W209 2011147-1•BVwG W209 2011147-1
W209 2011147-1Tribunale amministrativo federale25 set 2014
Abgabestelle, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Vorlageantrag,<br/>Zustellnachweis, Zustellung
W209 2011147-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 8.7.2014, Zl. VA/ED-S-0843/2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG iVm § 26 Abs. 2 ZustG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 12.3.2014, Zl. 12-2014-BW-MS2BG-002R9, wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 € vorgeschrieben.
2. Die gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 9.4.2014 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde seitens der NÖGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2014 als unbegründet abgewiesen.
3. Am 19.5.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 4.6.2014 machte die belangte Kasse die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihr Vorlageantrag nach Ansicht der Kasse verspätet eingebracht worden sei und ersuchte sie um Bekanntgabe des genauen Zeitraums, in welchem sie sich nicht an der im Bescheid bezeichneten Abgabestelle aufgehalten habe, und die genauen Aufenthaltsorte während dieser Zeit. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin ersucht, Beweise anzuführen, aus welchen hervorgeht, wann die Beschwerdevorentscheidung in ihren Postkasten gelegt worden sei.
5. Am 18.6.2014 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Kasse nach und gab unter Angabe der jeweiligen Adresse ihre Aufenthaltsorte während ihrer von 30.4.2014 bis 19.5.2014 dauernden Abwesenheit von der Abgabestelle bekannt.
6. Mit Bescheid vom 8.7.2014 wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
7. Am 5.8.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, die gegenständliche Angelegenheit zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, was nach Ansicht der Kasse als Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Vorlageantrages zu werten gewesen sei.
8. Am 13.8.2014 (eingelangt am 25.8.2014) wurde die Beschwerde samt den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 25.4.2014 erfolgte ohne Zustellnachweis. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin langte am 19.5.2014 bei der Kasse ein.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF:
"Vorlageantrag
§ 15. (1) bis (2) ...
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
§ 26 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF:
"Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid, mit dem ihr Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2014 als verspätet zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.3.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht. Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Beitragszuschlages wird demnach im gegenständlichen Verfahren nicht berührt.
Die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst am 19.5.2014, somit nach Ablauf der Vorlagefrist, an die im Verfahren gegenüber der Kasse angegebene Abgabestellte zurückgekehrt zu sein.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat jedoch die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202).
Dieser Beweis ist im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen.
Die Beschwerdeführerin hat angegeben, erst am 19.5.2014 an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein, und auf Ersuchen der Behörde ihre Aufenthaltsorte während der Abwesenheit unter Angabe der jeweiligen Adresse genannt.
Die belangte Kasse schenkte den Angaben der Beschwerdeführerin keinen Glauben, weil diese verpflichtet gewesen wäre, sich an den angegeben Aufenthaltsorten polizeilich zu melden, im ZMR aber keine entsprechenden Meldedaten aufscheinen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführerin zu widerlegen, weil die polizeiliche Meldung lediglich als Indiz für den Aufenthaltsort zu werten ist, aber keinesfalls als Beleg dafür herangezogen werden kann, wenn unter Anführung überprüfbarer Angaben ein anderer Aufenthaltsort behauptet wird.
Auch die Feststellung der Kasse, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass man drei Wochen überhaupt nicht nach Hause kommt, etwa um Wäsche zu wechseln oder sonst nach dem rechten zu sehen, vermag keinen Beweis dafür zu liefern, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem 19.5.2014 an der Abgabestelle aufgehalten hat, wenn es zutrifft, dass es sich bei der bezeichneten Abgabestelle - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - gar nicht um ihren Wohnort, sondern um ihr Elternhaus handelt.
Mit Ausnahme einer ZMR-Abfrage hat die belangte Kasse keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, um die o.a. Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Dies hätte sie jedoch im Lichte der o.a. Judikatur tun müssen, wodurch der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
Da die Beschwerdeführerin angeben hat, erst am 19.5.2014 zur Abgabestelle zurückgekehrt zu sein, und die belangte Kasse diesem Vorbringen nicht im ausreichendem Maße entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Zustellung erst am 20.5.2014 wirksam wurde und daher der in Rede stehende Vorlageantrag jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Vorlagefrist bei der belangten Kasse eingelangt ist.
Die Klärung der Rechtsfrage im Ausgangsverfahren, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages, hat nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde in einem gesonderten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und erschien daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.
Der Sachverhalt war auch weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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