W214 1430854-1•BVwG W214 1430854-1
W214 1430854-1Tribunale amministrativo federale26 set 2014
Verfahrenseinstellung
W214 1430854-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2013 gewährt. Nach Auskunft des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014 liegt keine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vor und wurde auch kein Verlängerungsantrag eingebracht.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 23.09.2014 liegt beim Beschwerdeführer seit der letzten bekannten Adresse XXXX seit 11.09.2013 eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet nicht mehr vor.
Weiters ist aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 23.09.2013 ersichtlich, dass eine Betreuung nur bis 21.01.2013 in Anspruch genommen wurde.
Im Übrigen wurde dem Asylgerichthof mit Schreiben vom 04.06.2013 von der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Schlepperei ermittelt werde. Der Beschwerdeführer sei mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet und verfüge über eine gültige bulgarische Aufenthaltsberechtigung (bis 25.09.2013). Ob die bulgarische Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, wurde in weiterer Folge nicht bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar; es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Österreich aufhält.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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