W214 1419492-1•BVwG W214 1419492-1
W214 1419492-1Tribunale amministrativo federale25 set 2014
aktuelle Gefahr, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante<br/>Verfolgung, Demonstration, exilpolitische Aktivität, gesamte<br/>Staatsgebiet, illegale Ausreise, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W214 1419492-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.05.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2010 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe seine Heimat verlassen, weil er wie ein Mensch leben wolle. Er habe von Geburt an kein rechtes Hüftgelenk und seine Finger seien zusammengewachsen. Er habe dort keine ärztliche Behandlung bekommen und sei beschimpft bzw. ihm sei immer wieder gesagt worden, dass seine Behinderung ein Fluch Gottes sei, weil er ein Kurde sei. Er sei als Kurde von der Gesellschaft geächtet worden und würde in Syrien als minderwertig gelten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Probleme mit den Behörden, weil er als Kurde illegal aus Syrien ausgereist sei. Er habe Angst, als Kurde wieder unter menschenunwürdigen Bedingungen in Syrien leben zu müssen.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2011 machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanci Angaben zu seinem Reiseweg sowie zu seiner Situation im Bundesgebiet und brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe seit seiner Geburt Probleme in der Gesellschaft und mit den Behörden. Seine Behinderung sei immer ein Anlass gewesen, um ihn zu erniedrigen. Da er von Lehrern und Mitschülern als "Krüppel" beschimpft worden sei, habe er die Schule nicht weitermachen und studieren können. Dies wäre aber die einzige Möglichkeit gewesen, dass er sich als Mensch behaupten hätte können. Als Kurde habe er keine Unterstützung von den Behörden bekommen. Er habe wegen seiner Behinderung weder im privaten Bereich noch bei staatlichen Einrichtungen eine Arbeit bekommen. Als er einen Invaliditätspass beantragen habe wollen, sei er jedes Mal auf den nächsten Tag verwiesen worden und habe man ihm vorgeworfen, dass er seine Behinderung nur vortäusche. Er vermute, dass er wegen seiner Volksgruppenzughörigkeit keinen Invaliditätspass bekommen habe. Als er einem höheren Beamten gesagt habe, dass er aus XXXX komme, hätte dieser gewusst, dass er ein Kurde sei. Daraufhin habe dieser gesagt, es tue ihm Leid, aber er könne ihm keinen Ausweis ausstellen.
Er habe sein Heimatland verlassen, weil ihn nach dem Tod seiner Eltern niemand mehr unterstützt habe. Auf die Frage, warum er erst im Jahr 2010 ausgereist sei, obwohl sein Vater schon im Jahr 2005 und seine Mutter im Jahr 2007 gestorben seien, erklärte er, er habe schon früher ausreisen wollen, aber erst im Jahr 2010 von einem Nachbarn und seinem Schwager das notwendige Geld bekommen. Zu konkreten Problemen vor seiner Ausreise berichtete er, dass ihn die staatlichen Krankenhäuser nicht operiert hätten und sein gesundheitlicher Zustand bis heute unverändert sei. Zudem habe er wegen seiner Behinderung nicht studieren und auch keine Arbeit finden können, um sich selbst zu erhalten. Bisher habe ihn seine Schwester XXXX finanziell unterstützt. Sie habe dann in einer Schule gearbeitet, wenig verdient und ihn nicht mehr unterstützen können. Auf Nachfrage, warum es seiner Schwester bisher möglich gewesen sei, teilte er mit, sie habe vorgehabt, zu heiraten und hätte ihn danach nicht mehr unterstützen können. Er habe vor ihrer Heirat eine Lösung für sich finden müssen.
