BVwG W151 1415264-1

W151 1415264-1Tribunale amministrativo federale24 set 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

Testo completo

BVwG W151 1415264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.1415264.1.00

Spruch

W151 1415264-1/25E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.08.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Ecker, Embacher, Neugschwendtner Rechtsanwälte, Schleifmühlgasse 5/8, 1040

Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX XXXX in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, moslemischer Sunnit und ledig. Er spreche Dari, Farsi und Paschtu.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er von seinem Vater zu einer Hochzeit gezwungen worden sei, was er aber nicht akzeptieren habe wollen. Die Frau sei älter als der BF gewesen und er habe sie auch kaum gekannt. Aus diesem Grund habe er Streit mit seinem Vater gehabt und habe deshalb seine Heimat verlassen.

Befragt zu seiner Reiseroute führte der BF aus, dass er vor ca. 8-9 Monaten in den Iran gefahren sei. Von dort sei er weiter über die Türkei nach Griechenland gekommen. Dort habe man ihn eingesperrt und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Insgesamt habe er sich ca. 7 Monate aufgehalten bevor er über Mazedonien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich einreiste.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, am 28.04.2009 gab der BF an, dass seine Muttersprache Paschtu sei, er aber auch Dari und Farsi spreche. Bei der Erstbefragung am 10.04.2009 habe er wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Er besitze eine Geburtsurkunde; diese befinde sich aber in Afghanistan bei seinem Onkel bzw. seinem Vater. Diese wüssten aber nicht, dass sich der BF in Österreich befinde. Der BF habe 8 Jahre die Schule in XXXX besucht. Seine genaue Wohnadresse laute XXXX, XXXX XXXX, XXXX. Dort habe er die ersten 6 Jahre gelebt. Dann sei die Familie in den Iran geflüchtet. Seit 1 Jahre sei die Familie wieder in Afghanistan, da sie nicht mehr im Iran bleiben durften. Sein Geburtsdatum sei der XXXX, er sei 16 Jahre alt. Das Datum hätten ihm seine Eltern gesagt, außerdem habe es auf der Geburtsurkunde gestanden. Er sei illegal ohne Reisepass ausgereist. Seine Reise bis nach Österreich habe ca. 8 Monate gedauert. Der BF habe in Dänemark eine Cousine, XXXX, aber er habe sie schon viele Jahre nicht mehr gesehen. Er habe keinerlei Straftat begangen und werde weder polizeilich gesucht noch werde nach ihm gefahndet. In seinem Heimatland habe er nicht gearbeitet.

Befragt zu den Fluchtgründen, gab der BF an, dass das ganze Land voller Probleme sei. Sein konkretes Problem sei jenes, dass sein Vater ihn mit jemandem verheiraten habe wollen, den der BF aber nicht heiraten habe wollen. Ihm sei dieses Mädchen versprochen worden, als er noch ganz klein war. Sie sei 4 Jahre älter als er und außerdem habe er noch gar nicht heiraten wollen. Er könne eine Frau gar nicht ernähren. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er sie heiraten müsse, weil es so ausgemacht worden sei. Sie könne deshalb auch keinen anderen Mann heiraten. Der Vater habe ihn zur Hochzeit zwingen wollen und auch der älteste Bruder des Mädchens habe ihn mit dem Umbringen bedroht, weil der BF dadurch die Ehre des Mädchens verletze. Er fürchte sich nun vor der ganzen Familie.

1.4. Am 16.07.2009 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden BAT) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Weiters gab er an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei im Alter von 4 oder 5 Jahren mit seiner Familie in den Iran (Vater, Mutter, 2 Brüder, 2 Schwestern) gegangen. Dort seien sie bis zum Schulabschluss des BF geblieben. Kurz danach sei die Familie nach Afghanistan abgeschoben worden. Der BF habe sich dann noch 1 Jahr in Afghanistan aufgehalten. Bei Schulbeginn sei der BF ca. 6 oder 7 Jahre alt gewesen. Insgesamt habe der BF ca. 8 Jahre lang die Schule in XXXX besucht. Kurz nach Beendigung der Schule sei die Familie nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Familie habe in XXXX im Haus des Vaters gelebt. Vor ca. 1 Jahr sei der BF dann alleine aus Afghanistan ausgereist. Die Eltern und Geschwister würden noch in XXXX leben.

