W106 2009968-1•BVwG W106 2009968-1
W106 2009968-1Tribunale amministrativo federale1 ott 2014
Arbeitsplatz, Dienstzuteilung, ersatzlose Behebung,<br/>Organisationsänderung, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W106 2009968-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7,1010 Wien, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 18.06.2014, Zl. P737154/28-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(01.10.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe C ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier im Jägerbataillon 19 (JgB19) - Arbeitsplatzwertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 - verwendet.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.06.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in Aussicht genommen sei.
Das Schreiben enthält noch folgenden weiteren Hinweis:
"Nach Versetzung zum PersPro erfolgt durch SKFüKdo die Rückdienstzuteilung zur Dienststelle KdoStbKp/JgB19 mit Dienstort GÜSSING. Weiters werden Sie nach Versetzung zum PersPro dort weiterhin als SanUO/MTC-V2140 untere Beibehalt der bisher zuerkannten Nebengebühren und Zulagen für die Dauer dieser Tätigkeit, dienstverwendet."
Weiter wird auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.
Mit Schreiben vom 05.06.2014 erhob der BF dagegen Einwendungen.
I.3. Mit Bescheid vom 18.06.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Ablauf des 30. Juni 2014 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz SanUO, Positionsnummer 212, Truppennummer 3602, Organisationsplannummer JE1, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2014 von Amts wegen zur Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo B, Dienstort GÜSSING, versetzt und Ihnen ein Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, OrgPlan Nr. BS1, Truppennummer 7205, zugewiesen. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
Begründend wird dazu ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 04 06 2014, GZ P737154/28-SKFüKdo/J1/2014 wurde Ihnen mittels Vorhalteverfahren gegenständliche Personalmaßnahme zur Kenntnis gebracht, welches Sie am 05.06.2014 übernommen haben.
Innerhalb offener Frist brachten Sie Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung ein und begründen dies wie folgt:
1. ) "Gem. § 36 BDG wurde mir ein Arbeitsplatz als SanUO/DGKP im Planstellenbereich des BMLVS verliehen. Eine Abberufung eines Beamten von seinem Arbeitsplatz aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, ist rechtlich und gesetzlich nicht statthaft.
2. ) Auch bei Organisationsänderungen mit wichtigem dienstlichem Interesse ist eine Abberufung vom Arbeitsplatz ohne Zuweisung einer neuen Planstelle rechtlich nicht möglich.
Eine Versetzung und Einteilung auf sogenannte "900" Arbeitsplätze mit Rückdienstzuteilung (ohne Zustimmung des Beamten nur 90 Tage möglich) mit fehlender Arbeitsplatzbeschreibung von einem Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 971 Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, OrgPlan Nr. BS1, Truppennummer 7205 gibt es laut BDG nicht und daher gibt es keine rechtliche Deckung.
3. ) Weiters wurden Beamte mit den Besoldungsmerkmalen M BUO 1/3 auf die M BUO 1/1 Arbeitsplätze von Amts wegen eingeteilt. Da aber genügend Beamte mit den Besoldungsmerkmalen M BUO 1/1 vohanden sind, ist das nicht im gesetzlichen Rahmen des BDG und des BKA und somit auch nicht rechtlich vertretbar.
4. ) Somit beharre ich als Beamter der allgemeinen Verwaltung mit allen Rechtsmitteln auf meinen alten Arbeitsplatz bzw. auf einer Neueinteilung eines adäquaten Arbeitsplatzes (nächster freier Arbeitsplatz) als SanUO/DGKP beim JgB19.
5. ) Eine Zuerkennung der Nebengebühren und Zulagen sind nur für die Dauer einer Verwendung als SanUO/MTC-V2140 vorgesehen, daher habe ich ein gesetzliches Recht auf die Beibehaltung aller Zulagen (gem. BDG und Gehaltsgesetz) mit Verwendung als SanUO/DGKP bis der Dienstgeber mir einen geeigneten M BUO 1 Arbeitsplatz in der AmbGrp/JgB19 als SanUO/DGKP zur Verfügung stellt, da keinerlei Gründe vorliegen die ich selbst zu vertreten habe."