Seine anderen Geschwister hätten sich gerade selbst erhalten können. Sein Bruder XXXX sei jetzt beim Militär gewesen und habe ihn nun auch nicht mehr unterstützen können; davor habe dieser gearbeitet. Seine Geschwister XXXX und XXXX hätten ebenfalls keine Hüfte und wie er und sein Bruder XXXX zusammengewachsene Finger. XXXX sei gesund, habe aber beim Militär eine Beinverletzung erlitten. Und XXXX sei gesund. Auf die Frage, warum es seinen Geschwistern mit solchen Behinderungen möglich sei, in Syrien zu leben und zu arbeiten, ihm aber nicht, erwiderte er, XXXX und XXXX hätten studieren können. Außerdem würden Männer in ihrer Gesellschaft mehr diskrimiert werden und er habe deswegen nicht studieren können. Seine Schwestern seien von der Gesellschaft aber auch erniedrigend behandelt worden.
Befragt, warum er nicht studieren habe können, berichtete er, die Behörden hätten gesagt, dass er keine Arbeit finden und ihn niemand aufnehmen werde. Außerdem sei er von seinen Lehrern und Mitschülern so abgewertet worden, dass er keine Motivation und keine Lust mehr gehabt habe, weiter in die Schule zu gehen. Auf seinen Schulbesuch (von 1993 bis 2002) hingewiesen, erklärte er, er habe versucht, so lange auszuhalten, wie es gehe; er habe aber dann nicht mehr gekonnt. Er sei syrischer Staatsbürger und somit auch ein registrierter Kurde. Ansonsten habe er keine Probleme in der Heimat gehabt.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre er mit den gleichen Lebensumständen (wie bisher) konfrontiert, da er sich nicht selbst erhalten könne. Außerdem sei er illegal aus Syrien ausgereist und handle es sich dabei um ein Gesetzesvergehen, das mit Haft und Folter bestraft werde.
4. Mit Bescheid vom 10.05.2011, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 23.05.2011). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Weiters stehe fest, dass er Syrien aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung verlassen habe und deswegen eine Zurück- bzw. Abschiebung zurzeit nicht zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der von ihm vorgebrachte Sachverhalt - unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit - keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention fände. Es sei nämlich die alleinige Aufgabe des Asylrechts, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Dabei gelte als Verfolgung nur ein zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiere und sich direkt gegen den Einzelnen wende. Es hätten seinem Vorbringen jedoch keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen glaubhaft hervorgeht, dass er in Syrien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr wäre. Die Erteilung des subsidiären Schutzes wurde mit seiner körperlichen Beeinträchtigung begründet.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 23.05.2011) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien getroffen habe. Dazu wird auf den Bericht des Schweizer Bundesamtes für Migration BFM vom 02.11.2009, "Focus Syrien, Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt" verwiesen und dieser auszugsweise zitiert. Darin wird im Wesentlichen von einer Identitätsprüfung von Rückkehrern berichtet, welche dabei nach dem Aufenthaltszweck im Ausland, nach den Gründen für die illegale Ausreise und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt würden. Die Asylantragstellung als solche gelte zwar nicht als politische Aktivität. Die Vorbringen und Vorwürfe könnten aber als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftungen und Repressionen gemacht werden, wenn sie an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen würden. Es seien aber nur wenige Personen bekannt, die deswegen verurteilt worden sind. Syrien verfüge über ein Ministerium für im Ausland lebende Syrer, welches deren Tätigkeiten sorgfältig überwache. In den vergangenen Jahren sei es mehrmals zu Festnahmen von Rückkehrern wegen ihres politischen Hintergrundes bzw. in Einzelfällen auch wegen einer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland gekommen.
Einem weiteren Bericht des BFM vom 18.03.2009, "Focus Syrien:
Aktuelle Lage der Kurden" sei zu entnehmen, dass jegliche Protestregung als Separatismus interpretiert und aufgrund von Art. 267ff des syrischen StGB angeklagt werden könne. Auch Leute, welche sich außerhalb einer Partei politisch engagieren, seien gefährdet. Der syrische Staat verfüge über ein gutes Informantensystem im Ausland und könne sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Die Auslandsvertretungen würden vom syrischen Geheimdienst überwacht werden.
