BVwG W118 2001416-1

W118 2001416-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Rückforderung

Testo completo

BVwG W118 2001416-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001416.1.00

Spruch

W118 2001416-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109003819, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Fläche des Schlags 1 des Feldstücks 14 trotz Unterschreitung der Schlagmindestgröße bei der Ermittlung der Einheitlichen Betriebsprämie zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 03.05.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109003819, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in der Höhe von EUR 7.635,26 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass für eine Fläche im Ausmaß von 0,05 ha keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt wurde, sodass auf Basis von 18,71 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 18,18 ha lediglich für eine Fläche im Ausmaß von 18,13 ha die Einheitliche Betriebsprämie gewährt wurde. Als Begründung wurde angegeben, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 10.01.2011. In ihrer Beschwerde führen die BF im Wesentlichen aus, beim Feldstück (FS) 14 sei der Schlag "Blühfläche" mit 0,05 ha nicht berücksichtigt worden. Im AMA-Merkblatt zum MFA 2010 werde auf Seite 8 angeführt, dass jede zusammenhängende beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen müsse. Dies sei auf dem FS 14 der Fall, da Stärkeindustriekartoffel (STIK) zu den beihilfefähigen Kulturen für die Einheitliche Betriebsprämie zählten. Es liege daher auf dem FS 14 eine zusammenhängende beihilfefähige Fläche von 1,04 ha vor (0,05 ha Blühflächen und 0,99 ha STIK).

Der Berufung ist eine Kopie der Flächennutzungsliste 2010 mit dem FS 14 sowie eine Kopie der Seite 8 des Merkblatts der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 angefügt.

Mit Schreiben des BVwG vom 03.09.2014 wurde der AMA mitgeteilt, dass das BVwG die Ansicht der AMA teilt, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf Schlag 1 des FS 14 die erforderliche Schlagmindestgröße nicht erreicht wurde. Allerdings wurde in Frage gestellt, ob nicht ein Anwendungsfall des Art. 57 Abs. 3, 2. UAbs. VO (EG) 1122/2009 vorliegt.

Mit Schreiben der AMA vom 15.09.2014 wurde darauf hingewiesen, dass Übererklärungen nach dieser Bestimmung nur auf Kulturgruppenebene zu berücksichtigen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 03.05.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Zu diesem Zweck vergaben sie bei diversen Feldstücken bzw. Schlägen in der Beilage "Flächennutzung" den Prämienstatus "A" (= Beantragung der EBP). Im Hinblick auf das FS 14 gaben die BF an, dieses bestünde aus zwei Schlägen. Für den Schlag 1 gaben die BF als Nutzung bzw. Kultur "Blühfläche" an und codierten die Fläche mit "A". Die Größe dieses Schlages wurde mit 0,05 ha angegeben. Für den Schlag 2 gaben die BF als Nutzung bzw. Kultur "Stärkeindustriekartoffeln" an und codierten den Schlag mit "B" (= Beantragung der EBP und der Beihilfe für Stärkeindustriekartoffeln). Die Größe dieses Schlages wurde mit 0,99 ha angegeben.

Den BF standen für das Antragsjahr 2010 18,71 FZA zur Verfügung. Die gesamte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie beantragte Fläche betrug 18,18 ha; nach Abzug der Fläche des Schlags 1 des FS 4 wurde demgegenüber seitens der AMA lediglich für eine Fläche im Ausmaß von 18,13 ha die Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Darüber hinausgehende Abweichungen wurden nicht festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

(...),

erhalten haben.

(...).

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

(...).

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger

Artikel 77

Anwendungsbereich und Betrag der Beihilfe

Für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke erzeugen, nach den Bedingungen dieses Abschnitts eine Beihilfe ("Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger") gewährt.

Die Beihilfe beträgt 66,32 EUR für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Dieser Betrag wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009,

S. 65:

Erwägungsgrund Nr. 79:

Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden.

Erwägungsgrund Nr. 80:

Bei den Anträgen auf flächenbezogene Zahlungen ist die Differenz zwischen der im Antrag angegebenen Gesamtfläche und der als beihilfefähig ermittelten Fläche außerdem häufig unbedeutend. Um eine hohe Zahl geringfügiger Änderungen der Anträge zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass der Beihilfeantrag nicht an die ermittelte Fläche anzupassen ist, sofern die Differenz eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

(...);

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

(...).

