BVwG W212 1436069-1

W212 1436069-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Testo completo

BVwG W212 1436069-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1436069.1.00

Spruch

W212 1436069-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 13 06.663-BAT, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, brachte am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 06.06.2013 (vgl. Aktenseite 155, infolge AS).

4. Per Fax einlangend am 26.06.2013 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht (AS 165 f).

5. Mit Schreiben vom 01.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und sie nunmehr die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.

Diese Verständigung wurde an die im zentralen Melderegister aufscheinende Anschrift der Beschwerdeführerin adressiert. Sie wurde durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, wobei auf dem Rückschein der Beginn der Abholfrist mit dem 12.08.2013 ausgewiesen wurde.

7. Bis dato langte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen.

§ 63 Abs. 5 AVG normierte für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von zwei Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

4. Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 06.06.2013 persönlich übergeben. Dies ist der - mit einer Unterschrift der Beschwerdeführerin versehenen - Übernahmebestätigung zu entnehmen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von zwei Wochen endete folglich mit Ablauf des 20.06.2013.

5. Der damalige Asylgerichtshof hielt der Beschwerdeführerin diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Äußerung der Beschwerdeführerin blieb jedoch aus.

6. Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der Beschwerdeführerin am 26.06.2013 per Fax eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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