BVwG W121 1415639-1

W121 1415639-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014

Regest

Asylaberkennung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Bescheidbehebung, Misshandlung, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG W121 1415639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1415639.1.00

Spruch

W121 1415639-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 03 29.582-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm. § 7 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte am 28.09.2003 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Seine Mutter gab als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 15.04.2004 zusammengefasst als Fluchtgrund an, ihr Ehemann (und Vater des Beschwerdeführers) sei im ersten Krieg aktiv beteiligt gewesen und sei verletzt worden. Im Anschluss habe er die Freiheitskämpfer durch Transportleistungen sowie mit Lebensmittel und Medikamenten unterstützt. Ihr Sohn Alexander (der nunmehrige Beschwerdeführer) sei von russischen Soldaten und Polizisten 2003 verhaftet, angehalten sowie gefoltert und geschlagen worden, danach sei er wieder freigelassen worden, er habe dabei Verletzungen erlitten. Auch ihr Ehemann sei angehalten und misshandelt worden, dieser hätte freigekauft werden müssen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2004, Zl.: 03 29.582-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangt sei, es würden alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen.

Da der Beschwerdeführer in der Folge straffällig geworden war, wurde ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asylstatus eingeleitet.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, durchgeführt in der Justizanstalt Graz Jakomini am 22.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die Verhältnisse in seinem Heimatland so weit geändert hätten, dass er es nicht mehr ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Herkunftslandes zu stellen. Mit ihm wurden dazu die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert.

Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien im Herkunftsstaat verfolgt worden und wenn er nunmehr zurückkehre, werde er große Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er in Österreich eine Freundin habe, mit der er einen Sohn habe. Sein Sohn und seine Freundin, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe, seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer habe "Tischler gelernt", sei zurzeit ohne Arbeitgeber und er sei aktiv im Judoverein tätig.

Der Beschwerdeführer brachte die Geburtsurkunde seines 2009 in Österreich geborenen Sohnes in Vorlage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 03 29.582-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2004, Zahl 03 29-582 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Eine solche drohe ihm auch in Zukunft nicht und habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien wesentlich verbessert.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Seine Eltern, seine vier Geschwister, seine Freundin seien ebenfalls Asylberechtigte in Österreich. Hinsichtlich der Tochter der Freundin habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dessen Vater sei, er sei nicht erwerbstätig und kein Mitglied in einem Verein und auch nicht im Judoverein aktiv tätig.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass ihm in der Heimat Verfolgung oder eine andere Gefahr drohen könnte. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2003 mit seinen Eltern nach Österreich eingereist sei, sei er gerade fünfzehn Jahre alt gewesen. Seine Mutter habe angegeben, dass man den Beschwerdeführer einmal verhaftet und festgehalten habe. Weitere konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen seien für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Die Asylgewährung sei insbesondere aufgrund der glaubhaften Probleme seines Vaters und der damals allgemein gefährlichen Situation in Tschetschenien erfolgt, wo es immer wieder zu "Mitnahmen" von Personen gekommen sei.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien wesentlich gebessert, es komme im Vergleich zu 2003 nur mehr selten zu Entführungen. Die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur sei größtenteils wieder hergestellt und Rückkehrern drohe keine Gefahr. Die (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsprozess sei durchaus möglich. Der Beschwerdeführer selbst gehöre keinem besonders gefährdeten Personenkreis an, zumal er ja auch erst 15 Jahre alt gewesen sei, als er Tschetschenien verlassen habe. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Gefährdung in sein Herkunftsland zurückkehren könne. Im Zuge seiner Einvernahme am 22.07.2010 habe er nur äußerst knappe Angaben getätigt und sich überhaupt nur sehr vage und nichtssagend geäußert. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, von wem und welche Probleme ihm drohen sollten. Das vom Beschwerdeführer vor der Asylbehörde präsentierte Vorbringen zu etwaigen Problemen nach der Rückkehr sei tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Wesentlich sei auch, dass das ganze Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme am 22.07.2010 deutlich erkennen lasse, dass er an der Mitwirkung am Verfahren gar kein Interesse habe. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung oder Furcht vor einer Gefahr, wie sie im § 8 AsylG genannt sei, vorliege. Den diesbezüglichen Angaben könne nur teilweise glauben geschenkt werden und zwar insofern, als dass der Beschwerdeführer schlüssig erklären vermocht habe, dass er arbeitslos sei und dass seine Eltern und Geschwister in Österreich leben sowie dass er in Österreich eine Freundin habe. Nicht glaubhaft hätte er hingegen gemacht, dass er einen Sohn habe, denn dessen Freundin habe in seiner Geburtsurkunde keinen Vater angegeben. Er hätte zudem nicht glaubhaft machen können, dass er aktiv beim PSV-Judoverein aktiv tätig sei.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten sei, wenn der Fremde gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden sei und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei von

§ 7 Abs 1 Ziff 2 auszugehen, da der in Art. 1 Abschnitt C Punkt 5 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei. Die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, würden nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer könne es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Das Aberkennungsverfahren war gem. § 7 Abs 2 AsylG zwingend einzuleiten, da der Beschwerdeführer straffällig geworden sei. Da er straffällig geworden sei, sei die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls auch möglich, obwohl ihm dieses bereist vor mehr als fünf Jahren gewährt worden sei (§ 7 Abs 3 AsylG). Zu Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt hätte werden können, weshalb subsidiärer Schutz nicht gewährt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt straffällig geworden sei, er andererseits über ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich verfügt. Die belangte Behörde gelangte diesbezüglich zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen jedenfalls seine privaten Interessen überwiegen.

