W213 2008092-1•BVwG W213 2008092-1
W213 2008092-1Tribunale amministrativo federale30 set 2014
dienstliche Aufgaben, Ernennungsvorraussetzung, Lehrabschluss,<br/>öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Verfahrensmangel, Verwendungsgruppe P3, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung, Zurückverweisung
W 213 2008092-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef FLASCHBERGER, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich vom 21.4.2011, GZ. BGS/PER/114/2011, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:
A)
Der Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich vom 21.4.2011, GZ. BGS/PER/114/2011 und der Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 22.11.2010, GZ. LGS /PER/VORStg/2010, werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz (Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Amt des Arbeitsmarktservice (AMS) Kärnten zugewiesen.
Vor seiner mit 1. August 1983 bewirkten Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis stand er von Jänner 1981 bis 31. Juli 1983 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund.
Unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG, vorgesehenen Formulars beantragte er am 5. Oktober 2010 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Hinweis auf vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten in einem Lehrverhältnis zu einem näher genannten privaten Unternehmen.
Das Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten und das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich wiesen den genannten Antrag mit der Begründung ab, im Hinblick auf eine Option des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema sei seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt.
Gegen den Bescheid der zuletzt genannten Behörde vom 21. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Berufung den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK).
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie davon auszugehen sei, dass sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 mit dem 5. April 1976 neu festzusetzen sei.
Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 25. April 2013 eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, seine Lehrzeit habe vier Jahre, und zwar von September 1975 bis Juni 1979, betragen. Er vertrat die Auffassung, wonach aus dem Grunde des § 12 Abs. 1a Z. 2 GehG eine Anrechnung eines weiteren Monats und 16 weiterer Tage zur Gänze zu erfolgen hätte.
Mit dieser Eingabe legte er ein Prüfungszeugnis über seine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Kraftfahrzeugmechanikers vom 12. Juli 1979 bei.
Mit Bescheid des BMASK vom 22. Juli 2013, GZ. BMASK-12150/0016-I/A/3/2013, wurde gemäß § 12 und § 113 GehG durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 5. April 1976 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorzuheben ist, dass der BF von September 1975 bis Juli 1979 eine Lehre als KFZ-Mechaniker absolviert und am 12.07.1979 die Lehrabschlussprüfung bestanden hat.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der Aktenlage bzw. der vom BF vorgelegten Nachweise (Prüfungszeugnis) erfolgen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG tritt das Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren ein.
Zu A)
Gemäß § 113 Abs. 10 GehG ist die (mit Stichtag 1. Jänner 2004 erfolgte) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 vorzunehmen.
§ 12 Abs. 1, Abs. 1a Z. 2, Abs. 2 Z. 1, 4 und 6 sowie Abs. 3 und 3a GehG in der vorzitierten Fassung lauteten (auszugsweise):
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
...
2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule,Universität oder Hochschule oder
...
...
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
...
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
...
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,
2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.
(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zuberücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."
Im Zeitpunkt der Ernennung des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (1. August 1983) stand die Z. 8 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Stammfassung in Geltung und lautete:
"8. VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1 die Verwendung als
a) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;
b) Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;
c) Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;
d) Maschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;
e) Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
f) Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3;
g) Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten sowie die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten."
Der BF wendet sich dagegen, dass die Zeiten für die Absolvierung der für seine (damalige) Verwendungsgruppe P3 als Ernennungserfordernis umschriebenen und daher für seine damalige Verwendung besonders bedeutsamen Lehre lediglich unter den restriktiven Bedingungen für die Anrechnung "sonstiger Zeiten" gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG angerechnet worden seien.
Der BF hat im Berufungsverfahren vor dem BMASK das Lehrabschlusszeugnis vom 12.07.1979 vorgelegt. Unbestritten ist, dass die erstmalige Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in die Verwendungsgruppe P3 erfolgte.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aber bereits aus der damaligen Rechtslage (vgl. die oben wiedergegebene Z. 8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrer im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Stammfassung), dass - jedenfalls in Ermangelung der Ausnahmen gemäß Z. 8.2. und 8.3. dieser Anlage - die Erlernung eines Lehrberufes unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung in die Verwendungsgruppe P3 gewesen ist.
Vor diesem Hintergrund ist amtswegig zu prüfen, ob beim BF allenfalls die Ausnahmebestimmungen der zuletzt genannten Ziffern vorlagen; verneinendenfalls wäre davon auszugehen, dass die Absolvierung der in Rede stehenden Lehre (unabdingbare) Voraussetzung für die Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe P3 war.
Zwar sieht § 12 Abs. 2 GehG die Berücksichtigung von Lehrzeiten bei privaten Unternehmungen als gemäß Abs. 1 Z. 1 leg. cit. voranzusetzende Zeiten auch dann nicht vor, wenn die Absolvierung der entsprechenden Lehre eine Ernennungsvoraussetzung für die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis gebildet hat.
Dennoch wäre diesfalls aber in Ansehung dieser "sonstigen Zeiten" zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG erfüllen und damit nicht der durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgenommenen Restriktion der Anrechnung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG unterlägen. Gemäß § 12 Abs. 3 GehG können solche Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
Nach ständiger Judikatur ist in diesem Zusammenhang auf die Verwendung des Beamten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen (vgl. hiezu etwa VwGH, 21.01.1998, GZ. 96/12/0001, oder vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0054). Die Umschreibung der Absolvierung der Lehre als Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe P3 legt ihre besondere Bedeutung für die in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verrichteten Tätigkeiten (Hinweise auf eine unterwertige Beschäftigung des Beschwerdeführers in dieser Zeit bestehen nicht) durchaus nahe.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtsfofs vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen, liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen .
Diese wird daher im fortgesetzten Verfahren die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, geforderten Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z. 8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung durchzuführen und in weiterer Folge unter Beachtung der obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zu prüfen haben, ob die vom BF ins Treffen geführten Lehrzeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG voranzusetzen sind. Dabei wird vor allem zu prüfen sein mit welchen dienstlichen Aufgaben der BF in den ersten sechs Monaten seines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe P 3 betraut war
Gemäß § 69 Abs. 1 AMSG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BGBl. I Nr. 71/2013) fungiert das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich nicht mehr als Berufungsbehörde in gegenständlicher Dienstrechtsangelegeheit. Zuständig zur neuerlichen Sachentscheidung ist daher da gemäß § 69 Abs. 1 leg.cit. das Amt des AMS Kärnten. Die im Spruch ausgesprochene Aufhebung des Bescheides des Amtes des AMS Österreich vom 21.4.2011, GZ. BGS/PER/114/2011, erstreckt sich auch auf den seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheid des Amtes des AMS Kärnten vom 22.11.2010, GZ. LGS /PER/VORStg/2010, der daher als hinfällig zu betrachten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage durch das in dieser Causa ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.04.2014, GZ. 2013/12/0165, geklärt.
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