BVwG W214 1432460-1

W214 1432460-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014

Regest

Asylantragstellung, Befragung, Demonstration, Ermittlungspflicht,<br/>fehlende Länderfeststellungen, illegale Ausreise, Kassation,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W214 1432460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1432460.1.00

Spruch

W214 1432460-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Syrien, gegen den (Spruchpunkt I) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. XXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des

bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gelangte am 10.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Im Zuge einer vom zuständigen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe seine Heimatstadt werde jeden Tag bombardiert. Im Zuge der Bombardierung habe sich seine Familie getrennt. Er wisse derzeit nicht, wo sich alle befinden würden. Er habe Angst um das Leben seiner Familie. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.

2. Am 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: "belangte Behörde") in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an:

Seine bisherigen Angaben würden stimmen. Er habe aber auch Probleme mit der Syrischen Armee gehabt und hätte das dort nicht erwähnen können, da es in XXXX viele Oppositionelle gebe, die davon erfahren könnten. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sein Familienname auf dem syrischen Personalausweis falsch geschrieben sei. Dieser laute richtig XXXX. Weiters legte er ein Schreiben von einem Gericht in Kopie vor. Demnach habe er an Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren habe er in Kopie ein Schreiben des Geheimdienstes mit, wonach er an Demonstrationen teilgenommen habe.

Laut der anwesenden Dolmetscherin werde in dem Schreiben des (syrischen) Geheimdienstes bestätigt, dass der Gesuchte XXXX sich an Demonstrationen beteiligt und Parolen gegen das Land gerufen habe. Er habe sich an einer unbekannten Stelle versteckt. Er habe sich einer unbekannten Stelle versteckt. Im Kopf des Schreibens sei angeführt: Die Syrische Arabische Republik, Innenministerium, Innengeheimdienst, Nr. XXXX, Datum XXXX. Es sei nicht leserlich, an wen das Schriftstück adressiert sei.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das Schreiben an das Stadtviertel XXXX gerichtet gewesen sei. Es gehöre zu einem Dorf in XXXX.

Zum Schreiben des Gerichtes wurde von der anwesenden Dolmetscherin Folgendes ausgeführt: "Dies stammt vom Justizministerium. Es handelt sich dabei um einen Festnahmeauftrag. Dies wurde am Donnerstag, dem XXXX, ausgestellt. Am XXXX sollte der Asylwerber von zwei Polizisten von der Polizeistation XXXX, Nr. XXXX, festgenommen (werden). Er wohnt in XXXX. Er hat sich an einer unbekannten Stelle versteckt."

Der Beschwerdeführer führte aus, die Schreiben von seinem Bruder aus dem Libanon bekommen zu haben. Sein Bruder habe die Schreiben vom Gericht bekommen. Sein Bruder fliege immer wieder zwischen Syrien und dem Libanon hin und her und habe so diese Schreiben bekommen. Die Originale würden sich bei Gericht befinden.

Auf Befragen führte der Beschwerdeführer aus, abgesehen von den Demonstrationen nicht politisch tätig gewesen zu sein. Er habe in der Heimat keine Straftaten begangen. Es werde aber nach ihm gefahndet, was aus den vorgelegten Schreiben hervorgehe. Er habe Probleme mit der Freien Syrischen Armee, deswegen sei er geflüchtet. Er sei bisher nicht festgenommen worden. Weiters gab er die Wohnadresse an, an der er mit seiner Frau und seinen Kindern in Syrien gewohnt habe.

Im September 2012 sei die Syrische Armee in das Dorf gekommen und habe mit Luftangriffen begonnen. In diesem Dorf habe es weder Polizei noch Sicherheitskräfte gegeben. Deswegen habe die Bevölkerung begonnen, zu demonstrieren. Später seien 15 Demonstranten von der Armee verfolgt worden Drei davon seien hingerichtet worden. Deswegen sei ihm von seiner Frau vorgeschlagen worden, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Er sei dann über die Türkei geflüchtet.

