BVwG L514 1406620-1

L514 1406620-1Tribunale amministrativo federale30 set 2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG L514 1406620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1406620.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zl. 08 09.043-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 24.09.2008 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 26.09.2008 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er ein Mädchen aus dem Nachbardorf geliebt und mit dieser auch Geschlechtsverkehr gehabt habe. Als deren Brüder davon erfahren hätten, sei er von diesen geschlagen und bedroht worden. Die Brüder des Mädchens hätten ihm auch zweimal mit einem Messer in den rechten Oberschenkel gestochen, woraufhin der Beschwerdeführer Angst um sein Leben bekommen und den Irak verlassen habe.

Am 01.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt und wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er nach diesem Vorfall für eine Woche in XXXX gelebt und auch dort auf seinem Mobiltelefon Drohanrufe erhalten habe.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen brachte er vor, dass er neun Jahr die Schule besucht habe, jedoch nie berufstätig gewesen sei. Ein Onkel von ihm lebe bereits seit ca. vierzehn Jahren in Österreich. Seine Eltern seien bereits verstorben und hätten seine Großeltern für seinen Lebensunterhalt gesorgt.

Am 19.11.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und bestätigte er dabei seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er seine Freundin im XXXX 2008 letztmals besucht habe, dabei von einem ihrer Brüder gesehen und erneut bedroht worden sei. Weiters führte er aus, dass seine Eltern im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall gestorben seien und er danach von einer Entschädigungszahlung gelebt habe. Sein Großvater betreibe einen Lebensmittelladen, wo er mitgeholfen habe und welchen er später auch übernehmen hätte sollen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis sowie eine Staatsbürgerschaftsurkunde vor.

Mit Schreiben vom 16.03.2009 teilte das Amt für Soziales, Jugend und Familie mit, dass das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX2009, XXXX den Jugendwohlfahrtsträger Land Oberösterreich, vertreten durch die Stadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zl. 08 09.043-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Selbst bei Wahrunterstellung könne aus der Nichtinanspruchnahme der staatlichen Sicherheitsbehörden nicht abgeleitet werden, dass der irakische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig sei und stünde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 11.05.2009 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 20.05.2009 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Zunächst wurde angemerkt, dass die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche weitestgehend auf Missverständnisse zurückzuführen seien, welche der Beschwerdeführer leicht richtig stellen hätte könne, insofern er mit den widersprüchlichen Aussagen konfrontiert worden wäre und folgen im Weiteren Ausführungen zu den einzelnen Widersprüchen. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass speziell im Nordirak tätliche Übergriffe "im Namen der Ehre" auf Frauen, aber auch gegen beteiligt Männer, ein Hauptproblem bei der Stabilisierung der Verhältnisse darstelle. Ehrenmorde würden vielfach von den Sicherheitsbehörden toleriert bzw. nicht untersucht werden und wurden diesbezüglich auszugsweise Berichte zitiert, woraus hervorgehe, dass irakische Sicherheitskräfte keinesfalls gewillt seien, Ehrenmoden Einhalt zu gebieten. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die Sicherheitskräfte gewandt habe und wurde erneut betont, dass sich die gewalttätigen Übergriffe auch gegen beteiligte Männer richten würden. Das geschilderte Bedrohungsszenario sei folglich nachvollziehbar und sei das Bundesasylamt aufgrund mangelhaft durchgeführter Ermittlungen zu einem falschen Ergebnis gekommen. Zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde angemerkt, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sein wirtschaftliches Überleben sicher zu stellen. Schließlich wurde zusammenfassend ausgeführte, dass das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattgeben hätte müssen und dass der Bescheid aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Bescheidbegründung, mangelhafter Recherchen zur Lage im Herkunftsland sowie aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs rechtswidrig sei.

4. Mit Schriftsatz vom 08.08.2012 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe seitens des Rechtsanwaltes XXXX.

