W175 1426047-1•BVwG W175 1426047-1
W175 1426047-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W175 1426047-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zahl: 12 01.171-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte 26.01.2012 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Linz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 26.01.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/ EAST, statt. Am 27.02.2012 und am 20.03.2012 fanden vor dem BAA niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.
I.1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 26.01.2012 gab der BF in der Sprache befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Es spreche Dari, Farsi und etwas Englisch und Paschtu. Er sei gelernter Tischler, seine Eltern würden in Afghanistan leben, seine Ehefrau in Pakistan.
Er habe seine Heimatprovinz Ghazni 2002 verlassen und in Griechenland und Norwegen unter falschem Namen um Asyl angesucht. Von Norwegen sei er 2003 nach Griechenland abgeschoben worden, wo er sich bis 2007 aufgehalten habe und danach nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Im November 2010 sei er mit seiner nunmehrigen Ehefrau nach Pakistan gereist, wo sie geheiratet hätten. Der BF habe sich dann ein knappes Jahr im Iran aufgehalten und sei danach schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass die Familie seiner Ehefrau seinen Antrag dreimal aus verschiedenen Gründen abgelehnt habe. Einer der Gründe sei gewesen, dass er sich vor seiner Ausreise nach Europa im Iran aufgehalten habe, wo ihm von Armeniern das Christentum nahegebracht worden sei. Darüber habe er in Afghanistan mit Freunden gesprochen. Seine Ehefrau sei mit ihm nach Pakistan geflüchtet, um einer arrangierten Ehe zu entgehen. Er fürchte nunmehr die Familie und den ehemaligen Verlobten seiner Ehefrau.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
I.1.2. In der Einvernahme am 27.02.2012 gab der BF in der Sprache befragt an, dass er eine zwölfjährige Schulbildung gehabt habe und gelernter Tischler sei. Der Vater des BF sei Landwirt und Regierungsbeamter gewesen. Ein Cousin des BF, zu dem er keinen Kontakt habe, habe in Österreich um Asyl angesucht. Danach schilderte der BF ausführlich seine Auslandsaufenthalte. Seine Fluchtgründe führte er im Wesentlichen übereinstimmend mit deren Schilderung in der Erstbefragung aus. Er habe zum Christentum übertreten wollen, es aber aus Angst unterlassen. Die Eltern seiner Frau seien auch aus diesem Grund nicht mit ihm als Schwiegersohn einverstanden gewesen. Er sei mit ihr nach Pakistan geflüchtet, wo er sie geheiratet habe, worauf in Afghanistan ein Haftbefehl wegen Entführung gegen ihn erlassen worden sei.
I.1.3. In der Einvernahme am 27.02.2012 schilderte der BF in der Sprache befragt die "Entführung" seiner Frau und legte eine Tazkira und einen Haftbefehl der afghanischen Behörden in Kopie vor. Zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten gab der BF keine Fallbezogene Stellungnahme ab.
I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Linz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 26.03.2012, Zahl: 12 01.171-BAL, hinterlegt am 29.03.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sich die Behörde auf die vorgebrachte Entführung der Frau und ließ die Angaben zum Interesse des BF am Christentum unerwähnt.
Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
I.3. Gegen diesen Bescheid des BAA richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.04.2012, mit der der gegenständliche Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu
die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,
die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, in eventu
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Verwiesen wurde unter anderem auf die Gefahr der Todesstrafe beim Abfall vom Islam.
I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 18.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
Am 03.01.2013 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 01.09.2014 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsnachfolger des BAA (in der Folge: BFA) entschuldigte sein Fernbleiben und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
In der Verhandlung legte der BF eine Bestätigung der Taufvorbereitung seiner Pfarre vom 16.08.2014 vor, wonach er sich seit Oktober 2012 auf die katholische Taufe vorbereite. Weiters legte er mehrere Deutschkursbestätigungen der Jahre 2013 und 2014 vor, sowie eine Bestätigung, wonach er Ende Dezember 2014 voraussichtlich den Pflichtschulabschluss-Lehrgang der VHS Linz beende. Medizinische Unterlagen belegen eine depressive Anpassungsstörung, der BF gab an, in Behandlung zu sein und wies seine Medikation nach.
Der BF gab zusammengefasst an, sich im Iran für das Christentum interessiert und dies in Österreich vertieft zu haben. Er habe dieses Interesse auch seiner Ehefrau mitgeteilt, die dies zuerst nicht gut aufgenommen und danach gemeint habe, dies sei seine Privatangelegenheit. Ihre Eltern hätten ebenfalls davon gewusst, was einer der Gründe gewesen sei, weshalb sie die Werbung des BF abgelehnt hätten.
