W121 1419631-1•BVwG W121 1419631-1
W121 1419631-1Tribunale amministrativo federale24 set 2014
gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W121 1419630-1/13E
W121 1419631-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) und der XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 17.05.2011, Zl. 11 02.244-BAT, (2.) und vom 17.05.2011, Zl. 11 02.245-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 werden die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) am 07.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beide Beschwerdeführer stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten jeweils einen russischen Inlandspass, ausgestellt am 20.07.2010 vom Passamt XXXX, in Vorlage.
Dem Bruder des Erstbeschwerdeführers namens XXXX, auch XXXX (Zahl 04 19.889), war nach seiner illegalen Einreise sowie Asylantragstellung am 28.09.2004 mit rechtskräftiger Entscheidung vom September 2005 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden. Er hatte seinen Asylantrag damit begründet, dass er von Russen elf Tage lang im Dezember 2003 festgehalten und misshandelt worden wäre, weil ihm zu Unrecht unterstellt worden sei, er habe den Widerstandskämpfern aufgrund seiner Kenntnisse der Gegend geholfen bzw. mit Lebensmitteln unterstützt. Aufgrund von Lösegeldzahlung in Höhe von 200.000,- Rubel (damals rund USD 6.800,- bis 6.900,-) sei er wieder freigelassen worden.
Im Rahmen der Erstbefragung am 07.03.2011 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am 04.03.2011 zusammen mit seiner Ehefrau in einem Kleinbus von Grosny aus ausgereist, er gab als Fluchtgrund an, sein Bruder XXXXsei im Jahre 2008 von uniformierten Personen erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei nach seinem Tod auch verfolgt worden, zuerst sei er von den uniformierten Leuten bestohlen worden, am 10.10.2010 sei seine Frau festgenommen und eine Nacht lang gequält worden. Seine Frau sei danach am Rande der Ortschaft aus einem PKW geworfen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei Verwandten versteckt, er habe gewusst, dass er inhaftiert werde, wenn man ihn erwische. Seit dieser Zeit sei der Erstbeschwerdeführer auf der Flucht gewesen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 07.03.2011 zusammengefasst an, sie habe den Herkunftsstaat am 04.03.2011 mit einen Kleinbus verlassen, als Fluchtgrund gab sie an, nach dem Tod ihres Schwagers 2008 sei ihr Mann in Tschetschenien verfolgt worden. Seit dem Tod seines Bruders habe er sich ständig versteckt gehalten. Am 10.10.2009 seien russisch sprechende, uniformierte Leute gekommen, welche die Zweitbeschwerdeführerin mitgenommen hätten. Obwohl sie im dritten Monat schwanger gewesen sei, sei sie dennoch geschlagen und brutal verhört worden. Die Personen hätten von der Zweitbeschwerdeführerin wissen wollen, wo sich ihr Mann verstecke. Da die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nichts gesagt habe, hätten sie sie vergewaltigt. Aus diesem Grund habe die Zweitbeschwerdeführerin ihr ungeborenes Kind verloren. Am nächsten Tag sei sie aus einem Auto am Rande der Ortschaft rausgeschmissen worden. Seit dieser Zeit habe sie sich ständig bei verschiedenen Verwandten versteckt aufgehalten. Sie hätten nicht in Ruhe leben können, weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätten. Im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst umgebracht zu werden.
Am 09.05.2011 gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an:
"LA: Ist das Ihr erster Auslandsaufenthalt?
Ast: Ich war während der Militärzeit 1974 bis 1976 in Deutschland stationiert.
LA: Sprechen Sie davon vielleicht auch Deutsch?
Ast: Deutsch spreche ich nicht. Man hat uns nicht lassen. Sie haben uns immer als Russenschweine beschimpft.
LA: Sind Sie gesund oder brauchen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine dauerhafte ärztliche Behandlung?
Ast: Nein, bei mir ist alles in Ordnung. Ich hatte hier auch schon eine Untersuchung, es wurde mir gesagt, dass alles passt.
LA: Haben Sie noch Familienangehörige im Herkunftsland?