5. Am 04.09.2012 erstattet der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme. Darin wird zum Widerspruch betreffend den Reisepass (der Beschwerdeführer führte einerseits aus, nie einen Reisepass besessen zu haben, andererseits behauptete er, dass er über ein solches Dokument verfüge) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie einen Reisepass besessen habe und dies bei den meisten Kurden im Irak aufgrund der Kriegswirren üblich sei. Der Beschwerdeführer besitze eine Geburtsurkunde, die ein ähnliches Format habe wie die "alten" Reisepässe und gehe der Beschwerdeführer daher von einem Missverständnis aus. Zudem wurde ausgeführte, dass der Beschwerdeführer neuen Jahre lang die Schule besucht habe und andere Ausführungen seinerseits (acht Jahre Schulbesuch) auf die Tatsache zurückzuführen seien, dass er die letzte Klasse der Hauptschule wiederholt und zudem nicht abgeschlossen habe. Was die medizinische Versorgung der Verletzungen durch die Messerstecherei angeht, so wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu einem "Mezamid" (Person, ohne medizinische Ausbildung, welche kleinere medizinische Leistungen erbringt) gegangen sei und es daher nicht widersprüchlich sei, wenn er angibt, nicht zu einem Arzt gegangen zu sein. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Kurde im Gebiet des restlichen Iraks massiven Diskriminierungen ausgesetzt wäre und ihm eine Wohnsitznahme in anderen Teilen des Iraks nicht zumutbar sei.

6. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung L514 zugeteilt.

7. Am 12.05.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

8. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 löste der Beschwerdeführervertreter sein Vollmachtsverhältnis auf. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, moslemische Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX in der autonomen Region Kurdistan und besuchte dort neun Jahre lang die Grund- und Hauptschule. Danach half der Beschwerdeführer seinem Großvater in dessen Lebensmittelladen, war ansonsten aber nicht berufstätig. Die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers sind 2006 bei einem Verkehrsunfall gestorben und hat der Beschwerdeführer danach bei seinen Großeltern gelebt. Diese haben ihn auch finanziell unterstützt und verfügte der Beschwerdeführer zudem über eine Entschädigungszahlung, welche er infolge des Verkehrsunfalles, bei dem seine Eltern und Schwester ums Leben gekommen sind, erhalten hat.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak sind nach wie vors seine Großeltern aufhältig. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in XXXX und hat der Beschwerdeführer ca. alle zwei Wochen Kontakt zu diesem. Drei weitere Onkel des Beschwerdeführers sind in Schweden aufhältig. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.

1.2. Zur Lage im Irak:

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).

Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.

Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.

Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.

Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.

Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.

Im März 2012 kam es zu Gewalttaten gegen sog. Emos. In den Weltmedien wurde von knapp hundert Jugendlichen berichtet, die wegen ihres auffälligen "unislamischen" Lebensstils angeblich verprügelt und/oder brutal zu Tode gebracht wurden.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.

Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzung.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Selbst bei Wahrunterstellung könne aus der Nichtinanspruchnahme der staatlichen Sicherheitsbehörden nicht abgeleitet werden, dass der irakische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig sei und stünde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde zunächst angemerkt, dass die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche weitestgehend auf Missverständnisse zurückzuführen seien, welche der Beschwerdeführer leicht richtig stellen hätte könne, insofern er mit den widersprüchlichen Aussagen konfrontiert worden wäre und folgen im Weiteren Ausführungen zu den einzelnen Widersprüchen. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass speziell im Nordirak tätliche Übergriffe "im Namen der Ehre" auf Frauen, aber auch gegen beteiligt Männer, ein Hauptproblem bei der Stabilisierung der Verhältnisse darstelle. Ehrenmorde würden vielfach von den Sicherheitsbehörden toleriert bzw. nicht untersucht werden und wurden diesbezüglich auszugsweise Berichte zitiert, woraus hervorgehe, dass irakische Sicherheitskräfte keinesfalls gewillt seien, Ehrenmoden Einhalt zu gebieten. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die Sicherheitskräfte gewandt habe und wurde erneut betont, dass sich die gewalttätigen Übergriffe auch gegen beteiligte Männer richten würden. Das geschilderte Bedrohungsszenario sei folglich nachvollziehbar und sei das Bundesasylamt aufgrund mangelhaft durchgeführter Ermittlungen zu einem falschen Ergebnis gekommen. Zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde angemerkt, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sein wirtschaftliches Überleben sicher zu stellen. Schließlich wurde zusammenfassend ausgeführte, dass das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattgeben hätte müssen und dass der Bescheid aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Bescheidbegründung, mangelhafter Recherchen zur Lage im Herkunftsland sowie aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs rechtswidrig sei.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes sind schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass die Brüder seiner Freundin mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen seien und er von diesen bedroht und einmal auch mit einem Messer attackiert worden sei.

