danach habe er bei seiner Freundin in XXXX gewohnt. Danach sei er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, des Verdachtes der schweren Körperverletzung und des Verdachtes des Diebstahls angezeigt worden. Er habe sich seit seiner Rückkehr in XXXX aufgehalten. Dort sei er auch gemeldet und lebe seit 2011 mit seiner Freundin immer an der Adresse XXXX zusammen. Er sei an verschiedenen Adressen gemeldet gewesen, habe dort aber nicht gewohnt. Ab 2013 habe er mit ihr in der XXXX gewohnt, davor in der "XXXX" (phonetisch), den Namen der Straße könne er aber nicht aufschreiben. Er sei sicher der Vater des ungeborenen Kindes. Der Mutterkindpass sei aber bei seiner Freundin. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Italien spreche, dass die Italiener gesagt hätten, dass er nicht mehr nach Italien einreisen dürfe, und die Schwangerschaft seiner Freundin. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich.
Eine weitere Einvernahme im Asylverfahren fand bis dato nicht statt. Die für den 3. September 2014 geplante Abschiebung wurde wegen der neuerlichen Asylantragstellung storniert. Seit der Abschiebung am 10. Mai 2012 seien mehr als 18 Monate bis zur Folgeantragstellung am 22.8.2014 vergangen. Daher sei die Ausweisung nicht mehr aufrecht und faktischer Abschiebeschutz gegeben.
4. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. August 2014, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2014, Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuzuerkennen. In eventu möge es die ordentliche Revision zulassen. Zudem werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zum Sachverhalt ergänzt der Beschwerdeführer, dass er am 23. Mai 2014 neuerlich nach Italien abgeschoben worden sei. Er habe am 26. und 28. Mai 2014 Stellungnahmen eingebracht, wonach er sich mit seiner Freundin seit 4. Dezember 2011 in einer Lebensgemeinschaft befinde und mit ihr an der Adresse XXXX, lebe. Der Beschwerdeführer werde von seiner Lebensgefährtin umfassend finanziell unterstützt und er besuche einen Deutschkurs. Die Lebensgefährtin werde durch den Beschwerdeführer stark emotionell unterstützt und erwarte das gemeinsame Kind.
Begründend führt er aus, dass die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO verhängt worden sei, dass § 76 Abs. 1 FPG den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO aber nicht genüge. Es werde angeregt, die Frage der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 1 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen.
Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden Voraussetzungen des Art. 28 Dublin-III-VO für die Verhängung der Schubhaft zu prüfen. So habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliege, sie beschränke sich auf modulhafte Formulierungen und Ausführungen allgemeiner Natur. Sie hätte die Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen müssen und den Sachverhalt der anzuwendenden Norm des Art. 28 Dublin-III-VO zu unterstellen gehabt.
Mit Aktenvermerk vom 22. August 2014 habe die belangte Behörde die rechtliche Grundlage für die Anhaltung von § 76 Abs. 1 FPG auf § 76 Abs. 2a FPG geändert. Sie hätte sich aber auch bei der weiteren Anhaltung direkt auf die Dublin-III-Verordnung stützen müssen, weshalb sich die weitere Anordnung der Schubhaft als unionsrechtswidrig erweise. Zudem habe sie es unterlassen, den konkreten Tatbestand des § 76 Abs. 2a FPG anzuführen.
Bloß allgemeine Annahmen, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen, könnten die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befinde sich mit XXXX in einer Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft. Darüber hinaus sei er bei ihr behördlich gemeldet und an dieser Adresse auch tatsächlich rechtmäßig aufhältig. Lediglich am 5. August 2014 habe er sich zufällig nicht in der Wohnung aufgehalten. Hätte die Behörde ihm an diese Adresse eine Ladung zugestellt, wäre er ihr nachgekommen. Nach dem 5. August 2014 sei es an dieser Adresse zu keinem weiteren Festnahmeversuch gekommen. Das Familienleben habe sich dadurch intensiviert, dass sich die Lebensgefährtin am Ende des fünften Schwangerschaftsmonates befinde. Es liege daher ein tatsächliches Familienleben vor. Die belangte Behörde habe einen bereits anberaumten Termin für die Abschiebung wegen des Antrags auf internationalen Schutz und dem bestehenden Familienleben storniert, im Zulassungsverfahren sei vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Die Abberaumung der Abschiebung zeige, dass die belangte Behörde nicht beabsichtige, das Sicherungsziel zu verwirklichen. Daher erweise sich die Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte auf eine möglichst rasche Abschiebung hinzuwirken gehabt um die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Der Sicherung des Zulassungsverfahrens bedürfe es nicht, weil keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, als der Beschwerdeführer neuerlich bei seiner nunmehr schwangeren Lebensgefährtin Wohnsitz nehmen werde und die belangte Behörde seiner Person dort habhaft werden könne. Die Anhaltung und Schubhaft verletze den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.