Ast: Meine Eltern und eine Schwester habe ich noch dort. Man lässt mich dort aber nicht leben. Außerdem die vier Kinder meines jüngeren Bruders, der ist aber getötet worden.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich, außer Ihre Frau?
Ast: Einen Bruder habe ich hier in Österreich. Er hat einen positiven Bescheid, er
arbeitet auch schon. Er hat ein russisches Geschäft. Er heißt XXXX. Wo er
lebt, weiß ich nicht, wir haben keinen Kontakt. Er ist 2003 mitgenommen und
verprügelt worden. Ich habe ihn damals gefunden. Wenn er angerufen hat, wollte er
nicht sagen, wo er überhaupt ist.
LA: Es steht ein Krug mit Wasser am Tisch, bitte bedienen Sie sich.
Ast. bedankt sich.
LA: Sie werden informiert, dass Sie sich vor der Asylbehörde der Republik
Österreich befinden, die in Ihrem Asylverfahren inhaltlich entscheidet.
LA: Wo wohnen Sie derzeit?
Ast. In einer Pension in XXXX bei XXXX (Anmerkung: Fam. XXXX).
LA: Sie haben bei der Polizei in Traiskirchen bereits eine Einvernahme am
07.03. 2011 gehabt. Haben Sie damals Ihre Angaben zum Fluchtweg und den
Ausreisegründen wahrheitsgemäß gemacht?
Ast. Ja, das habe ich.
LA: Haben Sie sich jemals im Heimatland einen russischen Auslandsreisepass
ausstellen lassen?
Ast. Nein.
LA: Wenn Sie dann bereit sind, können wir mit Ihren Ausreisegründe beginnen:
Ast. Man hat nach der Tötung meines Bruders begonnen, Jagd auf mich zu
machen. Meinen Bruder XXXX habe ich im Jahre 2003 nach 10 Tagen Haft um
200. 000,-- Rubel freikaufen können. Mein jüngerer Bruder XXXX ist im Juli 2008
getötet worden. Damals sind sie kurz nach 03.00 Uhr nachts zu uns ins Haus
gekommen, sie haben die Türe kaputt gemacht und ihn dann hinaus geführt. Sein
15jähriger Sohn ging mit hinaus, die Männer waren maskiert. Sie haben ihn 200m
vom Haus weggebracht, in Richtung Nachbars Garten, wo auch die Toilette stand,
dort haben sie ihn mit Schüssen ins Herz und in den Kopf getötet.
LA: Gab es früheren Zeitpunkten schon auch solche Besuche? Ihr Bruder XXXX wurde
2003 mitgenommen.
Ast. Mein Bruder XXXX ist bereits 5 Monate vorher einmal mitgenommen worden,
damals war er vier Tage lang dort. Aber man hatte ihn etwas über den Kopf
gezogen, sodass er nicht wusste, wo er war. Er ist dort befragt worden, wo er
Waffen versteckt hat. Er sagte dann, dass er mit Waffen überhaupt nichts zu tun hat
und er Agronom sei. Sie haben ihn dreimal kräftig geschlagen, auch mit einem
Rohr. Außerdem haben sie ihn mit heißem Wasser übergossen, am vierten Tag hat
er mich angerufen und mich gebeten, ihn am nächsten Tag abzuholen. Er war ca.
45 km. entfernt von uns, ich bin noch in der Nacht hingefahren und habe ihn geholt.
Ich musste ihn ins Krankenhaus bringen, weil auch seine Nieren und seine Leber
verletzt waren.
LA: Dann hätte Ihnen ja Ihr Bruder Angaben machen müssen, wo Sie ihn abholen
können?
Ast: Sie hatten ihn freigelassen, er war dann bei einem Bekannten, von wo er mich
angerufen hat. Von diesem habe ich ihn dann auch abgeholt.
Am 26. Juli 2008 wurde er getötet; fünf, sechs Monate vorher war der erwähnte
Vorfall.
LA: Warum sind diese maskierten Männer eigentlich bei Ihrem Bruder aufgetaucht?
