BVwG W216 2009495-1

W216 2009495-1Tribunale amministrativo federale30 set 2014

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Verlusttatbestände, zumutbare<br/>Beschäftigung

Testo completo

BVwG W216 2009495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2009495.1.00

Spruch

W216 2009495-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom XXXX, GZ.: XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt am 30.07.2012 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld; seit 12.05.2013 bezieht er Notstandshilfe. Zuletzt stand er vom 01.10.2012 bis 31.10.2012 bei XXXX, in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

2. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 05.12.2013 und 22.01.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Eine Vermittlung sei durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Ausführer bzw. Wächter oder im Bereich anlernbare Tätigkeit aufgrund Notstandshilfebezug sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar Eingliederungsbeihilfe, job 2000-Infoblätter mitzugeben, vereinbart. Es sei sowohl Voll- als auch Teilzeit in den gewünschten Arbeitsorten Wiener Neustadt, Bezirk Baden, Bezirk Neunkirchen, Bezirk Mödling, Bezirk Mattersburg, 1230 Wien und 1120 Wien möglich. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Erreichen solle der Beschwerdeführer den zukünftigen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Begründet wurde die beabsichtigte Vorgangsweise mit der Vermittlung in jegliche anlernbare Tätigkeit aufgrund des Notstandshilfebezugs sowie mit der Vermittlung in sozialökonomische Betriebe und gemeinnützige Beschäftigungsprojekte aufgrund langer Vormerkdauer. Er könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

3. Bei der am 22.01.2014 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der ihm am 03.01.2013 als Taxifahrer beim Dienstgeber "Röger" mit einer Entlohnung von brutto nach Kollektivvertrag - lt. ADG Vollzeit € 1000,-- - angebotenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 13.01.2014 aufgenommen Niederschrift machte der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - folgende Einwendungen zur angebotenen beruflichen Verwendung geltend: Er sei von einem Fahrgast bereits einmal mit einem Messer bedroht worden, woraufhin dieser ins Gefängnis habe müssen. Jetzt sei er wieder "herausen" und könne ihm (dem ehemaligen Inhaftierten) keiner verbieten, dass er in ein Taxi einsteige und ihn (den Beschwerdeführer) erkenne. Zu den geforderten Arbeitszeiten erhob er die Einwendungen, dass er dann tagsüber schlafen müsse. Die Wände seien jedoch so dünn, dass er sogar die SMS höre, die der Nachbar bekomme. Zu seinen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab er an, dies müsse mit einem Arzt abgeklärt werden, weil er abwechselnd sitzen oder stehen solle. Dies gehe bei 12 Stunden Taxifahren nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde die schriftliche Stellungnahme des Dienstgebers vorgelegt, in der u.a. ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nicht im Nachtdienst fahren zu wollen, wobei er "prinzipiell" nicht an Taxifahren interessiert sei.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Angaben des Dienstgebers in der Stellungnahme.

Berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer keine an.

4. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 27.01.2014 eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.01.2014 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme vorlägen, die eine Nachtarbeit nicht zumutbar machen würden. Es wurde festgestellt, dass er gesund sei und es keine wesentlichen Krankheiten gebe. Allgemein festgehalten wurde von ärztlicher Sicht, dass jegliche Form von Schicht- oder Nachtarbeit eine schwere Belastung für den Organismus darstelle und zu körperlichen und physischen Problemen führen könne. Dass der Beschwerdeführer abwechselnd sitzen oder stehen solle, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.

5. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum 13.01.2014 bis 23.02.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 13.01.2014 bei der Firma XXXX als Taxifahrer durch sein Verhalten verweigert bzw. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2014, beim AMS am 24.02.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er auf gar keinen Fall Taxilenker werden möchte, weil er in diesem Beruf zu viele schlechte, sogar böse Erfahrungen gesammelt habe. Weiters wolle er mitteilen, dass er schon seit ca. 3 Jahren keine Taxilenkerberechtigung besitze. Der Verlust seines Taxiausweises sei angezeigt worden. Mit dem Abhandenkommen dieses Ausweises habe er auch seinen Beruf als Taxilenker beendet und habe sich dazu entschlossen keinen neuen Schein zu beantragen.

7. Am 27.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer per Fax die Verlustanzeige seines Taxilenkerausweises. Dieser Verlustanzeige, aufgenommen bei der Landespolizeidirektion XXXX, ist zu entnehmen, dass er den Verlust des Taxilenkerausweises am 13.02.2014 angezeigt habe.

8. Auf Nachfrage seitens des AMS bestätigte die Landespolizeidirektion eine Messerattacke betreffend den Beschwerdeführer im Jahr 2006 sowie die Inhaftierung des Täters für 2 1/2 Jahre.