Obwohl der BF der Gruppe der Paschtunen angehöre, könne er nur wenig Pashtu, da er im Iran aufgewachsen sei und somit Farsi/Dari spreche. Dokumente besitze er keine, in Afghanistan habe er aber einen Personalausweis. Der BF gab an, am XXXX (XXXX) geboren zu sein.

Befragt, warum der BF aus Afghanistan ausgereist sei, gab dieser an, dass er Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Der Vater habe ihn zwangsverheiraten wollen. Der BF habe das ihm versprochene Mädchen aber weder gekannt noch geliebt. Der Vater habe ihm gesagt, dass er schon als Kind mit dem Mädchen verlobt worden sei. Das Mädchen, XXXX, habe auch in XXXX gelebt und sei ca. 19 oder 20 Jahre alt. Sie sei die Tochter des Onkels väterlicherseits gewesen. Darum habe der BF das Land verlassen. Er sei aus Angst, gefunden zu werden, nicht in Afghanistan oder einem Nachbarland geblieben. Hier kenne ihn keiner. Er habe auch Probleme mit dem Bruder des Mädchens gehabt. Dieser habe ihn mit dem Umbringen bedroht, falls er die Schwester nicht heirate. Das sei kurz vor seiner Ausreise gewesen. Der BF habe ab der Rückkehr nach Afghanistan noch ca. 1 Jahr zuhause gelebt bevor er sich zur Ausreise entschlossen habe. Bei einer Rückkehr fürchte sich der BF vor seinem Vater und der Familie des Mädchens.

Zu den Länderfeststellungen wollte sich der BF nicht äußern. In Österreich besuche er nun seit eineinhalb Monaten einen Deutschkurs.

1.5. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden BAT), am 24.08.2010, gab der BF an, dass er seit 8 Monaten das Gymnasium besuche. Dokumente könne er keine vorlegen. Sein Personalausweis befinde sich noch in Afghanistan. Er könne sich diesen nicht nachschicken lassen, da er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr habe. Den letzten Kontakt hatte er bei seiner Ausreise. Die Familie habe nichts von seiner Flucht gewusst. Weiters gab der BF an, in XXXX geboren zu sein, aber schon im Alter von 4 oder 5 Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen zu sein. Dort habe er mit seiner Familie bis zu ihrer Abschiebung nach Afghanistan gelebt. Danach habe er sich noch ein knappes Jahr in Afghanistan aufgehalten.

Befragt zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan, gab der BF an, dass er mit seinem Vater Probleme gehabt habe. Die Familie habe von ihm verlangt, das ihm versprochene Mädchen zu heiraten. Das Mädchen hieß XXXX und sei die Cousine väterlicherseits. Die Familien meinten, sie seien beide nun alt genug, um zu heiraten. Ca. 2 oder 3 Monate nach der Rückkehr aus dem Iran, habe der Vater des BF ihm gesagt, dass er das Mädchen nun heiraten müsse. Daraufhin habe sich der BF geweigert. Darum hätten dann sein Vater und die Brüder des Mädchens auf ihn eingeredet. Der BF hätte das Mädchen dann in 2 oder 3 Wochen heiraten sollen. Deshalb sei er geflüchtet. Weiters gab der BF an, dass er das Mädchen deshalb nicht heiraten habe wollen, weil er es nie gesehen und nie mit ihm gesprochen habe und er auch nicht gewusst habe, wie es aussehe. Der BF habe sich nicht getraut, dem Vater gleich am Anfang zu sagen, dass er das Mädchen nicht heiraten wolle. Der BF habe sich später seiner Mutter anvertraut. Die Mutter habe dann mit dem Vater gesprochen. Der Vater habe daraufhin nur gemeint, dass der BF kein Recht habe, Entscheidungen, die er getroffen habe, abzulehnen.