Die Demonstrationen hätten ungefähr Anfang September begonnen. Insgesamt habe er im Juni bzw. Mai 2012 begonnen, an Demonstrationen teilzunehmen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Demonstranten aus den Dörfern mit dem Auto nach XXXX (zu bringen). Nachdem die Freie Syrische Armee die Polizeistation von XXXX belagert hätte, sei er verfolgt worden, und zwar von der Armee.

Auf die Frage, was sich alles von Mai/Juni 2012 bis zu seiner Ausreise ereignet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ungefähr im Juni angefangen habe an den Demonstrationen teilzunehmen. Im Juli habe es Schlägereien zwischen der Bevölkerung und der Armee gegeben. Die Armee habe dann die Polizeistation belagert und seitdem sei er verfolgt worden. Sobald es um Ermordung gegangen sei, habe er aufgehört an Demonstrationen teilzunehmen und habe das Land verlassen. Er habe das Land im November 2012 verlassen und sich bis zu seiner Ausreise zu Hause aufgehalten.

Zur Verfolgung durch die Armee befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass am Anfang die Freie Syrische Armee mit Luftangriffen die Häuser bombardiert habe; deren Angehörige seien daraufhin von der Bevölkerung aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Dann sei es zu Schlägereien zwischen der Armee und den Einheimischen gekommen. Deswegen seien sie von der Armee verfolgt worden und er sei geflüchtet. Mit der Aufforderung der Einheimischen an die Freie Syrische Armee, das Dorf zu verlassen, hätten die Probleme begonnen. Die Freie Syrische Armee habe die Häuser angegriffen. Sie hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer das Regime unterstütze. Sie seien bewaffnet gewesen und deswegen sei er geflüchtet. Auf die Frage, warum gerade er verfolgt worden sei, wenn sich doch das ganze Dorf offenbar gegen die Freie Syrische Armee gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er und sein Cousin zu den Demonstranten gehört hätten; dies sei der Grund gewesen. Es habe sich um friedliche Demonstrationen gegen das Regime gehandelt. Im Juli habe man jedoch angefangen, die Demonstranten zu ermorden. Seitdem habe er mit den Demonstrationen aufgehört.

Auf die Frage, wie es zu den Problemen mit dem Gericht und zur Erlassung eines Festnahmeauftrags gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Demonstranten seit Anfang Juli, nach der Belagerung der Polizeistation, gesucht und verfolgt worden seien.

Auf die Frage, warum er dies nicht bei der ersten Befragung angegeben habe, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die meisten Asylwerber in Syrien zu den Oppositionellen gehören würden. Damit meine er, dass dies Personen seien, die gegen das Regime seien. Die Oppositionellen bestünden aus zwei Gruppen. Eine davon sei bewaffnet, nämlich die Freie Syrische Armee, und die andere sei unbewaffnet. Er habe Angst gehabt, dass sie davon erfahren würden. Seine Kinder würden sich in Gefahr befinden.

Auf den Vorhalt, dass er selbst doch auch gegen das Regime protestiert habe und es sich sohin bei allen um Gleichgesinnte handle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eigentlich zu den Oppositionellen gehöre, aber (dennoch) gegen die Freie Syrische Armee im Dorf gekämpft habe und es daher für ihn dort lebensgefährlich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass seitens der belangten Behörde eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Heimatland durchgeführt würden.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid sind die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie Feststellungen zu der allgemeinen Lage in Syrien und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Personalausweis, Schreiben des Gerichtes in Kopie, Schreiben vom Geheimdienst in Kopie) als Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde angeführt.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Syrien aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Es sei nicht verständlich, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen bis zu seiner Ausreise im November 2012 zu Hause aufgehalten habe.