Das Streitkräfteführungskommando hat hiezu erwogen:
Ihre derzeitige besoldungsrechtliche Stellung lautet: C /04/04, nächste Vorrückung: 01.01.2016.
(Nach Wiedergabe des § 38 BDG 1979 wird zu den Einwendungen des BF wie folgt weiter ausgeführt:)
zu 1.): Gemäß § 38 Abs. 2 ist die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, auch wenn der Beamte die Abberufung von seinem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten hat.
Das wichtige dienstliche Interesse (Änderung der Verwaltungsorganisation) ist darin begründet, dass es die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse, sowie der Empfehlung des Rechnungshofes, Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich SKFüKdo an die realen Bedürfnisse anzupassen.
Durch diese Organisationsänderung im Rahmen der Sanitätsorganisation 2013 waren auch Arbeitsplätze beim JgB19 von der Auflassung betroffen. Daher ist unter Zugrundelegung des bereits dargestellten vorhandenen wichtigen dienstlichen Interesses die Versetzung, diesfalls zur Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo B, amtswegig zu verfügen.
zu 2.): Wie im Spruch angeführt, wird Ihnen vorübergehend ein Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, OrgPlan Nr. BS1, Truppennummer 7205, StbKpDBetr/MilKdo B, Dienstort GÜSSING, zugeordnet - somit wurde Ihnen eine neue Planstelle zugewiesen. Die Versetzung auf "971" stellt die Einteilung auf einem Arbeitsplatz auch im Sinne des BDG 1979 dar. Die hiefür notwendige Arbeitsplatzbeschreibung wird rechtzeitig ausgehändigt. Gleichzeitig wird Ihnen eine vorübergehende Verwendung als SanUO zugewiesen, da im Rahmen der fachdienstlichen Beurteilung festgestellt wurde, dass der Verbleib und die Verwendung des San-Fachpersonals bei den jeweiligen Verbänden dienstlich zwingend erforderlich sein wird, um den sanitätsdienstlichen Betrieb ungehindert fortsetzen zu können. Da derzeit die Notfallsanitäterarbeitsplätze beim JgB19 minimal besetzt sind, wurde die Verwendung des dortigen San-Fachpersonals zur Abfederung der Aufgaben gem. San-Konzept Neu als dienstlich zwingend beurteilt.
zu 3.): Im Rahmen der Personaleinsatzplanung für die Überleitung der Verbände in den Streitkräften war nach den Vorgaben des Erlasses BMLVS GZ S93170/74-PersFü/2012 vorzugehen. Die Besetzung der Arbeitsplätze erfolgte erlasskonform. Dabei waren unter anderen folgende Einteilungsvorgaben zu beachten:
Pkt 3.3 des Erlasses:
Bei Einteilung auf MB-Arbeitsplätzen, ist den Personen im oder oberhalb des Alterskorridors Einsatz-/Grundorganisation (=älter als 50 Jahre), die schon MB sind, der Vorzug zu geben.
Pkt 5. des Erlasses:
Berücksichtigung des bereits jetzt vorhandenen Über-Stand-Personals im Raum.
Beim JgB19 wurden zwei von insgesamt sechs Arbeitsplätzen "Sanitätsunteroffizier" sowie der Arbeitsplatz "Dienstführender Unteroffizier Sanitätsoffizier" ersatzlos gestrichen, daher sind Über-Stand-Führungen im dortigen Verband unvermeidlich.
Im Rahmen der Überleitungsbesprechung unter der Leitung BMLVS/PersFü vom 31.03 - 03.04.14 wurde die obige Regelung im Einvernehmen mit dem Vertreter des ZA, PersFü und PersB dahingehend bestätigt, dass die Einteilung der ältesten Bediensteten auf MB Arbeitsplätze und die Einteilung der nächst jüngeren auf MZ Arbeitsplätze zu erfolgen hat. Erst in zweiter Linie war möglichst nach der dienst - und besoldungsrechtlichen Stellung einzuteilen. Diese Vorgaben wurden im Bereich des JgB19 durch die ho. Dienstbehörde konform vollzogen. Da auch eine besoldungskonforme Einteilung der Bediensteten mit Besoldungsmerkmal M BUO 1 FG 3 in keinem Fall umsetzbar war, und die Bediensteten ohnehin den Wahrungsbestimmungen gem. § 152c BDG 1979 unterliegen, passierte die Einteilung auf MB bzw. MZ ArbPl analog den Einteilungsvorgaben.
