W125 1433061-1•BVwG W125 1433061-1
W125 1433061-1Tribunale amministrativo federale26 set 2014
alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle<br/>Gefährdung, mangelnde Asylrelevanz, Religion, subsidiärer Schutz
W125 1433061-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Filzwieser über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, Zl. 13 01.674-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige Nigerias, christlichen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der XXXX zu sein. Sie reiste längstens im Februar 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde sie am 07.02.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung aus, dass sie aus XXXX stamme und ab 1995 aber in "XXXX", XXXX, gelebt habe. Zuletzt wäre sie Straßenverkäuferin im Raum XXXX gewesen. Sie verfüge über Sprachkenntnisse in Englisch und Edo. Ihre Eltern und Geschwister seien 2011 bei einem Bombenanschlag der "Boko Haram" getötet worden. Auf Befragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie deswegen in Nigeria keine Familie gegründet habe, weil niemand eine Mitgift an ihren Vater habe zahlen wollen. Auf Vorhalt, dieser sei - Ihrem Vorbringen nach - ja verstorben, gab sie an, dass niemand sie heiraten habe wollen, Aus Nigeria sei sie mit Hilfe eines Österreichers, der in XXXX gearbeitet habe, auf unbekanntem Wege mit Schiff und LKW nach Österreich gelangt.
Am 11.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich befragt. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbingen und brachte ergänzend vor, dass die Boko Haram am XXXX eine Kirche angegriffen hätte und dabei ihr Vater und ihre Mutter verstorben seien. Die Schwester wäre in ein Krankenhaus gebracht worden, hätte aber auch nicht überlebt. Ein Ingenieur für Stromaggregate hätte sie von der Straße in XXXX zu sich nach XXXX gebracht, wo sie dann den in der Erstbefragung erwähnten Österreicher kennengelernt habe, zu dem sie aber nun keinen Kontakt mehr habe. In XXXX hätte sie keine individuellen Probleme gehabt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, Zl. 13 01.674-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur Lage in Nigeria wurde - im Speziellen relevant - festgestellt, dass die islamische Bewegung "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge durchführe.
Dringend abgeraten werde wegen der schlechten Sicherheitslage vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, den südlichen Teil von Bauchi, den nördlichen Teil von Plateau State, sowie nach Kano, Kaduna, Sokoto sowie dem Gebiet XXXX.
Problematisch sei insgesamt auch die Lage im "Niger Delta".
Darüber hinaus könnten in Nigeria in allen Regionen kaum vorhersehbar lokale Konflikte ausbrechen, wobei diese Auseinandersetzungen meist von kurzer Dauer und lokal begrenzt seien (Quelle: Reise- und Sicherheitshinweise des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria).
Zur Frage einer innerstaatlichen Relokationsalternative für Frauen wurde festgestellt, dass Niederlassungsfreiheit bestehe und eine solche auch für Frauen vielfach möglich sei. Insbesondere junge alleinstehende Frauen wären jedoch dem Risiko ausgesetzt ohne familiären Anschluss und wirtschaftliche Mittel Opfer von Misshandlungen oder des Menschenhandels zu werden. Die Verletzlichkeit von Frauen sei höher (Quellen: UK Home Office Border Agency Jänner 2012; Landinfo zu alleinstehenden Frauen 2010).
Zur medizinischen Versorgung wurde festgehalten, dass Kosten im Regelfall selbst getragen werden müssen und Krankenhäuser von ihrem Standard nur vereinzelt mit europäischen Standards vergleichbar sind. Medikamente seien verfügbar, zum Teil aber teuer (Quellen:
Asylländerbericht der ÖB Nigeria aus 2011; IOM Länderinformationsblatt Nigeria August 2012).