In der dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 22.09.2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mangelhafte Bescheidbegründung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung als Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer bedrohlichen Situation ausgesetzt sein könnte und verwies darauf, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien wesentlich verbessert habe. Die belangte Behörde gehe nicht auf die - nach wie vor brisante - Situation in Tschetschenien ein. Er halte sich seit mittlerweile sieben Jahren in Österreich auf und würden neben seinen Eltern, alle vier Geschwister sowie die Freundin als auch sein 2009 geborenes Kind hier aufhältig sein. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass ihm aufgrund seiner Herkunft von seinen Eltern - vor allem aufgrund der Abstammung von einem Vater für den Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr drohen, Verfolgungen zu erleiden. Die Mutter habe zudem angeführt, dass der Beschwerdeführer vor der Flucht aus dem Heimatland verhaftet und festgehalten worden sei. Der Vater habe nach eigenen Feststellungen aufgrund der von ihm dargelegten glaubhaften Probleme Asyl erhalten. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Einvernahme dessen nicht erfolgt sei und werde der Antrag auf Einvernahme dessen gestellt. Der Beschwerdeführer erfahre durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der subsidiären Schutzberechtigung sowie durch die Ausweisung einen massiven Eingriff in die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die belangte Behörde gehe auch in diesem Zusammenhang nicht auf das bezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ein und verweise auch in diesem Konnex im Wesentlichen auf die gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer sei gewillt, an seinem Grundproblem zu arbeiten und versuche in Form einer Anti-Aggressionstherapie die Lösung seiner Probleme in Zukunft zu bewerkstelligen. Die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens hätte ergeben, dass betreffend den Beschwerdeführer von keiner "weiteren Gefahr" auszugehen sei. Entgegen der Darlegungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer sehr wohl im Bundesgebiet integriert und habe hier mittlerweile selbst eine Familie sowie es lebe seine gesamte Kernfamilie in Österreich. Zusammen mit der Beschwerde wurde die Geburtsurkunde des minderjährigen in Österreich im Jahr 2009 geborenen Sohnes des Beschwerdeführers samt Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom Mai 2010, wonach dieser den Nachnamen des Beschwerdeführers erhalte, übermittelt.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 26.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen übermittelt, zahlreiche Fragen zu seiner persönlichen bzw. familiären Situation in Österreich und im Herkunftsstaat, seinen Integrationsbemühungen gestellt und ihm eine 14tägige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Am 14.03.2014 langte hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Parteiengehör beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich für das von ihm in der Vergangenheit gesetzte, strafrechtlich relevante Verhalten entschuldige. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer laut Beschluss des LG XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person eine Therapie bei der FONAST zu absolvieren habe, die Therapie bestehe aus einer psychotherapeutischen Behandlung und einem Antiaggressionstraining. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung übermittelt. Der Beschwerdeführer sei geringfügig bei der Firma des Vaters angestellt. Der Beschwerdeführer sei bemüht seinen Hauptschulabschluss nachzuholen und sei seine gesamte Familie, im Detail seine Eltern und Geschwister, anerkannte Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer sei überdies Vater eines 2011 geborenen Kindes und hat einen entsprechenden Bezug zu seinen zwei Kindern, obwohl er von der Kindesmutter getrennt lebe bzw. geschieden sei. Der Beschwerdeführer sei überdies im Judoverein in XXXX tätig und beabsichtige die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit. Der Beschwerdeführer habe die Tischlerlehre absolviert und sei sein Lebensmittepunkt in Österreich. Seine gesamte Familie und die eigenen minderjährigen Kinder, zu welchen eine enge Beziehung bestehe, würden im österreichischen Bundesgebiet leben und sei betreffend den Beschwerdeführer von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Beim Beschwerdeführer habe sich ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein gebildet, dieser sei bestrebt mit Hilfe der entsprechenden Therapien und mit Unterstützung seiner Familie Fuß zu fassen und wolle in Hinkunft auch im Hinblick auf seine eigenen Kinder ein ordnungsgemäßes Leben in Österreich führen.

Zusammen mit der Stellungnahme wurden zahlreiche Nachweise über Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt.

Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung dazu aufgefordert, alle verfügbaren Beweismittel sowie Urkunden, welche seine Identität beweisen, zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitzunehmen.

Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 09.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen und gestaltete sich die Verhandlung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Nein.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Es entspricht alles der Wahrheit.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Ich bin jetzt XXXX Jahre alt. Ich bin in XXXX geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern lebe ich in XXXX.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ja. XXXX ist meine Tochter. XXXX ist mein Sohn. Ich habe sehr viel Kontakt mit meinen Kindern, die in XXXX bei der Mutter wohnen. Die Mutter mit den Kindern wohnt auch bei den Eltern in XXXX. Wir haben nach tschetschenischem Recht geheiratet. Es war eine rituelle Eheschließung, es ist so wie in Österreich eine Verlobung.

VR: Was machen Sie mit Ihren Kindern zum Beispiel?

BF: 3-4mal monatlich sehe ich die Kinder. Manchmal komme ich hierher, 2-3x kommen die Kinder nach XXXX. Wir gehen in das Schwimmbad und in das Hallenbad mit den Kindern. In XXXX gibt es auch ein Bad.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ich habe zum Beispiel gar keine Verwandten. Ich bin hier aufgewachsen. Die ganzen Freunde sind hier. Ich war 15, als ich nach Österreich kam. Mit 16 Jahren war ich hier. Anfangs war es stressig, ohne Sprache zu sprechen. Nach 1-2 Jahren ging es. Ich habe dann Freunde gefunden. Das hat lange gedauert. Wir waren 2 Tage in Traiskirchen, dann sind wir nach XXXX bei XXXX gekommen. 1-2 Jahre haben wir dort gelebt. In XXXX haben wir eine Wohnung gemietet. Dann kamen wir nach Oberösterreich. Dort waren wir in XXXX. Ich ging dann in die Hauptschule in XXXX. Ich war in der 4. Klasse.

BFV legt Schulbesuchsbestätigung vor, sowie die Zeugnisse.

BF: Ich hatte in der 4. Klasse Hauptschule sprechen gelernt. In XXXX ging ich 6 Monate in das Poly. 6 Monate war ich in XXXX. Dort in der Hauptschule war ein Dolmetscher. Er lernte sehr gut und schnell mit uns. Das war ein Glück. Er hat für uns 1 Klasse in der Schule organisiert. 2 Stunden täglich war er bei uns. Nebenbei waren dort die anderen Lehrer.