Mittlerweile besuche der BF regelmäßig zweimal in der Woche die Taufvorbereitung und gab an, sich mit der Religion intensiv auseinanderzusetzen und dass eine Konversion auch von großem persönlichen Interesse für ihn sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 26.01.2012, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BAA vom 27.02.2012 und vom 20.03.2012 und die Beschwerde vom 03.04.2012
die folgenden im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Dokumente:
Tazkira des BF in Kopie
Bestätigung der Taufvorbereitung seiner Pfarre vom 16.08.2014
Deutschkursbestätigungen der Jahre 2013 und 2014
Bestätigung der VHS Linz betreffend Pflichtschulabschluss-Lehrgang
Medizinische Unterlagen
in der Verhandlung vor dem BVwG eingebrachte aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Religionsfreiheit in Afghanistan.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters die persönliche Einvernahme des BF im Rahmen der am 01.09.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG herangezogen.
2. Sachverhaltsfeststellungen:
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der und bekannte sich ursprünglich zur Glaubensrichtung des Islam.
Er ist nach eigenen Angaben verheiratet und hat keine Kinder. Er war in seinem Herkunftsstaat zuletzt als Tischler tätig und spricht Dari.
Die Familie des BF lebt zum Großteil in Afghanistan, seine Ehefrau in Pakistan, wo die Ehe geschlossen worden war.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Eine weitere Überprüfung seiner diesbezüglichen Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab erkennungsdienstliche Behandlungen in Griechenland und Norwegen.
2.3. In Österreich hat der BF einen Cousin, zu dem er keinen Kontakt hat. Er holt seinen Pflichtschulabschluss nach und geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.
Der BF verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF ist hinsichtlich Religionsfreiheit auszuführen, dass laut CIA World Factbook 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams sind; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.01.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 01.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.04.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 01.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.05.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.04.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 01.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013
CIA - The CIA World Factbook (16.01.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.05.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.04.2013). Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.04.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.07.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.01.2012-30.01.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.04.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).
Quellen:
NYT - The New York Times (22.07.2013): An Afghan Church Grows in Delhi,
http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 16.01.2014
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (05.06.2010): Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam,
http://www.rawa.org/temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-converts-from-islam.phtml, Zugriff 16.01.2014
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.01.2014
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 16.01.2014
Art. 2 der afghanischen Verfassung bestimmt in Abs. 1, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. Die in Art. 2 Abs. 2 der Verfassung verankerte Glaubensfreiheit kommt nach dem Wortlaut allerdings nur für die "Anhänger anderer Religionen" (als dem Islam) und "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" zum Tragen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, nicht für Muslime. Laut Art. 3 der Verfassung "darf kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen des Islams widersprechen".
Art. 7 der Verfassung schreibt die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge - wie den "Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte" oder der "Allgemeinen Menschenrechtserklärung" - fest. Auch Art. 7 ist im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen. Das im Frühjahr 2006 gegen einen afghanischen Konvertiten eingeleitete Verfahren wegen Apostasie begründet Zweifel daran, dass im Einklang mit internationalem Recht auch vom Islam konvertierten Christen die Ausübung ihrer Religion ermöglicht werden wird.
Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder. Die Religionsgelehrten sollen dafür Sorge tragen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
Quelle:
(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. USDS, International Religious Freedom Report 2009; UKHO, Afghanistan 2009)
In Afghanistan gibt es keine alteingesessenen christlichen Gemeinschaften. Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertierte Christen. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Afghanen kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Mitte März 2006 wurde ein afghanischer Staatsangehöriger wegen Konversion zum Christentum angeklagt. Seine Familie hatte sich afghanischen Behörden gegenüber im Rahmen eines Familienstreits auf seine Konversion berufen, woraufhin ein Verfahren wegen Apostasie gegen ihn eröffnet wurde. Infolge internationalen Drucks wurde er Ende März 2006 freigelassen und konnte nach Italien ausreisen. Zu den Gründen für seine Freilassung liegen widersprüchliche Informationen vor. Die Entscheidung zur Freilassung des Konvertiten führte zu einer heftigen Debatte im afghanischen Parlament. Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des afghanischen Parlaments, Sayyaf, sprach von der Verschwörung einer "ungläubigen Organisation", der einige fremde Staaten, eine Anzahl von Konvertiten und auch Parlamentsmitglieder angehören sollen. Im Unterhaus wurde eine Resolution angenommen, die seine Freilassung als rechtswidrig beschrieb und ein Verbot zum Verlassen des Landes gegen ihn aussprach. Gleichzeitig wurden der Rechtsausschuss und der Ausschuss für die Umsetzung der Gesetze aufgefordert, eine Untersuchung in der Angelegenheit vorzunehmen und dem Parlament Bericht zu erstatten. Während der Zeit der Inhaftierung kam es zu einigen wenigen Demonstrationen gegen seine Freilassung. Auch in den Freitagsgebeten wurde der Fall vereinzelt aufgegriffen.
