W122 1431753-1•BVwG W122 1431753-1
W122 1431753-1Tribunale amministrativo federale25 set 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W122 1431753-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 07.961-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 28.06.2012 durch ihre gesetzliche Vertreterin, die Mutter XXXX, geb. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, dass die Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Sikh-Religion in Afghanistan große Probleme gehabt habe. Die Taliban hätten verlangt, dass die Familie zum Islam konvertieren solle. Sie seien alle mit dem Tod bedroht worden, man habe sie als Ungläubige beschimpft, ihr Haus sei mit Steinen beworfen worden und sie hätten deshalb das Haus aus Angst nicht verlassen können. Der Vater habe ursprünglich ein Textilgeschäft betrieben, doch hätten die Taliban ihn überfallen und ihm das Bein gebrochen. Die Mutter als Frau und auch die Kinder seien auf der Straße schikaniert und belästigt worden. Der Vater habe Angst gehabt, dass die Mutter oder die Kinder entführt werden könnten. Aufgrund dieser Probleme hätten sie das Haus verkauft und seien umgezogen. Die letzten beiden Jahre vor der Ausreise habe die Familie im Tempel gelebt und sei dort versorgt worden.
Für die Beschwerdeführerin wurde kein eigenes Vorbringen erstattet (vgl. die Angaben der Mutter in der Erstbefragung vom 30.06.2012:
"Meine beiden Kinder, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, befinden sich seit ihrer Geburt bei mir. Es gelten daher für sie die gleichen Fluchtgründe wie für mich. Sie haben überdies keine eigenen Fluchtgründe.")
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.12.2012, Zl. 12 07.961-BAE den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Per Fax vom 10.07.2013 des Vereines Menschenrechte Österreich an den Asylgerichtshof legte der mit Verfahrensanordnung beigegebene Rechtsberater eine Bestätigung über den Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder der Familie vor. Weiters wurde eine achtseitige Stellungnahme zur Familie abgegeben, der sich Folgendes entnehmen lässt: Die Familie habe an einem Informationsabend im örtlichen Dorfgasthof teilgenommen. Beide Kinder würden in der Schule sehr gute Fortschritte machen. Sie seien hochmotiviert zu lernen. Eine Lehrerein und ein pensionierter Lehrer würden den Kindern regelmäßig Zusatzunterricht geben. Die Tochter der Familie helfe den Erwachsenen bei Verständigungsproblemen. Auch die Erwachsenen würden regelmäßig Deutsch lernen. Sie würden alle Deutschen Schriftzeichen kennen und würden Texte lesen können, auch wenn sie diese in der Folge noch nicht übersetzen könnten. Sie würden sich und ihre Familie vorstellen können, Zahlen und Daten auf Deutsch nennen, Uhrzeiten und Dinge des täglichen Lebens, nach Ortsangaben fragen und Wege entsprechend beschreiben können. A 1 Niveau zu erreichen scheine realistisch.
Zur kulturellen Einbindung wurde angegeben, dass sich die Familie sehr für die Gepflogenheiten der österreichischen Kultur interessiere, etwa welche Speisen üblich seien, welche Feiertage gefeiert würden und wie Familiensysteme funktionieren würden. Der Vater der Familie sei besonders interessiert, die soziokulturellen Besonderheiten in Österreich zu verstehen. Es interessiere ihn, welche Stellung und Möglichkeiten Frauen in der österreichischen Gesellschaft hätten. Er suche aktiv den Kontakt mit der Bevölkerung. Teilweise mit Stolz berichte er über die Heimat. Die Mutter zeichne sich durch ihre Zurückhaltung aber auch ihre Gastfreundschaft aus. Es seien Besuche bei der örtlichen Bank, am Gemeindeamt, in einem Gasthaus und in einem Kaufladen gemacht worden. Zur Selbstorganisation wurde angegeben, dass die Eltern rasch gelernt hätten, sich selbst zu versorgen und die Konsumgüter des täglichen Lebens selbst zu organisieren. Fahrten mit öffentlichen Bussen seien kein Problem für sie.