Ast. Ich weiß es nicht, wir drei Söhne haben alle nicht gekämpft. Wir sind alle drei
zuhause gewesen, mein Bruder war Agronom.
LA: Heute haben wir den 09. Mai 2011, fast drei Jahre später. Was war in der
Zwischenzeit?
Ast. Nachher sind sie dann zu mir gekommen. Ich selbst war nicht zuhause, ich
habe das von den Nachbarn erfahren. Sie haben die Eingangstür aufgebrochen,
aber wir waren nicht da. Meine Frau hat nämlich bei der Autowäsche gearbeitet und
ich als Fahrer eines Linienbusses. Die Nachbarn haben dann gesagt, dass Soldaten
die Türe eingebrochen haben, sie haben auch alle Wertsachen, wie Uhren und auch
alles Geld, was wir im Haus hatten, mitgenommen.
LA: Wann haben die Soldaten diesen Einbruch begangen?
Ast: Das war am 15.09.2009. Ich war dann bei der Miliz und habe Anzeige erstattet,
es wurden auch Fingerabdrücke genommen. Es blieb aber alles ohne Ergebnis.
Dann kamen erneut Leute im Oktober 2010. Das war am Morgen, ich war nicht da.
Meine Frau hatte an diesem Tag aber frei, sie haben dann meine Frau
mitgenommen, mit einem Auto der Marke UAZ.
Erst am Abend, als es schon dunkel war, wurde sie wieder freigelassen. Sie sagten
zu ihr, dass sie die Mütze, die man ihr über den Kopf gestülpt hatte, erst wieder
abnehmen darf, wenn sie das Auto wegfahren hört, sonst würden sie sie
erschießen. Sie war damals im dritten Monat schwanger.
LA: Hat Ihnen Ihre Frau erzählt, was der Grund für deren Mitnahme war?
Ast. Sie hat gesagt, dass diese Leute sofort nach Eindringen ins Haus nach mir
gefragt haben, sie haben sie auch geschlagen. Sie sagten zu ihr, sie würden sie
mitnehmen, dann würde ich schon kommen.
LA: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt?
Ast: Ich habe mich damals bereits bei Verwandten versteckt gehabt. Den Bus hatte
ich damals schon verkauft gehabt. Ich habe damals zu dieser Zeit schon Angst
gehabt.
LA: Genau betrachtet, sind die Soldaten immer in einem Abstand von ein bis
eineinhalb Jahren zu Ihnen nach Hause gekommen.
Ast. Bis zu diesem Einbruch hatte ich keine Probleme. Erst dann habe ich
mitbekommen, dass sie Jagd auf mich machen. Sie haben meiner Frau auch eine
Patrone gezeigt und haben ihr gesagt, dass diese Patrone auf mich wartet.
LA: Können Sie sich den Grund für die Belästigungen durch die Soldaten erklären?
Ast. Ich weiß nicht warum. Vielleicht, weil ich der letzte von uns drei war. Ich habe
aber nie gekämpft und habe mir auch nichts zu schulden kommen lassen. Es war
schwer für mich, meine alten Eltern zurück zu lassen. Außerdem habe ich immer
gearbeitet. Die Untätigkeit jetzt macht mich fertig.
LA: Warum haben Sie Ihre Frau eigentlich nicht auch zu Verwandten gebracht? Sie
war ja schließlich als Ihre Frau auch davon betroffen.
Ast. Sie hat ja auch nicht mehr zuhause übernachtet, sondern bei ihrer Mutter.
LA: Aber Ihre Frau wurde doch aus Ihrem Haus mitgenommen?
Ast. Das stimmt schon, diese Nacht hat sie dort übernachtet. Nach dem Vorfall hat
sie dann bei der Mutter gewohnt, vorher lebten wir zuhause.
LA: Welchen den von Ihnen eben erwähnten Vorfall meinen Sie?
Ast: Ich habe mich versteckt gehalten, seit dem Einbruch, meine Frau war dann
noch zuhause. Erst als sie verschleppt wurde, hat sie dann bei der Mutter gewohnt.
LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Sie haben sich ja seit
September 2009 versteckt gehalten.
Ast. Den Bus habe ich nach dem Diebstahl verkauft, von da an lebte ich von den
Ersparnissen.
LA: Und Ihre Frau? War sie noch auf der Waschstraße tätig?
Ast. Meine Frau hat noch gearbeitet, bis zu dem Zeitpunkt, wo sie dann verschleppt
wurde.
LA: Wie haben Sie und Ihre Frau miteinander Kontakt gehalten?
Ast. Ich bin manchmal zu ihr gekommen, öfters ging es nicht.
LA: Wo kamen Sie hin? Zu Ihrer Frau nach Hause?
Ast: Ich war zuhause bis meine Frau verschleppt wurde. Nachher bin ich manchmal
zu ihr gekommen, als sie bei ihrer Mutter war.
LA: Wann erfolgte Ihre Ausreise aus dem Herkunftsland?
Ast: Am 04.02.2011 haben wir gemeinsam die Ausreise angetreten.
LA: Von wo aus fand die Ausreise statt?
Ast. Von Grosny aus. Ein Bekannter hat uns vom Dorf aus mit dem Auto zum
Busbahnhof nach Grosny gebracht. Von dort sind wir mit dem Bus weiter gereist.
LA: Mussten Sie irgendwo Grenzkontrollen passieren?
Ast. Nein, wir hatten ja einen russischen Pass, wir mussten unseren russischen
Inlandspass vorzeigen.
Noch einmal nach dem Ausreisedatum befragt gibt der Ast an, er sei am 4. Februar
2011 weggefahren.
LA: V: Wie kann es dann sein, dass der Kollege bei der Polizei den Reisezeitraum
vom 4.3.-7.3.2011 angegeben hat?
Ast (ganz überrascht): Nein, nein, am 4.3. sind wir weggefahren, am 7.3. waren wir
ja schon da.
LA: Wenn man Ihre Angaben noch einmal ansieht, kamen die Uniformierten immer
in größeren Zeitabständen zu Ihnen. Genau betrachtet haben die Soldaten auch
immer wieder sich gewaltsam Zutritt zu Ihrem Eigentum verschafft und haben auch
Diebstahl begangen. Waren nur Sie von solchen Vorgangsweisen der Uniformierten
betroffen oder kam dies bei Nachbarn auch vor?
Ast: Das hat nur mich persönlich betroffen. Bei den Nachbarn ist nichts Dergleichen
passiert.
LA: Bei dem gewaltsamen Eindringen im September 2009 haben die Soldaten sich
an Ihrem Hab und Gut durch Mitnahme von Wertgegenständen bereichert.
Ast. Das ist richtig.
Sie haben damals sogar unsere Pässe gestohlen, wir haben damals auch neue
ausstellen lassen. Nachgefragt meint der Ast, von den Inlandspässen zu sprechen.
Meine Frau hat auch eine Bescheinigung über den Diebstahl der Pässe.
Ast meint plötzlich, die Frau würde nicht genug russisch sprechen können.
Angeblich würde sie es zwar verstehen, aber sprechen kann sie nur schwer, nach
dem Vorfall hat sie auch ständige Kopfschmerzen. Wenn man es mehrmals
wiederholt, kann sie schon verstehen.
LA: Welcher Behörde waren die Soldaten zuzuordnen?
Ast. Ich kann nicht sagen, von welcher Behörde die waren. Sie waren maskiert und
haben russisch gesprochen.
LA: V: Es ist aber trotzdem verwunderlich, dass zwischen den einzelnen Besuchen
der Soldaten bei Ihnen immer so lange Zeiträume vergangen sind.
Ast: Die machen das einfach so. Bei meinem Bruder war das auch so, da haben sie
ihn auch einige Monate in Ruhe gelassen.
LA: Sie haben eingangs von den vier Kindern Ihres 2008 getöteten Bruders XXXX
gesprochen. Was ist mit diesen Angehörigen? Werden sie auch von Soldaten
belästigt? Wo halten sie sich auf.
