BVwG L516 1434100-1

L516 1434100-1Tribunale amministrativo federale2 ott 2014

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L516 1434100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1434100.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerde

1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers brachte für diesen als gesetzliche Vertreterin am 05.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu diesem wurde die Mutter am 20.03.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Die Mutter des Beschwerdeführers gab dabei vor dem Bundesasylamt an: Sie sei pakistanische Staatsbürgerin, Sunnitin sowie Angehörige der Volksgruppe der Arai. Sie habe im Jahr 2010 in Österreich in einer Moschee traditionell geheiratet und die Ehe sei registriert worden und rechtsgültig. Sie vertrete als Mutter den am XXXX in Österreich geborenen Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Asylgründe und sie ersuche um Behandlung seines Antrages im Rahmen des Familienverfahrens. Dem Beschwerdeführer gehe es gut, er leide an Asthma und sie habe eine Bestätigung dafür zu Hause. Sie lebe gemeinsam mit ihren beiden Kindern und ihrem Mann zusammen in Wien.

1.2. Die Mutter brachte im Zuge der Antragstellung am 05.11.2012 die österreichische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Vorlage.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das Bundesasylamt traf folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Pakistan, seine Identität stehe nicht fest und er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer stütze sich mit seinen Asylgründen auf jene seiner Eltern. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die von der Vertretung des Beschwerdeführers geschilderten Gründe, welche diese zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, der Wahrheit entsprechen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die von seiner Vertretung geschilderte Verfolgung asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK oder einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es seien unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existent, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Pakistan entgegenstünden. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe seien nicht vorliegend. Der Grund für die Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben soll. Den Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich und befinde sich in der Obhut seiner Eltern und wie diese in Österreich in Grundversorgung. Er habe abgesehen von Eltern und seinem Bruder keine Verwandten in Österreich.

2.2. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insb zu den Themen Allgemeine Sicherheitslage, Regionale Problemzonen FATA, Khyber Pakhtunkwa, Belutschistan, Karatschi und Kaschmir, Überschwemmungen, Menschenrechtslage, Rückkehrfragen und Grundversorgung, Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsprogramme, Wohlfahrts-NGOs, Medizinische Versorgung sowie Behandlung nach Rückkehr und Rückkehrunterstützung, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Korruption, NGOs und Menschenrechtsorganisationen.

2.2. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus:

"Ihre Identität steht nicht fest, da Ihre Eltern Ihre Identität nicht bewiesen haben. Aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde stehen Ihre Eltern fest.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrenshergang ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

Die Feststellung, Ihre gesetzliche Vertretung habe deswegen einen Asylantrag gestellt, um den familiären Zusammenhalt zu wahren, ergibt sich aus den nicht widerlegten Angaben der gesetzlichen Vertretung.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen, wobei es sich hierbei nicht um einen "Pauschalverweis" handelt, sondern offenkundig ist, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche "Abschreiben" einer Quelle beschränkt, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommenden Würdigung verbunden ist, die sich - sofern aus den Quellen rational ableitbar - aus dem Wesen einer den Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt.

Weiters wird festgestellt, dass soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, jüngere öffentlich zugängliche Quellen, seien sie von UNHCR, Menschrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte Online-Quellen das gleiche Bild wiedergeben bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge asylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken (vgl. zu dieser Vorgangsweise etwa Bescheid des UBAS vom 4.2.2005, Az.: 242.404/0-VII/22/03). Aufgrund der politisch kontinuierlichen Lage, sowie aufgrund der Ausführungen in den vorhergegangenen Sätzen sind daher sämtliche Quellen als aktuell anzusehen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung findet sich bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges (vgl. hierzu Feststellung des UBAS im Bescheid vom 4.2.2005, Az.:

242. 404/0-VII/22/03 zum Verhältnis zwischen Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes und Menschenrechtsorganisationen).

Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse -soweit sie Ihnen bzw. Ihrer gesetzlichen Vertretung nicht vorgehalten wurden- als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Die Feststellungen zu Ihren familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage."