Meine Großeltern sind gestorben. Die Urgroßmutter lebt noch dort. Sie ist etwa 80-82 Jahre alt. Ich habe sie schon 12 Jahre nicht mehr gesehen.

Mein Onkel ist in Deutschland, mein anderer Onkel ist vielleicht in Schweden.

Meine Tante ist in Norwegen. Ich habe nicht so Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht, was ich mit meiner Vergangenheit anfangen soll. Hier sind meine Kinder geboren, hier habe ich nach tschetschenischer Art geheiratet und ich bin hier aufgewachsen.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Meine Eltern und Geschwister leben in Österreich. 1 Bruder und 3 Schwestern habe ich. Ich bin der Zweitälteste. Meine ältere Schwester ist 28 oder 29 Jahre alt. Meine Schwester ist 18 Jahre, mein Bruder ist 23 Jahre. Mein jüngster Bruder ist 10 Jahre. Meine große Schwester hat 5 Kinder. Sie lebt in XXXX.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Ich habe die russische Staatsbürgerschaft.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an. Ich habe in Österreich wenige tschetschenische Freunde oder Bekannte. Ich brauche ein bisschen Ruhe. Ich hatte auch österreichische Freunde, auch Freunde aus dem Kosovo.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Islam/Muslim.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: 9 Klassen habe ich in meiner Heimat abgeschlossen. Mit dieser Ausbildung kam ich nach Österreich. Ich hatte in der 4. Klasse Hauptschule sprechen gelernt. In XXXX ging ich 6 Monate in das Poly. 6 Monate war ich in XXXX. Dort in der Hauptschule war ein Dolmetscher. Er lernte sehr gut und schnell mit uns. Das war ein Glück. Er hat für uns 1 Klasse in der Schule organisiert. 2 Stunden täglich war er bei uns. Nebenbei waren dort die anderen Lehrer.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich habe in XXXX mit meinen Eltern und Großeltern gelebt. Als ich 1 Jahr war, fing der Krieg an. Wir gingen in einen anderen Ort, wo kein Krieg war. Das war in XXXX. Dort bin ich 9 Klassen in die Schule gegangen. Von dort sind wir nach Österreich gekommen.

VR: Haben Sie vor Ihrer Flucht außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Ich war auf Urlaub bei meinen Großeltern in XXXX und in den nahegelegenen Gebieten, wo es Krieg gibt.

VR: Inwiefern können Sie sich an die Flucht erinnern?

BF: Wie ich nach Österreich gekommen bin, weiß ich. Ich war zu Fuß unterwegs. Wir haben einen kleinen Fluss überquert. Wir sind über die Grenze gekommen. Wir haben Polizisten gesehen und Asyl gerufen. Wir sind mit dem Taxi angekommen. Wir waren eine Gruppe von etwa 8 Leuten. Wir sind von Polen über Tschechien nach Österreich gekommen.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein, jetzt nicht mehr. Wir hatten es in der Heimat.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ich wurde mitgenommen und befragt. Ein paar Tage war ich in Haft wegen des Vaters. Damals war mein Vater bei den Soldaten. Er hat ihnen immer geholfen, er hat Verwundete gebracht und Verwundeten Essen gebracht. Er ist immer hin- und hergefahren. Ich war 1 Woche bei denen. Sie wollten wissen, wo der Vater ist. Er war bei seiner Gruppe, bei seinen Soldaten. Einmal wurde ich mitgenommen. 1 Woche habe ich dort bleiben müssen. Sonst war ich nicht in Haft.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ich weiß nichts darüber, meine Verwandten müssen es besser wissen.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen?)

BF: Ich bin mit den Eltern mitgeflüchtet. Ich dachte nicht, dass ich hierher komme. Ich wusste nicht, dass ich jemals hierher kam. Ich dachte, dass es ein Urlaub war. Es war von heute auf morgen. Alles ist so schnell bei uns passiert. Mein Vater war nicht da. Meine Mutter hat meinen Vater überredet, dass er mit uns hierher kommt. Ich wurde sehr stark verletzt. Erst danach hat meine Mutter es wollen, dass wir flüchten. Ich wurde viel gefragt wegen meines Vaters. Ich wurde dort geschnitten. Es gab ein paar schlimme Sachen. Aus dem Auto kam ich. Später wurde ich bei Mülltonnen gefunden. Als ich das eine Mal mitgenommen wurde, bin ich geschlagen worden. Ich kann mich erinnern, wonach ich gefragt wurde. Wir wollten nur meinem Vater helfen. Sie wollten, dass der Vater auch kommt. Aus diesen Gründen hat sich meine Mutter vorgenommen, dass wir fliehen. Wir hatten genug Besitz. Hier haben wir uns ein Haus gekauft, wir haben eine Firma aufgemacht.

VR: Was haben Sie für eine Rolle gespielt?

BF: Ich war immer dabei. Ich habe das Geld auf den Tisch gelegt. Ich habe das Geld, was ich monatlich brauchte, mir genommen.

VR: Welche Aufgaben hatten Sie?

BFV: Ein Haus ist gekauft und umgebaut worden.

VR: Was haben Sie mitgearbeitet?

BF: Ich habe gearbeitet als Tischler. Ich habe eine 3jährige Tischlerlehre abgeschlossen. Ich kann alles im Haus reparieren. ich helfe dem Vater, wenn er mit Autos Probleme hat. Er hat einen XXXX. Ich mache keine Zustellfahrten. Ich bin nur geringfügig bei meinem Vater beschäftigt. Ich will 2-3 Jahre arbeiten und mir etwas Eigenes leisten. Dazu komme ich seit 4 Jahren nicht, weil ich den Pass nicht habe.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Damals gab es dort keine Polizei. Damals gab es keine Gesetze.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Wenn etwas passiert, dann passiert es. Ich habe vor niemandem Angst. Ich gehe nicht mehr in meinen Herkunftsstaat zurück. Ich kenne dort niemanden. Ich habe dort nichts zu suchen. Ich war dort nicht mehr seit 12 Jahren, dorthin will ich nicht mehr, nicht einmal auf Urlaub.

