W135 2004073-1•BVwG W135 2004073-1
W135 2004073-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2004073-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Frau XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 02.09.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen "Praktische Blindheit rechts, Sehverminderung auf ca. 0,5 links", "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenleiden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich" und "Polyarthrosen im Bereich beider Hände/Finger" mit 50 v.H. eingeschätzt.
In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 07.05.2005 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2006 gemäß §§ 3 und 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des ärztlichen Begutachtungsverfahrens weiterhin 50 v.H. betrage.
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.01.2011 einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2011 abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage.
Die Beschwerdeführerin brachte am 04.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 03.07.2013 bei der belangten Behörde ein und legte dabei unter anderem einen Augenbefund vom 24.04.2012, welchem der Visus rechts mit 0,01 und links mit 0,80 entnommen werden kann, vor.
Die belangte Behörde holte ein sachverständiges Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, in welchem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.09.2013 Folgendes ausgeführt wird:
"Anamnese:
praktische Blindheit rechts, Sehminderung links degenerative Veränderungen der Wirbelsäule rheumatoide Arthritis
Rhizarthrosen
Fingerpolyarthrosen
Histaminintoleranz
Hallux valgus beidseits
Hypertonie
Z.n. Varizen-OP links (10/2002)
Z.n. Hysterektomie 2005
Z.n. TE
Derzeitige Beschwerden:
Tägliche Nacken - und Kreuzschmerzen. Besserung zu Mittag. Als Schmerztherapie Mefenabene 500mg morgens und nachts.
Bereits 2004 wurden ausgeprägte Bandscheibenschäden mit Discusprotrusionen, höhergradige Spondylarthrosen sowie ein rezidivierendes unteres Cervicalsyndrom mit der Notwendigkeit von lnjektions- sowie Infusionstherapien beschrieben (s. Abl. 41).
Ein MRT der LWS von 2010 (s. Abl. 115) beschreibt keine wesentlichen Veränderungen zum Vorbefund.
Beschwerden an den Händen (v.a. die Rhizarthrosen) seien stärker geworden. Belastende manuelle Arbeit (z.B. das Putzen eines Fensters) führe zur Schwellung der Daumensattelgelenke.
Nach lokaler Infiltrationstherpie ist die in den orthopädischen Diagnosen auf Abl. 122 angeführte Bursitis trochanterica sin. derzeit asymptomatisch.
Anders als zu den Vorbefunden wird der letzte Visus links mit 0,8 statt wie früher mit 0,7 angegeben. (s.Abl. 116; von 04/2012)
Behandlung/en / Medikamente / Hilftmittel Cetirizin 10mg 0-0-1
Amlodipin 10mg 1-0-0
Omec 40mg 1-0-0
Mefenabene 500mg 1-0-1
(Arcoxia nur bei sehr stakren Schmerzen) Solcoseryl Augen-Gel abends
Oculotect AT mehrmals täglich links
Sozialanamnese:
Arbeitslos (seit 01/2002) - Bezug der Mindestsicherung. Zuletzt 13 Jahre lang bei einer Tankstelle angestellt gewesen. Bereits 3x um Invaliditätspension angesucht. Geschieden seit 2000. Eine Tochter (unterstützt die Mutter u.a. finanziell).
Die AW fährt selber mit dem Auto.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
othopädischer Befund von 05/2013 auf Abl. 122 (s.o. Diagnosen)
Rö der Schultergelenke bds. von 04/2013 (Abl. 121): normaler Befund Rö der gesamten WS von 04/2013 auf Abl. 120, 121
Rö beider Hüftgelenke von 04/2013 auf Abl. 120
Laborbefund von 04/2013 auf Abl. 117-119 (leicht erhöhter Rheumafaktor, sonstige Entzündigunszeichen negativ)
Augenbefund von 04/2012 auf Ab1.116: Visus rechts 0,01; links 0,8.
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 praktische Blindheit rechts, geringe Sehminderung links 637 30 •
Oberer Rahmensatz, da hohe Myopie Tab.K8/Z1 2 degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule 190 30
Oberer Rahmensatz bei schmerzhafter Funktionseinschränkung und anhaltendem Therapiebedarf
3 Polyarthrosen beider Hände 418 30
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei glaubhaften Beschwerden im Alltag Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird um eine Stufe erhöht, da Leiden zwei und drei relevante Zusatzbeeinträchtigungen darstellen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 wird gemäß dem letzten vorliegenden augenfachärztlichen Befund eingeschätzt und liegt somit eine Stufe unter dem bisher gewährten Grad der Behinderung bei 30 v.H.
