L511 2011369-1•BVwG L511 2011369-1
L511 2011369-1Tribunale amministrativo federale29 set 2014
Aussetzung, Revision zulässig, Versicherungspflicht
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, vertreten durch Steuerberatung Simsons Partner, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 16.07.2014, Zahl:
Versicherungsnummer XXXX, beschlossen:
A)
Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG für den betroffenen Zeitraum 01.12.2009 - 22.12.2009 und 01.02.2010 - 05.04.2010 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Mit Datum 12.06.2014 wurde dem Arbeitsmarktservice Braunau (im Folgenden AMS) eine HV-Überlagerung den Beschwerdeführer betreffend mitgeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/18).
Mit Bescheid des AMS vom 16.07.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume von 01.12.2009 - 22.12.2009 und von 01.02.2010 - 05.04.2010 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung (AlVG), widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 2.650,36 verpflichtet (OZ 1/9).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen bei der XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 24.07.2014, per e-mail am 31.07.2014 übermittelt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.07.2014 (OZ 1/7).
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2009 für die XXXX im Zuge seiner unselbständigen Tätigkeit Spachtelarbeiten durchgeführt habe, allerdings würde sich das daraus erzielte Einkommen auf EUR 6.492,21 beschränken. In den Jahren 2010 und 2012 habe er aber keine Leistungen für die XXXX erbracht.
Beantragt wurde die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Klärung des Sachverhaltes.
Weiteres Verfahren des AMS
Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2014 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG stattgegeben (OZ 1/5).
Eine inhaltliche Beschwerdevorentscheidung erfolgte nicht.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 05.09.2014 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) auf Anfrage mit, dass im Hinblick auf die Zeiträume 01.06.2009 - 22.12.2009, 01.02.2010 - 26.070.2010 und 01.04.2012 - 02.11.2012 ein Verfahren im Hinblick auf die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber XXXX anhängig ist (OZ 3, 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Entscheidung als Einzelrichterin
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG räumt der entscheidenden Behörde ein im Sinne des Gesetzes auszuübendes Ermessen ein (vgl. VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029 mwN), eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfrage, welche eine Hauptfrage in einem anderen Verfahren darstellt, selbst zu entscheiden, oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.
Aus Sicht der entscheidenden Richterin handelt es sich bei der Aussetzung gemäß § 38 AVG um einen für die Verfahrensführung erforderlichen Beschluss, welcher, zumal er auch in einem Aktenvermerk festgehalten und der Partei formlos bekannt gegeben werden könnte (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220; 11.02.1992, 92/11/0006), durch die oder den Vorsitzende/n eines Senates zu treffen ist.
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG werden in die Frist [Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 leg.cit] die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z1) oder die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z2) nicht eingerechnet.
Im gegenständlichen Verfahren bildet das Vorliegen einer Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für die im Bescheid bezeichneten Zeiträume die Vorfrage (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284), da der gegenständliche Widerruf des Arbeitslosengeldes und die darauf basierende Rückforderung unmittelbar aus dem Bestehen eines Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX resultiert.
Diese Vorfrage ist Gegenstand eines Verfahrens bei der SGKK, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Hinblick auf die "Vornahme einer rückwirkenden Vollversicherung" seitens des AMS besteht zwar eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284 jeweils mit weiteren Nachweisen), worin der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass ein rechtskräftiger Bescheid über die Versicherungspflicht oder ein rechtskräftiger Bescheid der Abgabenbehörde Voraussetzung der endgültigen Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ist, und dies somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt.
Allerdings fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Frage, ob ein verfahrensrechtlicher Bescheid gemäß § 38 AVG einen erforderlichen Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
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