W198 1424565-1•BVwG W198 1424565-1
W198 1424565-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W198 1424565-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am 01.01.1995 geboren sei und aus der Provinz Helmand stamme. Er habe Afghanistan im Frühling 2011 verlassen und sei in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über die Türkei, Griechenland und Italien kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er sich aufgrund der Rekrutierung durch die Taliban zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen gesehen habe, sein Land zu verlassen. Auf die Frage, ob der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, dass er von den Taliban bedroht werden würde, da er nicht am Heiligen Krieg teilnehmen habe wollen.
Am 09.12.2011 langte beim Bundesasylamt ein mit 03.12.2011 datiertes medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX zum Alter des BF ein, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vom XXXX ergibt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 22.12.2011 wurde dem BF das Gutachten zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens nunmehr als volljährig gelte. Der BF gab dazu an, dass das nicht stimme und er 16 Jahre alt sei.
In der Einvernahme vor dem BAT am 24.01.2012 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Bezirk Baghran, Provinz Helmand stamme und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Die Mutter und der Bruder des BF würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Der Vater des BF sei vor ca. vier Jahren gestorben. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er für die Taliban in den Jihad ziehen hätte sollen. Aufgefordert, die diesbezüglichen Vorfälle näher zu schildern, gab der BF an, dass Ende des letzten Jahres ein Mann namens XXXX, der so wie der BF Hazara sei, aber mit den Taliban zusammenarbeite, zu ihm gekommen sei und ihn aufgefordert habe, um 02:00 Uhr in die Moschee zu kommen. Der BF sei dieser Aufforderung gefolgt und habe schließlich in der Moschee Taliban vorgefunden. Das Dorfoberhaupt, ein Hazara, habe einen Vortrag gehalten und es sei über den Jihad gesprochen worden. Die Taliban hätten dann den BF und die anderen jungen Männer, die ebenfalls aufgefordert worden waren, in die Moschee zu kommen, mitgenommen und in das Bezirkszentrum in Baghran gebracht. Auf Vorhalt, dass man am Jihad doch ausschließlich aus innerer Überzeugung teilnehme, gab der BF an, dass niemand freiwillig kämpfe und man dazu gezwungen werde. Im Bezirkszentrum habe der BF einen Aufschub von einer Woche ausgehandelt. Er habe gesagt, dass er wegen seiner Mutter und seinem Bruder nachhause müsse und in einer Woche wiederkommen werde. So sei es dem BF gelungen, nachhause zu fahren und aus Afghanistan zu flüchten. Auf die Frage, ob es jemals gegen den BF konkret gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan gegeben habe, führte er aus, dass er, wenn er in den Krieg ziehen hätte müssen, ums Leben gekommen wäre. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, antwortete er, dass er gegen die Vorschriften der Taliban, nämlich gegen die Aufforderung, in den Jihad zu ziehen, verstoßen habe und dafür gehängt werden würde. Auf die Frage, ob sich der BF seinen Problemen nicht durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Afghanistans entziehen hätte können, gab er an, dass er nicht gewusst hätte, was er beispielsweise in Kabul machen solle. Außerdem sei sein Vater von den Taliban getötet worden.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 03.02.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. So sei dem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass sunnitische Taliban (Paschtunen) ein Interesse daran haben hätten sollen, dass der BF als Hazara und Schiite am Jihad teilnehme. Einzig und allein aus diesem Grund könne dem Vorbringen des BF bereits keine Glaubhaftigkeit zukommen. Es mache keinen Sinn, Unfreiwillige wie den BF für den Jihad zu rekrutieren. Die belangte Behörde führte noch weitere Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass es keineswegs nachvollziehbar erscheine, dass die Taliban den BF - bei bestehendem Interesse an seiner Person - wieder gehen lassen hätten. Des Weiteren sei dem Vorbringen des BF entgegenzuhalten, dass er sich auf äußerst vage Angaben gestützt habe, die Vorfälle zeitlich nicht konkretisieren habe können und er nicht einmal ansatzweise imstande gewesen sei, afghanische Monate bzw. Jahre zu benennen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der BF Afghanistan bereits vor vielen Jahren endgültig verlassen habe. In einer Gesamtschau komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können und es sich bei seinem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF sei festzuhalten, dass dieses keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darstelle, zumal es sich bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Kämpfer der Taliban weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung handle. Soweit der BF geltend gemacht habe, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein, so sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Es seien auch keine Gründen hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als gesunder junger Mann einer Arbeit nachgehen könnte und somit in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem verfüge der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Auch wär es dem BF zumutbar, sich in Kabul niederzulassen.