Der Beschwerdeführer befinde sich ein einem äußerst prekären psychischen Gesundheitszustand. Er bekomme eine Vielzahl von Medikamenten verabreicht, wirke gedrückt und niedergeschlagen. Er habe einen nervösen und angespannten aber gleichsam gedrückten Eindruck hinterlassen. Da die Abschiebung für Anfang September abberaumt worden sei, sei zu erwarten, dass sich der psychische Gesundheitszustand auf Grund der längeren Anhaltung in Schubhaft gravierend verschlechtern werde. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei die Schubhaft unverhältnismäßig.
Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Anwendung des gelinderen Mittels hinreiche. Hiebei hätte sie den Sachverhalt unter Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO subsumieren müssen.
Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge die Aufhebung der Schubhaft angeordnet werden um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Falls der Verfassungsgerichtshof § 22a BFA-VG als verfassungswidrig aufheben sollte, bestehe gegen einen in Schubhaft angehaltenen kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise erfolgten.
Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine zwingend geboten.
5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 28. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht und bei der belangten Behörde ein. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2014 vorgelegt.
In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.
Das Bundesamt führt aus, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und am 10. Mai 2012 nach Italien überstellt worden sei, nachdem die Zuständigkeit Italiens festgestellt worden sei. Am 21. Februar 2014 sei der Beschwerdeführer in die JA XXXX eingeliefert worden. Am 3. April 2014 sei ein Konsultationsverfahren mit Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO geführt worden. Die Zuständigkeit Italiens ergebe sich auf Grund des Schreibens vom 22. April 2014. Es liege Verfristung gemäß Art. 25.2. iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d vor. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 sei gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 FPG nach Italien angeordnet worden. Am 21. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen worden und habe es unterlassen, seinen neuen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Am 23. Mai 2014 sei Italien über die Aussetzung der Rückschiebung wegen des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers informiert worden. Am 20. August 2014 sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Am 21. August 2014 sei den italienischen Behörden der Transfer des Beschwerdeführers angekündigt worden. Am 22. August 2014 habe der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weil diesem faktischer Abschiebeschutz zukomme, sei der für 3. September 2014 angekündigte Transfer storniert worden. Am 22. August 2014 sei dem Beschwerdeführer mittels Aktenvermerk mitgeteilt worden, dass er nicht mehr nach § 76 Abs. 1 FPG sondern nach § 76 Abs. 2a FPG weiterhin angehalten werde. Am 28. August 2014 sei die Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde eingelangt. Es bestehe die Zuständigkeit Italiens auf Grund des Schreibens vom 22. April 2014. Parteiengehör und Bescheiderlassung im Asylverfahren seien noch ausständig, jedoch sei mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen.
6. Am 2. September 2014 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein. Dieser stellte die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Er sei seit der Aufnahme laufend in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Der Patient spreche gut deutsch. Er habe sich vom 23. auf den 24. August 2014 und am 31. August 2014 im Hungerstreik befunden. Er habe am 23. August 2014 in seiner Zelle das Waschbecken zertrümmert und sich mit einem Bruchstück am Oberschenkel rechts eine Wunde zugefügt, die genäht habe werden müssen. Die Nahtentfernung sei für den 5. September 2014 geplant. Im Zuge des Lungenröntgens vom 25. August 2015 sei im rechten Oberlappen ein suspektes Areal diagnostiziert worden, zur Verifizierung sei für den 9. September 2014 eine Computertomografie terminisiert. Der Beschwerdeführer habe sich am 1. September 2014 subjektiv beschwerdefrei, ruhig, compliant und in gutem Allgemein- und Ernährungszustand bei gutem Wundheilungsverlauf am rechten Oberschenkel präsentiert. Die Haftfähigkeit sei nach wie vor gegeben.