BFV wiederholt die Frage.

BF: Ich würde automatisch verhaftet werden.

BFV: Hat das mit Ihrem Vater zu tun?

BF: Ja.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe die Hauptschule abgeschlossen, auch das Poly. Ich bin in das Berufsbildungszentrum gegangen, dort machte ich 6 Monate einen Kurs. Ich wollte mich auf eine Tischlerlehre vorbereiten. Ich liebe Holz. Ich muss erst die 3. Klasse Berufsschule fertig machen. Ich habe keinen Pass.

VR: Wo ist der Pass?

BFV: Offenbar ist er abhanden gekommen, im Zuge des geführten Strafverfahrens.

Der BF muss sich um ein neues Identitätsdokument kümmern, wenn seine Sache abgeschlossen ist.

VR: Wie alt waren Sie im 3. Lehrjahr?

BF: 19/20 Jahre. Mit 21/22 Jahren kam ich in das Gefängnis.

VR: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Ich war bei KIKA als Tischler. Das war etwa 2008/2009. 1 Monat war ich dort als Aushilfe. Ich habe Möbel innen aufgebaut. Ich habe bei einer Fliesenfirma zuerst gearbeitet. Ich musste Dinge tragen. Ich war dort 1 Monat. Das Jahr weiß ich nicht mehr. Ich habe mit meinen Eltern im Garten gearbeitet bei einer Firma. Das war eine Leihfirma. Wir haben die Wurzeln von umgeschnittenen Bäumen bearbeitet. Das Holz wird dann weiterverarbeitet. Das habe ich in XXXX gemacht. Das war die Firma XXXX. Sie haben uns gemietet. Das habe ich ca. 2 Monate lang gemacht. Ich habe das mit meinem Bruder und mit meiner Mutter gemacht. Das waren Birkenbäume oder Fichtenbäume. Es sollten Weihnachtsbäume werden.

VR: Was haben Sie noch an Tätigkeiten gemacht?

BF: Ich habe Sport - Judo gemacht. Ich habe das schon immer, auch in Tschetschenien und in Österreich gemacht. Ich bin in einem Verein.

BF: Ich erinnere mich nicht mehr, was ich ab 2010 machte. Ich habe viele Papiere, was ich gemacht habe.

BFV: Haben Sie einen Versicherungsauszug der Gebietskrankenkassa?

BF: Nein.

BF: 2010 wurde ich eingesperrt, entlassen, 3 Monate war ich frei. 3 Jahre lang wurde ich eingesperrt. Am 11.10.2013 wurde ich entlassen.

VR: Was haben Sie seither gemacht?

BF: Ich wollte bei vielen Firmen arbeiten. Ich brauche einen Pass. Das AMS konnte das auch bestätigen. Ich hatte keinen Lichtbildausweis. Ich arbeite geringfügig bei XXXX. Ich fahre mit XXXX zu der Firma. Wir packen Pakete heraus. Wir müssen die Pakete sortieren und wieder in das Auto packen. In den Paketen sind Geschenke oder Bestellungen.

BFV: Das ist DHL.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme Arbeitslosengeld. Ich gehe in die Schule. Ich bekomme etwa 550 Euro Arbeitslosengeld. Ich mache den Hauptschulabschluss seit 6 Monaten.

BF legt innerhalb von 2 Wochen eine diesbezügliche Bestätigung vor.

BF: In XXXX fehlt mir noch für den Hauptschulabschluss. Ich gehe nach der Schule mit Freunden lernen. Ich kenne mich bei Bruchrechnungen überhaupt nicht aus.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Meine Eltern unterstützen mich. Ich bekomme Taschengeld. Ich habe kein Auto.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: ich lebe in einem eigenen Zimmer bei meinen Eltern.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Natürlich.

VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?

BF: Ja.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF legt ein Konvolut von Unterlagen vor (Zeugnisse, Kursbestätigungen).

VR: Wann und wie haben Sie Ihre derzeitige Gattin kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

BF: Wir haben uns im Internet kennen gelernt. Sie hat mich dann angerufen.

VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer derzeitigen Gattin in gemeinsamem Haushalt?

BF: Wir lebten zusammen für 2-3 Jahre. Als ich eingesperrt wurde, zog sie aus. Sie war in Kärnten. Jetzt ist sie in XXXX. Vielleicht ziehe ich zu ihr. Meine Gattin würde es schon gern haben, wenn wir zusammen ziehen.

VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

BF: Ich gehe mit Freunden angeln, grillen. Ich gehe ab und zu fort. Ich gehe in kleine ruhige Lokale. Ich habe österreichische Freunde. Ein Freund ist 30 Jahre alt, ein anderer Freund ist 40 Jahre alt. Sie rufen mich an. Ab und zu laden sie mich ein zum Grillen. Wir gehen auch in kleine Lokale etwas trinken.

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF: Die Kinder leben bei der Mutter. Sie gehen in keinen Kindergarten. Ich möchte, dass sie in den Kindergarten gehen, damit sie sich ein bisschen auskennen. Ich habe keinen Kindergarten besucht. Jetzt im September hat mein Sohn in XXXX den Kindergarten begonnen. Ich spreche überhaupt nicht mit meiner Frau seit gut einem halben Jahr. Ich habe keine Lust, mit ihr zu sprechen. Ich rufe ihre Mutter an, dann lässt meine Mutter sie holen. Die Großeltern kümmern sich um die Enkelkinder.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

Siehe Beilage.

VR stellt fest, dass BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Fischer heißt der Präsident. Die Grünen gibt es als Partei. Die Blauen gibt es auch. In XXXX gibt es einen Turm. Ich weiß nicht, wie der Turm heißt. Ich lese die Kleine Zeitung ab und zu. Ich suche immer heraus, was mir gefällt.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich verweise auf die oben genannten Personen.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Im Judoverein, Polizeisicherheitsverein. Es gibt einen eigenen Verein für uns, eine neue Sporthalle haben wir aufgemacht. Wie dieser Verein heißt, weiß ich nicht. 5 Personen haben diesen Verein gegründet. Ich habe auch einen Judo-Pass (Bestätigungen werden nachgereicht).