Beweiswürdigend wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nur vage Angaben gemacht habe. Sofern sie angegeben habe, auch in XXXX die Schule besucht zu haben, aber nicht das dort verbreitete "Haussa" zu sprechen, sei dies ein weiteres Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit. Sofern sie ausgeführt habe, ihr Vater sei ermordet worden, zum anderen aber erwähnt hätte, dass eine Heirat in Nigeria gescheitert sei, dass niemand eine Mitgift an ihren Vater habe zahlen wollen, wäre dies ein weiterer erheblicher Widerspruch.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.02.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 21.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde klargestellt, dass die Unterrichtssprache der Schule, welche die Beschwerdeführerin in XXXX besucht habe, Englisch gewesen wäre und ihr deshalb mangelnde "Haussa"-Kenntnisse nicht vorgeworfen werden könnten. Dass es tatsächlich am XXXX einen Bombenanschlag in einer Kirche in XXXX, XXXX, 40 km von XXXX entfernt, gegeben habe, sei aus (angeschlossenen) Internet-Artikeln offenkundig.
Grundsätzlich sei an Angaben in der Erstbefragung ein anderer Maßstab anzulegen, da die Beschwerdeführerin damals erschöpft von ihrer langen Reise gewesen sei (vgl VfGH 27.06.2012, U 98/12). Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin keine beruflichen Erfahrungen habe und weder über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge. Beantragt wurde insbesondere auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
Die Aktenvorlage an den seinerzeitigen Asylgerichtshof erfolgte am 26.02.2013.
Mit Schreiben vom 10.09.2013 gab die Beschwerdeführerin an, ihr richtiger Name laute "XXXX"; bei der Asylantragstellung sei sie offenbar falsch verstanden worden und habe sich damals "nicht getraut" ihre Daten sofort richtig zu stellen. Beigeschlossen ist eine entsprechende eidesstättige Erklärung der Beschwerdeführerin vor der nigerianischen Botschaft in Wien vom XXXX (in Kopie).
Mit 01.01.2014 ging die Beschwerdesache in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Am 20.03.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Heiratsurkunde mit einem österreichischen Staatsbürger (Standesamt XXXX).
3. Am 29.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"R: Ist Ihre Identität wie auf der AB-Karte richtig?
BF: Das Geburtsdatum stimmt, ich bin am XXXX geboren, allerdings hat man meinen Namen in Traiskirchen nicht richtig festgehalten.
R: Wie ist Ihr Name richtig?
BF: XXXX, Vorname XXXX, Mittelname XXXX.
R: Haben Sie zwischenzeitig in Österreich geheiratet?
BF: Ja.
R: Wen haben Sie geheiratet?
BF: XXXX, Mittelname XXXX, Familienname XXXX.
R: Ist Ihr Gatte ein österr. Staatsbürger?
BF: Ja.
R: Leben Sie mit ihm zusammen an derselben Adresse?
BF: Ja.
R: Warum ist er heute nicht mit ihnen mitgekommen?
BF: Er arbeitet. Er ist eben erst aus dem Heer zurückgekommen und jetzt arbeitet er.
R: Was arbeitet er?
BF: Er ist Kraftfahrer bei der Firma XXXX.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Noch nicht.
R: Haben Sie eine Beschäftigung?
BF: Ich darf nicht arbeiten, ich habe keine Arbeitsbewilligung. Ich besuche gerade einen Deutschkurs.
R: Verstehen Sie schon Deutsch?
BF: Ja.
R: Sprechen Sie auch Deutsch, haben Sie irgendwelche österr. Bezugspersonen?
BF: Ja, in der Schule.
R: In der Deutschschule, meinen Sie?
BF: Ja. Außerdem habe ich auch Freunde bzw. Freundinnen aus dem Iran und der Slowakei, die selbst nicht Englisch, sondern nur Deutsch sprechen. Und auch aus meiner Kirche kenne ich mehrere Leute.
R: Sie haben im Verfahren Dokumente aus Nigeria vorgelegt, insbes. eine Alterserklärung, offenbar in Zusammenhang mit der Heirat. Wie sind Sie zu diesen Dokumenten gekommen, haben Sie noch Beziehungen zu Nigeria?