7. Mit Beschluss vom 1. September 2014 wurde die nichtamtliche Sachverständige für Psychiatrie bestellt. Am 3. September 2014 langte ihr Gutachten ein. Darin führt die Sachverständige aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung kooperativ gezeigt. Er habe angegeben, sich keine Selbstverletzungen mehr zufügen zu wollen. Er nehme Rivotril wegen ständiger Anspannung, Unruhe und Schlafstörungen, weiters Seroquel bei Bedarf. Diese Medikation sei ihm teils verschrieben worden, teils habe er sie illegal erworben. Er habe Kokain in geringen Mengen, Heroin und Subutex konsumiert, sei aber seit acht Monaten drogenfrei. Der Drogentest sei negativ gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Schubhaft weiter auf Seroquel und Praxiten in niedriger Dosierung eingestellt worden. Er leide öfters unter Spannungszuständen und füge sich immer wieder Verletzungen zu; er könne dafür seinen Angaben zufolge keinen Grund angeben. Er habe sich glaubwürdig von seiner selbstschädigenden Handlungsweise am 23. August 2014 distanziert und zeige im psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten. Seit diesem Vorfall habe er keine selbstschädigenden Handlungen mehr gesetzt. Kurzfristig sei er in den Hungerstreik getreten. Der Beschwerdeführer sei bewußtseinsklar, in alle Richtungen orientiert, derzeit gut affizierbar, jedoch bei bestimmten Themen leicht dysphorisch und zeige Zeichen einer Affektlabilität. Es seien keine psychomotorische Unruhe, keine Anzeichen von Spannungen oder Aggressivität zu beobachten. Der Gedankenduktus sei geordnet zum Ziel führend und zeige keine ungewöhnlichen Inhalte. Die Gedächtnisleistung sei unauffällig, grobklinisch seien keine Organizitätszeichen fassbar. Die Konzentration sei leicht herabgesetzt. Die Auffassung sei erschwert, möglicherweise auf Grund nicht ausreichender Sprachkenntnisse - die Untersuchung sei auf Deutsch durchgeführt worden. Die Stimmungslage sei reaktivdepressiv, die Belastbarkeit deutlich herabgesetzt. Derzeit zeige der Beschwerdeführer keine Anzeichen einer Psychose. Schlafstörungen seien nicht berichtet worden. Das Essverhalten liege im Normbereich. Der Beschwerdeführer zeige keine Auffälligkeiten im Vegetativum. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei keine Eigen- oder Fremdgefährdung feststellbar gewesen, allerdings habe der Beschwerdeführer für den Fall einer weiteren Anhaltung in Haft eine suizidale Handlung angekündigt. Am Kopf-/Stirnbereich sei eine alte Verletzung ersichtlich, die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von einem Schädel-Hirn-Trauma bei einem Mopedunfall 2005 herrühre. Seinen Angaben zufolge habe sich der Beschwerdeführer zwei Monate lang im Koma befunden und anschließend habe eine längerfristige Behandlung stattgefunden. Seit dieser Zeit sei der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge stressintolerant und nicht gut belastbar. Der Beschwerdeführer habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung im Wesentlichen psychopathologisch unauffällig gezeigt. Die Verhandlungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht gegeben, ebenso sei der Beschwerdeführer haftfähig. Weitere psychiatrische Kontrollen würden empfohlen.
8. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 2. September 2014 mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können und ersuchte um die Übersendung des Verhandlungsprotokolls.