Vom Bundesasylamt wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass diesem Vorbringen ob der zahlreichen Widersprüche nicht gefolgt werden könne. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht nur anschließen, zumal in der Beschwerde und ergänzenden Stellungnahme der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass es einer genaueren Befragung bedurft hätte, um die aufgeworfenen Widersprüche aufzuklären, was angesichts der zwei ausführlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar ist. Zudem betreffen die Aufklärungsversuche in den Schriftsätzen hauptsächlich Nebenaspekte (Schulbesuch, Berufstätigkeit, Reisepass des Beschwerdeführers) des Fluchtvorbringens. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch im Kern seines Vorbringens widerspricht bleibt weitgehend unerwähnt und werden lediglich Ausführungen zum Aufenthalt in XXXX sowie zur medizinischen Versorgung getroffen. Damit vermochte es die Beschwerde bzw. die ergänzende Stellungnahme jedoch nicht, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern, zumal die wesentlichen Aspekte für die Bewertung des vorgebrachten Sachverhaltes als unglaubwürdig nicht angesprochen wurden. Dabei handelt es sich um die Ausführungen, wann die Messerattacke tatsächlich erfolgt sei bzw. ob der Beschwerdeführer danach noch Kontakt zu den Brüdern seiner Freundin gehabt habe.

Sowohl aus der Erstbefragung als auch aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2008 geht hervor, dass die Brüder der Beschwerdeführerin vom sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer erfahren und ihn daraufhin bedroht und mit dem Messer attackiert hätten (AS 23, 39), wobei sich der Vorfall mit dem Messer im XXXX oder XXXX 2008 ereignet hätte. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2008 brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er seine Freundin zwei Monate nach der Messerattacke, somit im XXXX oder XXXX 2008, besucht und dabei auch Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Beim Verlassen des Hauses sei er vom Bruder seiner Freundin gesehen worden, woraufhin er bedroht worden sei. In derselben Einvernahme führte er jedoch auch aus, dass die Messerstecherei erfolgt sei, als er noch nicht mit seiner Freundin intim gewesen sei, was einen massiven Widerspruch darstellt, zumal er zunächst die sexuelle Beziehung als wesentliches Verfolgungsmoment nennt, in weiterer Folge die Messerattacke jedoch nicht darauf zurückführt, dass er mit seiner Freundin Geschlechtsverkehr gehabt habe.

Ein wesentlicher Aspekt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stellt aber auch der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer einerseits angibt, dass er mit den Bedrohern nach dem Messerattentat keinen Kontakt mehr gehabt habe, andererseits aber ausführt, dass er einen Bruder seiner Freundin auch danach noch gesehen habe. Wie oben bereits dargestellt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwei Monate nach der Messerattacke seine Freundin besucht und danach deren Bruder getroffen habe, woraufhin dieser ihn erneut telefonisch bedroht habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2008 führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er die Brüder seiner Freundin nach dem Vorfall mit dem Messer nicht mehr gesehen habe (AS 39), was wiederum seinen Angaben widerspricht, wonach er zwei Monate danach bei einem Besuch dem Bruder seiner Freundin begegnet sei.

