L504 2005495-1•BVwG L504 2005495-1
L504 2005495-1Tribunale amministrativo federale25 set 2014
Glaubwürdigkeit, Pflichtversicherung, Verjährung, Zeugenbeweis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Landwirtschaftskammer/Mag. Gabriele HEBESBERGER u. Dr. Raphael WIMMER, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 11.01.2013, Zl. 04385-041257-4B1, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gem. § 39a BSVG idgF, § 2 Abs 1 Z 2 B-PVG idF
BGBl 33/1973 stattgegeben und festgestellt, dass XXXX vom 01.07.1973 bis 31.12.1975, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern unterlag.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 20.11.2012 stellte Christl GASSENBAUER (im Folgenden kurz als bP [beschwerdeführende Partei] bezeichnet), vertreten durch die Landwirtschaftskammer, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden auch kurz als SVA bezeichnet) den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gem. § 39a BSVG, für die Zeit von Juli 1973 bis Dezember 1975.
Nach Beendigung der Haushaltungsschule im Juli 1997 habe sie in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei in den gesamten Arbeitsablauf eingebunden gewesen. Die Mitarbeit sei notwendig gewesen, weil der Vater immer berufstätig gewesen sei. Sie habe in dieser Zeit im Sommer auch auf der eigenen Alm gearbeitet und habe dort das Vieh betreut.
1976 sei seitens der Eltern bei Ermittlungen durch die Sozialversicherungsanstalt angegeben worden, dass sich die Mithilfe der bP auf den Haushalt beschränken würde. Damals sei es den Eltern finanziell nicht möglich gewesen für die Tochter die Beiträge einzuzahlen. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung der Sache, da sie in der Tat hauptberuflich in der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet habe.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat mit Bescheid vom 11.01.2013 ausgesprochen, dass die bP im Zeitraum vom "01.07.1973 bis 31.12.1975 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei".
Ihr Vater habe sie mit 4.12.1975 bei der OÖGKK angemeldet, weil sie als "Mithilfe im Haushalt und in der elterlichen Landwirtschaft" beschäftigt sei. Das Verfahren sei zuständigkeitshalber an die SVA der Bauern abgetreten worden. Dagegen habe der Vater eingewendet, dass die bP keinerlei Arbeiten im Landwirtschaftsbetrieb verrichte, sondern ausschließlich im elterlichen Haushalt beschäftigt sei. Mit Hilfe seiner Gattin sei der Vater in der Lage die Landwirtschaft ohne Hilfe der bP zu betreiben.
Vor einer Rücksendung der Anmeldung an die OÖGKK sei auch von der SVA der Bauern geprüft worden ob wegen Vorliegen einer hauptberuflichen Beschäftigung nicht doch eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gegeben wäre. Die Mutter der bP habe als Zeugin in einer Niederschrift am 8.4.1976 angegeben, dass die bP nur im Haushalt beschäftigt gewesen sei. Ein Lehrverhältnis würde auch nicht vorliegen. Die Angaben gegenüber der OÖGKK, dass die bP auch Arbeiten in der Landwirtschaft erledige, seien damals, so die Mutter, nicht richtig gewesen. Am 2.6.1976 sei durch die Mutter der bP die Anmeldung als hauptberuflich beschäftigte Angehörige erfolgt und klargestellt worden, dass diese hauptberufliche Beschäftigung in der elterlichen Landwirtschaft mit 1.1.1976 begonnen habe. Für die SVA der Bauern sei klar, dass eine hauptberufliche Beschäftigung [in der elterlichen Landwirtschaft] im Zeitraum 01.07.1973 bis 31.12.1975 nicht vorgelegen habe, sodass auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nicht bestanden habe. Bedingung für ein Recht auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei, dass im fraglichen Zeitraum Pflichtversicherung vorgelegen habe. Da diese Voraussetzung nicht gegeben war, habe dem Antrag auf Nachentrichtung in der bäuerlichen Sozialversicherung nicht entsprochen werden können.
Mit Schriftsatz vom 7.2.2013 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Darin wurde im Wesentlichen wieder vorgebracht und näher ausgeführt, dass die bP im gegenständlichen Zeitraum in Wirklichkeit in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei und keine anderweitige Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt habe. Damals sei es den Eltern finanziell nicht möglich gewesen Beiträge für die bP zu entrichten, weshalb falsch angegeben worden sei, sie würde lediglich im Haushalt mithelfen.