9. In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2014 gab der Beschwerdeführer an, nicht österreichischer Staatsbürger zu sein, über keinen Aufenthaltstitel, aber über eine Meldeadresse zu verfügen und den Antrag auf internationalen Schutz vom 22. August 2014 gestellt zu haben, weil seine Freundin schwanger sei, er in Österreich arbeiten und studieren, dh. deutsch lernen, und sich behandeln lassen wolle. Auf den Vorhalt, dass er - gehe man von seinen Angaben aus - zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes in Haft gewesen sei, korrigierte der Beschwerdeführer, dass seine Freundin nicht im fünften bzw. sechsten, sondern im dritten Monat schwanger sei. Einen Beleg für die Schwangerschaft seiner Freundin habe er nicht, es sei für ihn und für sie die erste Schwangerschaft. Auf den Vorhalt, dass er in seinem ersten Asylverfahren 2012 (Einvernahme vom 2. April 2012) angegeben habe, seine (dieselbe) Freundin sei im vierten Monat schwanger, entgegnete der Beschwerdeführer, das habe er nie gesagt. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass seit 20.5.2014 gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend Italien bestehe, die rechtskräftig sei. Während der Beschwerdeführer zunächst angab, der Anordnung Folge leisten zu wollen, falls sein Asylantrag negativ behandelt würde, gab er auf Nachfrage an, nicht nach Italien zu wollen. Wenn man ihn nach Italien zurückschicke, komme er wieder. Er kenne seine Freundin, die mit richtigem Namen
XXXX heiße, seit April bzw. August bzw. November bzw. Dezember 2011 und habe seitdem mit ihr zusammengelebt, auch wenn er an anderen Adressen gemeldet gewesen sei. Er sei nunmehr an ihrer Adresse gemeldet und erhalte an diese Adresse auch seine Strafbescheide betreffend unrechtmäßigen Aufenthalt, für die er monatlich € 500,-
zahle, zugestellt. Die Festnahme an dieser Adresse sei gescheitert, weil er damals nicht in der Wohnung gewesen sei. Auf Vorhalt, dass seine Freundin damals angegeben habe, er sei untergetaucht, weil er nicht nach Italien zurückkehren wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Italien wolle und zwei Tage lang untergetaucht sei. Danach habe er sich bis 3. August 2014 an der Adresse seiner Freundin aufgehalten, dann sei er aus Angst vor der Polizei wieder untergetaucht und habe sich bis zu seiner Inschubhaftnahme bei einem Türken, bei dem er illegal arbeite und monatlich € 600,- "schwarz" verdiene, aufgehalten. Er verfüge über keine legale Beschäftigung, keine Barmittel und habe abgesehen von seiner Freundin keine Verwandten in Österreich.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Freundin, die am 2. Juni 2014 bei der belangten Behörde einlangte und in der er ausführt, dass sein Strafverfahren nach dem SMG eingestellt worden sei. Er wohne seit seiner Haftentlassung bei seiner Freundin, die berufstätig sei. Er führe den Haushalt. Er habe einen Deutschkurs besucht und wolle weiterhin deutsch lernen. Er könne sich ein Leben ohne seiner Freundin nicht vorstellen und wolle mir ihr ein gemeinsames Leben führen und eine Familie gründen. Er habe keinerlei Anbindungen zu Italien und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Tunesien. Er leide an Tuberkulose und werde seit 2012 dementsprechend behandelt. Er fürchte, in seinem Herkunftsstaat keine adäquate Behandlung zu erhalten. Seine Freundin ergänzt, dass der Beschwerdeführer sehr lernwillig sei. Sie seien auf der Suche nach einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer habe nur sie und unterstütze sie im Haushalt. Sie helfe ihm sich zu integrieren und wolle weiterhin mit ihm zusammenleben. Weiters ergänzte er, dass obzwar Haftfähigkeit gegeben sei, die psychische Verfasstheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sei, da er wohl nicht mit relativ starken Medikamenten behandelt würde, hätte er keine Probleme. Im Übrigen rügt der Vertreter, dass die Polizei nur einmal versucht habe, den Beschwerdeführer an der Adresse seiner Freundin festzunehmen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, ein weiters Mal Nachschau zu halten, dann wäre der Beschwerdeführer eventuell angetroffen worden. Weiters wäre es ihr zumutbar gewesen, ihm Ladungen an diese Adresse zuzustellen und abzuwarten, ob er diesen entspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist tunesischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hat Tunesien 2007 verlassen und hält sich seitdem in diversen europäischen Staaten auf. 2009 wurde er von Österreich nach Italien zurückgeschoben. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und stellte in diversen europäischen Staaten Anträge auf internationalen Schutz.
