BVwG W128 1427688-1

W128 1427688-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W128 1427688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1427688.1.00

Spruch

W128 1427688-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 11 11.565-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab er stamme aus Ghazni, sei Moslem (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.

Weiters brachte er vor, dass er sein Heimatdorf bereits vor zehn Jahren verlassen habe und damals von seinem Onkel in den Iran gebracht worden sei, wo er bis vor ca. drei Monaten bei seiner Tante und ihrem Mann in Teheran gelebt habe. Danach sei er schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen wurden und er sich ca. 3 bis 4 Tage aufgehalten habe, zuerst per Schiff, anschließend mit einem PKW und schließlich mit dem Zug nach Österreich gefahren.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern vor ungefähr zehn Jahren von den Taliban ermordet worden seien und er daraufhin vom Mann seiner Tante nach Teheran gebracht worden sei. Dort sei er in die Schule gegangen und hätte auch gearbeitet. Da er sich im Iran illegal aufgehalten habe und ihm die Abschiebung gedroht habe, hätte er den Iran verlassen. Außerdem habe er den Mann seiner Tante nicht leiden können.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 05.04.2012 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher er zunächst angab, dass er im Jahr XXXX im Dorf Nei Qala, Distrikt Qarabaq, Provinz Ghazni geboren worden sei. Sein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Vor ungefähr 10 Jahren seien sein Bruder und seine Eltern verstorben. Danach habe ihn der Mann seiner Tante nach Teheran zu seinem Großvater gebracht. Nach kurzer Zeit sei er zu seiner Tante gezogen, die ebenfalls in Teheran lebe. Er habe in Teheran einen dreijährigen Alphabetisierungskurs besucht, danach habe er den Beruf eines Schweißers erlernt. Diesen Beruf habe er die letzten 6 Jahre vor seiner Flucht ausgeübt. Militärdienst habe er keinen absolviert. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er beherrsche Dari und Farsi in Wort und Schrift, sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei vermutlich Landwirt gewesen, seine Mutter Hausfrau.

Als Schweißer habe er im Iran gut verdient und lebte bei seiner Tante. Er habe bei der Firma Dig Bokhar Sazi Parsan gelernt und habe danach auch bei anderen Firmen gearbeitet. Zuletzt habe er auf selbständiger Basis gearbeitet.

Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern und sein Bruder vor zehn Jahren von den Taliban getötet worden seien. In Afghanistan habe er danach nur mehr seinen Großvater mütterlicherseits gehabt. Sein Großvater väterlicherseits habe aber gewollt aber, dass er zu ihm in den Iran komme, da ihm in Afghanistan das Schicksal seiner Eltern und seines Bruders drohen könnte. Warum seine Eltern und sein Bruder getötet wurden, wisse der Beschwerdeführer nicht, darüber könne er nur Vermutungen an Hand von Gerüchten anstellen. Sein Onkel habe ihn dann jedenfalls geholt und zu seinem Großvater väterlicherseits nach Teheran gebracht.

Als er als Schweißer zu arbeiten begonnen habe, habe ihn sein Onkel gezwungen sich an seinen Drogengeschäften zu beteiligen und auch Drogen zu konsumieren. Nachdem ein Drogengeschäft daneben ging habe er sich aus Angst im Keller des Onkels betrunken, wobei ihm seine Cousine Gesellschaft leistete. Am nächsten Morgen seien sie nackt nebeneinander aufgewacht und die Cousine habe angefangen zu schreien, dass sie vergewaltigt worden sei. Daraufhin sei er aus dem Haus zu einem Freund geflüchtet. Der Onkel habe ihm erfolglos nachstellen lassen und schließlich mit ihm telefoniert. Dabei habe dieser ihm vorgeworfen, dass er die Ehre der Familie beschmutzt habe und dass er (der Onkel) dafür sorgen werde, dass der Beschwerdeführer geköpft werde. Daraufhin habe er sich weiter versteckt und sei nach einem Monat aus dem Iran geflüchtet.

