BVwG W223 2008039-1

W223 2008039-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014

Regest

Ausbildung, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückzahlung

Testo completo

BVwG W223 2008039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2008039.1.00

Spruch

W223 2008039-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER- BEDITS als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea PROZEK und der fachkundigen Laienrichterin Petra SANDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling, vom 28.08.2012 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.03.2012 (gilt für 01.04.2012) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling.

Diesem Antrag legte sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber, der XXXX GmbH, 61352 Bad Homburg, Norsk-Data-Straße 1, bei. Laut dieser Bescheinigung sei eine Bildungskarenz für die Zeit von 01.04.2012 bis 31.03.2013 vereinbart worden. Weiters legte sie ein E-Mail vom 14.02.2012 der Psychologisch- psychotherapeutischen Ambulanz, Geriatriezentrum am Wienerwald, bei, womit bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 einen Teil ihrer praktischen Ausbildung zur Klinischen Gesundheitspsychologin an der Psychologisch- psychotherapeutischen Ambulanz des Geriatriezentrums Wienerwald absolvieren werde. Das Ausmaß der praktischen Ausbildung betrage 32 Wochenstunden. Mit E-Mail vom 12.03.2012 des Pflegezentrums Mayerling werde der Beschwerdeführerin ein Praktikum vom 03.09.2012 bis 28.02.2013 mit einem Stundenausmaß von 24 Wochenstunden bestätigt.

2. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Angaben im Antrag Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 in Höhe von 47,33 Euro und vom 01.10.2010 bis 31.03.2013 in der Höhe von 46,36 Euro täglich zuerkannt.

3. Am 20.07.2012 habe sich eine Hauptverbandsüberlagerungsmeldung generiert. Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei die Beschwerdeführerin seit 01.03.2013 auf Grund der praktischen Ausbildung im Geriatriezentrum am Wienerwald "vollversichert - Qualifikation 14 - als Angestellte bei der Stadt Wien MA2 Personalservice".

4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling, vom 28.08.2012, wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.06.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von €

4. 307,03 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das empfangene Weiterbildungsgeld vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 zu Unrecht bezogen habe, da sie im Zuge ihrer Ausbildung von der Stadt Wien MA2 über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.09.2012 fristgerecht Berufung und legte dieser eine Einverständniserklärung bei, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geriatriezentrum eine freiwillige Tätigkeit als Praktikantin zum Zweck des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz in der Zeit von 01.03.2012 bis 31.08.2012 vereinbart worden sei. Unter Punkt 8. der Einverständniserklärung werde angeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Praktikums ein Taschengeld in der Höhe von € 400,-- brutto pro Kalendermonat erhalte. Unter Punkt 9. werde sie darauf hingewiesen, dass sie der Vollversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

6. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 11.12.2012, GZ. LGS NÖ/RAG/05661/2012, wurde der Berufung gemäß § 56 AlVG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 3 AlVG sei, dass der Leistungsbezieher keiner Beschäftigung nachgehen dürfe, die über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung ein Taschengeld in der Höhe von € 400,-- brutto erhalten habe. Eindeutig sei, dass die Höhe des Taschengeldes über der für das Jahr 2012 gemäß § 5 Abs. 2 ASVG geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 liege. Durch Punkt 9. der vorgelegten Einverständniserklärung sei eindeutig, dass die Ausbildung "den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes" unterliege. Es sei aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eindeutig, dass der Bezug von Weiterbildungsgeld wegen einer vollversicherten Beschäftigung nicht gebühre und daher das Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 7 und § 24 Abs.2 iVm § 26 Abs. 3 AlVG zu widerrufen sei. Der entstandene Übergenuss sei gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 AlVG zurückzufordern gewesen, weil die Beschwerdeführerin den Bezug von monatlich €

400,-- verschwiegen habe.

7. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049-5, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 11.12.2012, GZ. LGS NÖ/RAG/05661/2012, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

In der Begründung wurden § 26 AlVG ("Weiterbildungsgeld") und § 12 AlVG (Definition "Arbeitslos") zitiert und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie sei in keinem Beschäftigungsverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis gestanden. Ihre Pflichtversicherung beruhe auf § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die es erlauben würden, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im Sinn des § 26 Abs. 3 AlVG beschäftigt gewesen sei. Offenbar sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sie zum einen eine Pflichtversicherung schon auf Grund der beim Hauptverband gespeicherten Daten annehmen habe dürfen und dass zum anderen die Vollversicherung nach dem ASVG - gleichgültig, auf welcher Grundlage - dem Bezug von Weiterbildungsgeld jedenfalls entgegenstehe. Beides treffe nicht zu:

Der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrfach ausgesprochen, dass eine rechtliche Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten nicht bestehe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221, mwN). Solange die Pflichtversicherung nicht rechtskräftig - mit Bescheid - festgestellt worden sei, haben die zur Vollziehung des AlVG berufenen Behörden Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Tätigkeit zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen.

Für die Beurteilung, ob eine "Beschäftigung" im Sinn des § 26 Abs. 3 AlVG vorgelegen sei, sei es zudem weder ausreichend noch entscheidend gewesen, dass das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht worden sei.

Der Begriff der Beschäftigung im Sinn des § 26 Abs. 3 AlVG erfasse zwar nicht nur Dienstverhältnisse, sondern - wie der Verweis im letzten Halbsatz dieser Bestimmung zeige - auch die familienhafte Mitarbeit im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. d und Abs. 6 lit. d AlVG. Ausbildungsverhältnisse, die keine Dienstverhältnisse seien, fallen aber nicht darunter. Sie schließen zwar gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG grundsätzlich (soweit nicht eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG vorliege) Arbeitslosigkeit aus, dem Bezug von Weiterbildungsgeld können sie per se aber - selbst bei einer weiten Interpretation des Begriffs "Beschäftigung" - nicht entgegen stehen, weil dies dem Zweck des Weiterbildungsgeldes, der ja gerade darin bestehe, eine Ausbildung zu ermöglichen, zuwiderliefe. Dass aber Ausbildungsverhältnisse dann, wenn sie zu über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünften führen, den Bezug von Weiterbildungsgeld ausschließen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr verweise § 26 Abs. 3 AlVG auf die an die Geringfügigkeitsgrenze anknüpfenden Tatbestände des § 12 Abs. 6 lit. a bis e und g AlVG, die gerade keine Regelung hinsichtlich des Bezugs einer Vergütung auf Grund einer kein Dienstverhältnis begründenden praktischen Ausbildung erhalten.

Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Die Geringfügigkeitsgrenzen des § 12 Abs. 6 AlVG enthalten nämlich ein vertyptes Verfügbarkeitskriterium: Das niedrige Entgelt indiziert eine nur geringe zeitliche Auslastung durch die Erwerbstätigkeit und damit das Vorliegen der Verfügbarkeit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16.03.1999, Zl. 99/08/0009, und vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0048, jeweils mwN). Für die Gewährung von Weiterbildungsgeld könne es bei diesem Kriterium aber nur auf die Verfügbarkeit für die Weiterbildung ankommen, die durch die Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums - unabhängig vom erzielten Entgelt - jedenfalls nicht beeinträchtigt werde. Auf den Grad der sozialen Bedürftigkeit des Empfängers von Weiterbildungsgeld komme es hingegen nicht entscheidend an; diese zeige unter anderem § 26 Abs. 5 letzter Satz AlVG, wonach die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten nicht entgegen stehe, aber auch § 26 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 6 lit. d AlVG, wo - für die familienhafte Mitarbeit - auch ein fiktives Entgelt abgestellt werde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2007708/0044, mwN).

Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, ob die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis oder in einem bloßen Ausbildungsverhältnis gestanden sei, das keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Z 1 AlVG, sondern - fallbezogen - nach § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG begründet habe.

Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, die den Widerruf des Weiterbildungsgeldes und - darauf aufbauend - dessen Rückforderung tragen würden, sei der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

II.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

II. 4. Zum gegenständlichen Verfahren:

Im gegenständlichen Fall wird auf den Verfahrensgang und das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049-5, verwiesen, welches als Basis für die Erlassung des neuen Bescheides herangezogen werden muss. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei der Erlassung des neuen Bescheides wird die belangte Behörde - dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgend - feststellen müssen, ob die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis oder in einem bloßen Ausbildungsverhältnis gestanden ist, das keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Z 1 ASVG, sondern nach § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG begründet hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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