Dem BF wurden die Länderfeststellungen übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Dazu äußern wollte er sich nicht.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 207): "Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie Afghanistan aufgrund einer bevorstehenden Zwangsheirat verlassen haben. Festgestellt wird, dass neben weiteren Verwandten auch Ihre Eltern und Geschwister in XXXX/Afghanistan leben. Ihr Vater und einer Ihrer Brüder arbeiten als Mechaniker. Damit bestreitet die Familie den Lebensunterhalt. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie in Ihrer Heimat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage haben." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass das Vorbringen des BF in sich nicht glaubwürdig ist. Es ist unplausibel, dass der BF zur Heirat gezwungen worden ist, er seiner Familie mitteilte, dass er das Mädchen nicht heiraten wolle und er trotzdem weiterhin 8 bis 9 Monate bei seiner Familie gelebt hat, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sein soll. Ebenso konnte der BF keinerlei konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht machen. Befragt zu konkreten zeitlichen Abläufen gab der BF nur an, dass er die Vergangenheit vergessen wolle. Das Bundesasylamt wertete diese Aussage des BF als passende Ausrede, um sich nicht zu irgendwelchen konkreten Daten äußern zu müssen und sich damit in weitere Widersprüche zu verwickeln.

Die in der Einvernahme am 28.04.2009 vorgebrachte Morddrohung durch den Bruder des Mädchens wurde vom Bundesasylamt als gesteigertes Vorbringen des BF gewertet.

Aus Sicht des Bundesasylamtes lag keine Gefährdung des BF in der Heimat vor und stellte die Ausreise aus Afghanistan nur einen Wunsch nach Veränderung dar. Im Falle einer Rückkehr hat der BF die Möglichkeit wieder bei seinen Eltern zu wohnen, da diese noch immer in XXXX leben.

1.7. Mit dem am 07.09.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen alle 3 Spruchpunkte des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben; in eventu dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt werde und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde.

Darin brachte der BF vor, dass das Bundesasylamt die Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Insbesondere sei auf die Verschlechterung der Sicherheitslage seit 2008 nicht eingegangen worden. Ebenso hätte auf die Situation des BF als unbegleitetem Minderjährigen Rücksicht genommen werden müssen. Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.09.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

1.9. Am 21.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung der Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass der BF in allen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe. In Afghanistan spiele Zeit nur eine untergeordnete Rolle, weshalb es dem BF nicht möglich sei, den Vorfällen konkrete Daten zuzuordnen. Zur Morddrohung führte der BF aus, dass diese nicht sofort geäußert worden sei. Der BF habe es seinem Vater nicht direkt sagen können, dass er das Mädchen nicht heiraten wolle. Er habe sich seiner Mutter anvertraut, die dies aber dem Vater weiter erzählte. Es habe einige Zeit gedauert, bis auch die Brüder der Verlobten davon erfahren hätten. Anfangs hätten sie ihm noch Zeit gegeben, damit er seine Meinung ändere. 2 bis 3 Wochen vor seiner Flucht sei dann die Morddrohung gegen ihn ausgesprochen worden.

Ebenso führte der BF aus, dass sich die Situation in seiner Heimatprovinz XXXX als äußerst prekär darstelle. In den Feststellungen des Bundesasylamts sei weder auf die persönliche Situation des BF noch auf die Situation in seiner Heimatprovinz keine Rücksicht genommen worden.

Weiters brachte der BF aus, dass er seit seiner Ankunft in Österreich das Gymnasium besuche. Außerdem sei er Mitglied in der evangelischen freikirchlichen Gemeinde in der XXXX in XXXX. Dort nehme er am Taufunterricht teil.

1.10. Am 28.10.2010 wurden dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde und eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt.

1.11. Mit Eingabe vom 18.03.2011 brachte der BF weitere Bestätigungen, nämlich eine Schulbesuchsbestätigung, ein Schreiben des Klassenvorstandes, eine Teilnahmebestätigung des XXXX und eine Taufbestätigung über die Taufe des BF am 13.02.2011 in der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde in XXXX, ein.

1.12. Am 19.04.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Unterstützerschreiben von Klassenkollegen übermittelt.

1.13. Mit Eingabe vom 12.07.2011 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und der Taufschein des BF ein.

1.14. Am 28.10.2011 wurde ein Bericht der Polizei XXXX vorgelegt, in dem der BF als Beschuldigter nach versuchtem Raub bezeichnet wurde.

1.15. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2012 wurde dem BF gemäß § 75 Abs 16 iVm § 66 AsylG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.16. Am 28.03.2012 wurde dem Asylgerichtshof das Urteil des LG XXXX XXXX zur Kenntnisnahme übermittelt.