Zu den vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers merkte die belangte Behörde an, dass es in Anbetracht der derzeitigen Situation "verwunderlich" sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein solches Schreiben überhaupt bekommen habe. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass ein syrisches Gericht eine Ausfertigung über den Festnahmeauftrag ohne weiteres postalisch in den Libanon übermittelt. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Festnahmeauftrag nicht durchgeführt werden habe können. Auch habe der Beschwerdeführer, dessen Aufgabe einzig darin bestanden habe, Personen aus den umliegenden Dörfern zu den Demonstrationen zu bringen, kein qualifiziertes politisches Engagement erkennen lassen, das ihn in das Visier des syrischen Staates rücke. Es gebe keinen Anlass anzunehmen, dass er, als sonst politisch nicht aktive Person, gerade aufgrund solcher Aktivitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit "ins Augenmerk der syrischen Organe gelangt" sei, insbesondere in der gegenwärtigen Lage ständiger Demonstrationen. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen, einen Zusammenhang zwischen den Unterlagen und dem von ihm erstatteten Vorbringen bzw. einen Erlebnisbericht darzulegen, woraus glaubhaft hervorgeht, dass er Derartiges tatsächlich erlebt habe.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde mit der allgemeinen Krisensituation im Zusammenhang mit dem bestehenden bewaffneten Konflikt in Syrien begründet.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.01.2013 zugestellt.

4. Am 30.01.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein, in der die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme in Aussicht gestellt wird.

5. Mit Schreiben vom 31.01.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt

6. In einer Beschwerdeergänzung vom 17.03.2013, eingelangt beim Asylgerichthof am 18.03.2013, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er von der syrischen Polizei per Haftbefehl gesucht werde und daher Syrien verlassen musste. Er habe mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und sich in seinem Heimatdorf nahe XXXX versteckt, als er erfahren habe, dass er ins Visier der syrischen Polizei geraten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei

XXXX bereits in der Hand der Freien Syrischen Armee gewesen, daher habe ihn die Polizei dort nicht festnehmen können. Da die Freie Syrische Armee XXXX und die Umgebung beherrscht habe, sei die gesamte Umgebung, und auch sein Heimatdorf, ständig von der syrischen Regierung bombardiert worden. Deshalb hätten einige Dorfbewohner und er die Freie Syrische Armee aufgefordert, sich aus ihrem Wohngebiet zurückzuziehen. Sie hätten gegen die Freie Syrische Armee demonstriert und seien daraufhin verdächtigt worden, die Regierung zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer machte in weiterer Folge Mängel im Ermittlungsverfahren geltend. Er habe zugestimmt, dass die belangte Behörde Ermittlungen zu seinem Vorbringen in Syrien durchführt. Dies sei pflichtwidrig unterlassen worden. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Auf den 15 Seiten, auf denen Länderberichte aufgelistet worden seien, würden sich viele Berichte aus dem Jahr 2010 finden. Der aktuellste Länderberichte stamme von Dezember 2011. Angesichts der Tatsache, dass sich in den letzten Wochen bzw. Monaten die Ereignisse in Syrien überstürzt hätten, sei dieser Aspekt des Ermittlungsverfahrens als krass mangelhaft zu beurteilen. Des Weiteren werden vom Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte angeführt, die öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren seien. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht also nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet.

Weiters machte der Beschwerdeführer rechtliche Mängel geltend. Es habe sich ein Nachfluchtgrund ergeben, da ihn nun die Geheimpolizei suche und er wegen seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Geheimdienstorganen bzw. der Polizei verfolgt werde und unmenschliche Behandlung sowie eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten habe. Somit wäre ihm seitens der Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

Er stellte daher die Anträge,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger.