Auf Vorhalt, dass man in Teheran nur schwer Alkohol bekomme gab der Beschwerdeführer an, dass er gewußt habe, wo man solchen bekommt. Auf weiteren Vorhalt, dass es unwahrscheinlich sei, dass er während seiner schlepperunterstützten Flucht einen kalten Entzug gemacht habe, gab er an, dass er einen starken Willen hätte.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, dass er in Österreich einen Deutschkurs besuche. Zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen äußerte er sich nicht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er beherrsche die Sprache Dari, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei Moslem. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seiner Heimat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Im Herkunftsstaat komme es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen er angehöre. Der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 19 bis 55 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtvorlage von nationalen unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht feststehe. Aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem sei.

Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer geglaubt werde, dass er vor ungefähr zehn Jahren seine Eltern und seinen Bruder verloren hat und daraufhin in den Iran gereist sei, jedoch sei nicht zu erkennen gewesen, dass er in seiner Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einer der Gründe der GFK zusinnbar sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der vom ihm vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit so zu beurteilen gewesen sei, dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festzustellen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2012 Beschwerde. In der Beschwerdeschrift rügte er die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die unrichtigen und unvollständigen Feststellungen sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Insbesondere wies er mit Quellenangaben auf die immer noch gefährliche Situation der Hazara in Afghanistan hin sowie auf die Unfähigkeit des afghanischen Staates, ihn vor familieninternen Fehden zu schützen. In Bezug auf seine Glaubwürdigkeit präzisierte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte in Hinblick auf seine Situation im Falle einer Abschiebung u.a. aus, dass er in Afghanistan über kein soziales Netz verfüge, da er dort nur seine frühe Kindheit verbracht habe und seither nie wieder vor Ort gewesen sei. Bei seiner Abschiebung würde er so in ein fremdes bzw. fremd gewordenes Land abgeschoben werden.

3.2. In einer Beschwerdeergänzung vom 26.04.2013 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er vor ca. 6 Monaten in der Asylwerberunterkunft mit einem iranischen Asylwerber in Kontakt gekommen sei. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt bereits zum Christentum konvertiert und habe ihn für das Christentum begeistern können. Der Beschwerdeführer habe mit dem iranischen Asylwerber einige Gespräche über verschiedene Religionen geführt.

Drei Monate lang habe der Beschwerdeführer zusammen mit mehreren anderen afghanischen bzw. iranischen Asylwerbern jeden Donnerstag einen Religionsunterricht in einer römisch-katholischen Pfarre besucht. Am Wochenende habe er mit seinen Freunden, unter anderem auch Teilnehmer an dem besagten Religionsunterricht, die heilige Messe in einer römisch-katholischen Kirche besucht. Schließlich habe er den Religionsunterricht in einer anderen Pfarre besucht, da man ihn dort bei Verständigungsschwierigkeiten besser unterstützen könne. Durch diesen "Religionswechsel" sei er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in asylrelevanter Weise verfolgt.

Am 28.06.2013 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Urkunde vor, in welcher der Diözesanverantwortliche für den Erwachsenenkatechumenat bestätigt, dass der Beschwerdeführer teilweise am 1. Glaubenskurs teilgenommen habe und nunmehr ganz am neuen Glaubenskurs teilnehme. Wann und wo er getauft werde, stehe noch nicht fest.

Am 11.04.2014 teilte das AMS mit, dass für dem Beschwerdeführer vom 08.04.2014 bis zum 07.07.2017 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 legte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht folgende Urkunden vor:

Eine Bestätigung der Diözese Innsbruck, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 26.09.2013 bis zum 24.04.2014 regelmäßig am katholischen Glaubenskurs teilgenommen habe. Er habe als Katechumene, Taufbewerber den Gottesdienst einer Pfarre besucht, wo Ostern 2014 seine Taufe stattfand.

Einen Spielerpass des Österreichischen Fußballbundes, gültig ab 23.06.2014.

Am 18.09.2014 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Taufscheins und führte u.a. aus, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, da durch die Konversion zum Christentum die asylrelevante Verfolgung in Afghanistan evident sei.

