BVwG I403 1438562-2

I403 1438562-2Tribunale amministrativo federale29 set 2014

Regest

Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG I403 1438562-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1438562.2.00

Spruch

I403 1438562-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2014, Zl. 831409604/1726225, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §§ 52 Absatz 1 Z 1 und Absatz 9 FPG, § 10 Absatz 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 30.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, dass Boko Haram seinen Vater getötet hätten und er nun aufgrund seines katholischen Glaubens ebenfalls bedroht sei.

2. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 02.10.2013 statt; am 07.10.2014 wurde das Asylverfahren zugelassen, und es fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt (BAA) statt. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass sein Vater bei einem Bombenangriff der Boko Haram ums Leben gekommen sei; sein Leben sei in Gefahr, da er einen der Mörder zur Rede gestellt habe. Der Beschwerdeführer konnte allerdings keine Details zum Anschlag nennen, gab nur an, er habe 2012 stattgefunden. Er konnte auch nicht erklären, woher er die Täter kannte.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und der BF gemäß § 10 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

4. Der BF legte dagegen Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2014 (GZ. W153 1438562-1) als unbegründet abgewiesen wurde. Die vorgebrachten Fluchtgründe wurden mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt und zudem auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

5. Am 30.07.2014 fand eine Einvernahme durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark statt. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme werden im Folgenden wiedergegeben:

"F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause?

A: Ja, ich telefoniere mit meiner Mutter.

F: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

A: Meine Mutter lebt in einem Dorf in XXXX.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich bin in der Grundversorgung. Ich arbeite nicht.

F: Besteht zu einer der genannten Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein, zu niemandem.

F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Nein, ich habe in Österreich noch keine Kurse besucht.

F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

A: Ich gehe zu keinerlei Organisationen oder Vereinen.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

A: Ich schaue ein wenig fern und manchmal gehe ich spazieren.

F: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit der Polizei?

A: Es war ein Fehler. Man hatte behauptet, dass ich mit Drogen handeln würde. Ich wurde zu sieben Monaten, sechs davon bedingt, verurteilt.

F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen.

A: Ich habe in meiner Unterkunft afrikanische Freunde.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Es ist sehr schwierig für mich, da ich keine Arbeit habe. Ich ersuche, dass man mir hilft und dass man mir erlaubt zu arbeiten."

6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.08.2014, zugestellt am 19.08.2014, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt II.).

6.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden konnte. Der BF sei Staatsangehöriger von Nigeria und leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Ihm sei weder der Status eines Asyl- noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt; er habe keine familiären Beziehungen in Österreich, verstehe die deutsche Sprache nicht, befinde sich in der Grundversorgung. Eine Integrationsverfestigung habe sich nicht ergeben.

6.2. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid insbesondere aus: Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz würden nicht vorliegen. Es hätten sich keine Hinweise auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ergeben. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens besonderer Anknüpfungspunkte sei auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen. Eine Wiedereingliederung in Nigeria sei möglich, er habe noch Kontakt nach Nigeria und den Großteil seines Lebens dort verbracht. Die belangte Behörde verwies auch auf die mangelhafte sprachliche Integration des BF in Österreich und kam in ihrer Abwägung zum Schluss, dass kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz zuzuerkennen sei. Abschiebungshindernisse seien auch nicht erkennbar.

7. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.08.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz erteilen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

8.1. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Zweifellos greife eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF ein, weswegen eine ausführliche Interessensabwägung zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche sei im angefochtenen Bescheid aber nicht ausführlich erörtert worden, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Beschwerde führt darüber hinaus Artikel zur Sicherheitslage in Nigeria und insbesondere zu Anschlägen der Boko Haram an und erklärt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Versorgungslage in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde.

9. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung bzw. Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 30.09.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (044 HV 45/2014d) vom 02.04.2014, rechtskräftig am 07.04.2014, wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, 6 Monate davon bedingt, verurteilt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch sonstige besondere soziale Anknüpfungspunkte. Er gibt an, in der Unterkunft afrikanische Freunde gefunden zu haben, weitere soziale Anknüpfungspunkte nennt er aber nicht.

Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und hat in Österreich keine Kurse besucht. Der BF lebt von der Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz erfolgte eine neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage durch das BFA.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse wird auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der vor dem BFA am 30.07.2014 aufgenommenen Niederschrift verwiesen. In der Beschwerde wird keine Integration des Beschwerdeführers in Österreich behauptet, sondern unsubstantiiert eine Verletzung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

-Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die unrichtige und unsbubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, dass die Behörde keine Abwägung gemäß § 9 BFA-VG vorgenommen habe, vermag daran nichts zu ändern. Insofern die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Versorgungslage in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde, wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2014 (GZ. W153 1438562-1) verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, mit welchem weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Behauptungen stellen keinen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen eine Rückkehrentscheidung des Bundesamtes (Bescheid vom 13.08.2014) richtet, relevanten Sachverhalt dar.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen, widersprechen würden.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist ebenfalls den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Insbesondere muss auch auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verwiesen werden, welche in der Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Wie bereits dargelegt reiste der BF unrechtmäßig nach Österreich ein, unterhält in Österreich weder ein Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z.2 BFA-VG) noch ein schützenswertes Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z.3 BFA-VG) und kann auf keine besondere Integrationsverfestigung (§ 9 Abs. 2 Z.4 BFA-VG) verweisen bzw. behauptet eine solche auch gar nicht. Nachdem der Beschwerdeführer Österreich erst vor etwa einem Jahr betreten hat, ist davon auszugehen, dass die Bindungen zu seinem Heimatstaat noch nicht abgerissen sind bzw. gibt er selbst an, in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter zu stehen (§ 9 Abs. 2 Z.5 BFA-VG). Strafgerichtliche Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z.6 BFA-VG) liegt nicht vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

In der gegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der BF bezieht sich dabei auf die alte Rechtslage, die anzuwendende Rechtslage enthält die im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung in § 9 BFA-VG. Auch dort ist, wie oben dargelegt, festgelegt, dass eine Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine entsprechende Interessensabwägung ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, eine solche nicht ausführlich im angefochtenen Bescheid erörtert und dadurch diesen mit Rechtswidrigkeit belastet zu haben. Dem kann sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht anschließen, führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid doch ausführlich, schlüssig und klar aus, wie sie zum Ergebnis kam, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zuzuerkennen ist; so ist im angefochtenen Bescheid unter anderem festgehalten: "Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht festgestellt werden. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Sie haben weder weitere persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich. Es war daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. [...] Dazu wird festgestellt:

-Sie sind im September 2013 illegal in Österreich eingereist und beherrschen die deutsche Sprache nicht.

-Sie wohnen in MÜRZSTEG und sind in der Grundversorgung. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht auszugehen.

-Sie haben an keinen Kursen teilgenommen.

-Ihre nächsten Angehörigen leben nach wie vor im Heimatland.

-Wohnversorgt wären Sie jedenfalls auch durch Ihre Angehörigen in Ihrer Heimat.

-Ihnen wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt.

-Seit Ihrer Einreise in Österreich waren Sie lediglich aufgrund Ihres unbegründeten Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Ihnen war und ist also bewusst, dass Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist.

-Plausibel ist, dass Sie weiter hier in Österreich leben und eine Ausbildung machen möchten, besondere private Interessen sind aber nicht feststellbar.

-Sie haben Ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als Ihr Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war. Auch war Ihr Aufenthalt zum Zeitpunkt der Begründung allfälliger privater Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer Ihres Asylverfahrens begrenzt.

-Sie haben in Österreich nicht die Möglichkeit, Ihren Aufenthalt nach den NiederlassungsG zu legalisieren.

-Die Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens ist insbesondere unter Bezugnahme auf den relativ kurzen Aufenthalt von drei [gemeint wohl:

einem] Jahren in Österreich als gering einzustufen. Besondere weitere soziale Integrationsbemühungen liegen bei Ihnen nicht vor.

-Sie wurden von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt.

Sie leben sei Ihrer Einreise von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von einem Jahr kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann auch eine vorliegende beginnende Integration eines Antragstellers noch keine Entscheidungsrelevanz entfalten (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 12.06.2013, Zl. U485/2012-15). Sie haben Zeit Ihres Lebens in Nigeria verbracht und dort Ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern Sie sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bei der Wiedereingliederung in die nigerianische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten."

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche nahelegten, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer zudem, dass sich die Sicherheitslage im ganzen Land verschlechtert habe, dass Boko Haram ihre Angriffe auf andere Landesteile erweitert hätten und dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Hinsichtlich dieser Umstände wird darauf verwiesen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind. Vielmehr wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz als unbegründet zurück. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war dem BF nicht zuerkannt worden, da keine konkrete Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 Asylgesetz erwähnten Rechte erkennbar gewesen sei. Es sei auch keine reale Gefahr ableitbar, dass ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Zudem verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.04.2014 (W153 1438562-1) darauf, dass dem Beschwerdeführer selbst im Falle einer Verfolgung durch Boko Haram eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war allerdings nur die Möglichkeit eines Abschiebehindernis gemäß § 50 FPG zu überprüfen, welches weder behauptet wurde noch ersichtlich ist, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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