1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung durch die Freie Syrische Armee einerseits und den syrischen Geheimdienst andererseits sowie mit den vorgelegten Beweismitteln nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat es vor allem auch verabsäumt, die vom Beschwerdeführer (in arabischer Sprache und in Kopie) vorgelegten Dokumente einer weiteren Überprüfung auf deren Echtheit zuzuführen, sodass bereits durch diesen Umstand eine abschließende Beurteilung des vorliegenden Beweises gar nicht möglich war. Ebenso erfolgte keine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und dem Konnex zu den vorgelegten Schreiben. Auch sein Verbleib während der Zeit, in der er sich - laut Schreiben des Gerichts - "versteckt hielt", wurde nicht näher hinterfragt. Ungeklärt blieb auch, wann die letztlich fluchtauslösenden Ereignisse genau stattgefunden haben und inwieweit dies zu den Angaben des Beschwerdeführers passt, im November 2012 Syrien verlassen zu haben.

Weiters basieren die Länderfeststellungen über die Situation in Syrien auf veralteten Länderberichten und sind überdies unvollständig. Auch wurde die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers (Aussagen zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Kombination mit der Stellung eines [erfolglosen] Asylantrages) nicht entsprechend berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit, dass die Schreibweise seines Namens "XXXX" laute. Dazu legte er keine weiteren Dokumente vor.

2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

2.2.1. Diese Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist zunächst ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Begründung seines Fluchtvorbringens zum einen darauf stützt, dass er wegen der Bedrohung seiner Person durch die Freie Syrische Armee aus seiner Heimat ausgereist sei. Überdies legte er Dokumente vor, aus denen ersichtlich ist, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht wird. Der Antrag auf internationalen Schutz stützt sich somit auf zwei voneinander unabhängige Fluchtgründe. Diesen Umstand nahm die belangte Behörde jedoch nicht zum Anlass, die beiden Sachverhaltskreise in der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers jeweils klar getrennt voneinander dahingehend zu überprüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gegeben ist. So etwa erklärte der Beschwerdeführer, dass die Freie Syrische Armee ab September 2012 seinen Heimatort besetzte. Es scheint daher naheliegend, dass die Demonstrationen im Mai/Juli nicht gegen die Freie Syrische Armee, sondern gegen das Regime gerichtet waren. In diesem Zusammenhang blieb wiederum ungeklärt, wieso der Beschwerdeführer erklärte, dass er nach der Tötung von Demonstranten im Juli nicht mehr an Demonstrationen teilnahm, in weiterer Folge aber sehr wohl an Demonstrationen gegen die Freie Syrische Armee teilgenommen haben soll.

Nicht weiter hinterfragt wurde auch, bis wann genau der Beschwerdeführer an Demonstrationen gegen die Freie Syrische Armee teilgenommen hat und inwieweit die daraufhin erfolgte Ausreise in direktem zeitlichen Zusammenhang damit stand oder nicht, und gegebenenfalls, warum die Ausreise nicht unmittelbar nach dem fluchtauslösenden Ereignis erfolgte.

2.2.2. Der Beschwerdeführer legte die Kopien von zwei Dokumenten in arabischer Sprache vor, aus denen hervorgeht, dass ihm die Teilnahme an Demonstrationen vorgeworfen und er deshalb gesucht werde. Diese Dokumente wurden zwar dem Grunde nach während der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers von der Dolmetscherin übersetzt, aber weder einer schriftlichen Übersetzung, noch einer genauen Prüfung hinsichtlich der Echtheit des Ursprungsdokuments unterzogen. Zwar waren die Dokumente für den Beschwerdeführer nicht im Original verfügbar, dennoch könnten mit Zusatzwissen aus den Kopien der Dokumente Schlüsse auf die Echtheit des Originaldokuments gezogen werden. Eine derartige Verifizierung wurde jedoch von der belangten Behörde zur Gänze unterlassen. Vielmehr wird in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde lediglich ausgeführt, dass es "in Anbetracht der derzeitigen Situation verwunderlich" sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein solches Schreiben überhaupt bekommen habe. Nicht glaubhaft sei zudem, dass in syrisches Gericht eine Ausfertigung über einen Festnahmeauftrag ohne weiteres postalisch in den Libanon übermittelt. Zur letzteren Schlussfolgerung ist zu bemerken, dass diese insofern aktenwidrig ist, als der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass sein Bruder, der im Libanon sei, immer wieder nach Syrien fliege und so diese Schreiben (postalisch) bekommen habe. Der Beschwerdeführer hat daher nicht behauptet, dass die Schriftstücke in den Libanon übermittelt wurden.