1.17. Mit Schreiben vom 31.10.2013 wurde der Asylgerichtshof von der Abmeldung der Grundversorgung des BF unterrichtet, da er einen Lehrlingsplatz bekommen hat.

1.18. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.19. Am 07.02.2014 forderte nunmehr das Bundesverwaltungsgericht Urteilsausfertigungen des LG für Strafsachen XXXX an.

1.20. Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verständigt und ihm das Recht zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung eingeräumt.

1.21. Am 06.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein, in der er auf das Ergebnis der Beweisaufnahme einging. Ebenso legte der BF ein Konvolut an Bestätigungen und Unterstützungsschreiben vor.

1.22. Am 30.06.2014 langte ein Schreiben des BFA ein, in dem die Nichtteilnahme an der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.

1.23. Am 22.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen Rechtsvertreter teilnahmen. In der Verhandlung wurde auch der Pastor der Kirchengemeinde des BF als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung.

Im Zuge der Verhandlung erklärte der BF, dass er sich seit seiner Ankunft in Österreich für das Christentum interessiere. Er habe das Christentum erst sehr spät kennengelernt, da er aus einem Land stamme, in dem es nicht erlaubt gewesen sei, Kontakt zu anderen Religionen aufzunehmen. Über afghanische Freunde habe er die Möglichkeit gehabt, das Christentum kennenzulernen. Diese hätten ihn dann Anfang 2010 in die Kirche mitgenommen. Der BF habe begonnen, die Evangelische Freikirche in XXXX zu besuchen und habe am Taufunterricht teilgenommen. Er sei sonntags zum Gottesdienst gegangen und habe den Taufunterricht regelmäßig besucht. Der Taufunterricht habe ca. 2 Monate gedauert. Ihn persönlich beeindrucke am Christentum die Liebe, die Lebensfreude, der Friede zwischen den Mitmenschen und der freundliche Umgang mit den Mitmenschen. Im Christentum gebe es keine Gewalt. Diese Gründe hätten ihn bewogen, seinen Glauben zu wechseln. Sein Wunsch sei es auch gewesen, bei seinen Freunden guten Anschluss zu finden und sich gut integrieren zu können. Er besuche auch nach seiner Taufe regelmäßig (fast jeden Sonntag) seine Kirche. Im Zeitraum 2013-2014 habe der BF bei Umbauarbeiten in der Kirche geholfen.

Der Zeuge sagte aus, dass er als Pastor der Evangelikalen Freikirchlichen Gemeinde in XXXX den BF seit Anfang 2010 kenne. Der BF habe regelmäßig am Taufunterricht teilgenommen; dieser habe ca. 2 Monate vor der Taufe stattgefunden. Der Taufunterricht dauerte ca. 2 Stunden und fand drei- bis viermal vor der Taufe statt. Aufgrund der damals schon bestehenden Deutschkenntnisse des BF, konnte der Unterricht teilweise auf Deutsch erfolgen, teilweise wurde übersetzt. Der BF habe nach dem Eindruck des Zeugen in der Zeit, in der er an den Veranstaltungen teilgenommen habe, eine innere Überzeugung, sich taufen zu lassen, bekommen. Weiters habe der BF auch die oft kritische Frage, welche im Rahmen der Taufvorbereitung diskutiert wird, nämlich ob Jesus Christus Gott sei, bejaht. Bei anderen muslimischen Taufwerbern mangle es nämlich oft an der Bereitschaft dies zu akzeptieren, da im islamischen Glauben Jesus Christus ein Prophet ist und nicht Gott.

Weiters gab der Zeuge an, dass die Kirche eine Verantwortung gegenüber Gott habe und sie deshalb nur diejenigen taufen würden, bei denen die Kirche eine religiöse Einstellung erkennen könne. Wenn keine Bereitschaft erkennbar sei, sich dem Wort Gottes zu unterstellen oder der Eindruck gewonnen würde, dass es sich um eine Zwecktaufe handle, würde keine Taufe stattfinden. Der BF besuche regelmäßig den sonntägigen Gottesdienst, sei aktiver Teil in der Kirchengemeinschaft und habe auch an Sommerbibelabenden teilgenommen. Der Pastor und seine Frau hätten auch nunmehr den Eindruck gewonnen, dass der BF nun so weit wäre, um in die deutschsprachige Bibelrunde eingebunden zu werden.