BF: Das war in der Botschaft. Dort wurde das erklärt.
R: In der nig. Botschaft in XXXX?
BF: Ja, die haben dieses Dokument ausgestellt.
R: Haben Sie der nig. Botschaft gesagt, dass Sie Asylwerber sind?
BF: Ja.
R: Haben Sie sonst noch Kontakte zu Nigeria?
BF: Ja.
R: Welche und zum wem?
BF: Da gibt es einen Mann, den ich aus dem Norden kannte und der mich aus Norden nach XXXX brachte. Als mein Vater noch lebte, war er Kunde meines Vaters. Mit ihm hatte ich Kontakt.
R: Haben Sie irgendetwas von ihm über Nigeria erfahren?
BF: Der Mann ist eigentlich aus XXXX und er war Mechaniker für Generatoren. Er hat immer Generatoren bei uns repariert und so habe ich ihn in der Kirche kennen gelernt.
R: Wenn Sie jetzt Kontakt zu ihm haben, erfahren Sie da etwas Neues über die Lage in Nigeria von ihm bzw. etwas Sie Betreffendes?
BF: Ja, wenn ich ihn anrufe, erzählt er mir über die Probleme in Nigeria. Z.B. dass im Norden Mädchen entführt worden sind.
R: Woher aus Nigeria stammen Sie?
BF: Mein Vater stammte aus XXXX, das ist im XXXX.
R: Wo haben Sie zuletzt in Nigeria gelebt?
BF: Das war in XXXX, wo ich mit diesem Mann zusammen war.
R: Meinen Sie, mit dem Österreicher, wenn Sie sagen "mit diesem Mann"? Oder meinen Sie einen Nigerianer?
BF: Nein, ich meine den nig. Mann, Hrn. XXXX.
R: Gehen wir zurück zu Ihrer Kindheit: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?
BF: Ich bin in XXXX geboren. Später dann bin ich mit dem Vater in den Norden des Landes übersiedelt. Ich war damals noch ein kleines Kind. Mein Vater arbeitete ständig im Norden des Landes.
R: Wo im Norden?
BF: XXXX, in XXXX.
R: Was ist das für ein "State"?
BF: XXXX.
R: War da auch Ihre Mutter dabei, oder waren Sie nur bei Ihrem Vater?
BF: Die Mutter ist auch mitübersiedelt. Ich habe dann mit beiden Eltern zusammen im Norden gewohnt.
R: Können Sie diesen Ort auf einer Karte von Nigeria zeigen?
BF: Nein. Ich habe noch nie eine Karte gelesen.
R: Beschreiben Sie bitte Ihre Wohnverhältnisse dort.
BF: Wir haben nicht in der Stadt gewohnt, sondern in einem Vorort. Wir wohnten in einem Haus mit 5 Zimmern, in dem wir, d.h. ich, mein Vater und meine Mutter, ein Zimmer bewohnten.
R: Womit hat Ihr Vater Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Er war Verkäufer, Kleinhändler.
R: Sind Sie dort zur Schule gegangen?
BF: 2 Jahre lang, ja.
R: Was war das für eine Schule?
BF: Es war eine anglikanische Schule, von der Kirche.
R: Hatte Ihre Schule einen bestimmten Namen?
BF: Ja, XXXX.
R: Diese Schule war in XXXX?
BF: Ja.
R: Was ist dann passiert, dass Sie aus XXXX weg mussten?
BF: Das war wegen der Bombe.
R: Erzählen Sie bitte darüber.
BF: Das war am XXXX Wir befanden uns zu diesem Zeitpunkt in der Kirche, als diese Leute die Kirche überfielen.
R: Wen meinen Sie mit "diese Leute"?
BF: Die Boku Haram-Leute.
R: Was ist dann geschehen? Bitte erzählen Sie möglichst genau!