3. Mit dem am 10.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass die belangte Behörde den Ausführungen zu seinem Fluchtgrund zu Unrecht keinen Glauben geschenkt habe. Die Realität sehe so aus, dass der Einfluss der Taliban in ganz Afghanistan steige. In Baghran, dem Heimatbezirk des BF, würden die Hazara nur zehn Prozent der Bevölkerung ausmachen. Die restlichen 90 Prozent seien Paschtunen, der Großteil von diesen seien Taliban-Anhänger. Allein diese Bevölkerungsstatistik lasse erahnen, inwieweit die Hazara der sunnitischen Mehrheit ausgeliefert seien. Darüber hinaus würden die Taliban im ganzen Land immer mehr an Einfluss gewinnen. Der BF verwies in der Folge auf diverse Berichte und Artikel zu den Taliban bzw. zur Situation der Hazara. Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wolle der BF ausführen, dass die Sicherheitslage in Kabul keineswegs so beruhigend sei, wie im Bescheid beschrieben werde und verwies er auf diverse Berichte zur Situation in Kabul. Abschließend wolle er zu dem Vorwurf, er habe zuletzt gar nicht mehr in Afghanistan gelebt, weil er die afghanischen Monate nicht kenne, Stellung nehmen. Der BF sei ein einfacher Handwerksgehilfe, Analphabet und kenne sich mit der Zeitrechnung nicht aus. Es komme nicht selten vor, das Afghanen in ihrem eigenen Land die Monate nicht kennen würden.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.02.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 19.08.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor:
[...]
VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Afghanistan
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Nein.
Auf Frage des VR nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei (AS 7, 213) und keine Kinder hätte.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Schiit) an.
VR: Welche Sprache sprechen Sie? Können Sie in diese Sprachen lesen und schreiben?
BF: Ich spreche Dari, Farsi und kann nicht lesen und schreiben. Ich verstehe auch ein bisschen Deutsch.
VR: Wollen Sie die deutsche Sprache lesen und schreiben lernen? Wenn ja, was unternehmen Sie in dieser Hinsicht?
BF: Ja. In XXXX gab es keinen Deutschkurs, aber seit ich in Graz bin, habe ich mich für einen Kurs angemeldet.
VR: Wovon leben Sie hier in Österreich?
BF: Ich glaube von der XXXX bekomme ich die Unterstützung.
VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Haben Sie eine Ausbildung? Wenn ja, welche?
BF: Ich war Mechanikergehilfe (AS 215).
III. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:
VR: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Provinz: Helmand, Bezirk: Baghran, Dorf: XXXX (AS 11, 211).
VR: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ich weiß es nicht. Seitdem ich weggegangen bin, habe ich keinen Kontakt mit ihnen.
VR: D. h. zur Mutter oder zum Bruder gibt es keinen Kontakt?
BF: Nein, überhaupt nicht.
VR: Wie ist Ihr Vater ums Leben gekommen? Wissen Sie das? (Vorhalt AS 229: "Die Taleban haben meinen Vater getötet")
BF: Ich weiß es nicht, ich glaube, er wurde ermordet. Ich gehe davon aus, dass es die Taliban waren, dort gibt es sehr viele Taliban. Sonst haben wir keine Feinde.
VR: Wissen Sie den Grund, warum Ihr Vater von den Taliban getötet wurde?
BF: Ich kann dazu nichts sagen.
VR: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo? (Vorhalt AS 13, 215: Onkel mütterlicherseits namens XXXX)
BF: Ich habe mit niemandem Kontakt, seitdem ich hier bin. Damals war mein Onkel und andere Verwandte waren dort. Es ist richtig, dass mir der Onkel mütterlicherseits XXXX hat mich finanziell unterstützt hat.
VR: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
BF: Ich habe immer in unserem Dorf XXXX gelebt (AS 213)
VR: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist? (Vorhalt AS 11:
"Frühling 2011", 213: Ich weiß nicht, in welchem Monat ich Afghanistan verlassen habe, weiß auch nicht, in welchem Monat wir jetzt sind,.....)