Ast: Die leben mit der Mutter zusammen, momentan werden sie noch in Ruhe
gelassen.
Es sind keine kleinen Kinder mehr. Zwei sind an der Uni, die Tochter ist verheiratet.
LA: Sie haben zuvor auch von einem 15jährigen Sohn Ihres Bruders gesprochen,
der auch in den Hof gegangen ist.
Ast. Er ist damals hinausgegangen, um zu sehen, wo sie den Vater hinbringen. Sie
haben dem Buben dann eine Waffe an den Kopf gehalten.
Nie werde ich diese Blutlacke vergessen.
LA: Wo wohnt die Familie von XXXX?
Ast. Sie wohnen bei uns im Dorf, in XXXX (=phon.)
LA: Sie selbst haben keine Kinder?
Ast. Ich habe einen Sohn von der ersten Frau. Er lebt bei der Mutter seiner Mutter.
LA: Sind Sie persönlich mit den Soldaten jemals in Kontakt gekommen?
Ast. Nein, ich hatte nie mit denen zu tun. Ich hasse diese Leute auch, die verraten
ihr eigenes Volk. Jetzt hat unser Parlament sogar abgestimmt, dass Putin Kadyrow
wieder einsetzt.
LA: Haben Sie jemals Probleme mit den russischen Behörden gehabt?
Ast. Nein, nie. Ich bin auch nie irgendwo eingesessen. Ich hatte nie mit den
Behörden zu tun.
Ich bin während der kommunistischen Zeit schon mit dem Bus gefahren.
LA: Dann müssten Sie auch einen russischen Führerschein haben.
Ast. Ja, den habe ich hier, aber heute hier nicht mit.
LA: Sie werden gebeten, den FS einmal im Original vorzulegen.
(Dem Ast. wird der Zweck der FS-Vorlage erklärt).
Ast zeigt sich damit einverstanden.
LA: Was meinen Sie, hätten Sie die Möglichkeit außerhalb Tschetschenien Ihren
Wohnsitz zu nehmen?
Ast: Nein, nein, ich habe sogar Angst nach Frankreich zu fahren, weil Sarkozy mit
Putin befreundet ist.
LA: V: Aber Putin kommt auch auf Einladung hoher Persönlichkeiten nach
Österreich Skifahren.
Ast. äußert sich dazu nicht.
LA: Haben Sie einen Rechtsanwalt in Ihrem Asylverfahren?
Ast. Nein.
LA: Ihnen werden abschließend noch die Länderfeststellungen zu Ihrem
Herkunftsland zur Kenntnis gebracht. Sie können anschließend dazu Ihre Meinung
abgeben.
Ast: Das stimmt alles.
LA: Was meinen Sie, hätten Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten? Dabei
handelt es sich um eine allgemein gestellte Frage.
Ast: Die würden mich verschleppen und foltern.
LA: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, haben Sie schon Vorstellungen
diesbezüglich?
Ast: Ich kann arbeiten gehen, ich könnte wieder Bus fahren oder auf einer Baustelle
arbeiten. Mir fällt es schwer, nichts zu tun. Ich würde gerne legal arbeiten. Es ist
hier sauber und alles geordnet, die Menschen sind freundlich und höflich. Wo wir
wohnen, sind alle sehr nett.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Gibt es Ihrerseits noch eine Frage zur heutigen
Einvernahme?
Ast: Ich möchte nachfragen, ob ich sicher sein kann, dass meine hier gemachten
Angaben nicht an die russischen Behörden weitergegeben werden.
Anm.: Ast. wird über die Amtsverschwiegenheit noch einmal eingehend informiert.
Auch darüber, dass seine Angaben nicht an die russischen Behörden von ho.
weitergeleitet werden.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin heute einwandfrei verstanden?
Ast: Ja, Ich habe sie verstanden.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach
die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
(Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.)
Anm.: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
Auch wird er eingehend über die Möglichkeiten der Entscheidungsformen in seinem
Asylverfahren informiert.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung..."