In der Stellungnahme zum Einspruch führte die SVA im Wesentlichen aus, dass die Eltern im damaligen Verfahren übereinstimmend angegeben hätten, dass die bP nur im Haushalt beschäftigt gewesen sei. Es entspreche der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zum Sachverhalt gemachte Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als eine spätere Aussage. Die Erstaussage habe die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten komme. Von den Eltern sei somit glaubhaft angegeben worden, dass die bP hauptberuflich ausschließlich im Haushalt beschäftigt gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 23.09.2014 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Diese wurde in Anwesenheit der bP mit ihrer Vertretung, einem Vertreter der SVA der Bauern sowie den beiden geladenen Zeugen (Mutter und Schwester der bP) durchgeführt.
Die bP wiederholte in der Verhandlung im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Realität sei gewesen, dass sie nach Beendigung der Schule im fraglichen Zeitraum in der elterlichen Landwirtschaft hauptberuflich beschäftigt gewesen sei. Sie habe im Wesentlichen gemeinsam mit ihrer Mutter sowohl in der Landwirtschaft als auch im Haushalt gearbeitet, wobei es keine fixe Zuteilung von Arbeiten gegeben habe, "jede habe alles gemacht". Im Sommer sei sie auch auf der elterlichen Alm mit dem Vieh gewesen. Der Vater habe in einem Betrieb als Hilfsarbeiter im Schichtdienst gearbeitet und habe in der Freizeit in der Landwirtschaft mitgeholfen. Ihre jüngere Schwester habe eine Lehre absolviert. Die Eltern hätten sich damals die Beiträge zur Sozialversicherung der Bauern ersparen wollen und hätten sie deshalb nicht angemeldet. Die bP habe später dann die elterliche Landwirtschaft übernommen.
Die Mutter und die Schwester gaben als Zeugen befragt im Wesentlichen übereinstimmend an, dass die bP im fraglichen Zeitraum gemeinsam mit der Mutter in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei. Gemeinsam hätten sie, je nachdem wer gerade Zeit hatte, auch Hausarbeit erledigt. Eine anderweitige hauptberufliche Beschäftigung als jene in der elterlichen Landwirtschaft habe die bP nicht gehabt. Der Vater sei hauptberuflich in einem Betrieb im Schichtdienst gewesen. Die Mutter könne sich nicht mehr so genau an die damalige Niederschrift erinnern. Man habe sich damals die Beiträge für die Tochter nicht leisten könne, deswegen habe man wohl falsche Angaben gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP ist die Tochter von XXXX. Zu gleichen Teilen stand eine Landwirtschaft in deren Eigentum. Nach Beendigung der Schule arbeitete die bP im Zeitraum vom 01.07.1973 bis 31.12.1975 in der elterlichen Landwirtschaft. Gemeinsam mit ihrer Mutter erbrachte sie die überwiegenden Leistungen im Bereich der Vieh-, Land- und Forstwirtschaft. Die anderweitige Arbeit im Haushalt teilten sie sich auf, ohne dass es fixe Arbeitszuteilungen gegeben hatte. Sie war im Sommer überwiegend auf der elterlichen Alm beschäftigt und hatte das Vieh zu versorgen. Die bP ging im gegenständlichen Zeitraum keiner anderen Beschäftigung nach als jener im elterlichen Betrieb bzw. der Mithilfe im gemeinsamen Haushalt.
Ihr Vater war als Hilfsarbeiter in einem technischen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt und verrichtete Schicht- und Wechseldienst. In seiner Freizeit half er in der Landwirtschaft aus. Die jüngere Schwester der bP ging in diesem Zeitraum zur Schule bzw. absolvierte eine kaufmännische Lehre, wodurch sie nur eingeschränkt in der Landwirtschaft mithelfen konnte bzw. musste.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA der Bauern sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.
Die SVA stützte sich bei ihrer Entscheidung zentral auf die Angaben der Eltern im Jahr 1975 bzw. 1976 die diese bei der OÖGKK und der SVA der Bauern machten. Deren damalige Angaben, wonach die bP im gegenständlichen Zeitraum nicht in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt war, widersprechen Angaben der bP im Antrag, in dem sie ausführte, dass die realen Verhältnisse dergestalt waren, dass sie hauptberuflich sehr wohl in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet hatte. Die bP wurde von der SVA im damaligen Verfahren nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen einvernommen.
