W137 1427014-1•BVwG W137 1427014-1
W137 1427014-1Tribunale amministrativo federale24 set 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, strafrechtliche Verfolgung, Straftat, Todesstrafe
W137 1427014-1/ 14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Volksrepublik China, vertreten durch xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zl. 12 05.455-BAT,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 05.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Han-Chinesen und dem buddhistischen Glauben anzugehören. Er stamme aus xxxx in der Provinz Fujian und habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er kenne seine Eltern nicht. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer gab unter Nennung der Reiseroute an, im April 2012 seinen Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben. Die Reise sei durch seinen Großvater organisiert und bezahlt worden.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an: "Ich habe eine strafbare Handlung begangen. Ich habe jemanden getötet. Mein Großvater hat in einem Steinbruch gearbeitet, wo er Probleme mit seinem Chef hatte. Sein Chef hat ihn sogar geschlagen. Als ich dies erfuhr und meinen Großvater mit seinen Verletzungen am Körper sah, wurde ich sehr wütend. Am nächsten Tag nahm ich ein Obstmesser und ging damit zu seinem Arbeitgeber. Mit diesem Obstmesser habe ich ihn zweimal in den Bauch gestochen. Daraufhin ist er sofort zu Boden gefallen. Ich bekam große Angst und bin weggelaufen. Um einer Festnahme von der chinesischen Polizei zu entgehen, musste ich China verlassen. Das ist mein einziger Fluchtgrund. Mein Großvater hat mir erzählt, dass sein Chef auf dem Weg in das Krankenhaus starb."
Im Falle einer Rückkehr in die VR China befürchte er die Todesstrafe.
2. Im Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein. Er besitze weder Beweismittel, noch Dokumente. Er habe in seinem Heimatdorf mit seinem Großvater gewohnt, seit er sich erinnern könne; er kenne seine Eltern nicht und wisse auch nichts über sie. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht, habe jedoch die Schule abgebrochen, da sich die anderen Schüler über ihn lustig gemacht hätten. Er sei in China keiner Beschäftigung nachgegangen, da er zu schwach gewesen sei. Sein Großvater habe in einem Steinbruch gearbeitet. Er habe die Hausarbeiten erledigt.
Die Befragung zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt:
"Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation?
A: Nein.
Frage: Haben Sie strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich behandelt?
A: Ich habe sehr wohl strafbare Handlungen gesetzt und zwar habe ich mit einem Messer jemanden erstochen. Nach dieser Straftat bin ich geflüchtet.
Frage: Wann haben Sie wen erstochen?
AW denkt laut nach: Ich weiß das nicht so genau.
Angaben im Akt.
Frage: Sie sollten konkrete Angaben machen, wen Sie erstochen haben wollen?
Angaben im Akt.
Frage: Waren Sie jemals aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gericht?
A: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, sonst nicht.
Frage: Welche Probleme hatten Sie also mit welchen Behörden?
A: Ich habe jemanden getötet und darauf steht die Todesstrafe.
Frage: Auf welches Gesetz beziehen Sie sich?
A: Ich weiß es nur so. Ich weiß nicht, wie das Gesetz konkret heißt.
Frage: Beschreiben Sie die Tat konkret.
A: Einen Tag vor dem Geschehen sah ich zu Hause, dass mein Großvater am ganzen Körper verletzt war. Ich fragte ihn, warum und er sagte mir, dass er einen Streit mit seinem Arbeitgeber gehabt hätte und dabei von diesem geschlagen worden wäre. Ich war sehr zornig und ging am nächsten Tag mit einem Messer in den Steinbruch zu dem Chef. Ich habe mit ihm gesprochen und bekam von ihm einen Schlag mit der flachen Hand. Das hat mich noch weiter verärgert und ich zückte das Messer und stach zweimal ihm in den Bauch.
Frage: Was war danach?
A: Er fiel zu Boden.
Frage: Und dann?
A: Ich lief weg.
Frage: Was war danach?
A: Ich lief nach Hause, informierte meinen Großvater über den Vorfall und bekam darauf von ihm den Rat, mich auf dem Berg versteckt zu halten. Das habe ich dann auch gemacht.
Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und allen Details?
A: Den wirklichen Asylgrund habe ich schon gesagt. Der konkrete Anlass ist, dass ich in Österreich auf einen Bahnhof herumgeirrt bin. Ich habe einen netten Chinesen getroffen und hörte von ihm, dass Österreich ein sehr humanitäres Land ist und ich hier einen Asylantrag stellen kann und soll.
Frage: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?
A: Nein, das ist der einzige Grund, deswegen habe ich das Land verlassen."