2.2.3. Von der belangten Behörde wurden Länderfeststellungen aufgrund von Länderberichten getroffen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung (15.01.2013) bereits veraltet waren. Überdies sind die Berichte auch unvollständig. Bei Vollständigkeit und Aktualität der Feststellungen wäre ersichtlich gewesen, dass Demonstranten, und zwar auch solche, die sich in "untergeordneten" Funktionen an Demonstrationen beteiligen, vom syrischen Geheimdienst (oft willkürlich) festgenommen wurden. Weiters hätten auch aktuellere Feststellungen zu den Aktivitäten der Freien Syrischen Armee herangezogen werden müssen, um die Gefährdung des Beschwerdeführers, von Angehörigen der Freien Syrischen Armee verfolgt zu werden, beurteilen zu können.

Veraltet sind auch die Feststellungen zum Militärdienst wehrpflichtiger Männer in Syrien. Anfang 2013 war bereits hinreichend bekannt, dass die syrische Regierung selbst Männer, die bereits den Militärdienst abgeleistet hatten, neuerlich einberuft und dass diese Männer zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, indem sie etwa auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter auch Frauen und Kinder, schießen müssen (siehe dazu etwa: UK Border Agency - Home Office: Operational

Guidance Note Syria, 3.10.2012:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; UK

Border Agency - UK Home Office: Syria, Country of Origin Information (COI) Report, 15.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1345464874_coir-syria-ukba-12-08-15.pdf).

Wenngleich dieses Problem vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, hätte sich diese Problematik in den Länderfeststellungen der belangten Behörde finden und von dieser aufgegriffen werden müssen, da sich der Beschwerdeführer eindeutig im noch wehrfähigen Alter befand und befindet.

2.2.4. Überdies fehlen konkrete Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers. Einerseits fehlen in den Länderfeststellungen Ausführungen zur Rückkehr von Personen, die Syrien illegal verlassen, längere Zeit im Ausland verbracht und dort einen Asylantrag eingebracht haben. Schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde war nämlich bekannt, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und angenommen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung erblickt wird. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass dadurch eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers noch verstärkt wird. Anfang 2013 war auch bereits bekannt, dass Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, nach ihrer Rückkehr nach Syrien festgenommen (und im Übrigen auch strafrechtlich verfolgt) werden, die Festnahme dieser Personen ist bereits 2011 dokumentiert: "Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren." (US DOS - US Department of State 2010 Human Rights Report - Syria, 11.04.2011). Andererseits fehlen im Lichte dieser Länderfeststellungen konkrete Rückschlüsse auf die Situation des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat es zur Gänze unterlassen, auf diese Problematik einzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) 3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat und später für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt diesbezüglich seit 01.01.2014 auch für das Bundesverwaltungsgericht.

Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichthofes zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG, Zl. Ro 2014/03/0063, vom 26.06.2014 , geht hervor, dass § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte normiert, in der Sache selbst zu entscheiden. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung sind die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) Entscheidung in der Sache selbst strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Demnach verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird.

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags Hinweise gegeben wurden, welche die Behörde nicht aufgegriffen bzw. näher hinterfragt hat und damit ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Völlig anders als im Falle des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014 (siehe oben Punkt 3.2.1.) aufgehobenen Beschlusses, bei dem der Sachverhalt prinzipiell bereits geklärt war, wurde im gegenständlichen Fall die grundsätzliche Frage, ob der Betroffene an Demonstrationen gegen das Regime und gegen die Freie Syrische Armee teilgenommen hat und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt sein würde, von der belangten Behörde nicht geklärt. Dasselbe gilt für die Wehrpflicht des Beschwerdeführers und die Rückkehrsituation nach einer Asylantragstellung im Ausland.