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BFV: Ich verweise auf den Strafregisterauszug. Zum Akt genommen werden 2 Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX.

BF: Ich bin nach XXXX gefahren. Ich wartete auf die Kinder. Die Kindesmutter war in XXXX. Ich fuhr nach XXXX und meine Kinder kamen mit meiner Frau und ihrer Freundin. Sie gab die Kinder nicht her. Ich riss die Tochter von der Hand der Mutter weg. Sie hatte mir einen Faustschlag versetzt auf der linken Seite. Ich habe sie weggeschubst und ihr eine Ohrfeige gegeben. Mein Freund hatte die Kinder im Auto. Ich war nicht schuldig. Ich habe mich gewehrt.

Ich habe meine Frau nicht angegriffen. Ich kenne meine Kräfte. Ihre Freundin hat mich angezeigt. Meine Frau war 5 Minuten im Krankenhaus, dann war sie bei der Polizeidienststelle.

BFV: Zur Vermeidung allfälliger auftretender Konflikte mit der Kindesmutter ist der BF nunmehr darauf Bedacht, dass über die Großeltern der Besuchskontakt zu den beiden mj. Kindern erfolgt.

VR: Haben Sie eine Freundin?

BF: Ja, sie ist Österreicherin, ich kenne sie seit 6 Jahren. Sie heißt XXXX. Ich treffe sie, wenn ich frei habe. Nebenbei fahre ich zu den Kindern.

BF: Ich würde mich nie mit jemandem streiten. Wenn ich nicht in Ruhe gelassen werde, dann habe ich keine andere Wahl.

Wenn jemand mich oder meine Familie ärgert, dann werde ich provoziert. Ich bin in einer Therapie. Ich würde am liebsten davonlaufen. Jetzt bin ich XXXX Jahre alt. Jetzt ist Ruhe. Ich muss auf meine 2 Kinder und auf meine Eltern aufpassen. Ich möchte für meinen Sohn ein Vorbild sein. Wenn ich angestänkert würde, würde ich weggehen. Die Raufereien waren in der Freizeit. In meiner Familie gibt es keine Gewalt.

VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Im Zusammenhang mit der Fußfessel sind die Vorkehrungen noch nicht abgeschlossen. Diesbezüglich ist der BF mit dem Verein Neustart in Verbindung. Angemerkt wird, dass er die ihm erteilte Weisung, sich einer therapeutischen Maßnahme unterzieht, gewissenhaft verfolgt. Es wird diesbezüglich auch auf die dem Gericht unter einem vorgelegte Therapiebestätigung verwiesen. Der BF sieht das Unrecht seiner in der Vergangenheit begangenen strafbaren Handlungen ein. Die laufende Therapie zeigt jedoch bereits positive Erkenntnisse und kann daher im konkreten von einer durchaus positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der weitere Aufenthalt des BF in Österreich gefährdet keineswegs die Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ein Verlassen des Bundesgebietes würde angesichts des in Ö intakten Familienlebens (Elternbesuch, Besuch und Kontakt zu seinen mj. Kindern) einen nicht unbeachtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK bedeuten. Der BF bemüht sich mit dem angestrebten Hauptschulabschluss durch entsprechende Schulnachweise sich beruflich künftig noch besser zu integrieren. Im Fall der Rückkehr in sein Heimatland würde er alleine dort sein. Sämtliche Bezugspersonen leben in Österreich. Seit seinem 15/16. Lj. ist der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich.

Beweis: Einvernahme des BF, im Bedarfsfall zeugenschaftliche Einvernahme des Therapeuten, Einholung eines SV-Gutachtens.

Obige Beweisanträge werden aus verfahrensrechtlicher und anwaltlicher Vorsicht gestellt. Im Übrigen wird vollinhaltlich auch auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sowie den danach eingebrachten Schriftsätzen an das Gericht verwiesen und bleiben die darin gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

Abschließend wird bemerkt, dass der Umstand, dass seit 2010 keine Vorfälle wegen Raufhandels aufscheinen, zeigen bereits eine entsprechende Änderung der Verhaltensweisen des BF, welcher nunmehr auch unter Einfluss der erwähnten laufenden Therapie es zu verstehen weiß. Allenfalls ähnlich gelagerte Konfliktsituationen, welche im Zuge des Raufhandels bestanden haben, aus dem Weg zu gehen, ohne sich einer strafbaren Handlung verdächtig zu machen.

BF: Ich möchte mich entschuldigen für das, was ich gemacht habe.

Der BFV verweist auf das bisherige Vorbringen.

In der Folge wurden die Mutter XXXX (= Z1) und der Vater XXXX (= Z2) als Zeugen einvernommen:

VR: Wie sehen Sie die Situation mit Ihrem Sohn?

Z1: Normal. Vorher hatte er schlechte Freunde. Ich habe mein Land verlassen. Russische Soldaten sind wegen meines Mannes gekommen. Die Situation meines Sohnes sehe ich gut. Er ist nicht in Gefahr. Mein Sohn hat viele Fehler gemacht. Mein Sohn hat einen Berufsschulabschluss gehabt. Er lernte 2 Jahre lang Tischler. An einem Tag ging er nicht dorthin. Deshalb erhielt er eine Kündigung. Dann trat er in falsche Fußstapfen. Mein Sohn hat eine Kündigung bekommen. Danach ist es meinem Sohn ganz schlecht gegangen. Er hatte österreichische Freunde und ausländische Freunde. Er war zuerst sehr gehorsam. Was die Eltern sagten, hat er absolut ausgeführt. Bevor er in das Gefängnis kam, ging es ihm nicht gut. Er hatte großen Stress. Wir haben dort gebeten, dass mein Sohn in der Berufsschule bleiben darf.