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass es bei dem Streit zwischen seinem Großvater und dessen Arbeitgeber um Geld gegangen sei; der Arbeitgeber habe einen Teil des Arbeitslohnes zurückbehalten. Den konkreten Inhalt oder an welchem Wochentag der Streit gewesen sei, wisse er nicht. Sein Großvater sei nach dem Streit schmutzig und im Gesicht und auf der Brust grünblau gewesen. Er habe ihn dann mit einem Tuch ein wenig gereinigt. Als er sich auf dem Berg versteckt gehalten habe, habe ihm sein Großvater erzählt, dass der Arbeitgeber am Weg ins Spital gestorben sei. Er wisse nicht, wer die Rettung gerufen habe. Es gebe auch keine Zeugen der Tat.
Im Anschluss erfolgte eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers zum Steinbruch und der Tätigkeit des Großvaters in diesem. Dazu konnte der Beschwerdeführer nur weitgehend oberflächliche Angaben machen - Detailfragen konnte er überwiegend gar nicht beantworten.
Nach Vorhalt von Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China erklärte der Beschwerdeführer, dass dies stimme; er kenne viele konkrete Beispiele, die das belegen würden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl: 12 05.455-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der VR China eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu erwarten habe. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne einer Arbeit nachgehen. Die behauptete Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Er besuche in Österreich keine Kurse, Schulen, Vereine oder sonstigen Bildungseinrichtungen. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den vorgebrachten Ausreisegründen des Beschwerdeführers Folgendes aus:
"Ihr Vorbringen, wonach Sie den Chef Ihres Großvaters erstochen hätten, ist unglaubwürdig.
Sie stellen diese Behauptungen lediglich in den Raum.
Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben ergibt sich bereits bei den Angaben zu Ihrer Person. So bringen Sie vor, Sie wären von Ihrem Großvater aufgezogen worden und hätten Ihre Eltern niemals kennengelernt. Es ist jedoch nicht verständlich, aus welchem Grund Sie keinerlei Angaben zu Ihren Eltern machen und nicht einmal deren Namen nennen konnten.
Nicht nachvollziehbar ist auch, aus welchem Grund Ihr Großvater alleine durch Arbeit im Steinbruch für den Unterhalt aufgekommen sein sollte, während Sie Ihren Alltag dahingehend beschreiben, dass Sie geschlafen, ferngesehen bzw. auf dem Berg gespielt oder Frisören bei der Arbeit zugeschaut hätten.
Auffällig ist, dass Sie zur Arbeit Ihres Großvaters keine konkreten Angaben machen konnten. So sind Sie nicht einmal in der Lage die Arbeitszeiten Ihres Großvaters zu nennen. Ebenso können Sie, abgesehen vom Chef und Ihrem Großvater selbst keinerlei Namen von weiteren Mitarbeitern angeben. Sie waren nicht in der Lage anzugeben, um welchen Steinbruch es sich hier eigentlich gehandelt haben soll. Weder konnten Sie den Namen des Unternehmens noch Abnehmer der Steine nennen.
Auffallend ist, dass Sie von der Arbeit in einem Steinbruch lediglich rudimentäre Vorstellungen haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Familienangehöriger von einem Steinbrucharbeiter detaillierter Kenntnisse über die Arbeitsabläufe und Vorgänge in einem Steinbruch haben müsste. Nicht verständlich ist, aus welchem Grund man Steine in einem Lager aufbewahren sollte.
Ihre Angaben zur Tätigkeit Ihres Großvaters sind unglaubwürdig. So bringen Sie zunächst vor, dieser hätte die Steine zu einer Anlage gebracht, wo die Steine dann zerkleinert worden wären. Später geben Sie dann an, Ihr Großvater hätte zudem zu große Steine manuell zerkleinert, sowie die zerkleinerten Steine auch in das Lager transportiert. Es ist jedoch unökonomisch und daher nicht glaubwürdig, dass eine einzelne Person sämtliche Tätigkeiten ausgeübt haben soll.
Sie stellen Ihren Fluchtgrund - den Mord am Chef Ihres Großvaters - lediglich in den Raum. Sie bringen zunächst eine Tat im Affekt vor, indem Sie vorbringen, sehr wütend gewesen zu sein. Nicht verständlich ist jedoch, aus welchem Grund Sie dann allerdings bis zum nächsten Morgen gewartet haben wollen. Unglaubwürdig ist auch, dass Sie zwar daran gedacht haben wollen, ein Messer mitzunehmen, jedoch ausgerechnet ein Obstmesser ausgewählt haben wollen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Ihnen zu Ihren angeblichen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Sie konnten zu der angeblichen Tätigkeit Ihres Großvaters keine detaillierten Angaben machen und ist daher eine Arbeit Ihres über 60-jährigen Großvaters in einem Steinbruch, während Sie nach Ihrem Schulende niemals einer Berufstätigkeit nachgegangen sein sollen, nicht glaubwürdig.
Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthaltes dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte."