zu 4.): Wie bereits in Pkt. 3 dargestellt, wurde auch Ihr Arbeitsplatz beim JgB19 gestrichen, wodurch ein Verbleib auf Ihrem "alten" Arbeitsplatz nicht möglich ist. Weiters ist es das vornehmliche Ziel des Personalproviders als auch der Dienstbehörde, Sie in weiterer Folge möglichst rasch auf einen Ihrer Ausbildung entsprechenden, freien, systemisierten Arbeitsplatz einzuteilen.
zu 5.): Die Zuerkennung der Nebengebühren und Zulagen wird Ihnen für die Dauer der Verwendung als SanUO seitens Dienstbehörde in Aussicht gestellt, ist jedoch ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden. Eine Einteilung auf einen anderwertigen systemisierten Arbeitsplatz oder eine Zuweisung einer anderen Verwendung hätte die Einstellung dieser Zulagen/Nebengebühren zur Folge.
Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass Sie aus wichtigen dienstlichen Interessen von Ihrem alten Arbeitsplatz abzuberufen und auf den im Spruch angeführten Arbeitsplatz einzuteilen sind. Durch die ho. Dienstbehörde wurde sorgfältig geprüft, ob andere freie systemisierte Arbeitsplätze im Umkreis von 50 km zu Ihrer alten Dienststelle verfügbar sind. Es konnte jedoch kein freier, Ihrer Ausbildung entsprechender, Arbeitsplatz gefunden werden. Die im Spruch angeführte Einteilung stellt somit die schonendste Variante der Einteilung dar, da Sie durch Ihren dienstrechtlichen Status als C-UO besoldungsrechtlich keinerlei Nachteile durch die Versetzung auf einem Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 erleiden.
Eine nähere Erörterung Ihrer sonstigen Einwendungen konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung hätten führen können. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtvornahme einer amtswegigen Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung gemäß §§ 38, 40 BDG durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsnormen sowie der Verfahrensvorschriften über das Parteiengehör, die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.
Der Spruch des Bescheides führe nicht die Anführung derjenigen Dienststelle an, von der der BF wegversetzt werden soll und sei daher schon deswegen rechtswidrig.
Der BF soll von seiner bisherigen Dienststelle Jägerbataillon 19 in Gebäude X in der Kaserne Güssing an eine neue Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo B in der Kaserne Güssing dienstrechtlich versetzt werden, um aber wiederum im Wege einer "Rückdienstzuteilung" seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Bereits daraus folge, dass es kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des BF und auch keinen Grund für die Zuweisung eines geringer wertigen Arbeitsplatzes geben könne.
Ein wichtiges dienstliches Interesse werde von der Dienstbehörde zwar unsubstantiiert in den Raum gestellt, eine nähere Darstellung finde sich aber nicht. Lapidare Hinweise auf die Absicht der Sanitätsorganisation 2013, Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse, Empfehlungen des Rechnungshofes, Einsparungs- und Synergieeffekte, etc, genügen nicht ansatzweise, ein solches wichtiges dienstliches Interesse an einer Organisationsänderung zu begründen und sei der Bescheid schon deswegen rechtswidrig.
Auch bleibe im Dunkeln, was die Dienstbehörde mit einer Versetzung zum "PersPro" (s. "Hinweise" auf Seite 6) vermeint und stehe diese Behauptung in Widerspruch zum Spruch des Bescheides. Beim PersPro handle es sich auch um keine Dienststelle des Bundes.
Die Dienstbehörde habe auch keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des von ihr bloß behaupteten wichtigen dienstlichen Interesses durchgeführt. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Dienstbehörde bei ihrer konkreten, dem BF gegenüber verfügten Personalmaßnahme beziehe. Sie begründe auch nicht, dass der Arbeitsplatz des BF aufgelöst worden sei, sondern weist lediglich darauf, dass dieser "gestrichen" worden wäre, wobei im Dunkeln verbleibe, was sie darunter verstehe.
