W218 2011087-1•BVwG W218 2011087-1
W218 2011087-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014
Bewerbung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Notstandshilfe,<br/>Zumutbarkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann
SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR:
XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wr. Neustadt vom 17.04.2014, GZ: RAG/05661/2014, in nichtöffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit 24.02.2012 mit kurzer Unterbrechung im Bezug von Notstandshilfe. Für die Zeit vom 30.01.2014 bis 12.03.2014 wurde rechtskräftig eine Ausschlussfrist gem. § 38 iVm § 10 AlVG verhängt, weil er keine Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorlegte. Danach erfüllte er keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
2. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.03.2014 wurde verbindlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer mindestens eine nachweisliche Eigenbewerbung pro Woche tätigen müsse. Über die Folgen bei mangelnder Eigeninitiative - nämlich den Verlust des Leistungsanspruches für 6 bis 8 Wochen wurde er aufgeklärt.
3. Anlässlich eines Kontrollmeldetermins am 27.03.2014 legte der Beschwerdeführer die Aktivitätenliste für März 2014 vor. Daraus ging eine Eigenbewerbung sowie drei durchgeführte Bewerbungen aufgrund der vom AMS zugewiesene Beschäftigungen, die nicht zustande kamen, hervor.
4. Beim nächsten Kontrollmeldetermin am 30.04.2014 legte der Beschwerdeführer die Aktivitätenliste für April 2014 vor, wonach er sich bei den XXXX XXXX beworben habe. Dazu niederschriftlich am 30.04.2014 befragt, gab er an, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er vom 13.03.2014 bis 30.04.2014 nur zwei Eigenbewerbungen anstatt der vereinbarten sieben (einmal wöchentlich) durchgeführt habe. Eine Begründung dafür könne er nicht angeben.
5. Mit Bescheid vom 19.05.2014 wurde der Verlust des Anspruches auf Bezug von Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 30.04.2014 bis 24.06.2014 ausgeprochen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Nachweise über die Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) nicht vorgelegt hätte. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht lägen nicht vor.
6. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, obwohl er Bewerbungen durchgeführt habe, auf einmal den Bescheid für eine Sperre erhalten habe. Er ersuche um Aufhebung der Sperre, da es ihm finanziell schlecht ginge.
7. Am 17.06.2014 wurde in seinem Beisein Rücksprache mit den XXXX gehalten und ermittelt, dass keine XXXX ausgeschrieben gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen Nachweis bezüglich der online Bewerbung bei den XXXX erbringen könne.
8. In einer nachfolgenden Aktivitätenliste legte der Beschwerdeführer dar, dass er drei Eigenbewerbungen am 24.05.2014 durchgeführt habe. Am 25.06.2014 wurden ihm zwei Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde ausgehändigt. Am 01.07.2014 gab er an, dass er bei dem einen Vermittlungsvorschlag nicht eingestellt worden sei, da die Firma sofort (ab 01.07.2014) jemanden suche, er aber am 07.07.2014 einen Termin im Psychosozialen Zentrum wegen seiner Schlafprobleme habe und nicht wisse, wie es weitergehe. Vom AMS wurde er darauf hingewiesen, dass er sich krankschreiben lasse müsse, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Weiters wurde er ersucht, nach dem Krankenstand einen Befund vorzulegen, damit das AMS wisse, worauf bei der Vermittlung einer Beschäftigung Bedacht genommen werden müsse bzw. um die weitere Vorgehensweise abklären zu können.
9. Am 14.07.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er derzeit im Krankenstand sei und eine Therapie benötige, ihm jedoch die finanziellen Mittel fehlten, diese bezahlen zu können.