BF: Ich glaube vor 4 oder 5 Jahren, ich bin nicht so gebildet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2011 in Österreich eingereist bin.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?
BF: Nein ich haben keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich.
IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF (AS 13, 215)
VR: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Weil ich Probleme gehabt habe mit den Taliban. Mein Leben war in Gefahr. Ich war damals minderjährig, ich wusste nicht, was sie mit mir vorhaben. Ich habe mir 1 Woche Frist genommen und dann bin ich weggegangen.
VR: Schildern Sie mir bitte noch einmal möglichst kurz und chronologisch, wie das mit Ihrer Zwangsrekrutierung abgelaufen ist. (AS 215ff)
BF: Der XXXX ist zu mir gekommen und hat mir gesagt: "Um 2 Uhr must Du zur Moschee kommen!". 2 Taliban haben sie dort gesprochen über den Jihad. Ich war nicht alleine, es waren auch ein paar andere Jungs dort. Die Taliban haben uns nach Baghram mitgenommen. XXXX war auch mit uns. Als wir dort waren, habe ich um einen Aufschub von einer Woche ersucht, weil ich eine alte Mutter und einen jüngeren Bruder habe.
VR: Wer ist XXXX?
BF: Er ist eine bekannte Person in unserem Dorf, er ist der Dorfälteste.
VR: Wo fand die Versammlung zur Zwangsrekrutierung statt? (Vorhalt
AS 215: "Sie haben mich mitgenommen in das Bezirkszentrum". Sie haben viele Namen in der Moschee verlautbart. Auch unsere Hazara-Leute arbeiten mit den Taleban mit. Dann hat es geheißen, dass alle um 02:00 Uhr in die Moschee gehen müssen, ich ging auch in die Moschee. Unsere Namen wurden vorgelesen und es hieß, wir müssen in den Jihad ziehen."
BF: Wir waren in unserem Dorf. Unser erstes Treffen war in der Moschee. Von dort wurden wir mitgenommen ins "Bezirkszentrum".
VR: Bitte beschreiben Sie mir kurz, wie die Versammlung in der Moschee abgelaufen ist.
BF: Als ich dorthin gegangen bin, haben dort viele Leute gebetet. Die Taliban waren auch dort, ich habe mich hingesetzt, die Taliban haben gesprochen. Über den Jihad haben die gesprochen.
VR: Wer hat dort aller gesprochen und in welcher Sprache? (AS 225)
BF: Die Taliban haben auf Pashtu gesprochen.
VR: Sprechen Sie Pashtu?
BF: Ich kann nicht Pashtu, aber ein bisschen.
VR: Haben Sie dort verstanden, was gesagt wurde oder nicht?
BF: So wie Sie jetzt dolmetschen, hat uns XXXX übersetzt.
VR: Über was wurde in der Versammlung im "Bezirkszentrum" gesprochen?
BF: Dort war der XXXX. Er ist der Führer der Taliban in diesem Bezirk. Er ist der oberste des Bezirkes von den Taliban.
Nachgefragt warum ich das weiß, gebe ich an: Ich habe den Namen schon zuvor gehört und es war bekannt, dass er der Führer der Taliban im Bezirk ist. Es wurde so wie in der Moschee wieder über den Jihad gesprochen. Auch der XXXX war dort und wieder übersetzt.
VR: Können Sie kurz den Inhalt der Ausführungen des Talibanführers wiedergeben?
BF: Er hat immer über Jihad, über "schöne" Sachen gesprochen, ich wusste nicht, was sie mit uns vorhatten.
VR: Was hat er vom Jihad erzählt?
BF: Der Jihad ist gut, wir müssen gegen "Ungläubige" kämpfen.
VR: Wie ist es Ihnen gelungen der Zwangsrekrutierung zu entkommen?
BF: Ich habe eine Woche Zeit verlangt. Ich habe ein alte Mutter und einen jüngeren Bruder. Meine Mutter ist alleine, ich muss meine Mutter zu meinem Onkel bringen und dann kann ich kommen, ich muss das tun. Ich habe darum gebeten und zwar den XXXX. Ich kann nicht Pashtu sprechen, ich könnte nicht selber mit denen reden. XXXX hat erreicht, dass ich diese eine Woche Aufschub bekommen habe.