Aus den Ausführungen der Behörde sei aber ersichtlich, dass auf jeden Fall Arbeitsplätze im Verwendungsbereich des BF an der alten Dienststelle weiterbestehen. Die Behörde hätte daher Ausführungen dahingehend treffen müssen, welche konkreten Arbeitsplätze die Organisationsmaßnahme auf den konkreten bisherigen Arbeitsplatz und die bisherige Verwendung des BF habe. Der bisherige Arbeitsplatz des BF bestehe unverändert fort und habe die Organisationsänderung überdauert. Die Behörde hätte den Arbeitsplatz des BF vor und nach der Reform anhand der veränderten Arbeitsplatzbeschreibungen darzustellen und allfällige Veränderungen prozentmäßig zu gewichten gehabt, wenn sie der Ansicht ist, dass sich durch die Organisationsreform der Arbeitsplatz in einem Ausmaß von über 25% verändert habe. All diese habe die Dienstbehörde unterlassen und sei der Bescheid schon deswegen rechtswidrig.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskommission sei die Dienstbehörde bei Organisationsänderungen verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten einer Versetzung die für den Beamten schonendste zu wählen. Sie habe keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, den BF mit dem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, an der bisherigen Dienststelle zu betrauen.
Wenn die Behörde unter Punkt 3.) einen Erlass des BMLVS GZ S93170/74-PersFü/2012 zitiert, wonach bei Einteilung auf MB-Arbeitsplätzen den Personen im oder oberhalb des Alterskorridors Einsatz-/Grundorganisation (= älter als 50 Jahre), die schon MB sind, der Vorzug zu geben sei, so stelle diese Vorgangsweise, auch wenn erlasskonform, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters dar und widerspreche geltendem EU-Recht.
Hingewiesen wird weiter auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2003, B 1455/02, wonach nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG begründen könne.
Da die Behörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Sachlichkeit der konkreten, den BF betreffenden Organisationsänderung sowie hinsichtlich der Sachlichkeit der verfügten Personalmaßnahme unterlassen habe, habe sie den Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel belastet und sei dieser daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 22.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Sanitätsunteroffizier mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, in der Dienststelle Jägerbataillon 19 (JgB19) abberufen und ihm gleichzeitig der Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn in der Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo B, Dienstort Güssing, also einer nicht gleichwertigen Verwendung an einer anderen Dienststelle, jeweils Dienstort Güssing, zugewiesen und damit eine Versetzung verfügt.
Aus der gleichzeitig mit dem Bescheid ergangenen aktenkundigen Verfügung der Dienstbehörde vom 18.06.2014 ist zu entnehmen, dass der BF gemäß § 39 Abs. 1 BDG 1979 mit selbiger Wirksamkeit zur KdoStbKp/JgB19 rückdienstzugeteilt und dort weiterhin als SanUO/MTC-V2140 dienstverwendet wird.
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 beim Jägerbataillon 19 zwei von sechs Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" sowie der Arbeitsplatz"Dienstführender Unteroffizier Sanitätsoffizier" ersatzlos gestrichen wurden, wodurch Über-Stand-Führungen im Verband unvermeidlich seien.
Der BF bestreitet nun aus der erfolgten "Rückdienstzuteilung", um seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung.
Der BF ist bereits damit im Recht.
Aus der bereits wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des VwGH folgt, dass eine sachlich begründete Organisationsänderung nur dann als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen rechtfertigt, wenn der bisherige Arbeitsplatz des Beamten nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht.
Aus der aktenkundigen und unstrittigen Rückdienstzuteilung des BF zu seiner bisherigen Dienststelle, um "dort weiterhin als SanUO/MTC-V2140 dienstverwendet zu werden", ist ersichtlich, dass der bisherige Aufgabenbereich des BF weiterhin vorhanden ist, der bisherige Arbeitsplatz in Wahrheit daher nicht aufgelassen wurde. Damit ist aber ein auf § 38 BDG begründetes wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als nicht tragfähig und war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben (vgl. hiezu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 Abs. 5, FN 17 und 18).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des BM für Landesverteidigung und Sport eine Abberufung des BF von seiner bisherigen höherwertigen Verwendung und Zuweisung eines seiner Ernennung entsprechenden Arbeitsplatzes am selben Dienstort, rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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