10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 18.07.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Nach den rechtlichen Erläuterungen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung am 13.03.2014, in der festgehalten wurde, dass er sich mindestens einmal pro Woche eingeninitiativ bewerben müsse, bis zur Erlassung des Bescheides am 19.05.2014 keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass er eigeninitiativ Bewerbungen durchgeführt habe. Seine einzige eigeninitiative Bewerbung habe am 10.03.2014, somit vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung, stattgefunden. Seine weitere Bewerbung sei von der Firma, bei der er sich angeblich beworben hatte, nicht bestätigt worden. Er hätte von sich aus alle gebotenen Anstrengungen unternehmen müssen, um die Chancen seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung etwaiger Schlafprobleme wäre es an ihm gelegen, dennoch Eigenbewerbungen durchzuführen, zumal er in keiner Weise behauptete, dass eine etwaige psychische Erkrankung der Durchführung von Eigenbewerbungen entgegengestanden wäre. Vielmehr hätte er am 24.05.2014 dargelegt, drei Eigenbewerbungen durchgeführt zu haben. Dies sei jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht mehr relevant, da das Gesamtverhalten von der Aufforderung am 13.03.2014 bis zur Erlassung des Bescheides am 19.05.2014 zu beurteilen war und dieses als nicht ausreichend angesehen werden musste.
Daher sei der Tatbestand des § 38 iVM § 10 AlVG erfüllt und der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde (erstmals) ausgeführt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht richtig bewerben hätte können. Er hätte seit seinem Arbeitsunfall Schmerzen in der rechten Hand und keine Kraft. Er könne nachts nicht schlafen. Er sei seit 07.07.2014 krankgeschrieben und befinde sich in Therapie. Beigelegt wurden seine Krankmeldung sowie der Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung chronifiziert, einer Depression mittleren Grades und Schlafstörung leide.
12. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 13.03.2014 vereinbart, dass er eine neue Arbeit im Vollzeitausmaß sucht und selbständige Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen, eine nachweisliche Eigenbewerbung pro Woche, gesammelt zum nächsten Kontrolltermin vorlegt. Über die Rechtsfolgen wurde der Beschwerdeführer informiert.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unstrittig diesen erforderlichen Nachweis der Eigenbewerbungen nicht erbrachte.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer macht erstmals in seinem Vorlageantrag geltend, dass er sich wegen gesundheitlicher Probleme nicht bewerben hätte können. Er hätte einerseits Probleme mit seiner Hand und andererseits auch psychische Probleme. Zur Untermauerung legte er den Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bei.
Dazu ist festzustellen, dass er diese Probleme erstmals in seinem Vorlageantrag geltend macht und sie daher nicht verfahrensgegenständlich sind.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.
Da die belangte Behörde erstmals von den gesundheitlichen Problemen im Rahmen des Vorlageantrages erfuhr, konnte sie diese nicht berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde in einem Telefonat am 01.07.2014 darauf hingewiesen, dass er im Falle gesundheitlicher Probleme, einen Befund vorlegen müsse, damit diese beim Vermitteln berücksichtigt werden können.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung als Notstandshilfeempfänger bekannt sein musste.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer erstmals im Vorlageantrag seine gesundheitlichen Probleme als Begründung für die mangelnde Eigenintiative geltend gemacht. Dazu ist auszuführen, dass das Begehren des Vorlageantrages nur darauf gerichtet sein darf, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 15, Anm 7). Daher sind Neuerungen in der Beschwerdevorlage nicht zu behandeln, da sie auch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheids waren.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Unter der Sanktion des befristeten Leistungsausschlusses steht auch der Tatbestand, dass der Arbeitslose auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 10, Rz 264 und § 9, Rz 222).
3. 6 Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).
Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus, dass man im allgemeinen davon ausgehen kann, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstellt. Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat erstmals im Rahmen seines Vorlageantrages auf seine gesundheitlichen Probleme hingewiesen. Dazu ist auszuführen, dass gesundheitliche Probleme bereits im Rahmen einer Zuweisung der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegeben werden müssen, um diese einer Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer bis zu seinem Vorlageantrag niemals gesundheitliche Probleme angeführt hat, bestand für die belangte Behörde kein Anlass zu diesbezüglichen Ermittlungen und konnte dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die vereinbarte Eigeninitiative nicht gesetzt hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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