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den seiner gesetzlichen Vertretung am 25.03.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 03.04.2013 Beschwerde erhoben und diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung vor: Der Beschwerdeführer habe Asthma und sei in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer werde entsprechende medizinische Unterlagen nachreichen. Eine Beschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes in der Asylsache der Mutter des Beschwerdeführers sei derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig und sei jener Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Damit sei auch die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtswidrig und hätte erkannt werden müssen, dass der Beschwerdeführers jedenfalls während der Dauer des Verfahrens der Mutter vor dem Verfassungsgerichtshof nicht ausgewiesen werden dürfe und die Ausweisung bis zu einer etwaigen negativen Entscheidung aufzuschieben gewesen wäre. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers gebe an, dass ihr Ehemann bzw der Vater des Beschwerdeführers seit mehreren Tagen verschwunden sei und die gesetzliche Vertreterin über den Verbleib des Ehemannes keine Informationen mehr habe. Auch könne sie ihn nicht telefonisch erreichen, da der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon in der gemeinsamen Wohnung zurückgelassen habe. Der Ehemann habe angekündigt, Österreich verlassen zu wollen. Unter diesen Bedingungen sei die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan - sprich mit seiner Mutter und seinem Bruder alleine und ohne Ehemann bzw Vater - einer neuen Betrachtung zu unterziehen. Auch sei die Lage des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Bundesverfassungsgesetzes zum Wohl des Kindes zu betrachten und hätte zumindest eine Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erfolgen müssen. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin in ihrem Asylverfahren verwiesen.

3.3. Der Beschwerde wurde ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX, beigelegt, demzufolge der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer eigenen Asylangelegenheit gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom XXXX, die Behandlung der Beschwerde in der Asylangelegenheit der Mutter des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX, ab.

6. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 18.08.2014 die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihr Länderfeststellungen zu Pakistan (Länderinformationsblatt des BFA, Juni 2014) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht auf, innerhalb selbiger Frist allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist. Zudem wurde dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Rückkehrgefährdung, einer vorliegenden Erkrankung oder einer zu berücksichtigenden Integration des Beschwerdeführers vorzulegen.

7. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde keine Stellungnahme abgegeben und wurden auch keine Dokumente oder Bescheinigungsmittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und minderjährig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

1.3. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern und seinem rund zwei Jahre älteren Bruder und wurden für ihn keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt. Außer seinen Eltern und seinem Bruder hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich.

1.4. Das Bundesasylamt wie die Anträge der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte zunächst beiden den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Das Bundesasylamt erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch mit Bescheiden vom 15.03.2012 in beiden Fällen wieder ab, entzog jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX (bezüglich der Mutter) und XXXX(bezüglich des Bruders), gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen mit 11.06.2012 in Rechtskraft. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.03.2012 wegen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Ausweisung nach Pakistan wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX gemäß §§ 9 Abs 1 Z 1, Abs 4, 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden am 11.06.2012 zugestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers erhob in ihrer eigenen Asylangelegenheit wegen der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Ausweisung nach Pakistan Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX, an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom XXXX, die Behandlung dieser Beschwerde ab.

1.5. Der nach zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zuletzt am XXXX gestellte Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelzug mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom XXXX, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.06.2012 in Rechtskraft. Der Vater des Beschwerdeführers stammt aus dem nördlichen Punjab. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers gesund und arbeitsfähig ist, die Schule und eine Hochschule für Bodenkultur besucht hat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügt.

1.6. Gegenüber den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers besteht seit Juni 2012 eine aufrechte Ausweisung. Sämtliche Familienmitglieder sind pakistanische Staatsangehörige.

1.7. Der Beschwerdeführer ist wie auch sein Vater, seine Mutter und sein Bruder an derselben Adresse gemeldet und alle vier Familienmitglieder erhalten Leistungen entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a B-VG.