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
4. Dagegen erhob der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin fasste der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dessen Vorbringen dahingehend zusammen, dass der Beschwerdeführer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe, da ihm in der VR China die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitgeber seines Großvaters im Zuge einer Auseinandersetzung zweimal in den Bauch gestochen, woran dieser gestorben sei. Aus begründeter Angst zur Todesstrafe verurteilt zu werden, sei er geflüchtet.
Das Bundesasylamt habe die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer über die Arbeit seines Großvaters im Steinbruch keine ausreichend genauen Angaben habe machen können. Dies sei nicht nur teilweise aktenwidrig und rein spekulativ, sondern habe auch nichts mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers zu tun. Zudem habe der Beschwerdeführer einerseits umfangreiche Angaben über die Arbeit seines Großvaters gemacht und andererseits habe der Beschwerdeführer niemals im Steinbruch gearbeitet - ein entscheidender Punkt, der vom Bundesasylamt keine Beachtung gefunden habe. Dem Beschwerdeführer auf Grund der Spekulationen des Bundesasylamtes über die angemessenen Arbeitsweisen in einem chinesischen Steinbruch die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei absurd, insbesondere da auf die eigentlichen Fluchtgründe nicht eingegangen werde. So fehle eine Beurteilung, ob jemand, der eine Tat begehe, wie der Beschwerdeführer, in der VR China mit der Todesstrafe bedroht sei.
Weiters würden die Länderberichte des Bundesasylamtes die Befürchtungen des Beschwerdeführers voll und ganz bestätigen. Das bloße ungeprüfte Zitieren der Länderberichte sei nicht ausreichend zur Beurteilung eines Falles, sondern es müssten diese Berichte auch in die Beweiswürdigung einfließen, was im Fall des Beschwerdeführers nicht geschehen sei. Anschließend zitierte der rechtsfreundliche Vertreter einige Auszüge aus den Länderberichten des Bundesasylamtes, "die für den Fall des Beschwerdeführers relevant seien".
Dass der Beschwerdeführer nichts gearbeitet habe, ergebe sich daraus, dass er körperlich nicht kräftig genug gewesen sei für eine Tätigkeit im Steinbruch und es auf Grund seiner geringen Schulbildung keine andere Arbeitsgelegenheit für ihn gegeben habe. Außerdem sei er mit der Hausarbeit beschäftigt gewesen.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dies obwohl ihr "ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist". Daher sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst; f) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; g) allenfalls festzustellen, dass eine Ausweisung unzulässig ist.
5. Am 04.06.2012 wurde vom Asylgerichtshof festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht amtlich gemeldet ist. Nachdem der rechtsfreundliche Vertreter bereits mit Schreiben vom 05.06.2012 erfolglos um Bekanntgabe der Adresse des Beschwerdeführers ersucht worden war, wurde mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2012, ZI. C12 427.014-1/2012/3E, das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 AslyG 2005 eingestellt.
Mit Schreiben vom 29.06.2012 legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Meldebestätigung (vom 28.06.2012) vor, worauf das Verfahren mit Verfahrensanordnung vom 03.07.2012 fortgesetzt wurde.
6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert alle vorhandenen chinesischen Identitätsnachweise vorzulegen sowie hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, seiner Deutschkenntnisse, seines Lebensunterhalts und seiner familiären Bindungen in Österreich Stellung zu nehmen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht nach.
7. Der Beschwerdeführer (im Wege seines bevollmächtigten Vertreters) sowie das Bundesamt wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der VR China, zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Bindungen zu Österreich und zu China in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.
8. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 04.07.2014 wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom 07.06.2014 bis 31.10.2014 erteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und dem buddhistischem Glauben an. Er lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort, wo er auch vier Jahre die Grundschule besuchte. Er kennt weder seine Eltern noch deren Aufenthaltsort. Er wurde bis zu seiner Ausreise von seinem Großvater versorgt, der nach wie vor im Herkunftsstaat in der Provinz Fujian lebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat jemanden umgebracht habe und daher die Todesstrafe befürchte. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob dieses Vorbringen glaubhaft ist.
Konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat jedenfalls nicht ausgesetzt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt im gegenständlichen Verfahren bereits abstrakt keine Asylrelevanz zu, da es keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen aufweist. Die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann hinsichtlich der frage der Asylgewährung aus diesem Grunde offen bleiben.
In Bezug auf die VR China kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner familiären Situation in der VR China und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den vorgebrachten Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 14.05.2012 vor dem Bundesasylamt.
Dass er in der VR China aufgrund eines von ihm angeblich begangenen Tötungsdelikts eine behördliche Verfolgung und die Todesstrafe befürchte, ist insofern objektiv/abstrakt nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu indizieren, als der Beschwerdeführer für die diesbezügliche Verfolgung seiner Person wie auch für eine etwaige zu verhängende Todesstrafe kein asylrelevantes Motiv darlegen konnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ein derartiges Delikt mit der Todesstrafe geahndet werden könne.