Seit März 2012 hält sich der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen unrechtmäßig in Österreich auf, von 8.3.2012 bis 10.4.2012 bzw. 29.4.2012 bis 9.5.2012 sowie seit 19.8.2014 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 9.5.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben. Am 3.9.2012 wurde der Beschwerdeführer in Österreich festgenommen; es kann nicht festgestellt werden, wann er wieder nach Österreich einreiste. Am 10.3.2012 und am 22.8.2014 stellte der Beschwerdeführer jeweils aus dem Stande der Schubhaft Anträge auf internationalen Schutz; der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 4.4.2012 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Italien ausgewiesen. Der Asylantrag vom 22.8.2014 ist weiterhin anhängig; ihm kommt faktischer Abschiebeschutz zu. Bisher wurde nur die Erstbefragung durchgeführt. Die ersten beiden Einvernahmeversuche scheiterten ausschließlich am Verhalten des Beschwerdeführers (Beschmierung mit Kot bzw. Selbstverletzung).
Vom 25.2.2009 bis 25.2.2014 bestand gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot. Von 13.4.2012 bis 13.10.2013 bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung nach Italien. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Strafhaft vom 4.2.2014 bis 21.5.2014 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend Italien mit Bescheid vom 20. Mai 2014 verhängt. Zuvor hatte Italien dem Gesuch auf Wiederaufnahme vom 3.4.2014 mittels Verfristung am 19.4.2014 zugestimmt. Am 23.5.2014 informierte Österreich Italien, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Dublinverfahren ausgesetzt ist, weil der Beschwerdeführer nicht gemeldet ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist sein Asylverfahren in Italien rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Italien am 3.9.2012 scheiterte an einer im Strafverfahren notwendigen Vorführung des Beschwerdeführers, die Festnahme am 18.2.2013 am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die geplante Abschiebung am 22.5.2014 an Behördenversagen, die Festnahme und Abschiebung am 29.7.2014 am Untertauchen des Beschwerdeführers und die für 3.9.2014 geplante Abschiebung an der erneuten Asylantragstellung in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist zweifach strafrechtlich vorbestraft. Gegen ihn wurden mehrere Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen. Er ist nach erfolgter Zurück- bzw. Abschiebung entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot und der aufrechten Ausweisung zweimal nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer arbeitet illegal in Österreich und hat sich bis 27.5.2014 nicht an der Adresse gemeldet, an der er gewohnt hat. Er ist trotz aufrechter Meldung bei seiner Freundin untergetaucht, um sich der Abschiebung zu entziehen.
Der Beschwerdeführer hat seit ungefähr 2012 eine Freundin in Österreich; seit 27.5.2014 ist der Beschwerdeführer an ihrer Adresse gemeldet. Dass der Beschwerdeführer und seine Freundin ein Kind erwarten, kann nicht festgestellt werden. Abgesehen von seiner Freundin hat der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet und weist keine nennenswerte soziale Verankerung auf. Er verfügt über gewisse Deutschkenntnisse und verfügt über Barmittel iHv 100-200 €.
Der Beschwerdeführer ist in psychiatrischer Behandlung, aber haft- und verhandlungsfähig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie den eingeholten Gutachten.
Im Hinblick auf die divergierenden Daten betreffend die erste Einreise des Beschwerdeführers in Österreich folgt das erkennende Gericht der Angabe des Beschwerdeführers in seiner ersten Einvernahme am 10. März 2012, wonach er im März 2012 nach Österreich eingereist ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, die für den 3.9.2014 geplante Abschiebung sei abberaumt worden, weil die Freundin des Beschwerdeführers schwanger sei, ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und das Asylverfahren in Österreich zugelassen werde, ist aktenwidrig.
Das erkennende Gericht geht auf Grund der insofern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister sowie der Besucherliste der JA XXXX von einer Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu XXXX aus. Dass die beiden ein gemeinsames Kind erwarten, kann mangels Vorlage von Beweismitteln auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Stellungnahme, eingegangen am 2. Juni 2014 bei der belangten Behörde, nicht festgestellt werden: Zunächst gab der Beschwerdeführer an, seine Freundin sei im fünften bzw. sechsten Monat von ihm schwanger. Träfe dies zu, wäre es auffällig, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Freundin dies in besagter Stellungnahme erwähnten. Eine Vaterschaft des Beschwerdeführers wäre in diesem Fall ausgeschlossen, weil er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Zeugung in Haft befand. Dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt angab, seine Freundin sei erst im dritten Monat schwanger, mag angesichts des Vorbringens in der Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren am 2.4.2012, dieselbe Freundin sei im vierten Monat schwanger, im Widerspruch zur Einlassung in der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, es sei die erste Schwangerschaft für seine Freundin, nicht zu überzeugen.