1.8. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzustellen:

Laut den im Wege einer Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Länderinformationen [oben I.6.: Länderinformationsblatt des BFA (LIB)] ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (LIB S 4 f). Die verschiedenen Provinzen leiden jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär (vgl Bescheid, Kapitel Allgemeine Sicherheitslage und Regionale Problemzonen). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen und das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (LIB S 6). Die medizinische Grundversorgung ist laut den herangezogenen Länderinformationen grundsätzlich gewährleistet (LIB S 46). Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B.Organtransplantationen) zu (LIB S 48). Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. IOM betreibt ein Freiwilliges Rückkehrprogramm für Pakistanis aus Österreich, das Projekt ist für das Jahr 2013 auf 30 Personen konzipiert, elf sind bis zum März bereits zurückgekehrt, darunter auch Familien. Bis auf zwei Personen, die ins Swat-Tal zurückgekehrt sind, kommen alle aus dem Punjab. Es wird eine finanzielle Rückkehrunterstützung sowie eine Reintegrationsunterstützung, u.a. durch berufliche Weiterbildung geboten (LIB S 45). Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung. Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (LIB S 44).

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

Einsicht in die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakte des Asylgerichtshofes betreffend die Eltern und den Bruder des Beschwerdeführers [XXXX)].

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 16.06.2014

(LIB)

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS), betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter, seinen Vater sowie seinen Bruder, Stand 29.09.2014.

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Mutter, an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten die Namen und das Geburtsdatum der Eltern des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden und damit auch nicht die Identität des Beschwerdeführers selbst.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben II.1.2.) beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Mutter vor dem Bundesasylamt. Diese gab an, dass es dem Beschwerdeführer gut gehe, er jedoch an Asthma leide (AS 39). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Asthma leide und in ärztlicher Behandlung stehe und wurde angekündigt, entsprechende medizinische Unterlagen nachzureichen (AS 159). Eine solche Nachreichung von medizinischen Unterlagen erfolgte jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daher den Beschwerdeführer bzw seine gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 18.08.2014 (hg OZ 3) unter anderem um die Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eine Änderung eingetreten ist und forderte das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, unter anderem insbesondere Bescheinigungsmittel hinsichtlich einer vorliegenden Erkrankung vorzulegen und die aktuelle Lebenssituation darzustellen. Der Beschwerdeführer bzw seine Eltern kamen diesem Ersuchen und dieser Aufforderung bis zum Tag der gegenständlichen Entscheidung nicht nach und wurden auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, sodass das das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieses Umstandes wie auch der Angaben der Mutter vor dem Bundesasylamtes, wonach es dem Beschwerdeführer gut gehe, sowie mangels eines sonstigen Hinweises im vorliegenden Verfahrensakt auf einen problematischen Gesundheitszustand davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, andernfalls dies wohl bekannt gegeben worden wäre.

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Fluchtgrund vorgebracht hat und in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern und seinem ebenso minderjährigen Bruder lebt (oben II.1.3.), ergibt sich aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers (AS 41).

2.5. Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers, zu deren Staatsangehörigkeit sowie zu den aufrechten Ausweisungen im Falle der Familienangehörigen des Beschwerdeführers (oben II.1.4.-6.) beruhen auf den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Akten des Asylgerichtshofes und der Einsichtnahme in das IZR.

2.6. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer wie auch sein Vater, seine Mutter und sein Bruder an derselben Adresse gemeldet und alle vier Familienmitglieder Leistungen entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a B-VG erhalten, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR und GVS. Soweit noch in der Beschwerde vom 03.04.2013 vorgebracht wurde, dass der Ehemann der Mutter und Vater des Beschwerdeführers verschwunden sei und die Mutter über den Verbleib ihres Ehemannes keine Informationen mehr habe, weshalb die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan neu zu betrachten sei (AS 161), ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 13.09.2012 durchgehend an der aktuellen Adresse wie auch der Beschwerdeführer und dessen Mutter aufrecht gemeldet ist und der Vater laut Speicherauszug aus dem GVS vom 29.09.2014 ebenso durchgehend bis aktuell Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, sodass davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers aktuell nicht verschwunden ist, sondern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, dessen Mutter und Bruder im Familienverband zusammenlebt.

2.7. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer bzw seiner gesetzlichen Vertreterin mit Schreiben vom 18.08.2014 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen und für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Länderinformationen der Staatendokumentation, denen der Beschwerdeführer bzw seine gesetzliche Vertreterin nicht entgegen getreten ist. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde kein eigenes Vorbringen erstattet welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre.

