BVwG W175 1422954-2

W175 1422954-2Tribunale amministrativo federale24 set 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W175 1422954-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1422954.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2014, Zahl:

558744410-14605000, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 05.07.2011 (nach einem anderen im Akt der Erstbehörde befindlichen Protokoll der Polizeiinspektion Bruck/Mur am 04.07.2011) illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde von Sicherheitsbeamten im Reisezug EN234 in Bruck/Mur im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne gültige Reisedokumente aufgegriffen und gemäß Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Der BF stellte am 05.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. In seiner Erstbefragung am 05.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bruck/Mur gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Farsi/Persisch" im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Distrikt XXXX (Provinz Fariab auch Faryab, Afghanistan), bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und sei verheiratet. Er sei Berufssoldat gewesen. In XXXX hielten sich noch seine Mutter, seine Ehefrau, ein Sohn und Geschwister auf.

Er hätte im Dezember 2010 seine Heimat zu Fuß verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und Serbien versteckt in einem LKW schließlich nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er Major in der afghanischen Armee gewesen sei. Nach dem Militär hätte er für das afghanische Parlament kandidieren wollen. Ein politischer Konkurrent, der den Taliban nahestehe, hätte ihn angegriffen und angeschossen. Danach sei der BF inhaftiert worden und sieben Monate im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung sei ihm von den Taliban mitgeteilt worden, dass er erschossen werde, wenn er in sein Heimatdorf zurückkehre. Deshalb sei er geflüchtet.

1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.10.2011 vor dem Bundesasylamt (BAA), Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er spreche Dari, Paschtu, Urdu und Türkisch, habe von 1989 bis 1996 in XXXX die Grundschule besucht und keinen Militärdienst abgeleistet [Anmerkung: dabei dürfte es sich angesichts der sonstigen Angaben des BF möglicherweise um einen Protokollierungsfehler handeln].

Der BF zeigte Narben am Rücken, am Oberbauch und am Gesäß sowie eine Operationsnarbe am Bauch. Er sei ansonsten gesund. Der BF legte eine Tazkira (Personaldokument) und mehrere Schreiben vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Er habe einen Führerschein, den ihm sein jüngerer Bruder schicken werde. Sein Vater sei im Jahr 2003 als Kommandant der Partei Hezb-e-Jonbeshe-Melli im Kampf getötet worden, auch der BF hätte für diese Partei gearbeitet. Zwei Brüder würden im Iran leben. Er habe vor elf Jahren zu Hause (traditionell) geheiratet, könne dies aber nicht belegen. Seine Familie (Mutter, Frau, zwei Kinder und zwei Geschwister) würden zu Hause leben. Sie hätten kein Einkommen, er habe ihnen von hier aus (mit Küchenarbeit erarbeitetes) Geld geschickt. Die Reise hätte 10.000 US-Dollar gekostet, wofür er ein Grundstück verkauft habe. Sie hätten noch das Haus und ein Grundstück in den Bergen.

Nach Österreich sei er gekommen, weil er erfahren habe, dass hier die Lage für Flüchtlinge gut sei und man hier aufgenommen werde. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei Leiter der Jugend der Partei Hezb-e Jonbeshe-Melli gewesen, habe bei Versammlungen geholfen und Mitglieder angeworben. Er sei seit sechs Jahren Mitglied dieser Partei. Er habe Probleme mit politischen Wahlgegnern, der Partei "Jammiat-e-Islami" gehabt, die auch hätten kandidieren wollen. Um keine Stimmen zu verlieren, hätten sie ihn angegriffen, mit dem Messer verletzt und auch auf ihn geschossen. Er hätte an den Wahlen nicht teilnehmen können. Die Taliban hätten auch erfahren, dass er für die Partei Hezb-e Jonbeshe-Melli in der Regierung tätig sei und hätten ihn aufgefordert, dies aufzugeben und sich ihnen anzuschließen. Er habe den Behörden seine Probleme mitgeteilt, man wisse darüber Bescheid. Die Taliban hätten auch vor seinem Haus eine Bombe explodieren lassen, weswegen seine Brüder in den Iran geflüchtet seien. Auf die Frage: "Wann konkret hatten Sie welche Probleme?" sagte der BF: "Vor zwei Jahren wurde unser Dorf von den Taliban angegriffen, seitdem habe ich Probleme." Auf die daraufhin gestellte Frage: "Nochmalige Frage: Wann konkret hatten Sie welche Probleme?" sagte der BF: "Ich weiß nicht mehr genau, wann das war. Mehr kann ich dazu nicht sagen." Er nannte auf weitere Nachfrage zwei Namen von Talibanführern in seinem Gebiet. Wann er kandidiert habe, wisse er nicht mehr, er glaube, es sei vor einem Jahr gewesen. Auch auf weitere mehrfach wiederholte Nachfrage machte der BF keine konkreteren Angaben. Seine Narben hätte er aus dem Kampf bei der Unterstützung der Amerikaner mit seiner Partei gegen die Taliban. Der BF gab an, er habe keine Ausbildung beim Militär und habe den Umgang mit der Waffe von den anderen Parteimitgliedern gelernt.