Aus dem Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2014 getauft und gefirmt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus dem Distrikt Qarabaq in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er bis vor ca. zehn Jahren lebte. Er verließ sein Heimatland nachdem seine Eltern und sein Bruder ermordet wurden und hielt sich in der Folge im Iran auf und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 03.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Ende 2012 begann der Beschwerdeführer sich für das Christentum zu interessieren. Er besuchte vom 26.09.2013 bis zum 24.04.2014 in Österreich regelmäßig den römisch-katholischen Glaubenskurs. Am 19.04.2014 wurde der Beschwerdeführer getauft und gefirmt. Durch die freiwillige Entgegennahme der Sakramente der Taufe und der Firmung von der römisch-katholischen Kirche lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass er vom Christentum ehrlich überzeugt ist. Hinweise, dass die Konversion "nur zum Schein" (lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde sind nicht zu Tage getreten. Hingegen liegen Bestätigungen seiner Pfarre vor, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig Glaubenskurse und den Gottesdienst besucht hat.

Seine sonstigen vorgebrachten Fluchtgründe können dahingestellt bleiben.

1.2. Zur Situation der Christen und Konvertiten in Afghanistan:

1.2.1. Religionsfreiheit:

Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen ca. 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 2000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen. Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist. Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen gewertet. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte und gefährdete so den legalen Status der Gemeinschaft.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)

Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung 24.3.2011)

1.2.2. Christen:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung oder dem Tod halten die meisten lokalen Baha'i und Christen ihren Glauben geheim und üben ihn nicht in der Öffentlichkeit aus. Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Kapellen und Kirchen für die internationale Gemeinschaft finden sich auf verschiedenen Militärbasen, in den PRTs und in der italienischen Botschaft in Kabul.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

1.2.3. Die Lage von Konvertiten:

Konversion vom Islam wurde von schiitischen und sunnitischen Klerikern, wie auch von vielen Bürgern, als Verstoß gegen die Lehre des Islam verstanden. Konversion vom Islam gilt als Apostasie und ist in einigen Interpretationen des Islamischen Gesetzes mit dem Tod strafbar. Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wurde als ungeheuerlicher Frevel angesehen und fiel unter das Islamische Recht. Zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren oder weibliche über 16 Jahren, die vom Islam konvertierten, hatten drei Tage Zeit die Konversion zu widerrufen. Ansonsten droht - laut Scharia - der Tod durch Steinigung, der Verlust des gesamten Eigentums und die Ungültigkeitserklärung der Ehe. Einige afghanische Staatsbürger, die als Flüchtlinge in Drittstaaten zum Christentum konvertierten, sind nach Afghanistan zurückgekehrt. Es gibt unbestätigte Berichte über Belästigungen von Christen, die beschuldigt wurden zu missionieren. Auch internationale Hilfsorganisationen wurden fälschlich beschuldigt, in die Missionierungen verwickelt zu sein. Die öffentliche Meinung blieb weiterhin feindlich gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber missionierenden Organisationen und Personen. Die Beschuldigung der Missionierung bzw. der Konversion wird auch als Mittel der Diffamierung in persönlichen Streitigkeiten eingesetzt. Zwei christliche Konvertiten, die in früheren Berichten bereits erwähnt worden waren, wurden freigelassen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Eine Sendung des Privatsenders "Noorin-TV" provozierte landesweit anti-christliche Reaktionen und Studentendemonstrationen (in Herat, Kabul, aber auch Taloqan), nachdem am 31.05.2010 ein Beitrag über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger ausgestrahlt worden war. Die Sendung war Gegenstand einer Debatte des Parlaments, in der die Ausstrahlung des Beitrags insgesamt und auch der Duktus scharf kritisiert wurden. Nichtsdestotrotz forderte der stellvertretende Generalsekretär des Parlaments, Abdul Sattar Khawasi, eine öffentliche Hinrichtung der Konvertiten. In der Folge wurde den in der Sendung erwähnten christlichen Hilfsorganisationen "Norwegian Church Aid" und "Church World Service" (USA) vorübergehend die Arbeit verboten, da sie missioniert hätten - Vertreter beider Organisationen bestritten die Vorwürfe. Durch einen Brief des Wirtschaftsministers vom 28.07.2010 ist die Suspendierung - vorübergehend - wieder aufgehoben worden. Im Oktober 2010 wurde in Masar-e Sharif der afghanische Staatsangehörige Shoaib Assadullah verhaftet, weil er ein Neues Testament an einen Moslem weitergegeben hatte, der ihn später bei der Polizei anzeigte.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Der afghanische Staat hat niemanden wegen Apostasie hingerichtet, aber es gab im Berichtszeitraum zwei bekannte Fälle bei denen Nicht-Muslime wegen Apostasie angeklagt wurden und denen potentiell die Todesstrafe drohte (Said Musa und Shoaib Assadullah). Aufgrund von internationalem Druck wurde Said Musa freigelassen und hat das Land samt Familie verlassen. Shoaib Assadullah wurde in Mazar-i Sharif für sechs Monate inhaftiert, weil er beschuldigt wurde einem Freund eine Bibel gegeben zu haben. Im Mai 2011 wurde er freigelassen.