BF: Diese Leute warfen eine Bombe auf die Kirche, der Pastor war sofort tot, zahlreiche Leute wurden verwundet. Alle versuchen, davonzulaufen. Auch ich erlitt eine Verletzung.
R: Was ist mit Ihren Eltern passiert?
BF: Mein Vater, meine Schwester und mein Bruder sind gestorben. Meine Mutter hat überlebt, hatte aber ein gebrochenes Bein.
R: Diese waren alle gemeinsam in der Kirche, als die Boku Haram die Kirche überfielen, verstehe ich das richtig?
BF: Ja.
R: Was haben Sie dann gemacht? Sind Sie aus der Kirche geflohen, haben Sie Ihre tote Familie zurückgelassen?
BF: Ja, ich bin davongelaufen. Die Verletzten waren im Spital. Ich hatte kein Geld, um das Spital bezahlen zu können. Die Kirche hat sich dann um alle gekümmert und die Toten begraben.
R: Was ist mit den Boku Haram-Leuten passiert, sind diese dann wieder weg, nachdem sie die Bombe gelegt hatten?
BF: Ja, die sind auch geflohen.
R: Wissen Sie, wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
BF: Ich war noch nie in XXXX.
R: Wissen Sie, ob das nah oder weit weg ist?
BF: Das muss weit weg sein, sie sind immer mit dem Bus hingefahren. Sie sind immer am Abend oder in der Nacht hingefahren und am nächsten Morgen angekommen. Die Straßen sollen sehr schlecht sein.
R: Wie groß ist XXXX ungefähr? Verglichen mit Wien?
BF: Es ist eine große Stadt, aber nicht so groß wie Wien, ich weiß die genaue Einwohnerzahl nicht.
R: Vorhin haben Sie gesagt, Ihre Mutter hat überlebt. Vor dem BAA haben Sie ausgesagt, Ihre Mutter ist auch verstorben. Ist das nun ein Missverständnis?
BF: Ich habe in XXXX nie gesagt, dass meine Mutter bei dem Überfall gestorben ist. Bei der XXXX habe ich erst erfahren, dass das so protokolliert wurde. Meine Mutter ist bei diesem Überfall nicht gestorben, sondern war anschließend im Spital. Sie hatten einen Beinbruch. Ich habe sie im Spital zurückgelassen.
R: Haben Sie seitdem wieder irgendetwas von Ihrer Mutter gehört oder sich über Freunde etc. über sie erkundigt?
BF: Ich habe versucht, über Hrn. XXXX Kontakt zu meiner Mutter herzustellen. Er hat mir dann gesagt, er hätte sie gesehen bzw. getroffen. Aber es gibt keine Telefonnummer.
R: Wo hat er sie gesehen, in XXXX oder wo anders?
BF: Er hat gesagt, er hätte sie in XXXX gesehen.
R: Wo ist XXXX?
BF: Im XXXX.
R: Haben Sie eine Vorstellung, warum Ihre Mutter plötzlich im XXXX ist? Das ist relativ weit weg, sowohl vom XXXX als auch von XXXX.
BF: Ich weiß es nicht.
R: Ist Ihre Mutter viell. ursprünglich aus dem XXXX?
BF: Meine Mutter stammt nicht aus dem XXXX, sondern aus dem XXXX.
R: Zurück zur Einvernahme in XXXX, bei welcher protokolliert ist, dass Ihre Mutter auch getötet worden sei. Dem Protokoll nach wurde Ihnen das alles rückübersetzt und Sie haben die Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Sie sagten heute, erst bei der Diakonie wäre Ihnen das erst aufgefallen? Wurde Ihnen das Protokoll nicht rückübersetzt oder gab es Schwierigkeiten mit dem Protokoll?