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

(...)

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

(...).

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

(...).

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(...).

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

(...)

f) Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird,

(...).

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

(...).

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

(...).

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

(...).

b) Rechtliche Würdigung:

Aufgrund der o.a. Bestimmungen ergibt sich für den vorliegenden Fall unzweifelhaft, dass bei Schlag 1 des FS 14 im Ausmaß von 0,05 ha die Schlagmindestgröße unterschritten wurde. Insb. aus Art. 56 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 folgt, dass es sich bei den Schlägen 1 und 2 des FS 14 um Flächen unterschiedlicher Kulturgruppen gehandelt hat. In Rückgriff auf Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 bedeutet das, dass bei Anbau verschiedener Kulturgruppen auf einer zusammenhängenden Fläche die landwirtschaftliche Parzelle und damit die Bezugsgröße für die Festlegung der Mindestparzellen- bzw. Mindestschlaggröße gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 i.V.m. § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 nach Maßgabe der angebauten Kulturgruppen weiter eingegrenzt wird. In Art. 56 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 wird weiters klargestellt, dass bei Beantragung von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt wird. Die Blühfläche auf Schlag 1 und die Fläche, für die die Beihilfe für STIK auf Schlag 2 beantragt wurde, waren somit im Hinblick auf die Ermittlung der Schlagmindestgröße getrennt zu betrachten.

Im vorgelegten Merkblatt der AMA wird unter Pkt. 2.1.3 "Mindestschlaggröße" darauf hingewiesen, dass jede zusammenhängende beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen muss, auch wenn sie von einer unveränderlichen Grenze umgeben ist. Daraus folgt jedoch aus Warte des BVwG keineswegs, dass sich der BF darauf verlassen konnte, dass Schlag 1 des FS 14 als im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie beihilfefähige Fläche anerkannt werden würde. In keinem Fall lag diesbezüglich durch die Formulierung im Merkblatt eine - im Sinn der Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz - unbedingte Zusicherung vor, die im BF begründete Erwartungen wecken konnte; vgl. diesbezüglich etwa mwN EuGH Urt. vom 17. März 2011, Rs. C-221/08, AJD Tuna.

Demgegenüber ergab sich im Rahmen der Fallprüfung die Frage, ob die festgestellte Abweichung im Ausmaß von 0,05 ha nicht in die ("gesamtbetriebliche") Toleranz-Marge gemäß Art. 57 Abs. 3, 2. UAbs. fiel. Diese Frage ist zu bejahen. Wenn die AMA in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2014 darauf hinweist, dass Übererklärungen im Sinn dieser Bestimmung nur auf Kulturgruppenebene zu berücksichtigen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Art. 56 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 alle für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen, eine Kulturgruppe bilden. Eine Beschränkung durch Feldstücks- oder Schlaggrenzen findet im Rahmen der summarischen Betrachtung nach Art. 57 Abs. 3, UAbs. 2 nicht statt. Betrachtet man darüber hinaus die Genese der Bestimmung - vgl. den Wortlaut der Bezug habenden Bestimmungen sowie der Erwägungsgründe vor und nach der Änderung der VO (EG) 796/2004 durch die VO (EG) 972/2007 - erscheint fraglich, ob sich der seitens der AMA ins Treffen geführte Passus überhaupt auf die vorliegende Konstellation bezieht oder nicht vielmehr auf die Möglichkeit der "Saldierung" von Über- und Untererklärungen. Dafür sprechen die o.a. Erwägungsgründe 79 und 80 der VO (EG) 1122/2009. Erwägungsgrund 79 bezieht sich auf die Verrechnung von Unter- und Übererklärungen von Flächen, während Erwägungsgrund 80 die gesamtbetriebliche Abweichung beschreibt. Somit war im vorliegenden Fall trotz Unterschreitung der Mindestschlaggröße die seitens der AMA festgestellte Abweichung im Ausmaß von 0,05 ha bei der Zumessung der Einheitlichen Betriebsprämie außer Acht zu lassen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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