Zur Unterstützung durch eine österreichische Gruppe wurde angegeben, dass ein Ehepaar, das beruflich viel Erfahrung mit Personen aus anderen Kulturkreisen habe, zu einem Treffen der unterstützenden Personen eingeladen habe. Es sei eine Gruppe "Nachbarn helfen Nachbarn" entstanden. Es sei beschlossen worden, dass der Bürgermeister gebeten werde, ein Spendenkonto zu errichten. Diese Mittel sollten der Beschäftigung, wie sie im Rahmen von Tätigkeiten in der Gemeinde für Asylwerberinnen möglich sei, zur Verfügung stehen. Der Vater der Familie habe schon einige Male bei Gemeindearbeiten mitgeholfen. Es sei ein Wiesengrundstück zur Bewirtschaftung als Gemüsegarten angeboten worden. Der Vater habe sich mit den anderen Vätern sofort an die schwere Arbeit des Grasnarbenabtragens gemacht und freue sich, eine regelmäßige Aufgabe verfolgen zu können. Da er mit Gemüsebau in seiner Heimat noch keine Erfahrung habe, benötige er nun viel Anleitung, wie dies in Österreich gut gemacht werden könne, diese nähme er gerne an. Seine Verletzung am Bein habe sich nach schweren körperlichen Anstrengungen massiv verschlechtert. Er spiele dies aber herab und könne mit den anderen Männern mithalten.
Zur schulischen Integration wurde angeführt, dass die Kinder die neue Mittelschule in XXXX besuchen würden. Sie seien ehrgeizig und würden regelmäßig am Deutschkurs teilnehmen.
Weiters wurde angegeben, dass ein Kochdienst eingerichtet worden sei und einmal in der Woche würden zwei Frauen aus dem Dorf in Österreich Zutaten liefern und die fertigen Speisen abholen. Der Vater der Familie habe erzählt, dass er bereit wäre, jede Form von Garten- sowie Waldarbeiten auszuüben. Auch Reparaturen, Reinigungssowie Malerarbeiten könne er übernehmen. Er könne auch kochen. Die Mutter wäre bereit, als Raumpflegerin oder Köchin zu arbeiten bzw. als Küchenpersonal tätig zu sein.
Am 21.02.2013 habe die Familie an einem Kulturabend teilgenommen. Bei einem Fastenbrunch habe die Familie Gelegenheit gehabt, Einheimische kennenzulernen. Es habe wenig bis keine Berührungsängste gegeben. Die Familie habe neue Freunde gefunden, mit denen sie auch regelmäßig in Kontakt treten würden. Die Mutter gehe mit ein paar Frauen aus den Ortschaften XXXX und XXXX joggen.
Dieser Bericht wurde erstellt von XXXX und XXXX für "Nachbarn helfen Nachbarn" am 12.05.2013. In der Bestätigung der neuen Mittelschule XXXX wurde bestätigt, dass die Tochter der Familie als außerordentliche Schülerin die achte Stufe besucht habe. Sie habe die Fähigkeiten, eine AHS zu besuchen und in weiterer Folge ein Studium zu beginnen. Weiters wurde bestätigt, dass der Sohn der Familie als außerordentlicher Schüler die fünfte Stufe besucht habe. Er habe sich sehr gut entwickelt, falle äußerst positiv auf und arbeitete in allen Unterrichtsfächern sehr gut mit.
Am 16.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, sie gehört der Volksgruppe und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie ist die Tochter von XXXX und XXXX.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin und auf Grund der Aktenlage ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
§ 34 Asylgesetz lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:
Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag Folge gegeben.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Da - wie oben ausgeführt - der Mutter der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist sohin auch der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, hinsichtlich Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Straffälligkeit bestehen und der Mutter erst mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, also kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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