(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, 20.3.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f71a66d32.html, Zugriff 28.8.2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen sowie zur illegalen Einreise und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung bzw. zur Konversion vom Islam zum Christentum sowie zur vollzogenen Taufe ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Taufschein, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2014 in einer Pfarre der Erzdiözese Innsbruck getauft und gefirmt wurde. Dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2013 regelmäßig an katholischen Glaubenskursen teilgenommen hat, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen des Diözesanverantwortlichen für Erwachsenenkatechumenat vom 27.05.2013 und 30.06.2014. Durch die regelmäßige Teilnahme am Glaubenskurs gemeinsam mit anderen Taufbewerbern und auch am Gottesdienst ist die Konversion auch für Dritte erkennbar ans Licht getreten. Im Hinblick auf die durch Verfassungsbestimmung in Art. 2 des Konkordates (Heiliger Stuhl), BGBl. II Nr. 2/1934 festgelegte öffentlich-rechtliche Stellung der katholischen Kirche können die vorgelegten Urkunden als unbedenklich angesehen werden.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die eigentlichen fluchtauslösenden Ereignisse kann unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.3.2. dieses Erkenntnisses).

2.2. Die Feststellungen zur Situation (von Christen und Konvertiten bzw. anderen religiösen Minderheiten) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und entsprechen jenen im angefochtenen Bescheid. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Konvertiten und Christen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen, insbesondere mit jenen des Bundesverwaltungsgerichtes, inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (vgl. VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 und vom 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Nachfluchtgründe vom zuständigen Einzelrichter für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.3.2. Mit dem glaubwürdigen Vorbringen, aus Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG ist Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) nachgebildet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).

Nach den getroffenen Feststellungen liegt im Fall des Beschwerdeführers keine "Scheinkonversion" vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und persönlich überzeugende Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; VwGH vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369 sowie VwGH vom 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102).

Aus dem oben hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt (I.1.1.) in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zu Afghanistan (I.1.2.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung - und nach Abfall vom Islam - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zu generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; AsylGH vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie AsylGH vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der erfolgte Glaubenswechsel aus einem inneren Entschluss erfolgt ist; für das Vorliegen einer Scheinkonversion gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs zu leugnen.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist auch maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus den Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum andern auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Dass sich das afghanische Regime - wie in der Vergangenheit bereits vorgekommen - wiederholt aufgrund internationalen Drucks zu Freilassungen von Konvertiten hinreißen lässt, kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Weiters ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass ein weiterer afghanischer Christ wegen des Vorwurfs der Weitergabe einer Bibel für sechs Monate inhaftiert wurde. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere Taliban) kommen. Ferner ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande (und des damit zusammenhängenden weitreichenden Informationsaustausches) sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Länderfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen (darunter Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres) nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und dies nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.

3.3.3. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrige religiösen Überzeugung begründet.

3.3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523).

Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

3.3.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Eine Einschau in das Strafregister am 26.09.2014 ergab ebenfalls ein negatives Ergebnis.

3.3.6. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerde-führers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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