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn • er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, • er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder • gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG. Der Beschwerdeführer bestreitet auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, E 4/2014-11, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG in Prüfung gezogen. Bis zu einer allfälligen Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof bleiben diese jedoch gültig und anwendbar.
Der Beschwerdeführer regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 62 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in §22a Abs. 2 BFA-VG wiederholt werden, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung - ungeachtet ihres Inhaltes, dh ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht - nimmt das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in Anspruch und erledigt die Frage seiner Zuständigkeit zur Fällung dieser Entscheidung dadurch endgültig. Im weiteren Verfahren ist diese Frage folglich nicht mehr präjudiziell und ein Gesetzesprüfungsantrag unzulässig.
Das Stellen eines Gesetzesprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm §22a Abs. 2 BFA-VG würde dazu führen, dass gemäß § 63 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage der Zuständigkeit zur Fällung dieses Ausspruches aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass das Habeas-Corpus-Verfahren des Art. 5 Abs. 4 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG diesfalls nicht ehetunlichst bzw. binnen einer Woche ab Antragstellung erfolgt.
Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.
3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung a) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
"Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."
Gemäß Artikel 49 Dublin-III-Verordnung ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
3.2.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
3.3. Fortsetzung der Schubhaft
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf gemäß Abs. 3 UA 1 die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung gemäß Abs. 3 UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person gemäß Abs. 3 UA 3 nicht länger in Haft gehalten.
Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens - "einen Monat ab der Stellung des Antrags" bzw. "one month from the lodging of the application" bzw. "un moi à compter de l'introducion de la demande" - nach Abs. 3 UA 1 sind auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens kein Antrag auf internationalen Schutz vorlag, nicht anwendbar.
Ebensowenig ist jedoch die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.
3.3.3. Weiters setzt die Schubhaft nach Art. 28 Abs. 2 voraus, dass die Haft verhältnismäßig ist und erhebliche Fluchtgefahr besteht. ‚Fluchtgefahr' gemäß Art. 2 lit. n meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Laut den Erläuterungen zur RV 952 BlgNR 22. GP 91 f. stellt diese Ziffer auf Fälle ab, in denen Fremde nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung offensichtlich nur um Asyl ansuchen, um den Vollzug dieses Titels zu unterlaufen und um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Das soll durch diesen Schubhafttatbestand verhindert werden (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0170; ferner EuGH, 30.5.2013, Fall Mehmet Arslan, Rs. C 534/11, Rz 57 ff.).
Ein solcher Fall liegt auf Grund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung vom 20. Mai 2014 im Hinblick auf den - im Stande der Schubhaft gestellten - Antrag auf internationalen Schutz vom 22. August 2014 vor.
3.3.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588).
Abgesehen von der angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FPG grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1. Jänner 2014 anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenats zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor:
Er zeigte bisher keine Bereitschaft, den gegen ihn ergangenen fremden- und asylrechtlichen Entscheidungen Folge zu leisten: Vom 25.2.2009 bis 25.2.2014 bestand gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot. Von 13.4.2012 bis 13.10.2013 bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung nach Italien. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Strafhaft vom 4.2.2014 bis 21.5.2014 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend Italien mit Bescheid vom 20. Mai 2014 verhängt. Der Beschwerdeführer kam nicht nur der Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern reiste sowohl nach der erfolgten Zurückschiebung als auch nach der erfolgten Abschiebung nach Italien entgegen dem Aufenthaltsverbot bzw. der Ausweisung wieder nach Österreich ein (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0170).
Auch in seinem übrigen Verhalten zeigt der Beschwerdeführer keine Bereitschaft, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten:
Er ist zweifach strafrechtlich vorbestraft (vgl. VwGH 22.3.2011, 2008/21/0079; 17.3.2009, 2007/21/0542; wonach die Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektuierung seiner [baldigen] Abschiebung zusätzlich vergrößert), erhielt mehrere Strafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, räumte in der mündlichen Verhandlung ein, unrechtmäßig erwerbstätig zu sein und hat sich bis 27.5.2014 nie entsprechend dem Meldegesetz an seinem Wohnsitz angemeldet.
