G305 2009746-1•BVwG G305 2009746-1
G305 2009746-1Tribunale amministrativo federale25 set 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
G305 2009746-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX am Wörthersee, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 13.11.2008, Zlen. BP 24/2008 und S 0460770, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit ihrem zum 13.11.2008 datierten Bescheid, Zlen. BP 24/2008 und
S 0460770, verpflichtete die Kärntner Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) zur Zahlung von EUR 5.198,07 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie die Zahlung von weiteren EUR 902,58 an Nachtragszinsen aus versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass ein Prüforgan anlässlich einer am 18.04.2008 im Betrieb des BF durchgeführten GPLA-Prüfung auf Grund der vorgelegten Tachografenscheiben zwischen den auf diesen dokumentierten und den vom BF zur Anrechnung gebrachten Arbeitsstunden Differenzen festgestellt habe. Da die auf den Tachografenscheiben ersichtlichen Arbeitsstunden über der Normalarbeitszeit von 40 Stunden lagen, habe das Prüforgan diese als Überstunden berücksichtigt. Die vom BF nicht berücksichtigten Stunden seien auf Grund der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen mit einem Zuschlag von 50 % bewertet und davon die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge nachverrechnet worden. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es, dass die Normalarbeitszeit gemäß Artikel V des Kollektivvertrages "Güterbeförderung Arbeiter" 40 Stunden betrage. Die Überstundenentlohnung bestehe gemäß Artikel VI des Kollektivvertrages aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag, wobei der Grundstundenlohn 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes betrage, weshalb sich der Überstundenzuschlag auf 150 % belaufe. Aus den Stundenaufzeichnungen sowie den Tachografenscheiben habe nicht ersehen werden können, dass Einsatzzeiten vorgelegen hätten, die nicht Arbeitszeit darstellen und dementsprechend zu entlohnen gewesen wären. Aus den angeführten Gründen seien die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % bewertet und davon die Sozialversicherungsbeiträge und die Beträge zur Mitarbeitervorsorge nachverrechnet worden.
2. Gegen diesen, dem BF am 17.11.2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich der am 11.12.2008 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte, an den Landeshauptmann von Kärnten gerichtete Einspruch des BF, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass ein Teilbetrag in Höhe von EUR 4.000,-- des Nachforderungsbetrages nicht gerechtfertigt sei, da großteils die Ruhepausen der als Fahrer tätigen Mitarbeiter als Arbeitszeit gerechnet worden seien. In der Begründung heißt es weiter, dass jeder Fahrer auf Grund einer zwischen dem BF und ihnen geschlossenen Vereinbarung für die Einhaltung der Fahrzeit selbst verantwortlich gewesen sei und das Fahrzeug nach eigenem Ermessen habe abstellen können.
3. Mit Schreiben vom 08.01.2009 legte die belangte Behörde den Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens der für die Behandlung des Einspruchs zuständigen Behörde vor und führte darin aus, dass gemäß Artikel VI a des Kollektivvertrages "Güterbeförderung Arbeiter" der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit einschließlich aller Pausen als Einsatzzeit gelte. Dabei werde die gesamte Einsatzzeit, mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause, als Arbeitszeit bezahlt. Bei den Stundenaufzeichnungen habe das Prüforgan eine einstündige Essenspause bereits berücksichtigt. Da die Voraussetzungen von konsumierten Ruhezeitteilen nach schriftlichem Verlangen des Dienstnehmers für private Erledigungen nicht vorlagen, sei die Differenz der ausgewiesenen, über der Normalarbeitszeit gelegenen Stunden als Überstunden berücksichtigt worden. Das Vorbringen, dass jeder Fahrer das Fahrzeug nach eigenem Ermessen habe abstellen können, stehe in keinem Zusammenhang mit den kollektivvertraglichen Ausnahmebestimmungen, weshalb es keine Eignung besitze, die vorliegende Einsatzzeit zu verkürzen.
4. Infolge Zuständigkeitsübergangs wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 10.07.2014, Zl. 05-G-ALL-68/9-2014, das gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.
5. Nachdem der Beschwerdeführer und die belangte Behörde mit hg. Schreiben vom 09.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wurden, reagierte der BF mit der Zurückziehung seines, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2008, Zlen. BP 24/2008 und S 0460770, gerichteten Rechtsmittels.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war das Verfahren einzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
In § 414 Abs. 1 ASVG heißt es wörtlich:
"(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Da der Beschwerdeführer das gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 13.11.2008, Zlen. BP 24/2008 und S 0460770 gerichtete Rechtsmittel per E-Mail am 22.09.2014 zurückzog, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise dazu vor, dass der zu lösenden Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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