Dies gilt auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens hinsichtlich der Tötung des Arbeitgebers seines Großvaters. So stellt eine strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich kein asylrelevantes Motiv dar. Dies umso mehr, als es keinen Hinweis gibt, der Beschwerdeführer würde aufgrund eines der in der GFK genannten Merkmale und nicht schon allein aufgrund der angeblich von ihm begangenen Tat die Verhängung der Todesstrafe befürchten müssen.
Damit wäre dieses Vorbringen - insbesondere hinsichtlich der Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit - lediglich für die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz relevant.
Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für Gründe der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.
3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits als abstrakt nicht asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der befürchteten behördlichen Verfolgung bzw. der eventuell drohenden Todesstrafe ist kein Hinweis auf eine Verfolgung aus den in der GFK definierten asylrelevanten Motiven ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um die allgemeine gesetzliche Strafdrohung für ein derartiges Delikt in China. Auch in der Beschwerde finden sich keine Ausführungen für einen asylrelevanten Hintergrund der befürchteten Verfolgungshandlungen. Eine konkrete von dritten Personen ausgehende Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Auch in der Beschwerde finden sich keine entsprechenden Ausführungen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geflüchtet sei, da ihm die Todesstrafe drohe, ist auszuführen, dass es sich bei dem Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verfolgung einer Person wegen einer von ihr begangenen Straftat in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling ist. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn der Asylwerber wegen einer von ihm aktuell vertretenen politischen Gesinnung mit Verfolgung bedroht wird und der Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0431). Dafür gibt es aber keinerlei Hinweise. Der Beschwerdeführer verneinte vielmehr ausdrücklich politisch tätig gewesen zu sein und er gehört auch keiner ethnischen oder religiösen Minderheit an. Somit gibt es keinen Hinweis, dass ihn aus den in der GFK genannten Asylgründen eine besonders schwere, eine unmenschliche oder eine im Vergleich zu Personen, die wegen eines gleichartigen Delikts verurteilt werden, übermäßig harte Strafe treffen würde.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder die vom Beschwerdeführer behauptete Strafverfolgung gegen seine Person wegen eines Tötungsdelikts noch die deswegen befürchtete potenzielle Verhängung der Todesstrafe abstrakt Asylrelevanz aufweist. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die Abklärung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens verzichtet werden.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
3.3.2. Wie bereits unter Punk II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14.05.2012 vor dem Bundesasylamt - unter Punkt I.1.2. auszugsweise wiedergegeben - ist ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall nur eine kurze Befragung zum Tathergang bzw. den Umständen der Tat stattfand. Der überwiegende Teil der Einvernahme betrifft hingegen die Tätigkeit des Großvaters bzw. die Arbeitsweise im Steinbruch.
Die Behörde hat es in weiterer Folge verabsäumt, die von ihr festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinreichend zu begründen. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung größtenteils mit Zweifeln an der Schlüssigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit des Großvaters im Steinbruch begründet. Es wurden jedoch weder substanzielle Widersprüche noch eine etwaige fehlende Plausibilität des Kernvorbringens - die Tötung des Vorgesetzten des Großvaters - aufgezeigt.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Säumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse zur vom Beschwerdeführer behaupteten Begehung eines Tötungsdelikts sowie zur möglichen Verhängung der Todesstrafe ins Verfahren eingeführt wurden.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes im Spruchpunkt II. und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als nicht hinreichend geklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt den Beschwerdeführer erneut zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen haben und in dem neu zu erlassenden Bescheid die Beweiswürdigung nachvollziehbar darzutun. Dazu ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem detaillierten Tathergang und der konkreten Beschaffenheit der Waffe erforderlich. Weiters wird zu ermitteln sein, was in der Zeit zwischen der Tat und der Ausreise passiert ist bzw. wo sich der Beschwerdeführer konkret versteckt haben will und wie sich in dieser Zeit der Kontakt mit seinem Großvater gestaltete. Hinsichtlich der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist schließlich auch noch dessen Wissen über den Steinbruch selbst relevant; also nicht jenes über die dort zu verrichtenden Tätigkeiten, sondern dessen Lage im und Bedeutung für den Herkunftsort, die Bezeichnung, das Aussehen etwaiger Firmenschilder oder der Arbeitskleidung und anderer - gegebenenfalls ohne großen Aufwand überprüfbarer - Fakten mehr. Eine neuerliche Befragung des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unabdingbar.
3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
3.4.2. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Im gegenständlichen Fall konnte die Absprache über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, da selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts keine Asylrelevanz des Vorbringens ersichtlich war. Insgesamt konnte die Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts (bei unterstellter Glaubhaftigkeit) erfolgen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt - hinsichtlich § 3 AsylG - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache unter diesem Aspekt erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.
Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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