Der Erstbeschwerdeführer brachte eine Faxkopie eines russischen Führerscheins, ausgestellt am 21.03.2011 von einer russischen Behörde in Vorlage.
Am 09.05.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zusammengefasst an:
"LA: Ist das Ihr erster Auslandsaufenthalt?
Ast: Ich bin zum ersten Mal im Ausland.
LA: Sind Sie gesund oder brauchen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine
dauerhafte ärztliche Behandlung?
Ast: Ich habe ein gynäkologisches Problem. Ich bin verschleppt und vergewaltigt
worden. Seither habe ich ständige Bauchschmerzen. Ich habe es beim Arzt hier
noch nicht anschauen lassen.
LA: Haben Sie noch Familienangehörige im Herkunftsland?
Ast: Mein Vater ist schon gestorben, meine Mutter ist noch dort, ein Bruder und
meine zwei Schwester sind verheiratet.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich, außer Ihren Mann?
Ast: Der Schwager, der Bruder meines Mannes ist hier. Den habe ich aber nicht
gesehen. Von meiner Seite ist niemand da.
LA: Es steht ein Krug mit Wasser am Tisch, bitte bedienen Sie sich.
Ast. bedankt sich.
LA: Sie werden informiert, dass Sie sich vor der Asylbehörde der Republik
Österreich befinden, die in Ihrem Asylverfahren inhaltlich entscheidet.
LA: Wo wohnen Sie derzeit?
Ast. In einer Pension in XXXX bei XXXX (Anmerkung: Fam. XXXX)..
LA: Sie haben bei der Polizei in Traiskirchen bereits eine Einvernahme am
07.03. 2011 gehabt. Haben Sie damals Ihre Angaben zum Fluchtweg und den
Ausreisegründen wahrheitsgemäß gemacht?
Ast. Ja, das habe ich.
LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Polizei gut verstanden?
Ast. Ich habe nicht soviel geredet, eher mein Mann hat gesprochen.
LA: Haben Sie sich jemals im Heimatland einen russischen Auslandsreisepass
ausstellen lassen?
Ast. Nein.
LA: Wenn Sie dann bereit sind, können wir mit Ihren Ausreisegründe beginnen: Sie
haben zuvor einer Verschleppung gesprochen.
Ast. Die Russen haben mich verschleppt.
LA: Wann war das?
Ast: Das war im Oktober 2010, am 10. Oktober.
LA: Können Sie ein bisschen davon erzählen, was am 10.10.2010 passiert ist?
Ast. Ich war zuhause, als diese Männer kamen. Ich war damals im dritten Monat
schwanger. Mein Mann war in der Arbeit. Ich wurde von diesen Männern auch
vergewaltigt.
LA: Was war der Grund für den "Besuch" der Männer und Ihrer Mitnahme?
Ast. Ich weiß es nicht, mein Mann hatte Probleme. Man hat mir gesagt, dass ich
kein Kind mehr haben werde.
Man hat mich mitgenommen. Sie haben mir eine Spritze gegeben, ich kann mich an
nichts mehr erinnern.
LA: Wo wurde Ihnen die Spritze verabreicht?
Ast. Dort wo sie mich hingebracht haben. Zuhause haben sie mich noch gefragt, wo
mein Mann ist. Ich sagte nur, ich weiß es nicht.
LA: Wie lange waren Sie in Gewahrsam dieser Männer?
Ast: Ich bin in der Früh mitgenommen und am Abend wieder freigelassen worden.
LA: Gab es zu früheren Zeitpunkten schon solche Besuche?
Ast: Es sind schon vorher auch Soldaten da gewesen, die haben auch Sachen aus
unserem Haus mitgenommen. Ich habe auch eine Bestätigung darüber heute mit.
Anmerkung: AW legt ein Schriftstück in russischer Sprache vor. Laut anwesender
Dolmetscherin wird darin bestätigt, dass wegen Diebstahls Anzeige erstattet wurde.
LA: Wer waren die Männer, die Sie mitgenommen haben?