VR: Dieser XXXX war aber schon für den "heiligen Krieg", ist das richtig?
BF: Ich weiß nicht genau was er macht, aber er ist Anhänger der Taliban.
VR: Wissen Sie, ob die damals handelnden Personen, die Sie in den heiligen Krieg schicken wollten, (VR nennt die Namen: XXXX, Dorfoberhaupt XXXX = AS 221) noch leben?
BF: Ich habe keine Ahnung. Seitdem ich hier bin, habe ich keinen Kontakt nach Afghanistan.
VR: Im Bescheid wird festgehalten, dass es "notorisch bekannt sei, dass zwischen den sunnitischen Tale (sic!!) ban (Pashtunen) und den schiitischen Hazara Konflikt bestünden". Und daher wäre eine Zwangsrekrutierung schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?
BF: Das weiß ich nicht. Ich will nicht persönlich kämpfen, ich mag es nicht. Ich weiß es nicht, vielleicht wegen dem Geld.
VR: Was glauben Sie, warum sich junge Männer für den Jihad begeistern können?
BF: Ich persönlich will das nicht. Der Jihad wird als "gute Sache" dargestellt. Ich gehe davon, dass es so ist, aber ich weiß nicht genau. Es werden viele "schöne Sachen" über den Jihad erzählt.
VR: Machen das viele junge Männer freiwillig? Was meinen Sie?
BF: Ich habe niemanden gesehen, der freiwillig hingeht. Keiner will sterben, jeder will leben.
VR: Sie haben angegeben, dass Sie damals als Sie für den Heiligen Krieg rekrutiert werden sollten, bekannte Leute im Bezirkszentrum gesehen haben. Können Sie sich noch an die Namen erinnern? (Vorhalt AS 225)
BF: Ja, ein paar Jungs, die Hazaras sind. Die wurden auch dort hingebracht, so wie ich. Mit den Namen XXXX, XXXX, XXXX. Diese Personen habe ich selber gesehen.
Was sie dort machten, wusste ich nicht.
VR: Sind diese genannten Bekannten freiwillig zu dem Treffen in die Moschee gegangen, oder so wie Sie zu dem Bezirkszentrum hingefahren worden?
BF: Es gab keine Zeit, dass wir miteinander sprechen. Uns wurde gesagt, wir müssen am Jihad teilnehmen. Was denen gesagt wurde, weiß ich nicht. Vielleicht waren sie auch deswegen dort.
VR: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?
BF: Ich kenne nur mein Dorf, ich kenne eigentlich Afghanistan nicht.
Mein Onkel mütterlicherseits hat mir gesagt: "Wir gehen über Nimroz oder Herat raus aus Afghanistan".
VR: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Mein Leben ist dort in Gefahr. Täglich sterben Leute dort. Nicht 100 %, wenn Sie 80 % garantieren, dann kann ich zurückkehren.
BFV: Warum sind Sie in die Moschee mit XXXX mitgegangen, warum sind Sie dieser Aufforderung gefolgt?
BF: Die Moschee ist ein Gebetraum, wo man betet. Wie sollte ich wissen, dass die Taliban dort sind.
BFV: Warum sind Sie dann von der Moschee in das Bezirkszentrum mitgegangen?
BF: Das war alles geplant, die Taliban haben unsere Namen aufgeschrieben und uns mitgenommen. Man kann nicht "nein" sagen.
VR: Dieses Treffen in der Moschee war das in der Nacht oder am Tag?
BF: Am Tag. Das ist die normale Moschee, wo man betet.
V. Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
VR: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?
BF: Ich verstehe die deutsche Sprache ein bisschen, kann diese aber noch nicht sehr gut sprechen.
VR: Ich möchte kurz ohne Dolmetsch mit Ihnen sprechen. Es geht nicht um Fakten, ich möchte nur feststellen, wie gut Sie Deutsch sprechen. VR spricht auf Deutsch mit dem BF.
VR: Was machen Sie an einem normalen Wochentag? Wie ist Ihr Tagesablauf?