Konkret stützte sich die SVA - neben Angaben des zwischenzeitig bereits verstorbenen Vaters - auf eine zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter, in der diese 1976 gegenüber der SVA angab, dass die bP nach Absolvierung ihrer Schule im fraglichen Zeitraum "nicht" in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet habe, sondern lediglich Hausarbeit verrichtete haben soll.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Mutter als Zeugin an, dass diese damalige Aussage unrichtig und wohl dadurch motiviert gewesen wäre, weil sie sich die Sozialbeiträge für die Tochter in dieser Zeit nicht hätten leisten können. Sie hätten lediglich einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb gehabt und der Ehegatte bzw. Vater der bP habe hauptberuflich als Hilfsarbeiter in einem Unternehmen gearbeitet.
Sie wären auf die Mitarbeit der bP im landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Mutter auch 1976 als Zeugin ausgesagt hatte, jedoch kommt der nunmehrigen Aussage unter Berücksichtigung aller Umstände unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung mehr Glaubwürdigkeit zu.
Es ist lebensnah und entspricht der (damaligen) bäuerlichen Praxis (vlg zB VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064; 14.02.2013, 2011/08/0061; 14.02.2013, 2011/08/0140), dass die bP als Tochter für Arbeiten in der elterlichen Landwirtschaft herangezogen wurde, noch dazu wo sie am Hof wohnte und keiner anderweitigen hauptberuflichen Beschäftigung nachging. Das Erfordernis der Mithilfe ist auch durch die hauptberufliche Beschäftigung des Vaters außerhalb der Landwirtschaft nachvollziehbar. Das Bewusstsein für (spätere) Versicherungsleistungen, noch dazu wo die Eltern nicht selbst Nutznießer davon waren, war gering ausgeprägt und ist das Motiv für die damalige Nichtanmeldung der bP durch die Eltern, nämlich um sich Geld zu sparen, lebensnah und plausibel.
Die Angaben der Mutter werden auch durch die zeugenschaftliche Aussagen der Schwester der bP in der Beschwerdeverhandlung gestützt und stimmen beide Aussagen im Wesentlichen mit den Angaben der bP im Antrag und in der Beschwerdeverhandlung überein. Die bP sowie die Zeugen wirkten in der Verhandlung auch persönlich glaubwürdig und waren deren Angaben schlüssig und plausibel.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unstreitig aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 BSVG, § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt es jedoch Ausnahmen vom genannten Grundsatz. So ist die im Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Rechtslage insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtens war ( VwGH v. 06.05.2004, 2001/20/0622).
Zu A)
(1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.
(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.
§ 2 Abs 1 B-PVG idF BGBl 33/1973:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:
Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl Nr 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
Die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sei hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.
[...]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Voraussetzung für das Bestehen der Pflichtversicherung ist somit, dass die bP im gegenständlichen Zeitraum "hauptberuflich" in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt war.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Auslegung von "hauptberuflich" zB im Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl 2011/08/0064, Folgendes aus:
Unter "hauptberuflich" iSd § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG und § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG ist nichts anderes zu verstehen, als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachzugehen". Das Anknüpfen des Gesetzgebers an die Praxis bäuerlichen Lebens und das Bemühen um die Ermöglichung einer praxisgerechten Vollziehung deutet auf ein Vorverständnis des Gesetzgebers hin, nach welchem ein Kind, das keiner anderen Beschäftigung als der Mitarbeit im elterlichen Betrieb nachgeht, in aller Regel in einem solchen Ausmaß zur Arbeit herangezogen wird, dass von hauptberuflicher Beschäftigung gesprochen werden kann, sodass eine nähere Prüfung des Beschäftigungsausmaßes bei Fehlen einer anderen Beschäftigung nicht erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2011/08/0064, mwN).
Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes hat ergeben, dass die bP im gegenständlichen Zeitraum in der elterlichen Landwirtschaft beschäftigt war. Unstreitig ging die bP darüber hinaus hauptberuflich keiner anderweitigen Beschäftigung nach, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie vom Beschäftigungsausmaß her hauptberuflich in der elterlichen Landwirtschaft tätig war.
Dass die bP in diesem Zeitraum ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes der Eltern bestritten hat, ist nicht strittig.
Es war damit der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die bP im gegenständlichen Zeitraum gem. § 2 Abs 1 Z 2 B-PVG der Pflichtversicherung unterlag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.