Er folgte uns nicht mehr. Er wurde ganz anders. Als er aus dem Gefängnis kam, wurde er wieder anders. Jetzt gehorcht er den Eltern und den Schwestern. Er lebt bei uns. Mein Sohn ist ganz lieb und herzhaft. Er kann weinen, er versteht, wenn ich zB Stress habe. Er ist der beste aller meiner Kinder. Meine ältere Tochter lebt in XXXX. Mein Sohn ist immer dabei, wenn man Hilfe braucht, zuvor war das nicht so.

Er tritt immer für Freunde ein. Wenn man ihn beleidigt, wird er nervös. Er hat keine Waffen oder Stahlruten in seinem Zimmer.

Z2: Ich sehe die Situation für meinen Sohn schlecht. Ich habe mein ganzes Leben immer gearbeitet. Ich war nie mehr als 2 Tage, um mich zu unterhalten. Für mich hat es immer gereicht, bis jetzt. Ich habe meinen Kindern erklärt, dass man nicht wie ein Hund herumstreunen soll. Ein Mensch hat ein Gewissen. Er muss wissen, dass ihm der Allmächtige ein Gehirn gegeben hat, um etwas zu tun. Vielleicht haben ihn die Freunde auf einen schlechten Weg gebracht. Wo er zurückgekommen ist, scheint er wieder in der richtigen Bahn zu sein. Er hat nie widersprochen. Ich kann nicht die ganze Zeit neben ihm sitzen, egal, ob gut oder schlecht, er ist mein Sohn.

VR: Wie ist Ihr Sohn in die Raufhandel verstrickt worden?

Z2: Er rief seine frühere Frau an. Sie sagte: "Komm, hole die Kinder". Er fuhr nach XXXX.

Ich war schockiert über die Raufhandel meines Sohnes. Ich habe nicht gesehen, dass mein Sohn eine Stahlrute dabei hatte. Wir waren immer zusammen in einer Familie. Wenn ich das gesehen hätte, hätte ich ihn gleich zur Räson gebracht. Mein Sohn hat keine Sucht- oder Alkoholprobleme.

VR: Wissen Sie, wie der Raufhandel passiert ist?

Z2: Nein. Er teilt sich mehr der Mutter mit. Hätte er sich mir mitgeteilt, hätte ich ihm sofort gesagt, was er zu tun hat.

VR: Wie oft im Monat kommen die Enkelkinder?

Z2: Einmal bis zweimal im Monat. Ein Enkelkind ist schon im Kindergarten. Ich nehme am Wochenende oder in den Ferien für 1-2 Wochen die Enkelkinder. Ich habe 6 Enkelkinder.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.

Dies wird verneint von BF, BFV.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle.

Dies wird verneint.

VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden hat.

Dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint vom BF."

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden neben Bestätigungen über Integrationsbemühungen insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Beschluss des LG XXXX vom 13.08.2014, wonach in der Strafvollzugssache des Beschwerdeführers über Anregung durch die FONAST für diesen gemäß §§ 52 Abs. 3 iVm 50 Abs. 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wird. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2013 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafen entlassen worden sei und den Weisungen nachgekommen sei. Mit Urteil des LG vom 11.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer weiteren - unbedingten - Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er - dem Schuldspruch der Verurteilung zufolge - am 01.12.2013 seine ehemalige Lebensgefährtin durch eine Ohrfeige vorsätzlich am Körper misshandelt habe. Laut Einschätzung der Therapeuten der FONAST sei der Beschwerdeführer mit verschiedenen Dingen wie Provokationen anderer konfrontiert, die er - nach Ansicht der Therapeuten - mit Hilfe der Bewährungshilfe in den Griff bekommen sollte. Die Staatsanwaltschaft XXXX stimmte der neuerlichen Anordnung der Bewährungshilfe ebenso wie der Beschwerdeführer zu.

Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 18. August 2014, wonach der Beschwerdeführer sich seit März 2014 in der Forensischen Nachbetreuungsambulanz in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und wöchentlich die Therapietermine wahrnehme und er sich problemlos auf die Gespräche und Interventionen einlasse. Eine stabilere Alltags- und Problembewältigung sei ihm möglich geworden, durch seinen strukturierten Lebensalltag und durch sein Bemühen diesen selbst zu gestalten. Es würden sich Halt in der Familie, die Schule als Tagesstruktur für ihn darstellen und es sei ein Aggressionsabbau, die Distanz zur Kriminalität, die Abgrenzung zu problematischen Situationen erkennbar sein.

Am 22.09.2014 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers dessen Tischler-Karriere-Ausweis, wonach er sich im zweiten Lehrjahr befindet, eine Bestätigung des bfi über die Vorbereitung zum externen Pflichtschulabschluss sowie Urkunden über die Absolvierung von Prüfungen im Judoka aus 2005 vorgelegt.

Im aktuellen Strafregisterauszug scheinen folgende strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

Mit Urteil des LG vom 14.03.2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 125, 83 Abs. 1 sowie 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener unter Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. In der Folge wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.

Mit Urteil vom LG vom 19.12.2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129 Z. 1 und Z. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe von 13 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren als junger Erwachsener verurteilt. In der Folge wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen.

Mit Urteil vom BG vom 18.06.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 TS zu je EUR 2,- bzw. zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 75 Tagen als junger Erwachsener verurteilt.

Mit Urteil vom BG vom 14.01.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. In der Folge wurde nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe eine bedingte Probezeit von drei Jahren verhängt sowie Bewährungshilfe angeordnet, wobei die Probezeit in weiterer Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde und die Bewährungshilfe aufgehoben wurde.

Mit Urteil des LG vom 25.03.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Folge wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil vom LG vom 14.04.2011 (rechtkräftig am 10.08.2011) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 (3. und 4. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des LG vom 09.09.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (1. und 2. Fall) sowie 27 Abs. 2 SMG verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das am 10.08.2011 rechtskräftige Urteil vom LG zu keiner Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt.