1.24. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde, durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes und die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BFs

Das Vorbringen des BF zu seiner Person und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seiner Konversion vom Islam zum Christentum (s. oben Pkt. I. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF

Es wurde folgende Beurteilung in das Verfahren eingeführt (s.a. für viele AsylGH C13 422.521-3/2013/5E):

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Ein-wohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die end-gültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volks-vertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetz-gebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aus-söhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanis-tan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streit-kräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistun-gen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjah-reszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits Unterstüt-zungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicher-heitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes-wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Ver-antwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Re-gierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten be-hindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicher-heitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Check-points, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul ein-gesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Stra-tegic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungs-abkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 ver-öffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeit-raum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südos¬ten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Be-waffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-pro-zentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständi¬schen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits¬kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs¬zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu ver-zeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicher-heitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivi-täten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewe-gung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unter-stützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklun-gen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkom-missionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 udn 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings aus-drücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afgha-nischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Aus-ländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärks-ten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaft-lichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Af-ghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückge-wiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konver-sion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asyl-suchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernseh-reportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Asylakt des BFs samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Ebenso verhält es sich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BFs zum Christentum stützen sich auf das diesbezügliche Vorbringen des BFs, auf die von ihm vorgelegten o.g. Bescheinigungsmittel sowie auf die Angaben des in der Verhandlung einvernommenen Zeugen. Der BF bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Der BF konnte glaubwürdig darlegen, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist (Taufe am 13.02.2011) und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Die Angaben des in der Verhandlung vernommenen Zeugen, der als Pastor in der Evangelischen Freikirche fungiert und den BF aus der kirchlichen Gemeinschaft her kennt, waren sehr authentisch , wonach er beim BF den Wunsch nach Glaubensänderung in vielen Gesprächen hinterfragte und sich bei ihm der gänzliche Eindruck bestätigte, dass dieser Wunsch nicht zur Asylerlangung im Sinne einer Scheinkonvertierung vorlag, sondern vielmehr auf einem echten Zugang zum christlichen Glauben des BF beruht. Weiters würden auch in dieser kirchlichen Gemeinschaft Taufen abgelehnt und nicht vollzogen, so ferne sich zeige, dass es sich bei einer Taufe um eine bloße Zwecktaufe handle. Tatsachlich gäbe es Fälle, wo mangels der geforderten religiösen Einstellung zum Christentum keine Taufen vorgenommen werden. Beim BF vielmehr habe sich aber diese innere Bereitschaft erkennen lassen. Weiters anerkenne der BF Jesus Christus als Gott.

All diese Aussagen unterstützten daher die Einschätzung des Gerichtes, dass es sich beim Glaubenswechsel des BF um keine asyltaktische Konversion vom Islam zum Christentum handle, sondern, dass vielmehr tatsächlich auch ein innerer Wandel der religiösen Einstellung des BF vollzogen wurde. Auch die Angaben des Zeugen, dass im Falle einer mangelnden Glaubenseinstellung auch keine Taufen vollzogen würden, erhärtet die Einschätzung des Gerichtes, dass sich auch die Kirche, wo die Taufe vorgenommen wurde, mit der Prüfung der Glaubenseinstellung vor einer etwaigen Taufe auseinandersetzt. Es sind daher im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BFs zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr ist das Gericht der überzeugenden Ausführung des BF gefolgt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubwürdigen Angaben des BF kann aber darüber hinaus auch davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des BFs zum Christentum über das persönliche Umfeld des BFs hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BFs und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).

Der BF legte darüber hinaus im Verfahren Bescheinigungsmittel zum Nachweis dieser Angaben vor, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel aufkamen.

In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan, war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen.

2.2. Der hier festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des BFs bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf den ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und bislang auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u. v.a.).

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Die o.a. Feststellungen zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des BFs, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem BF vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002; 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).

In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern, ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des BFs festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will und die er auch in Form eines Taufaktes nach außen hin gezeigt hat, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des BFs zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenem fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).

Angesichts dieser Umstände war auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch

keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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