Auch an einer künftigen Kooperationsbereitschaft mit den Behörden bestehen massive Zweifel: So kündigte der Beschwerdeführer bereits bei der Inschubhaftnahme an, "Probleme zu machen", trat während der aktuellen Schubhaft zweimal in den Hungerstreik (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0178), verhinderte eine Einvernahme im Asylverfahren dadurch, dass er sich mit Kot beschmierte und eine weitere dadurch, dass er sich selbst verletzte. Vor dem Hintergrund seiner Angabe, nicht nach Italien zu wollen und im Falle der Abschiebung wieder zurückzukehren, den Angaben seiner Freundin, er sei beim letzten Festnahmeversuch untergetaucht, weil er nicht nach Italien wollte, und seiner Einlassung, er sei nach dem Festnahmeversuch aus Angst vor der Polizei untergetaucht, kann von bloßer Ausreiseunwilligkeit nicht mehr gesprochen werden.
Da der Beschwerdeführer selbst angab, untergetaucht zu sein und sich ab 3.8.2014 nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten zu haben, geht der Vorhalt seines Vertreters, die Polizei hätte einen weiteren Festnahmeversuch an seiner Adresse durchführen bzw. versuchen müssen, den Beschwerdeführer an seiner Adresse zu laden, ins Leere. Vor diesem Hintergrund kann auch die Meldung bei seiner Freundin das Sicherungsbedürfnis nicht mindern; ebenso schließt dieses Verhalten aus, dass mit dem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden kann. Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung scheidet auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus.
Sein bisheriges Verhalten lässt somit nur den Schluss zu, dass die Schubhaft das einzig taugliche Sicherungsmittel ist, um den ordnungsgemäßgen Ablauf des Asylverfahrens und der Abschiebung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0170).
3.3.5. Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich angesichts der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr nach dem Verhandlungsergebnis auch nicht auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Sowohl nach allgemeinmedizinischem als auch nach psychiatrischem Gutachten ist der Beschwerdeführer haftfähig. Die medizinische Betreuung kann in der Haft durchgeführt werden.
Unverhältnismäßig ist auch nicht die Dauer der Schubhaft: Dass die für den 3.9.2014 - sohin binnen 14 Tagen ab Beginn der Schubhaft - vorgesehene Abschiebung abberaumt werden musste, lag nicht an einem Versehen der Behörde, sondern an der Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer. Der belangten Behörde kann zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht vorgeworfen werden, das Asylverfahren nicht effizient zu führen, da der Beschwerdeführer selbst zwei Einvernahmetermine durch sein Verhalten verunmöglicht hat.
Die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht von Bedeutung. Relevant ist allerdings, dass die Aufenthaltsbeendigung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird (VwGH 8.9.2009, 2007/21/ 0064 ua.). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist nur zulässig, solange eine Aussicht auf Erreichung des Ziels besteht. Ist absehbar, dass ein Abschiebehindernis nicht binnen der höchstzulässigen Dauer zu beseitigen ist, ist die Verfügung der Schubhaft aufzuheben, wenn dies klar wird (VwGH 19.4.2012, 2012/21/0040 ua.).
Die Beschwerde führt aus, die belangte Behörde beabsichtige nicht mehr, das Sicherungsziel zu verwirklichen, sondern vielmehr im Hinblick auf das bestehende Familienleben vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und habe aus diesem Grund die Abschiebung storniert. Diese Annahmen sind - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - aktenwidrig. Weder kann ein gemeinsames Kind bzw. eine Schwangerschaft festgestellt werden, noch erfolgte die Stornierung der Abschiebung aus Gründen des Art. 8 EMRK; sie erfolgte dem Akt zufolge wegen der Asylantragstellung durch den Beschwerdeführer, dem faktischer Abschiebeschutz zukommt. Dafür, dass die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, gibt es keine Anhaltspunkte: Vielmehr führt die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage aus, dass Parteiengehör und Bescheiderlassung noch ausständig seien, aber mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen sei. Somit bestehen auch mit Blick auf die mögliche Zielerreichung der Schubhaft keine Bedenken.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Betreffend die die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 20. August 2014 und die Anhaltung in Schubhaft bis 2. September 2014 sowie die Kostenanträge ergeht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage eine gesonderte Entscheidung.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur besonderen Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde fehlt.
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