Mit Urteil vom LG vom 11.02.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Asylantrages, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der fristgerechten Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, ins Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.09.2014 sowie der eingelangten Stellungnahmen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte am 28.09.2003 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2004, Zl.: 03 29.582-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangt sei, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen. Seine Mutter hatte als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 15.04.2004 zusammengefasst als Fluchtgrund angegeben, ihr Ehemann (und Vater des Beschwerdeführers) sei im ersten Krieg aktiv beteiligt gewesen und verletzt worden. Im Anschluss habe er die Freiheitskämpfer durch Transportleistungen sowie mit Lebensmittel und Medikamenten unterstützt. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei von russischen Soldaten und Polizisten 2003 verhaftet, angehalten sowie gefoltert und geschlagen worden, danach sei er wieder freigelassen worden, er habe dabei Verletzungen erlitten. Auch ihr Ehemann sei angehalten und misshandelt worden, dieser hätte freigekauft werden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. 03 29.582-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2004, Zahl 03 29-582, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer zugleich unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Festgestellt wurde, dass seine Eltern, seine vier Geschwister und seine zwei Kinder in Österreich asylberechtigt sind.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat, insgesamt nicht gegeben.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation und zu den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.09.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integriertes Zentrales Register, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).

Die Feststellungen zu den mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in die Urteile. Es handelt sich bei den Verurteilungen nicht um ein laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs "besonders schweres Verbrechen".

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Bundesasylamtes nicht teilen, wonach der Beschwerdeführer in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei.

Das Bundesasylamt begründete seine Einschätzung lediglich damit, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien wesentlich verbessert habe, die Fluchtgeschichte vom Beschwerdeführer, der ohnehin bei seiner Ausreise erst 15 Jahre alt gewesen sei und zudem der Beschwerdeführer im Rahmen des Aberkennungsverfahrens seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Das "präsentierte Vorbringen zu etwaigen Problemen nach der Rückkehr" sei vom Beschwerdeführer tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch entgegen der überaus kurz gehaltenen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer, dem ebenso wie seinen Familienangehörigen bei Asylgewährung geglaubt wurde, dass dessen Vater und er selbst Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt war und beide entführt sowie misshandelt worden waren, ihm jedoch nunmehr einzig aufgrund der laut Länderfeststellungen veränderten Situation im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen auf seine Probleme sowie die Verfolgung des Vaters verwiesen, unter welchen seine Familie bereits zum Zeitpunkt der Asylgewährung gelitten hatte. Eine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien, aufgrund derer dem Vater und dem Beschwerdeführer selbst keine Gefährdung im Herkunftsstaat mehr droht und deshalb eine Asylaberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würde, kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch das Argument der belangten Behörde nicht zu überzeugen vermochte, dass die Asylgewährung lediglich aufgrund der glaubhaften Probleme seines Vaters und der damals allgemein gefährlichen Situation in Tschetschenien erfolgt sei, weil auch hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst eine Mitnahme samt Misshandlungen behauptet und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden war. Auch kommt dem Vater des Beschwerdeführers ebenso wie seiner Mutter und seinen Geschwistern nach wie vor der Asylstatus in Österreich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes zusammenfassend keine nachhaltige, derart gravierende Verbesserung der für den Beschwerdeführer relevanten Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Asylgewährung geführt hat, erkennen, sodass eine Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr zumutbar erschiene.

Unter Heranziehung des im Vorverfahren als glaubwürdig festgestellten Sachverhalts ist in Zusammenhalt mit den aktuellen, relevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die den Verfahrensparteien im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, daher eine weiter bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers denkmöglich und nicht auszuschließen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die entscheidende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgrund des Auftretens und der Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der vorgelegten Bestätigungen sowie aufgrund der Ausführungen seiner Eltern, welche als Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommen wurden, zur Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde, überaus bemüht ist, sein Verhalten in Zukunft zu bessern und gewissenhaft an den ihm aufgetragenen Therapien teilnimmt. Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers betonte auch, dass der Beschwerdeführer mit dem Verein Neustart in Kontakt ist und die ihm erteilte Weisung, sich therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, gewissenhaft befolgt. Aus der vorgelegten Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 18. August 2014 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2014 in der Forensischen Nachbetreuungsambulanz in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und wöchentlich die Therapietermine wahrnimmt und er sich problemlos auf die Gespräche und Interventionen einlässt. Eine stabilere Alltags- und Problembewältigung ist dem Beschwerdeführer möglich geworden, durch seinen strukturierten Lebensalltag und durch sein Bemühen diesen selbst zu gestalten. Auch findet der Beschwerdeführer Halt in seiner Familie, er geht seiner Ausbildung nach und Aggressionsabbau, die Distanz zur Kriminalität sowie die Abgrenzung zu problematischen Situationen sind laut Stellungnahme erkennbar.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährdet auch laut Einschätzung der erkennenden Richterin keineswegs die Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ein Verlassen des Bundesgebietes würde angesichts des in Österreich intakten Familienlebens (Elternbesuch, Besuch und Kontakt zu seinen zwei minderjährigen Kindern) zudem einen nicht unbeachtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK bedeuten. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich auch für die erkennende Richterin, dass sich der Beschwerdeführer bemüht sich mit dem angestrebten Hauptschulabschluss durch entsprechende Schulnachweise beruflich künftig noch besser zu integrieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 746).

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Asylgewährung eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Asylgewährung hätten zum Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden und würden nun nicht mehr vorliegen.

Dieser in § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung ab und verlangt in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2004, Zl.: 03 29.582-BAG, dem Asylantrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß

§ 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangt sei, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen.

Die Mutter hatte als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 15.04.2004 zusammengefasst als Fluchtgrund angegeben, der Vater des Beschwerdeführers sei im ersten Krieg aktiv beteiligt gewesen und verletzt worden. Im Anschluss habe er die Freiheitskämpfer durch Transportleistungen sowie mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei von russischen Soldaten und Polizisten im Jahr 2003 verhaftet, angehalten sowie gefoltert und geschlagen worden, danach sei er wieder freigelassen worden, er habe dabei Verletzungen erlitten. Auch ihr Ehemann sei angehalten und misshandelt worden, dieser hätte freigekauft werden müssen.