BF: Ich habe keine schriftliche Übersetzung in Englisch erhalten, es gab nur einen Nigerianer, der mir mündlich übersetzt hat und ich habe ihm gesagt, dass das nicht mit dem übereinstimmt, was ich gesagt habe. Der Dolmetscher bei meiner Ersteinvernahme hat mir dann gesagt, ich muss unterschreiben, das kann man nicht ändern, das sei so von Beamten der Polizei so geschrieben worden, ich muss unterschreiben.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie jetzt nach Nigeria zurückmüssen, was würde passieren?
BF: Ich habe Angst vor einer Rückkehr, weil ich nicht weiß, wo ich neu beginnen soll.
R: Könnten Ihnen nicht der genannte nig. Freund helfen? Vielleicht könnte man auch einen Kontakt zu Ihrer Mutter herstellen? Oder Sie könnten zurück nach XXXX gehen, das ist ein relativ ruhiger Landesteil in Nigeria?!
BF: Ich hatte eine Tante - die ältere Schwester meines Vaters - in XXXX. Doch diese ist im Jahr 2007 gestorben. Wohin sollte ich gehen? In welcher Wohnung in XXXX könnte ich wohnen?
R: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit der Polizei hier, mit Gerichten etc.?
BF: Nein.
R: Im Akt ist eine Mitteilung bezüglich XXXX. Ist das zutreffend?
BF: Ja, das stimmt, ich hatte so eine XXXX, aber seit meiner Heirat habe ich damit aufgehört.
R: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was wäre Ihr Plan, das Sie machen wollen?
BF: Ich wäre gern Krankenschwester bzw. Krankenpflegerin, jedenfalls hätte ich gerne eine Arbeit im Spital.
R: Haben Sie wegen Ihrer Heirat schon einen Antrag gestellt, wegen einem Visum, wegen Niederlassungsbewilligung?
BF: Das habe ich noch nicht getan, gleich nach der Eheschließung am XXXX ist mein Ehemann zur Armee eingerückt, er ist vor kurzem erst abgerüstet und zurück.
(..)
R: Gibt es noch irgendwelche Probleme in Nigeria, die Sie zur Sprache bringen wollen?
BF: Ja, ein weiteres Problem, dem ich mich gegenübersah, war die medizinische Versorgung.
R: Leiden Sie an schweren Krankheiten?
BF: Ja, ich habe Diabetes.
R: Haben Sie Befunde mit?
BF: Nein. Zu Hause habe ich aber welche. Beim Radiologen habe ich eine Embolisierung gegen Myom.
R: Welche Diabetes haben Sie?
BF: Ich glaube, Typ 2.
R: Was machen Sie dagegen?
BF: Tabletten, und dann muss ich immer kontrollieren und das aufschreiben.
R: Und Sie glauben, in Nigeria gibt es keine ausreichende medizinische Versorgung?
BF: Nein, das bekommt man dort nicht.
R: Hatten Sie die Diabetes auch schon in Nigeria, Ihres Wissens nach?
BF: Ja.
R: Wie wurde sie dort behandelt?
BF: Sie haben mir ein Rezept für Tabletten aufgeschrieben, aber wenn mein Vater kein Geld für Tabletten hatte, musste ich ohne Tabletten auskommen.
R: Sind Sie religiös aktiv, in einer Kirche?
BF: Ja, ich besuche das XXXX. Ich bin dort in der Gebetsrunde, wir treffen uns jeden Freitag zur Gebetsrunde.
(...)
BF: Es stimmt schon, dass man wo anders hinziehen kann, aber ich hätte keinen Platz, wo ich wohnen kann. Selbst wenn ich zu diesem Hrn. XXXX zurückgehen könnte, hätte ich Probleme. Ich könnte dort nicht wohnen. Schon damals, als er mich bei sich aufgenommen hat, warf mich seine Frau öfter auf die Straße, weil sie dachte, ich würde vielleicht mit ihrem Mann schlafen.
R: Das war in XXXX?
BF: Ja, in XXXX.
R: Welche Beschäftigung hat dieser Mr. XXXX?