Zum Verlust des Taxilenkerausweises erklärte die Landespolizeidirektion, dass die Taxilenkerberechtigung auch ohne Ausweis bestehen bleibe. Vom Ausweis könne man sich jederzeit ein Duplikat ausstellen lassen. Dies habe der Beschwerdeführer bis dato nicht veranlasst. Es wurde auch angegeben, dass der Beschwerdeführer Anfang des Jahres die Berechtigung habe zurücklegen wollen, dies sei bis dato nicht erfolgt. Die Taxilenkerberechtigung sei sohin aufrecht.

Ferner wurde der ehemalige Dienstgeber, Herr XXXX, zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 2007 und 2012 befragt, insbesondere darüber, ob und wann der Beschwerdeführer Taxi gefahren sei. Dieser teilte mit E-Mail vom 17.04.2014 mit, dass der Beschwerdeführer im gefragten Zeitraum mit Unterbrechungen beschäftigt gewesen sei, anfangs als Mietwagenfahrer, später auch als Taxilenker bzw. Botendienstfahrer.

9. Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer am 15.04.2014 und 16.04.2014 telefonisch zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die Auskunft der Landespolizeidirektion stimme und bestätigte zudem, dass sich der Vorfall der gefährlichen Drohung im Jahr 2006 ereignet habe. Zu den Vormerkzeiten als Mietwagen- und Taxilenker bei Herrn

XXXX teilte er mit, dass er zuletzt vorwiegend als Botendienstfahrer gearbeitet habe.

10. Mit Schreiben des AMS Wiener Neustadt vom 17.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten vom 27.01.2014 zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene Vorfall im Jahr 2006 (gefährliche Drohung) aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Vormerkzeiten als Taxifahrer und Mietwagenlenker, Auskunft des Herrn XXXX über seine Tätigkeiten in den Jahren 2007 bis 2012, keine Befunde betreffend psychische Erkrankung bzw. psychotherapeutische Behandlung) nicht als Grund herangezogen werden könne, die Beschäftigung als Taxifahrer als unzumutbar zu qualifizieren.

11. In einer telefonischen Stellungnahme vom 28.04.2014 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er - wie im Gutachten auch ausgeführt - aufgrund seiner schlechten Erfahrungen nicht dazu gezwungen werden könne, eine Nachtarbeit als Taxilenker anzunehmen. Darüber hinaus habe er sich damals den Taxischein selbst bezahlt, da das AMS die Kostentragung abgelehnt habe. Er sehe nicht ein, dass er nun zum Taxilenken gezwungen werde. Weiters finde er, dass es durch eine falsche Fragestellung beim ehemaligen Dienstgeber, Herrn XXXX, zu diesem Sachverhalt gekommen sei. Darüber hinaus beschwerte er sich über die Betreuung beim AMS.

12. Laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung am 02.05.2014 nahm der Beschwerdeführer am 08.04.2014 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX an.

13. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 24.02.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die zugewiesene Beschäftigung als Taxifahrer den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Telefonat dem potenziellen Dienstgeber gegenüber, wonach er nicht Nachdienst fahren könne, da er unter Schlafstörungen leide und nur mit Tabletten tagsüber schlafen könne, und, dass er prinzipiell nicht an Taxifahren interessiert sei, ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, wodurch der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt sei. Sein Vorbringen, dass er nicht zur Annahme einer Nachtarbeit gezwungen werden könne, sei zwar richtig, jedoch sei es Aufgabe des AMS, ihm zumutbare Beschäftigungen anzubieten, sodass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Er sei daher verpflichtet, so rasch als möglich eine Beschäftigung zu finden und anzunehmen. Im Fall der Vereitelung oder Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung - wie im gegenständlichen Fall - führe dies zu einem Anspruchsverlust.

Die Arbeitsaufnahme am 08.04.2014 bei der XXXX könne nicht als Nachsichtgrund gewertet werden, da diese Arbeitsaufnahme außerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraums ab Beginn der Ausschlussfrist aufgenommen worden sei. Aus all diesen Gründen habe dem Beschwerdebegehen nicht gefolgt werden können und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

14. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält.