Ast. Es waren russische Soldaten, sie haben auch russisch miteinander
gesprochen.
LA: Was könnte der Grund gewesen sein, dass diese Leute Ihren Mann sprechen
wollten?
Ast. Das weiß ich nicht, aber ein Bruder meines Mannes ist getötet worden.
Vielleicht war das der Grund.
LA: Seit wann sind Sie mit Ihrem Mann schon verheiratet?
Ast. Seit Dezember 2008.
LA: Sie erzählten davon, von den Soldaten eine Spritze bekommen zu haben.
Waren Sie im Zeitpunkt der Vergewaltigung bei Bewusstsein?
Ast: Ich habe sie zuvor miteinander reden hören. Von dem "Vorfall" selbst habe ich
nichts mitbekommen.
LA: Wie viele Personen sind bei Ihnen gekommen?
Ast. Drei, vier sind ins Haus gekommen, da war auch ein Auto. Ich war ganz
verängstigt und habe geweint.
LA: Wo hat sich Ihr Mann zu dem Zeitpunkt aufgehalten?
Ast. Er war in der Arbeit.
LA: Welche Arbeit hatte Ihr Mann im Oktober 2010?
Ast. Er hat als Taxifahrer gearbeitet. Danach hat er das nicht mehr gemacht.
LA: Sie haben von einer Fehlgeburt erzählt. Waren Sie nach Ihrem Freikommen
eigentlich beim Arzt?
Ast. Nein, ich hatte Angst. Ein Arzt aus der Nachbarschaft war bei mir zuhause, im
Krankenhaus war ich nicht. Er hat mir eine Spritze gegeben.
LA: Wenn Sie noch immer Schmerzen haben, wäre es gut, wenn Sie sich hier in
Österreich untersuchen ließen. Möchten Sie sich gynäkologisch untersuchen
lassen?
Ast: Ich war schon beim Gynäkologen in XXXX im Krankenhaus. Es wurde gesagt,
ich habe das Kind nicht mehr. Vor zwei Wochen war ich dort.
LA: Haben Sie auch Befunde mit?
Ast. Ja, der ist draußen in der Tasche.
LA: Würden Sie meinen, dass die Leute, die Sie mitgenommen haben, von einer
Behörde waren?
Ast. Ich weiß nicht, woher die waren. Sie waren maskiert.
Ich möchte nur sagen, dass ich die Befunde doch heute nicht mit habe.
LA: Dann bitte, wenn Sie in die Pension kommen, schicken Sie die Befunde der
Asylbehörde per Fax.
Ast. nimmt dies zur Kenntnis.
LA: Haben Sie jemals Probleme mit den russischen Behörden gehabt?
Ast. Nein, nie.
LA: Waren Sie im Herkunftsland berufstätig?
Ast. Ich war in der Autowäsche tätig.
LA: Wie lange war Ihr Mann im Herkunftsland mit Ihnen gemeinsam wohnhaft?
Ast: Nachdem ich verschleppt worden war, hat er nicht mehr bei mir gewohnt. Ich
weiß nicht wo er war. Ich war bei meiner Mutter.
LA: Wann waren Sie genau das letzte Mal an Ihrer Wohnadresse wohnhaft?
Ast. Ich war dann nach der Verschleppung überhaupt nicht mehr dort gewesen.
LA: Was meinen Sie, hätten Sie die Möglichkeit außerhalb Tschetschenien Ihren
Wohnsitz zu nehmen?
Ast: Ich weiß das nicht, das müsste mein Mann beantworten. Ich möchte aber nicht
in Russland leben.
LA: Haben Sie einen Rechtsanwalt in Ihrem Asylverfahren?
Ast. Nein.
LA: Was meinen Sie, hätten Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten? Dabei
handelt es sich um eine allgemein gestellte Frage.
Ast: Ich möchte nicht dorthin zurück müssen, ich habe große Angst.
LA: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, haben Sie schon diesbezügliche
Vorstellungen?
Ast: Ich möchte hier gerne leben können und auch arbeiten wollen. Ich will
keinesfalls nach Russland zurück.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Gibt es Ihrerseits noch eine Frage zur heutigen
Einvernahme?