BF: Er ist Mechaniker für Generatoren, er repariert Generatoren.
R: Und Mr. XXXX haben Sie damals in XXXX getroffen?
BF: Ja.
R: Was machte er dort, gerade als dieser Bombenanschlag von Boku Haram dort war?
BF: Er ist regelmäßig dorthin gekommen, 2 Mal im Monat, um Generatoren zu reparieren.
Auf Nachfrage zu den Schlussfolgerungen zu Ebola:
BF: Wenn ich in mein Land zurückmüsste, müsste ich auf der Straße leben, denn niemand würde sich meiner annehmen.
R: Glauben Sie, Sie wären dann mehr betroffen von z.B. der Krankheit Ebola?
BF: Ja, natürlich, wenn Sie die Straßen in Nigeria anschauen, dort sind immer eine Menge Leute unterwegs. Außerdem will ich nicht zurück. Mein Ehemann lebt ja hier.
BF wird ersucht, allfällig noch vorhandene med. Unterlagen binnen einer Woche anher zu übermitteln.
R fragt die BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R fragt die BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine.
Schluss des Beweisverfahrens, vorbehaltlich der ergänzenden Beweismittelübermittlung der BF."
Am 04.09.2014 langte hiergerichtlich ein entsprechendes Konvolut medizinischer Unterlagen ein; insbesondere geht aus einem ärztlichen Attest XXXX hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines "ausgeprägten Uterus Myomatosus" in Österreich behandelt werden muss, zuletzt sei im Juli 2014 eine "Katheterembolisation" durchgeführt worden, weitere Maßnahmen seien geplant. Zudem bestehe eine Eisenmangelanämie und Diabtes mellitus II.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias, christlichen Glaubens und wurde in XXXX geboren. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich in der Folge in XXXX aufgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin verfügt über Grundschulbildung und keine besondere Berufserfahrung. Tragbare familiäre oder sonstige Bezugspunkte in Nigeria können zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.
Der Reisweg der Beschwerdeführerin von Nigeria nach Österreich ist nicht feststellbar; sie reiste längstens im Februar 2013 irregulär im Bundesgebiet ein.
Die Beschwerdeführerin befindet sich, insbesondere wegen Diabetes mellitus II und Uterus Myomatus in längerfristiger medizinischer Behandlung. Sie ist seit Jänner 2014 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet.
1.2. Zur Lage in Nigeria wird über die in der Verfahrenserzählung referierten und übernommenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen festgestellt:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen - vorerst erfolgreich scheinende - Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E).
Quellen: *) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014
*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Haram und Ebola - zu letzterem zuletzt WHO-Global Alert and Response-Nigeria and Senegal: stable for the moment, Center for Disease Control and Prevention Update 11.09.2014; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta")
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, einschließlich der Beschwerdeschrift;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführererin
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zu Person und Fluchtvorbringender beschwerdeführenden Partei:
Während für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht die unter Mitwirkung der nigerianischen Botschaft in Wien zustande gekommene Erklärung der Beschwerdeführerin über Geburtsort und Namen zu bezweifeln, konnte sie im gesamten Verfahren nicht ansatzweise glaubhaft machen, dass sie sich jahrelang in XXXX aufgehalten hätte.
So ist, selbst wenn in der von ihr besuchten Schule Englisch die Unterrichtssprache gewesen wäre, nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus dem täglichen Leben nicht zumindest einfache Kenntnisse der Sprache "Haussa" erworben hätte.