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Quelle:
(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. USDS, International Religious Freedom Report 2009; UKHO, Afghanistan 2009; SFH, Position 2009)
Die Konversion vom Islam zum Christentum oder zu anderen Religionen wird in der afghanischen Verfassung nicht erwähnt. Diese fordert zwar Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen verweist sie allerdings auf die Vorschriften der Scharia. Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ähnlich wie in den Fällen der Blasphemie kann ein afghanischer Konvertit den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, anderenfalls kann ihm die Todesstrafe durch den Strang drohen. Die Betroffenen können auch enteignet und ihre Ehen annulliert werden. Die Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen Strukturen (wie Klans oder Stämmen) als Quelle der Schande und des Schams empfunden, was sie der Isolation und einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, aussetzt. Verweigert der Konvertit den Widerruf, so setzt er sich Bedrohungen, Einschüchterungen und in einigen Fällen schwerwiegenden Körperverletzungen seitens der Familie oder der Mitglieder der Gemeinschaft aus. Als Folge sind die Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen, und daran gehindert, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung.
Angesichts der weit verbreiteten Anwendung des strengen Rechts der Scharia in Afghanistan und weit verbreiteter konservativer religiöser Ansichten kann für afghanische Asylsuchende, die Furcht vor Verfolgung aufgrund von Überschreitung normativer Vorschriften oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenglauben geltend machen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein Verfolgungsrisiko bestehen.
Quelle:
(UNHCR, Richtlinien 2009)
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit, und in der Praxis setzt die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen um. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös intoleranten Meinung. Die Haltung der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder dem Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit. Angehörige religiöser Minderheiten waren wegen der Ausübung ihres Glaubens am Jahresende (2012) nicht in Haft.
Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zwischen den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt, und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht-muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion - als ein Akt der Apostasie und ein Verbrechen gegen den Islam - ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh- Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherungen nur eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.
Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.
Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.
Nicht-muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen - in einigen Fällen auch Gewalt - ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Proselytismus beschuldigt wurden.
Quelle:
(Afghanistan 2012 International Religious Freedom Report)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.
Quelle:
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 04.06.2013)
2.6. Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht, indem er glaubhaft seine angestrebte Konversion zum Christentum und die damit verbundenen Konsequenzen darlegte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wurde nicht vorgebracht und geht auch aus dem Akteninhalt (insbesondere Länderberichte des BFA) nicht hervor.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Linz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem BVwG Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Name ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen kaum relevant waren.
3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich der geplanten Zugehörigkeit des BF zur katholischen Kirchengemeinschaft und der christlichen Taufe stützen sich vor allem auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und auf die vorgelegte Taufvorbereitungsbestätigung, an deren Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln entstanden ist.
3.5. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahme vor dem BAA und dem BVwG, sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei stützte sich das BAA jedoch zumeist auf das Vorbringen zur Entführung der Ehefrau und ließ das Vorbringen zum Interesse des BF am Christentum unbeachtet.
Festzuhalten ist, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF zu einem Teil der Fluchtgründe (Entführung, Haftbefehl) sowie die dazu ergangenen Ausführungen des BAA können im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben.
Bereist in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 27.02.2012 bekundete der BF Interesse am Christentum gehabt zu haben. Eine Konversion habe er jedoch bisher aus Angst unterlassen. Seine nähere Umgebung sei darüber informiert gewesen.
Der BF legte eine Bestätigung der Taufvorbereitung seiner Pfarre vor (der Pfarrer bestätigte informell fernmündlich, dass der BF großes Interesse zeige und seiner Meinung nach eine Konversion ernsthaft aus religiöser Überzeugung anstrebe).
In der Verhandlung ergab sich aus dem Auftreten des BF bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der angegebenen Konversion kein Grund daran zu zweifeln, dass er sich nicht nur mit bloßen Lerninhalten auseinandergesetzt hat, sondern auch mit den dahinterstehenden persönlichen Fragen zu dem für ihn neuen Glauben. Der BF konnte mit eigenen Worten einen nachvollziehbaren und emotional besetzten persönlichen Grund für seine Konversion angeben.
Er hat glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum, konkret zur katholischen Kirche, konvertieren möchte. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.
Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich angestrebten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Umstände, die zur Konversion geführt hatten, insbesondere auch im direkten Vergleich zu seinem sonstigen Fluchtvorbringen, einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage oder willens sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
V. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
V.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, kommt das AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009 zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (i.e. AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des BAA und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundes-asylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim BAA als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 unter anderem).
V.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.
Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als (noch nicht getauftes) Mitglied der katholischen Kirche zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner geplanten Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der sog. Status-Richtlinie RL 2003/83/EG kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, beziehungsweise hat der BF bereits der Familie seiner Ehefrau davon erzählt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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