W176 1435335-1•BVwG W176 1435335-1
W176 1435335-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W176 1435335-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 05.913-BAT, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 07.05.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er in der Sprache Dari befragt eingangs an, er sei afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, sei in Kabul geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe in XXXX, Provinz Helmand gewohnt und habe keine Ausbildung bzw. sei Analphabet. Befragt, wovon die Familie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete er, sein Vater arbeitete im eigenen Geschäft.
Nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban hätten gewollt, dass er in seinem Lebensmittelgeschäft Drogen verkaufe; er habe dem jedoch nicht zugestimmt. Danach seien er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser Drohungen habe er sein Geschäft verlassen und sei geflüchtet.
Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er bestätigte die Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
3. Am 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen.
Seine letzte Wohnadresse sei in der Stadt XXXX, Provinz Helmand, gewesen und er habe dort mit seinen Eltern sowie jeweils drei Brüdern und Schwestern im gemeinsamen Haus gelebt. Vor drei Jahren seien sie dorthin wegen der Arbeit übersiedelt. Sowohl sein Vater als auch er hätten ein Lebensmittelgeschäft gehabt.
Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Die Taliban hätten ihn aufgefordert, er solle in seinem Laden Drogen verkaufen. Da er keine Drogen habe verkaufen wollen, habe er Drohungen erhalten. Die Taliban hätten auch Waffen in meinen Laden gebracht und gemeint, dass diese dann abgeholt würden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht weigern können. Auch die Drogen hätte er nicht verkaufen, sondern aufbewahren und weitergeben sollen.
Zu den Gegebenheiten in XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Frage: Gibt es in Ihrer Heimatstadt - Flüsse und Berge, wenn ja - wie heißen die?
A: Es gibt Hügel dort. Die haben keine besonderen Namen. In Helmand gibt es keine Berge.
Frage: Wie schaut es mit Flüssen aus?
A: Schon, die haben keine Namen.
Frage: Wie kann man sich dann verständigen, bei welchem Fluss man sich z.B. treffen will.
A: Da, wo sie mich festgehalten haben war ich nie zuvor.
Frage: Dem AW wird die mangelnde Logik seiner Angabe nochmal erklärt.
A: Es gibt einen See. Das Wasser von diesem See fließt in mehrere Länder.
Der AW wird aufgefordert, den Namen des Sees aufzuschreiben.
AW: Also den Namen von diesem Fluss kenne ich nicht. Er ist ca. 50km entfernt. Das Wasser von diesem Fluss fließt in mehreren Ländern.
[...]
"Frage: Welche Sehenswürdigkeiten gibt es in Ihrer Stadt?
AW beginnt von XXXX zu erzählen.
AW: Das ist aber weit entfernt.
Frage: Nennen Sie bekannte Parks in Ihrer Heimatstadt?
A: Es gibt keine bekannten Parks.
AW: Es gibt einen bekannten Fluss, der heißt XXXX
[...]
"Frage: Wie viele Bezirke gibt es in Ihrer Heimatstadt?
A: 6 oder 7 Bezirke. Ich habe den Gewerbeschein für den 3. Bezirk. Ich weiß es aber nicht genau.
Frage: Nennen Sie bekannte Bazare in Ihrer Heimatstadt?
A: XXXX ist groß. Das Zentrum ist klein.
Auff.: Beantworten Sie bitte die Frage.
Angaben im Akt."
[...]
"Frage: Wie heißt das Stadion in Ihrer Heimat?
A: Ja, ich weiß, wie das genannt wird. Ich war noch nie in diesem Stadion. Farhad Darya hatte dort ein Konzert."
Nach der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab der Beschwerdeführer an, dass er auf die Frage nach der Entfernung von dem See 50 Meter und nicht Kilometer gemeint habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1. Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei; seine Identität stehe nicht fest. Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt nicht.
Zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (u.a. Provinz Helmand) wurde festgestellt, dass darauf fast die Hälfte der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 entfallen seien. Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandarhar, Uruzgan) und Osten (Kuanr, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriere sich ein Gros der militärischen Operationen. Seit August 2008 liege die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul in den Händen der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend, habe die Aufstandsbewegung seit Jännern 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele verübt. Im Jahr 2012 sei es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul gekommen, wobei unter den Opfern auch immer wieder Zivilisten gewesen seien. Feststellungen zur Situation bestimmter Volksgruppen oder zur Lage der Angehörigen bestimmter Religionsbekenntnisse wurden nicht getroffen. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Kabul sei auf dem Luftweg aus erreichbar. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 habe sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert.
Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unzutreffend, wobei es u.a. auf divergierende Angaben des Beschwerdeführers verwies. Weiters habe er zu XXXX nur einige wenige Angaben machen können, die sich aber auf Umstände bezögen, die offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans für Aufsehen gesorgt hätten. So habe er den Namen des Stadiums nicht gekannt, aber gewusst, dass dort ein bekannter Sänger aufgetreten sei. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Namen und die Anzahl der Bezirke aufzuzählen. Ebenso habe er den Namen des Flusses bzw. Sees - hier habe er widersprüchliche Angaben gemacht, worum es sich handle - nicht nennen können.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er seine Grundbedürfnisse, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten, nicht decken könne.
Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Er habe bei der Einvernahme ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und die ihm gestellten Fragen konkret beantwortet. Weiters werden Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan gemacht und auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - wie vorauszuschicken ist - nicht, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht bloß geringfügige Unstimmigkeiten aufweist.
Gleichwohl kann nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt mehr als nur ansatzweise ermittelt hätte:
Denn es hat es zum einen gänzlich unterlassen, zu für die Frage der Asylgewährung (auch abseits der Glaubwürdigkeit des individuellen Fluchtvorbringens) zentralen Charakteristika des Asylwerbers, und zwar seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seines Religionsbekenntnisses, Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Wohl als Folge dieses Umstandes enthält der angefochtene Bescheid überdies keine Feststellungen zur Situation der Volksgruppe bzw. der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers.
Zum anderen fehlen Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Zwar kann dem Bundesasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den Gegebenheiten in XXXX zur Auffassung gelangt, dass er nicht von dort stammt. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungs-gerichtshofes vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, wonach Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers zu treffen sind, da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrik variiere, hätte es jedoch - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen - ermitteln müssen, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt, und sich in der Folge mit der dort herrschenden Sicherheitslage sowie der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Netzwerk verfügt (welches angesichts der notorischen Verhältnisse in Afghanistan für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist [vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist]).
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
Sollte sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine (tatsächliche) Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies aktuelle Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96;
09.04. 2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012;
13.09. 2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinen Spruchpunkten I. und II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
2.8. Der Vollständigkeit halber wird zu der in der Einvernahme vom 14.05.2013 verwendeten Protokollierungsmethode, bei der der Asylwerber aufgefordert wird, eine ihm gestellte Frage schriftlich auf einem Beiblatt zu beantworten, wobei sich in der Niederschrift dazu bloß der Vermerk "Angaben im Akt" findet, angemerkt, dass eine ohne größeren Aufwand zu bewerkstelligende Zuordnung der Beiblätter zur entsprechenden Frage (etwa) dann gewährleistet ist, wenn diese Blätter mit einer Nummer versehen sind und diese nach Wiedergabe der betreffenden Frage im Protokoll angeführt wird.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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