In den vergangenen Monaten sei es zu einer starken Zunahme der Verhaftungen von Rückkehrern gekommen. Dabei sei es zu Anklagen wegen der Mitgliedschaft bei kurdischen Oppositionsgruppen, wegen des "Verbreitens von Falschinformationen" (zuweilen reicht eine Asylantragstellung im Ausland), wegen Subversion oder dem Besitz gefälschter Reisedokumente gekommen. Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten im Ausland könnten nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen; vor allem wegen der Straftatbestände der "Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland" und der "Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland". Selbst im Heimatland noch politisch unverdächtige Personen müssten bei exilpolitischen Tätigkeiten mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
Ein namentlich bekannter Freund des Beschwerdeführers sei ein Mitglied der demokratischen fortschrittlichen kurdischen Partei in Syrien und er sei bereits in der Heimat über ihn in Kontakt mit politischen Aktivitäten gewesen. Weiters habe er im XXXX an einem Demonstrationszug zur XXXX und Anfang XXXX an einer Kundgebung am XXXX teilgenommen. Diesbezüglich wurden Farbkopien von Fotos zum Beweis seiner exilpolitischen Aktivitäten vorgelegt und wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011, A11 311.854-1/2008/13E verwiesen und diese auszugsweise zitiert. Die Verfolgungsgefahr in Syrien sei aktuell und höchst akut, die politische Situation verschärfe sich täglich. Der Beschwerdeführer liefe daher aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien staatlicher Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt zu sein.
Es wurden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
6. Mit Schreiben vom 23.05.2011, eingelangt am 27.05.2011, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 22.05.2012 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie eventualiter einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters und machte - für den Fall, dass der Asylgerichthof Zweifel an seiner Interpretation der Asylverfahrens-RL habe - eine Vorlageanregung. Dazu verwies er auf sein beim Asylgerichtshof anhängiges Beschwerdeverfahren und führte im Wesentlichen aus, dass er im Zuge eines Beratungsgespräches am 22.05.2012 erfahren habe, dass er insbesondere aufgrund von europarechtlichen Vorgaben einen Anspruch auf die Beigabe eines Rechtsberaters habe. Den diesbezüglichen Antrag hätte er nach der Auskunft des Beraters der geltenden Fassung des AsylG 2005 zufolge jedoch bereits vor dem 31.10.2011 stellen müssen. Er sei davor aber weder über die Antragsmöglichkeit informiert, noch sei ihm amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Angesichts der ihm in seiner Heimat drohenden Gefahr und der Komplexität, insbesondere des Asylrechts, benötige er aber rechtliche Beratung und Unterstützung.
8. Am 29.08.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er Fotos von seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen am XXXX und am XXXX in XXXX vorlegte. Hinsichtlich der zweiten Demonstration gebe es auch eine facebook-Seite mit einem Link zu einem youtube-video. Weiters wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, A12 266982-3/2011 verwiesen und dieses auszugsweise zitiert. Darin wird u.a. eine Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011 zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Teilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen verwendet. In dieser wird ausgeführt, dass Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv (einschließlich einer reinen Demonstrationsteilnahme) auffallen, auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienst geraten würden, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig gewesen wären. Die Ausspähung exilpolitisch aktiver Flüchtlinge habe dabei eine lange Tradition. Zur Rückkehrgefährdung syrischer Kurden sei daher zusammenfassend festzustellen, dass sich das syrische Regime für exilpolitische Tätigkeiten interessieren und Auslandssyrer, die sich für Reformen in Syrien einsetzen, regelmäßig gezielt beobachten und bedrohen lassen würde. Daher könnten bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen.