Leiden 2 wird unverändert übernommen.
Leiden 3 wird bei glaubhafter Verschlechterung der Beschwerden und verstärkter Alltagsbeeinträchtigung an den Daumensattelgelenken um eine Stufe angehoben.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt nun bei 40 v.H., eine Stufe unter dem bisher gewährten Grad der Behinderung."
Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. die Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz abzuerkennen sei.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 25.10.2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Sehtüchtigkeit ihrer Augen fachärztlich nachgewiesen mit dem Befund vom 24.04.2012 nicht verbessert habe. Die Einstufung ihrer Sehbehinderung könne daher nicht herabgestuft werden, da zwischenzeitlich diesbezüglich keinerlei Behandlungen durchgeführt worden seien und die Behinderung auch altersbedingt weiterhin bestehe. Die Beschwerdeführerin beantrage daher ihre Sehbehinderung mit 40 v.H. einzustufen.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden der beigezogenen Gutachterin zur Stellungnahme übermittelt. In dieser führt die Allgemeinmedizinerin aus, dass die Einschätzung anhand des letzten augenfachärztlichen Befundes vom 24.04.2012 durchgeführt worden sei, der für das rechte Auge einen Visus von 0,01, für das linke Auge einen Visus von 0,80 angebe. Somit ergebe sich entsprechend der Richtsatzverordnung nach Position 637 die Einschätzung von 30 v.H.
Nach Anforderung einer nochmaligen Stellungnahme durch den Ärztlichen Dienst, wurde mit Vermerk vom 10.01.2014 auf das eingeholte Gutachten verwiesen, wonach der Visusbefund eine Besserung im Vergleich zum Vorbefund aufzeige.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXXwurde gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgesetzt werde und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Beweiswürdigung verweist die Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge erhobenen Einwände vom 29.10.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch ärztliche Sachverständige durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung des festgestellten Grades der Behinderung ergebe. Laut letztem Visusbefund liege eine Besserung des Augenleidens vor.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18.02.2014 verweist die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass ihre Sehbehinderung bis dato den gleichen Zustand aufweise auf den beigelegten Visusbefund der behandelnden Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 04.02.2014.
Dem der Beschwerde beigelegten Augenbefund vom 04.02.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin rechts einen Visus von 0,01 und links von 0,80 aufweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16.11.2004 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 02.09.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört.
Die Beschwerdeführerin brachte am 03.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, die mit Bescheid vom 16.11.2004 festgestellte Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und das Datum des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des nunmehrigen Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2013, nach dem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Dieses Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin; in diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Was die Sehbehinderung der Beschwerdeführerin betrifft, so wird seitens der Sachverständigen festgehalten, dass anders zu den Vorbefunden der letzte Visus links mit 0,8 statt wie zuvor mit 0,7 angegeben werde.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit ihrer Sehbehinderung wurden der beigezogenen Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme übermittelt, in welcher schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wird, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzung anhand des letzten augenfachärztlichen Befundes vom 24.04.2012 durchgeführt worden sei, der für das rechte Auge einen Visus von 0,01, für das linke Auge einen Visus von 0,80 angebe. Somit ergebe sich entsprechend der Richtsatzverordnung nach Position 637 die Einschätzung von 30 v.H.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Im Rahmen der Beschwerde wurden keine weiteren entscheidungserheblichen Befunde, die nicht auch bereits der ärztlichen Sachverständigen, die auch die ergänzende Stellungnahme vom 19.11.2013 abgab, bekannt gewesen wären, vorgelegt, die zu einer Änderung der Beurteilung in der Hinsicht, dass die Sehbehinderung der Beschwerdeführerin einen Grad der Behinderung von mehr als 30 v. H. erreiche, führen könnten; im Gegenteil wird auch in dem, im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Augenbefund vom 04.02.2014 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin rechts einen Visus von 0,01 und links von 0,80 aufweist, was die Einschätzung der Sachverständigen im Gutachten vom 23.09.2013 vielmehr untermauert.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 23.09.2013 der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr mit 40 v.H. eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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