Genauer befragt gab der BF an, sein Vater sei vor ca. neun Jahren getötet, sein Haus vor ca. sieben Jahren überfallen worden, das zweite Mal vor ca. zweieinhalb Jahren und danach sei er angegriffen worden. Er sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als ihn mehrere Männer angegriffen hätten, wobei er Verletzungen an den Beinen erlitten hätte. Drei Monate später sei er mit dem Messer angegriffen worden. Die Bombe sei vor ca. sechseinhalb Monaten vor seinem Haus explodiert. Der BF legte Fotos zum Beleg dafür vor, dass er gegen die Taliban gekämpft habe und zwei Bescheinigungen der Dorfverwaltung sowie von Dorfbewohnern, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er sei einmal für ca. fünf Monate in Haft gewesen, vor siebzehn oder achtzehn Monaten. Anlass sei ein Streit seines Schwagers wegen Ländereien gewesen. Der Schwager sei danach in den Iran geflohen, und die Behörde hätte dem BF Beihilfe zur Flucht vorgeworfen. Die Familien hätten sich schließlich geeinigt, das Problem sei gelöst und der BF sei entlassen worden. Im Falle seiner Rückkehr sei sein Leben seitens der Taliban und der Mitglieder der Jammiat-e-Islami in Gefahr, mit den Behörden hätte er keine Probleme.

1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.11.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1

Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF seine Fluchtgeschichte vage, unstimmig und mehrfach widersprüchlich geschildert habe und daher nicht glaubhaft machen habe können. Selbst bei den Kernaussagen der behaupteten Vorfälle hätte sich der BF bereits selbst mehrfach widersprochen. Die vorgelegten Beweismittel (Fotos, Schreiben) seien mangels Nachvollziehbarkeit nicht geeignet, sein Vorbringen ausreichend zu belegen.

1.1.5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.07.2011 wies der Asylgerichtshof (AsylGH) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2012 mit Erkenntnis vom 18.03.2013, Zahl C 13 422.954-1/2011/18E, ab.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF vielfach widersprüchliche sowie chronologisch unstimmige Angaben gemacht und eine vom erkennenden Gericht veranlasste Recherche und Überprüfung der Angaben des BF bzw. der von ihm vorgelegten Belegstücke vor Ort in Afghanistan keine Verifizierung seiner Angaben erbracht hätte, weshalb er somit keine Glaubwürdigkeit erreichen hätte können.

Betreffend § 8 AsylG (Spruchpunkt II. Bescheides) führte der AsylGH Folgendes aus:

"Zur Sicherheitslage in der Provinz Fariab (auch Faryab) - der Heimatprovinz des BF - ist neben den bereits in der Beschwerde aufgezeigten und zitierten Textpassagen auch anzuführen, dass die Fact Finding Mission Afghanistan vom 20. - 29.10.2010 in ihrem Bericht vom Dezember 2010 ergeben hat (ebenfalls in den Länderfeststellungen ausgeführt), dass "das medial vermittelte Bild der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht wird. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut." Dies bestätigt auch der ANSO-Bericht - Afganistan NGO Safety Office - für das dritte Quartal 2012, demzufolge die Zahl bewaffneter Angriffe von Oppositionsgruppen unverändert relativ niedrig und nur um 3% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2011 gestiegen ist.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt der BF in seinem Heimatort nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa seine Mutter, seine Ehefrau, seine zwei Kinder und zwei Geschwister im Heimatort des BF. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BF auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Fariab verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist."

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Der BF stellte am 12.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.2. In seiner Erstbefragung am 13.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, darüber hinaus bekomme er seit der negativen Entscheidung keine Unterstützung mehr. Vor einer Woche habe er bei einem Telefongespräch mit seinem Bruder erfahren, dass sich in seinem Heimatdorf ein Unwetter ereignet hätte und seitdem seine Mutter vermisst werde. Weiters wäre ihm gesagt worden, dass der Onkel von den Taliban entführt und getötet worden wäre. Er fürchte in Afghanistan um sein Leben, außerdem habe er zu Hause nichts mehr.

Er sei in seiner Heimat von Feinden des Vaters viermal mit dem Messer verletzt und einmal von den Taliban angeschossen worden. In Österreich wären seine Narben nie begutachtet worden. Er sei ein Afghane und wolle, dass sich jemand seine Wunden anschaue.

1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 11.06.2014 vor dem BFA, EAST West, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er eine Schwester und zwei Brüder habe. Ein Bruder lebe in der Türkei, der zweite und seine Schwester würden sich in Afghanistan aufhalten. Seine Mutter wäre beim jüngsten Hochwasser ums Leben gekommen. Das Haus sei zerstört, die Ehegattin und die Kinder würden nunmehr beim Schwiegervater in Afghanistan wohnen.

Er könne nicht mehr zurückkehren, da alles zerstört worden wäre. Die Kinder würden verhungern und seine Familie würde immer anrufen und um Geld bitten. Er könne ihnen aber kein Geld schicken, weil er hier in Österreich keine Unterstützung mehr erhalte. Auf Vorhalt, dass laut seinen Angaben im Erstverfahren die Taliban sein Haus durch eine Explosion zerstört hätten, gab der BF an, dass dies stimme, es wäre jedoch wieder aufgebaut und nunmehr durch das Hochwasser neuerlich zerstört worden.