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung und aufgrund der im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht schlüssig nachvollziehen, wie das Bundesasylamt nun zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien - entgegen der Feststellungen im Bescheid vom 15.04.20014 doch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Eine Verfolgung drohe dem Beschwerdeführer laut Bundesasylamt auch in Zukunft nicht und habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien wesentlich verbessert.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgericht kann jedoch einzig aufgrund der nunmehr veränderten Situation im Herkunftsstaat entgegen der überaus kurz gehaltenen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer, dem bei Asylgewährung geglaubt wurde, dass dessen Vater und er selbst Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt waren und beide entführt sowie misshandelt worden waren, nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen auf seine Probleme sowie die Verfolgung des Vaters verwiesen, unter welchen seine Familie bereits zum Zeitpunkt der Asylgewährung gelitten hatte. Eine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien, die eine Asylaberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würde, kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.

Dass aufgrund der dargelegten Veränderungen nunmehr gesichert wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiven Schutz erhalte und für ihn eine Rückkehr zumutbar wäre, erscheint für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in keiner Weise nachvollziehbar.

Unter Heranziehung des im Vorverfahren als glaubwürdig festgestellten Sachverhalts ist in Zusammenhalt mit den aktuellen, relevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers daher eine weiter bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers denkmöglich und nicht auszuschließen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes zusammenfassend keine nachhaltige, derart gravierende Verbesserung der für den Beschwerdeführer relevanten Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Asylgewährung geführt hat, erkennen, sodass eine Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr zumutbar erschiene.

Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers (oder dessen Familienangehörigen) ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vertretbar sind.

Insgesamt kann eine wesentliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Tschetschenien zur vorhergehenden Entscheidung angesichts dieser Ausführungen und der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in denen er sich nach wie vor auf die Verfolgung seines Vaters im Herkunftsstaat beruft, der nach wie vor ebenso wie die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers über einen Asylstatus in Österreich verfügt, nicht erkannt werden, weshalb die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zulässig ist.

Der Vollständigkeit halber wird im gegenständlichen Fall aufgrund der mehrmaligen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers überprüft, ob aufgrund dieser Verurteilungen der Tatbestand eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, aufgrund dessen einem/einer Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, von Amts wegen mit Bescheid der Asylstatus abzuerkennen ist, erfüllt ist.

Gemäß § 6 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Für den einzigen im gegenständlichen Fall zu überprüfenden Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

dafür rechtskräftig verurteilt worden,

sowie gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleiben von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.

Im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt, dass es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen handelt; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.

Zum Verständnis des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" führte der Verwaltungsgericht darin weiters aus:

"Wann ein in diesem Sinn "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) "besonders schwer" zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu § 51 dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Art. 1 Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116).

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen "Annäherung" des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort "serious" Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen "serious" und "particularly serious" Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden (vgl. aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur

Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions ... were

only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen")."

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Österreich mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Neben Verurteilungen wegen Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch als junger Erwachsener im März 2007 gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 125, 83 Abs. 1 sowie 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie ebenfalls als junger Erwachsener im Dezember 2007 gemäß §§ 15, 127, 129 Z. 1 und Z. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe von 13 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG vom 25.03.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom LG vom 14.04.2011 gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 (3. und 4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teils in Verbindung mit einem Mittäter, weil diese in eine Trafik eingebrochen waren und Wertgegenstände gestohlen hatten. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Urteil des LG vom 09.09.2011 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (1. und 2. Fall) sowie 27 Abs. 2 SMG verurteilt.

Ohne die Schwere der zahlreichen Verurteilungen verharmlosen zu wollen, ist unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 2005 bei keinen der rechtskräftigen Verurteilungen von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen. In der Regierungsvorlage als "typischerweise schwere Verbrechen" angeführte Delikte sind vielmehr Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dgl., was den vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht zugrundegelegen ist.

Nach den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind die begangenen Straftaten somit nicht als besonders schwere Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 einzustufen. Auch bei wiederholt begangenen Delikten müsste jedes einzelne Delikt den entsprechenden "Schweregrad" aufweisen und liegt letztlich auch das vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, geforderte Ausmaß der Freiheitsstrafe nicht vor.

Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonderes schweren" Verbrechens vorliegt, kommt es auch auf Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens im Inland nicht mehr an. Da bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine eingehende Prüfung der weiteren Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben.

Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich jedoch festgehalten, dass die entscheidende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgrund des Auftretens und der Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der vorgelegten Bestätigungen sowie aufgrund der Ausführungen seiner Eltern, welche als Zeugen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einvernommen wurden, zur Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, sein Verhalten in Zukunft zu bessern und an den ihm aufgetragenen Therapien gewissenhaft teilnimmt.

Selbst wenn man bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des Art. 33 Z 2 der GFK ausgehen würde, was jedoch im gegenständlich nicht der Fall ist, können jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gemeingefährdung erkannt werden. Diese Einschätzung ergibt sich aus der vorgelegten Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 18. August 2014, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sich seit März 2014 in der Forensischen Nachbetreuungsambulanz in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und wöchentlich die Therapietermine wahrnimmt und er sich problemlos auf die Gespräche und Interventionen einlässt. Eine stabilere Alltags- und Problembewältigung ist dem Beschwerdeführer dadurch möglich geworden, durch seinen strukturierten Lebensalltag und durch sein Bemühen diesen selbst zu gestalten

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährdet laut Einschätzung der erkennenden Richterin nicht die Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ein Verlassen des Bundesgebietes würde angesichts des in Österreich intakten Familienlebens (Elternbesuch, Besuch und Kontakt zu seinen zwei minderjährigen Kindern) zudem einen nicht unbeachtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK bedeuten. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich auch für die erkennende Richterin, dass sich der Beschwerdeführer bemüht sich mit dem angestrebten Hauptschulabschluss durch entsprechende Schulnachweise beruflich künftig noch besser zu integrieren.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat, daher insgesamt nicht gegeben, weswegen im Ergebnis die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben war.

Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. mangelt es den Spruchteilen II. und III. des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.

Zu B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - umfangreich wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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