Auch wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin genauer angeben hätte können, wie weit die Strecke von ihrem Wohnort über Jahre in die Hauptstadt XXXX ist als sie das in der Beschwerdeverhandlung in der Lage war.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung in einer Stresssituation gewesen sein mag, so ist doch dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren offenkundig detailarm waren, was ihre persönliche Involvierung in das behauptete fluchtauslösende Geschehnis (es kommt dabei nicht darauf an, dass unstrittig am XXXX ein Überfall auf Kirchen stattgefunden hat, wobei aber die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu vom 25.9. gesprochen hat) und den gesamten weiteren Weg nach Österreich betrifft; dem vermochte die Beschwerde nicht entgegenzutreten und ergab auch die Verhandlung kein anderes Bild.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor der Verwaltungsbehörde mehrfach und explizit (nicht nur bei der Erstbefragung) vorgetragen hatte, auch ihre Mutter sei (sogleich) verstorben. Insofern erscheint eine Falschprotokollierung sehr unwahrscheinlich, für eine Manipulation seitens der Verwaltungsbehörde liegen überhaupt keine Indizien vor. Sohin erweist sich aber die entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung als nicht überzeugend, zumal auch in der Beschwerde keine Richtigstellung erfolgt ist. Auch, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Erklärung dafür vorbrachte, warum sich ihre Mutter nun in XXXX aufhalten sollte, wenn sie gar keine Bezüge zu dieser Region aufwiese, erscheint kaum lebensnah nachvollziehbar.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung einer Beteiligung der Beschwerdeführerin in die Vorfälle in XXXX sich daraus, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend, keine fortschreitende individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen durch Boko Haram (vor der kein staatlicher Schutz bestünde) ergibt (insbesondere in Bezug auf den christlich dominierten Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
XXXX).
Die Feststellungen hinsichtlich der Krankheitszustände der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrer Verehelichung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Die in der Beschwerdeverhandlung ergänzend einbezogenen Feststellungen stützen sich größtenteils auf aktualisierte Fassungen der von der Behörde konsultierten Quellen und zeigten sich keine signifikanten Änderungen. Dass, auch unter Beachtung der Beschwerdeschrift, Bedrohungen durch Boko Haram über die Jahre zugenommen haben, ist offenkundig, ebenso aber dass sich daraus zur Zeit keine landesweite Bedrohungssituation ohne staatlichen Schutz ergibt.
Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 war das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Das Vorliegen einer sozialen Gruppe alleinstehender (junger) Frauen ist in Nigeria schon aufgrund der großen Unterschiedlichkeit deren Angehöriger zu verneinen. Auch besteht nach Angaben der Beschwerdeführerin aktuell kein Bezug zu organisierter Kriminalität/Menschenhandel; anders der vom dt. VG Stuttgart mit Urteil vom 16.05.2014 zu A7 K 1045/12 entschiedene Sachverhalt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu
§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind, dies in einer notwendige Gesamtschau von Aspekten des Art 3 und Art 8 EMRK (vgl AsylGH 28.01.2010, S1 410743-1/2009 und AsylGH 29.12.2010, A2 266.926-3/2010/5E). Die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin ergibt sich zum einen aus ihrem Status als alleinstehende junge Frau ohne tragfähiges soziales Bezugsnetz in Nigeria (während ein solches in Österreich zur Zeit zu bejahen ist), zum anderen aus ihren Krankheitszuständen (zwar wahrscheinlich grundsätzlich in Nigeria behandelbar - wenn auch zur Zeit Ressourcen verstärkt auf die Behandlung der Ebola-Seuche fokussiert sein werden, aber zum einen wahrscheinlich nicht gleichwertig wie die in Österreich begonnene Behandlung/Versorgung; zum anderen wahrscheinlich ständige Unsicherheiten wegen der Finanzierung). In einer Gesamtschau dieser Aspekte kann zur Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer besonderen individuellen Situation im Fall einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in eine als menschenunwürdig zu betrachtende Lage geraten könnte, auch wenn sie sich in einem vergleichsweise sicheren Bundesstaat wie XXXX oder XXXX niederließe.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zum anderen von der Würdigung von Vulnerabilitätsaspekten unter dem Hintergrund der Lage in Nigeria.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar; die zitierte Judikatur des AsylGH stand mit solcher des VwGH in Einklang.
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