Diese - hauptsächlich die Substanz der Fluchtgründe betreffenden - Widersprüche wurden in der Beschwerde und ergänzenden Stellungnahme nicht nachvollziehbar aufgeklärt bzw. vermochte der Beschwerdeführer zur Substanz der Fluchtgründe keine hinreichenden Gründe für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens aufzuzeigen.

Abgesehen davon vermag das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wenig wie das Bundesasylamt - in den Angaben des Beschwerdeführers eine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung durch Privatpersonen. Er vermeinte lediglich, dass er von den Brüdern seiner Freundin bedroht und mit einem Messe verletzt worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer somit eine asylrelevante Verfolgung nicht darzulegen, da eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er diesen Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt habe und lediglich vermute, dass diese nicht eingeschritten wäre. Aufgrund dieser subjektiven Einschätzung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die irakischen Polizei bei einer derartigen Situation nicht einschreitet und ist diesbezüglich den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zu folgen, wonach der irakische Staat seine Bürger vor kriminellen Übergriffen Dritter schützt.

Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person mit einem GFK Grund in Verbindung zu bringen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Ergebnis kommt, dass es sich bei den für unglaubwürdig befundenen Drohungen ohnehin um rein kriminelle Handlungen gehandelt hätte, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen würden.

Abgesehen von obigen Ausführungen mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer notwendigen asylrelevanten Intensität. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ist von geringer Intensität. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Diesbezüglich vermochte es der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde, asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle seine Person betreffend geltend zu machen.

Sofern sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Stellungnahme auf die allgemeine Lage der Kurden im Irak stützt und ausführt, dass Kurden im Gebiet des restlichen Iraks (gemeint sind hier wohl die Gebiete außerhalb der autonomen Region Kurdistan) massiven Diskriminierungen ausgesetzt seien, weshalb ihm eine Wohnsitznahme in anderen Teilen des Iraks nicht zumutbar sei, so sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht näher einzugehen ist. Abgesehen davon können aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Berichten keine entsprechend intensiven und zahlreichen Verfolgungshandlungen, die gegen die kurdische Bevölkerung im Irak gerichtet sind, entnommen werden.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist somit festzuhalten, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu Volksgruppe der Kurden nicht ausreicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgehen zu können, vielmehr ist eine individuelle Verfolgung notwendig, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit ein unglaubwürdiges Vorbringen aus dem selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung seiner Person abgeleitet werden könnte.

2.3.3. Sofern in der Beschwerde moniert wurde, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer zwei ausführliche Befragungen durchführte und sich der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden.

Insoweit von Seiten des Beschwerdeführers in der Beschwerde Widersprüche immer wieder darauf zurückgeführt werden, dass er seitens des Bundesasylamt damit nicht konfrontiert worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt jedenfalls nicht angehalten war, den Beschwerdeführer zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45). Die Behörde bzw. das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der einzelnen vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach diese ohnehin nur Nebenaspekte des Fluchtvorbringens betreffen und die für die Glaubwürdigkeitsprüfung wesentlichen Widersprüche betreffend das Kernvorbringen weitgehen unberücksichtigt blieben, weshalb eindeutig von der Unglaubwürdigkeit des Kernvorbringens ausgegangen werden kann.

Wenn in der Beschwerde dargelegt wurde, dass sich die Aussagen in der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt nicht widersprechen und sich nur in der Ausführlichkeit unterscheiden würden, so ist anzumerken, dass grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein widersprüchliches Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

Was die in der Beschwerdeschrift auszugsweise zitierten Berichte in Bezug auf Ehrenmorde im Irak anbelangt, so ist darauf insofern nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermochten.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten. In der Beschwerde bzw ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde, zumal er aus XXXX stammt und dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2014 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesasylamtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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