Er wäre vor ca. fünf Jahren angeschossen worden, den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Er hätte bis jetzt immer die Wahrheit gesagt und verstehe nicht, weshalb seine erlittenen Wunden nicht untersucht worden wären. Auch sei das Ergebnis der Recherchen, die über ihn vor Ort in Afghanistan stattgefunden hätten, nicht richtig gewesen. Sein Bruder hätte ihm Fotos vom zerstörten Haus und von Personen, die wie sein Onkel von den Taliban umgebracht worden wären, zukommen lassen (Anmerkung: der BF legte mehrere Fotos vor).

Vor ca. vier Monaten wäre der Onkel von den Taliban getötet worden. Er wäre von zuhause mitgenommen und anschließend umgebracht worden. Er habe ein Video, darauf sehe man, wie er entführt werde. Wie er getötet werde, sehe man darauf jedoch nicht (Anmerkung: BF legte USB-Stick mit Video vor).

Sterbeurkunden oder sonstige Dokumente könne er keine vorlegen, da er nicht einmal die Möglichkeit habe, mit seinen Kindern zu telefonieren. Kontakt mit seinem Bruder hätte er jedoch kurz aufnehmen können, damit ihm dieser übers Internet die Fotos übermittle. Der Bruder sei wie seine Frau und seine Kinder beim Schwiegervater aufhältig. Wer die Entführung des Onkels gefilmt hätte, wisse er nicht. Er hätte das Video ebenfalls übers Internet erhalten.

Sein neues Problem sei, dass sein Haus zerstört worden wäre Er habe auch sein Gesicht verloren, da er seine Familie so lange nicht unterstützen hätte können. Kontakt zu seinen Verwandten habe er alle zwei bis drei Monate.

Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen (Stand 28.01.2014) zur Einsicht angeboten.

Zur Heimatprovinz des BF Faryab wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die Provinz Faryab gilt als relativ friedlich. Im Oktober 2012 kam es in der Provinzhauptstadt Maymana allerdings zu einem großen Selbstmordattentat, welches mindestens 41 Tote forderte (BBC 27.4.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage allerdings in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Faryab haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres somit um 84 Prozent erhöht (ANSO 04.2013)."

Der BF gab an, dass er keine Informationen benötige, er wolle nur, dass sein Schicksal fixiert werde und er nicht mehr im Park schlafen müsse.

Sein Haus wäre vor ca. vier bis fünf Monaten zerstört worden. Nachdem es die Taliban verwüstet hätten, wäre es wieder aufgebaut worden. Dafür benötige man nicht viele finanzielle Mittel, es seien einfache Lehmhäuser.

1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2014, Zahl:

558744410-14605000, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.05.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die nunmehrigen Ergänzungen - das Haus wäre durch ein Hochwasser zerstört und die Mutter dabei ums Leben gekommen, der Onkel wäre von Taliban entführt und getötet worden - unglaubwürdig seien und durch die vorgelegten, allgemein gehaltenen Beweismittel nicht untermauert werden konnten. Daher könne kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Abschließend wurde ausgeführt:

"Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist."

1.2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 11.08.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass es in der Heimatprovinz Faryab zu einer Verschärfung der Sicherheitslage und einer Stärkung der Taliban gekommen sei.

1.2.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 11.08.2014 beim BFA eingebracht und ist am 14.08.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Im vorliegenden Fall stellte das BFA einerseits - im Wesentlichen zutreffend - fest, dass der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe sowie kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt festgestellt worden wäre. Andererseits führte die Erstbehörde betreffend die zu berücksichtigende Ländersituation aus, dass auch diesbezüglich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt entstanden wäre und somit in diesem Zusammenhang ebenfalls von entschiedener Sache auszugehen sei.

Hier verkennt das BFA allerdings, dass den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass die Provinz Faryab zwar als relativ friedlich gilt, es jedoch im ersten Quartal des Jahres 2013 eine Verschärfung gegeben hätte, wobei es zu 105 Vorfällen gekommen wäre und sich somit die Anzahl der Vorfälle im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 84 Prozent erhöht hätte. Mangels entsprechender Ausführungen ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, wie das BFA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass der BF unter diesen Umständen nach wie vor sicher nach Faryab zurückkehren sowie dort leben könne und es somit zu keinem entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt gekommen sei.

Das BFA wird daher genauer zu prüfen haben, ob in Zusammenhang mit einer möglichen Erteilung von subsidiären Schutz trotz der Verschlechterung der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF von entschiedener Sache auszugehen sei und weiterhin im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation - wobei die Frage der vorgebrachten Zerstörung seines Hauses aufgrund der im Jahre 2014 stattgefundenen Überschwemmungen in der Provinz Faryab genauer in Betracht gezogen werden muss - ausgeschlossen werden könne.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage eines entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalts den Refoulementschutz betreffend nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das dem angefochtene Bescheid zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint, da das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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