15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 09.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.07.2012 bis zum 12.01.2014 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bestand vom 01.10.2012 bis zum 31.10.2012.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer Niederschrift beim AMS am 22.01.2014 eine ihm zugewiesene Beschäftigung als Taxifahrer aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen abgelehnt. Er wurde dabei über die Folgen eines Nichtantritts aufgeklärt und hat die Niederschrift eigenhändig unterzeichnet.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.01.2014 wurden betreffend den Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme festgestellt, die eine Nachtarbeit, im konkreten Fall als Taxilenker, nicht zumutbar machen würden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Die Arbeitsaufnahme des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der XXXX am 08.04.2014 kann nicht als Nachtsichtgrund gewertet werden, da diese Arbeitsaufnahme außerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes ab Beginn der Ausschlussfrist aufgenommen wurde. Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 13.01.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den angebotenen Dienstvertrag abgelehnt hat und dass diese Ablehnung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm angebotene Dienstverhältnis abgelehnt zu haben, weil er in diesem Beruf zu viele schlechte, sogar böse Erfahrungen gesammelt habe, wobei er auf einen im Jahr 2006 stattgefundenen Vorfall der gefährlichen Drohung Bezug genommen hat, ist der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu folgen, dass sich dieser Vorfall der gefährlichen Drohung bereits im Jahr 2006 zugetragen hat und dass der Beschwerdeführer danach als Mietwagenfahrer und Taxilenker tätig gewesen ist. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anmerkt, der Täter könne ihn wiedererkennen und damit Angst vor dem Beruf des Taxilenkers behauptet, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - wie bereits festgehalten - nach dem Vorfall im Jahr 2006 als Mietwagenfahrer und Taxilenker gearbeitet hat. Laut edv-mäßig erfasstem Datensatz war der Beschwerdeführer bis 31.10.2012, wenn auch mit Unterbrechungen, in diesem Bereich tätig.

Auch die vom Beschwerdeführer monierten Schlafprobleme, die einer Tätigkeit als Taxifahrer in der Nacht entgegenstehen würden, konnten im amtsärztlichen Gutachten vom 27.01.2014 nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde im erwähnten Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keinerlei Krankheiten bzw. gesundheitliche Probleme vorliegen würden, die eine Nachtarbeit nicht zumutbar machen würden (vgl. hierzu u.a. VwGH 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070).

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, nicht zur Annahme einer Nachtarbeit gezwungen werden zu können, ist entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des AMS ist, dem Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigungen anzubieten, sodass er in der Lage ist, zukünftig seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Er wäre als Notstandshilfeempfänger somit verpflichtet gewesen, ein zugewiesenes, kollektivvertragliches, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes und zumutbares Dienstverhältnis anzunehmen.

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, schränkt auch der Verlust des Taxilenkerausweises, den der Beschwerdeführer erst am 13.02.2014, somit nach angebotenem Dienstverhältnis zur Firma Rögner am 03.01.2014 zur Anzeige brachte, die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht ein. Der Verlust des Ausweises - wie von der Landespolizeidirektion im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bestätigt - beeinträchtigt die Gültigkeit der Berechtigung nicht, sodass die Taxilenkerberechtigung nach wie vor aufrecht ist. Seine Behauptung, seit ca. 3 Jahren keine Taxilenkerberechtigung mehr zu besitzen, entspricht sohin nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer kann somit keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung aufgrund der Nichterfüllung betreffend die vom Unternehmen geforderten Voraussetzungen betreffend die Tätigkeit, nämlich das Vorliegen einer aufrechten Taxilenkerberechtigung, aufzeigen.

Es ist der belangten Behörde weiters auch nicht entgegenzutreten, wenn sie - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs - nachvollziehbar davon ausgeht, dass auch keine weiteren berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe vorliegen. Die vom Beschwerdeführer angenommene Arbeitsaufnahme wurde außerhalb des achtwöchigen Zeitraums ab Beginn der Ausschlussfrist aufgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom (im gegenständlichen Fall vorliegenden) Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).

Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe die Beschäftigung aufgrund der schlechten, sogar bösen Erfahrungen, die er in diesem Beruf gesammelt habe, abgelehnt. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass er seit ca. 3 Jahren keine Taxilenkerberechtigung mehr besitze und dass er den Verlust seines Taxiausweises angezeigt habe. Im Übrigen würde sein gesundheitlicher Zustand einer Tätigkeit als Taxilenker entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 30.07.2012 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass ihm vom AMS am 03.01.2014 eine Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma XXXX, mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.

Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass - wie in den beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten - die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Mit seiner dem potenziellen Dienstgeber gegenüber abgegebenen Erklärung, wonach er nicht Nachtdienst fahren könne, da er unter Schlafstörungen leide und nur mit Tabletten tagsüber schlafen könne, hat der Beschwerdeführer ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe geführt hat.

Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.02.1999, Zl. 96/08/0012). Auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses kann jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirken (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0206, und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247).

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer die Annahme verweigert hat, stellt die Ablehnung des ihm angebotenen Dienstvertrages eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. näher ausgeführt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Ablehnung des ihm angebotenen Dienstvertrages um keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.

Schließlich lässt die Beschwerde, die diesbezüglich lediglich nochmals auf das bereits in einer vorangehenden Stellungnahme ausformulierte angebliche Vorliegen der Unzumutbarkeit verweist, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG erkennen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr bedurfte.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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