9. Am 10.12.2012 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2012 ein aktives Mitglied von
XXXX sei. Diese Organisation sei seit etwa fünf Monaten auch in Wien vertreten und er besuche regelmäßig zweimal wöchentlich die Treffen, bei denen Veranstaltungen und Demonstrationen besprochen und organisiert würden. Dies werde auch durch die beiliegende Mitgliedsbestätigung belegt. Die beigelegten Fotos würden den Beschwerdeführer bei einem Demonstrationszug, der am XXXX zur XXXX führte, zeigen. Die Verfolgungsgefahr in Syrien sei aktuell und höchst akut, die brisante politische Situation verschärfe sich täglich weiter. Der Beschwerdeführer liefe daher aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien staatlicher Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund würden die in der Beschwerde gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
10. Am 04.06.2013 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein. Darin verwies er auf seine seit Jänner 2012 bestehende Mitgliedschaft bei XXXX und den regelmäßigen Besuch von Treffen, wo Veranstaltungen und Demonstrationen besprochen und organisiert würden. Weiters wird berichtet, dass er zuletzt am XXXX an einem Demonstrationszug zur XXXX teilgenommen habe. Ferner verwies er auf seine dadurch bestehende Gefährdung in seiner Heimat.
11. Mit Beschluss vom 22.05.2014, W214 1419492-2/5Z, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsberaters statt und stellte ihm gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 [nunmehr § 52 BF-VG] iVm § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 einen Rechtsberater zur Seite.
12. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 wurde von der belangten Behörde eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, die vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurde. Demnach bestätigt der Standesbeamte und Stellvertreter eines namentlich genannten Richters am Familiengericht in XXXX die Registrierung der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (namentlich genannten) Braut. Die Urkunde trägt das Datum XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.
1.2. Bereits aufgrund des langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihm aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seine illegale Ausreise stellen einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime und an regimekritischen Veranstaltungen in Österreich teilgenommen. Es ist anzunehmen, dass er daher von den syrischen Staatsorganen als regimekritisch eingestuft werden würde und damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm in den Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis und syrische Heiratsurkunde).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände dafür entnommen werden könnten, dass er in Syrien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist nicht zu folgen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde keine Feststellungen über das (Nicht)Vorliegen von Asylgründen tätigte. Auch die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen enthalten keinerlei Angaben über die Rückkehrsituation von illegal ausgereisten Kurden, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung auf diese Problematik hingewiesen hatte.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde und ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Notorisch ist es nämlich, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung jener Person erblickt wird. Dies wird letztlich auch durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift und in seinen Stellungnahmen bestätigt. Wie sich aus den darin zitierten Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) ergibt, werden Rückkehrer im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt. Weiters verfügt der syrische Staat über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv (einschließlich einer reinen Demonstrationsteilnahme) auffallen, geraten dadurch auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienstes, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig waren. Selbst im Heimatland noch politisch unverdächtige Personen müssen bei exilpolitischen Tätigkeiten somit mit Verfolgungsmaßnahmen in der Heimat rechnen.
Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird. Diese Gefährdung wird durch die - erst im weiteren Verfahren erfolgte - Teilnahme des Beschwerdeführers an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime und seine exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet nochmals wesentlich erhöht.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich im konkreten Verfahren daher ausreichende Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer schon alleine durch seine illegale Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seine Asylantragstellung in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und dadurch in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten könnte, wodurch er bereits aus diesem Grund einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Durch seine erst im weiteren Asylverfahren erfolgte Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime und an regimekritischen Veranstaltungen wird diese Gefährdung nochmals wesentlich verstärkt. Wie sich nämlich aus den Länderberichten und den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen eindeutig ergibt, verfügt der syrische Staat über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich nämlich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer werden regelmäßig gezielt beobachten. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen. Dies wird auch in einer Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011 bestätigt, welche zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Teilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen ausgeführt, dass Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv (einschließlich einer reinen Demonstrationsteilnahme) auffallen, auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienst geraten würden, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig gewesen wären.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehöriger zum einen durch seine illegale Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. zum anderen durch seine regelmäßigen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch er im Falle der Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer zum einen wegen seiner illegalen Ausreise zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe; zum anderen aufgrund seiner regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime im Bundesgebiet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist; ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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