BF: Ich war in XXXX, zweimal die Woche habe ich in XXXX Volleyball gespielt. Nebenbei spiele ich auch Fußball. Als ich dort war, gab es keinen Deutschkurs, deshalb bin ich nach Graz gezogen, weil ich einen Deutschkurs besuchen will. Um 8 Uhr stehe ich auf. 1 - 2 Stunde gehe ich laufen, dann frühstücke ich. Ich habe ein Wörterbuch und lerne etwas, aber da ich nicht in Kontakt mit Deutschsprachigen bin, verlerne ich die Sprache wieder. Dort im XXXX in der Pension waren alle Ausländer.
VR: Wie haben Sie das letzte Wochenende verbracht?
BF: Der Deutschkurs hat noch nicht angefangen. Gestern habe ich einen Termin gehabt, ich konnte diesen nicht wahrnehmen. Ich hatte einen Termin für einen Deutschkurs. Am Wochenende haben wir Volleyball in Graz gespielt. In XXXX habe ich mit Österreichern in einer Volleyballmannschaft gespielt, aber in Graz habe ich noch keinen bestimmten Platz dafür gefunden, aber ich bemühe mich einen Volleyballclub oder Verein zu finden.
VR: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?
BF: In Zukunft möchte ich ein gutes Leben mit "Gottes Hilfe" in Österreich aufbauen. Jeder Mensch will etwas für sich aufbauen, ein gutes Leben. Man kann nicht wissen, was in 5 Minuten mit jemanden passieren kann. Ich will zuerst fahren lernen, das gefällt mir sehr. Ich habe einmal als Mechaniker gearbeitet, in die Richtung möchte ich weiterarbeiten.
VR: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?
BF: Ich war 2 Jahre in XXXX, ich wusste nicht wo der Volleyballverein ist. Als ich eines Tages schwimmen war, da habe ich gesehen, dass die Leute dort Volleyball spielen. Ich habe dort gefragt, ob ich mitspielen darf, sie waren damit einverstanden. Dort wurde mir gesagt: "Du spielt sehr gut, kannst Du öfters zu uns kommen?". Volleyball hat um 19 Uhr angefangen um 22 Uhr war es zu Ende und da es keine Busse mehr gab, bin ich mit dem Rad ca. 25 km eine Strecke gefahren.
VR: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
BF: Nein, weil ich in XXXX keine Möglichkeiten sah, vor allem finanziell. Leider bis jetzt nicht, weil die finanziellen Möglichkeiten dazu gefällt haben, das einzige war das Volleyballspielen mit den Jungs, da komme ich in Kontakt.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Bezirk Baghran, Provinz Helmand (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Frühjahr 2011 und reiste von in den Iran. Der BF reiste schließlich am 04.11.2011 über die Türkei, Griechenland und Italien kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den schiitischen Hazara einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung bzw. einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 12.09.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Das festgestellte Geburtsdatum beruht auf der vom Bundesasylamt eingeholten forensischen Altersschätzung, einem multifaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, das schlüssig, nachvollziehbar und daher glaubhaft war, und dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute, sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:
Das individuelle Vorbringen des BF hinsichtlich der Beweggründe für das Verlassen Afghanistans sowie hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu der schiitischen Minderheit der Hazara war, insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen. Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, dass er in Afghanistan von den Taliban für den Heiligen Krieg zwangsrekrutiert werden hätte sollen und ihm lediglich aufgrund des Umstandes, dass er einen Aufschub von einer Woche aushandeln konnte, die Flucht vor den Taliban gelungen ist. Das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung durch die Taliban war ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig, weitgehend widerspruchsfrei und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel anzusehen. So geht aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichten zu Afghanistan hervor, dass die Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert, durch Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung gezielt unter Druck gesetzt werden und außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötung durch die Taliban sind. Im konkreten Fall des BF ist zu bemerken, dass dieser im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Umstandes, dass er der Aufforderung der Taliban, nach einer Woche zu ihnen zurückzukommen, nicht nachgekommen ist bzw. er sich vielmehr der Anordnung der Taliban, am Heiligen Krieg teilzunehmen, durch seine Flucht aus Afghanistan widersetzt hat, der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban in besonders hohem Ausmaß ausgesetzt wäre.
Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und war er größtenteils in der Lage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuklären. Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und den Länderfeststellungen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.
Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme. Auch seitens des rechtfreundlichen Vertreters des BF wurden die Länderfeststellungen zur Kenntnis genommen.
Die Verfahrensparteien sind somit weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den schiitischen Hazara Verfolgung durch die Taliban droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller zu Punkt 2.3. getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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