BVwG W117 1427055-2

W117 1427055-2Tribunale amministrativo federale25 set 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W117 1427055-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1427055.2.00

Spruch

W117 1427055-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am XXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, Afghanistan auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft zur XXX verlassen zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde - in welcher der Beschwerdeführer (unter anderem) auf auszugsweise wiedergegebene Länderberichte zu Afghanistan Bezug nahm und vorbrachte, dass ihm auf Grund der "prekären Sicherheitslage und humanitären Lage" zumindest subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen - wies der Asylgerichtshof gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 mit Erkenntnis vom Dezember 2012, als unbegründet ab.

Der Asylgerichtshof ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, was er (auch) mit dem Ergebnis einer Anfrage an die Staatendokumentation begründete.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ging der Asylgerichtshof davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in die Heimatprovinz zu gelangen, wo ein soziales bzw. familiäres Netz vorhanden sei.

Abschließend begründete der Asylgerichtshof, warum eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht erkennbar sei.

Der Verfassungsgerichtshof gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides Folge und lehnte die Beschwerde im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I.) ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Die in der angefochtenen Entscheidung zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffenen Länderfeststellungen sind danach widersprüchlich. Einerseits spricht der Bericht der "Fact Finding Mission" des Bundesasylamtes von einer sehr guten Lage im Nordwesten des Landes (wobei unklar erscheint, inwiefern die Heimatprovinz des Beschwerdeführers noch zum Nordwesten gerechnet werden kann), andererseits sprechen die übrigen Berichte von einer prekären bzw. sich verschlechternden Sicherheitslage. Die prozentuellen Angaben (zB "Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle") lassen dabei für sich genommen keine seriöse Einschätzung zu.

Der Bericht der "Fact Finding Mission" des Bundesasylamtes aus dem Jahr 2010 ist angesichts der sich rasch ändernden Umstände in Afghanistan überdies als veraltet zu bezeichnen. Insofern sich der Asylgerichtshof darauf stützt, widerspricht dies der Verpflichtung zur Heranziehung aktueller Länderberichte (vgl. zu Afghanistan schon VfSlg 19.369/2011; VfGH 20.6.2012, U202/12).

Bei einer derart unklaren Beweislage wäre es aber Aufgabe des Asylgerichtshofes gewesen, schlüssig zu begründen, welchen Quellen er auf Grund welcher Umstände die höhere Beweiskraft zumisst oder aber weitere Quellen heranzuziehen, die verlässliche Feststellungen ermöglichen (s. VfGH 7.6.2013, U565/2012; vgl. auch bereits VfGH 22.2.2013, U1306/12; 6.3.2013, U1325/12).

Darüber hinaus ist dem Asylgerichtshof auch noch vorzuwerfen, dass er in seiner Entscheidung nicht sachgerecht auf die Beschwerdeausführungen zur prekären Lage in Afghanistan eingegangen ist (vgl. etwa VfGH 13.9.2013, U1097/2012). Insbesondere ist es angesichts der in der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde zitierten Länderberichte nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen davon ausgegangen wird, es seien die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes "nicht konkret in Frage gestellt" worden und somit "unbestritten" geblieben (S 22 der angefochtenen Entscheidung)."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Begründungsteil jenes Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem die Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 02.04.2012 gestellt hat.

Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind nur mehr die Spruchpunkte II. (subsidiärer Schutz) und III. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Spruchpunkt I. (Asylfrage) ist in Rechtskraft erwachsen.

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 7 Abs. 2 BFA-VG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, welche nach § 56 Abs. 3 leg. cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, gestützt durch die Erläuternden Bemerkungen hierzu

"Mit Abs. 2 soll festgelegt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Abs. 1 stattgegeben hat. [...]"

unterliegen Fälle wie der gegenständliche nicht dem in §7 Abs. 2 BFA-VG normierten Verbot der Kassationskaskade, da der Verfassungsgerichtshof nicht ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes, sondern des Asylgerichtshofes behob.

§28 Abs. 2 VwGVG:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt

oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

In Bezug auf Spruchpunkt II. stellt sich also die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als entscheidungsrelevant dar. Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid (S 44 ff) getroffenen Feststellungen dazu, gleichfalls Grundlagen für das vom Verfassungsgerichtshof behobene Erkenntnis des Asylgerichtshofes (vgl. S 22 f dieses Erkenntnisses) wurden seitens des Verfassungsgerichtshofes, wie im Verfahrensgang angeführt, bemängelt.

Sohin wurde der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur - argum "bloß ansatzweise ermittelt" - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG belastet.

Darüber hinaus wird für das fortzusetzende Verfahren auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXX, hingewiesen, wonach auch das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende "Länderinformationsblatt" der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Afghanistan (letzte Aktualisierung am 09.07.2014), die Heimatprovinz des Beschwerdeführers betreffend, keine umfassende, allein maßgebliche Grundlage für die Feststellung, ob stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen, darstellt.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.

Die Verwaltungsbehörde hat daher im zweiten Rechtsgang geeignete Ermittlungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Heimatprovinz bzw. den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers und deren Erreichbarkeit anzustellen, ihm diese vorzuhalten und ihn nach den aktuellen Umständen zu befragen sowie darauf aufbauend Feststellungen in der neuerlichen Entscheidung zu treffen.

Die Behebung von Spruchpunkt II. hat rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt III. zur Folge.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig:

Die gegenständlich behebende Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf.

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