3.13.2. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.13.3. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom XXXX gemäß §§ 3 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, so dass für den Beschwerdeführer auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan im Familienverband mit seinen Eltern und seinem Bruder unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen (dazu oben II.1.8) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne von Art 3 EMRK anzunehmen. Auch wenn sich die Situation in wirtschaftlicher Hinsicht zuweilen als problematisch darstellen kann, geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern in der Lage sein werden, gemeinsam für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies unter anderem deshalb, da im Asylverfahren des Vaters festgestellt wurde, dass dieser gesund und arbeitsfähig ist, die Schule und eine Hochschule für Bodenkultur besucht hat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügt (vgl dazu das Erkenntnis des AsylGH vom XXXX, 238.268-3/2012/5E, betreffend den Vater des Beschwerdeführers). Es ist daher, zumal im Fall des Beschwerdeführers und seiner Eltern auch keine sonstigen außergewöhnlichen Umstände hinzutreten, davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Lage sein werden, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und dass die Familie nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine ausweglose existenzbedrohende Situation geraten wird.

3.25.3. Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, wurde im Falle des Beschwerdeführers ebenso wenig behauptet oder bescheinigt. Die medizinische Grundversorgung ist laut den herangezogenen Länderinformationen grundsätzlich gewährleistet (LIB S 46).

3.25.4. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im gesamten pakistanischen Staatsgebiet liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Die Bewegungsfreiheit ist in Pakistan grundsätzlich gewährleistet, wenn auch in bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zum Teil eingeschränkt (LIB S 36). Sofern es daher im Zuge der aktuellen Wettersituation im Punjab zu Überschwemmungen gekommen ist, besteht die Möglichkeit in ein nicht davon betroffenes Gebiet auszuweichen. IOM betreibt ein Freiwilliges Rückkehrprogramm für pakistanische Staatsangehörige aus Österreich. Es wird eine finanzielle Rückkehrunterstützung sowie eine Reintegrationsunterstützung, u.a. durch berufliche Weiterbildung geboten (LIB S 45). Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung. Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (LIB S 44).

3.25.5. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Im vorliegenden Fall stammt der Vater des Beschwerdeführers aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage der herangezogenen Länderinformationen (s oben I.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Heimatregion des Vaters des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.

3.25.6. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom XXXX hinsichtlich seines Vaters gemäß § 8 AsylG und hinsichtlich seiner Mutter gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und Abs 4 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, so dass für den Beschwerdeführer auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 (s dazu bereits II.3.13.2) der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat)

3.27. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.29. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.30. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.31. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.32. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.33. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.34. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.35. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.36. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.37. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.38. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.39. Zum gegenständlichen Verfahren

3.39.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.39.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.39.3. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und lebt seit seiner Geburt im XXXX 2012 in Österreich im Familienverband mit den Eltern und seinem Bruder, deren Anträge auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen wurden. Andere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hat der Beschwerdeführer keine. Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers liegen für seine Eltern und seinen zwei Jahre älteren Bruder rechtskräftige Ausweisungen vor, womit es im Fall des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Ausweisung der gesamten Familie kommen würde. Damit wird zwar möglicherweise in das Privatleben, jedoch nicht in das Familienleben der einzelnen Familienmitglieder eingegriffen wird (vgl. VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013 unter Hinweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko / LV). Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers - etwa besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich - vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer wurde im XXXX 2012 in Österreich geboren und befindet sich mit seinen knapp über zwei Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu VfGH 10.03.2011, B1565/10), so dass auch davon ausgegangen werden kann, dass er auf Grund seines sehr jungen Alters im Herkunftsland der Eltern integriert werden kann. Im Gegensatz hierzu hat der Beschwerdeführer in Österreich keine weiteren Anknüpfungspunkte, so dass eine Ausreise in den Herkunftsstaat der Eltern zusammen mit diesen zumutbar erscheint.

3.39.4. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

3.40. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.41. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.42. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde in Verbindung mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geklärt war.

Zu B)

Revision

3.43. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.43.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12.; II.3.19. -3.24. und II.3.31. - 3.38. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.44. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.45. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.