Vielmehr nahm die belangte Behörde offensichtlich von weiteren - sich komplizierter gestaltenden -- Klärungen des Sachverhaltes Abstand. Weder fand eine genauere Befragung des Beschwerdeführers statt noch wurden seine Angaben und vorgelegten Dokumente näher überprüft. Es entsteht der Eindruck, dass die belangte Behörde sich nicht mit - zweifelsohne aufwändiger - Ermittlungstätigkeit belasten und dass sie ein allfälliges Nachholen dieser Ermittlungstätigkeit dem Bundesverwaltungsgericht überlassen wollte.

3.2.5. Die belangte Behörde wird im Konkreten daher eine neuerliche und detailliertere Befragung des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Teilnahme an (einerseits regierungskritischen, andererseits gegen die Freie Syrische Armee gerichteten) Demonstrationen durchzuführen haben. Weiters scheint es unumgänglich, weitere Nachforschungen zur Echtheit der (in Kopie) vorgelegten Dokumente durchzuführen und diese im Übrigen auch einer detaillierten Übersetzung zuzuführen. Auch wäre näher zu prüfen, auf welche Weise der Bruder des Beschwerdeführers zu den Dokumenten gekommen ist und ob dies in Syrien eine denkbare Vorgangsweise ist. Einer näheren Prüfung bedarf auch die Frage, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten hat, bevor er sich in seinem Heimatdorf vor der syrischen Polizei versteckt hat, wo er sich konkret versteckt gehalten hat und wieso er später trotz der Bedrohung durch die Freie Syrische Armee noch bis zu seiner Abreise zu Hause wohnen konnte.

Der Beschwerdeführer wäre auch zu seiner Tauglichkeit hinsichtlich der Ableistung des Militärdienstes zu befragen und es wären daraus Schlüsse zu ziehen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen und zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen bzw. wegen seiner Wehrdienstentziehung verhaftet werden würde und in diesem Zusammenhang noch schwerwiegendere Konsequenzen wie Haft und/oder Folter bis hin zur extralegalen Tötung zu erwarten hätte. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072); weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Die belangte Behörde wird aktuelle und vollständige Länderfeststellungen heranzuziehen haben, aus denen auf allfällige Gefährdungen und eine allfällige persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers Rückschlüsse gezogen werden können. Insbesondere werden diese Feststellungen, falls der Beschwerdeführer grundsätzlich wehrtauglich ist, auch entsprechende Ausführungen über die Situation von Wehrpflichtigen zu enthalten haben. Weiters werden sich die Feststellungen auch auf die Situation von Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich im Ausland befunden und dort einen Asylantrag gestellt haben, zu beziehen haben und es werden Rückschlüsse auf die Situation des Beschwerdeführers zu ziehen sein.

Auch wird insgesamt zu beleuchten sein, wie die syrischen Behörden mit dem Beschwerdeführer umgehen würden, wenn sie diesen beim Grenzübertritt betreten und inwieweit er bei einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.

Schließlich werden aktuelle und entscheidungsrelevante Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (also etwa:

Teilnahme an Demonstrationen, Wehrdienstentziehung zum jetzigen Zeitpunkt, Vorliegen eines Haftbefehls in Kombination mit einem Auslandsaufenthalt als Asylwerber), die ihm in weiterer Folge unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, in das Verfahren einzuführen sein. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.

Im Übrigen wird bemerkt, dass die Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers noch zu hinterfragen wäre, da er in den vorgelegten syrischen Dokumenten offenbar unter dem Namen "XXXX" geführt wird.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführer glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil einerseits Judikatur zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG vorliegt, andererseits § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und auch diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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