Ast: Nein, habe ich keine mehr.
Anm.: Ast. wird über die Amtsverschwiegenheit noch einmal eingehend informiert.
Auch darüber, dass ihre Angaben nicht an die russischen Behörden von ho.
weitergeleitet werden.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin heute einwandfrei verstanden?
Ast: Ja, Ich habe sie verstanden."
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.05.2011 wurden die Anträge aller zwei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit insbesondere aufgrund der aufgetretenen Widersprüche abzusprechen sei.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben und die Bescheide in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Widersprüche, welche für die belangte Behörde zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit geführt hätten, aufgeklärt werden könnten. Der Widerspruch, dass seine Frau gedacht habe, er arbeite, obwohl er sich versteckt gehalten habe, resultiere daraus, dass seine Frau durch die Ereignisse schwer traumatisiert sei und das verwechselt habe. Der anscheinende Widerspruch, dass er und nicht die Familie seines Bruders XXXX Verfolgungen ausgesetzt sei, sei kein Widerspruch. Er habe keine Möglichkeit bekommen, alles näher auszuführen und sei darüber nicht weiter befragt worden. Die Behörde habe im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen, dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Dem Akt der Beschwerdeführer sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer eingehender befragt worden wären und die Antworten darauf schuldig geblieben wären. Die von den Beschwerdeführern geschilderten Handlungen des Staates seien jedenfalls vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. Die belangte Behörde hätte unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt wären, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich.
Am 21.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben samt DVD hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein. Es wurde im Schreiben ausgeführt, dass eine DVD mit zusätzlichen Beweismitteln zu seinem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren übermittelt werde. Es wurde darauf verwiesen, dass sich auf diesem Datenträger ein Film befinde, in dem die Verletzungen seines Bruders ausführlich dokumentiert werden sowie auch eine Aussage, wie ihm diese Verletzungen zugefügt worden wären. Der Erstbeschwerdeführer habe berichtete, dass sein Bruder durch die Militärs nach dessen Gefangennahme ermordet worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, Waffen versteckt zu haben. Durch diese Dokumente werde sein vorgebrachtes Anliegen nochmals untermauert. Die DVD befinde sich im Original bei ihm in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe die DVD mit den Beweisen nicht zuvor vorlegen können, weil diese erst im Zuge der neuerlichen Einreise seines Sohnes XXXX nach Österreich gelangt sei.
Mit Schreiben vom 31.03.2014 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, geladen.
Am 14.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung
unter Beisein der zwei Beschwerdeführer statt. Das Bundesamt nahm an
der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom
01.04. 2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus
dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich
die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Zuge der
Verhandlung fand eine eingehende Befragung der zwei Beschwerdeführer
zu den Fluchtgründen sowie zu allenfalls erfolgten
Integrationsbemühungen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und
wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren
herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Die Verhandlung
gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (BF1 =
Erstbeschwerdeführer, BF2 = Zweitbeschwerdeführerin):
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF1: Ich bin gesund.
BF2: Derzeit befinde ich mich in einer Behandlung betreffend der Schilddrüse. Ich bin im AKH in Behandlung. Ich hatte am linken Oberarm einen Knoten von einer Spritze und wurde deshalb hier operiert.
VR: Wann war die Operation?
BF2: Ich habe es vergessen, aber Sie haben die Unterlagen. Ich bin heute aufgeregt. Ich habe Medikamente wegen meiner Schilddrüsenerkrankung sowie Beruhigungsmittel genommen. Bin aber in der Lage der Verhandlung zu folgen und mitzuwirken.
BF2 legt Befunde vor und diese werden in Kopie zum Akt genommen.
VR befragt die BF, ob sie die D gut verstehe(n); dies wird bejaht.
VR eröffnet das Beweisverfahren:
VR weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben.
Die BF werden aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Die BF werden ausdrücklich darauf hingewiesen, das auch bei untergeordneten Fragen (z.B. nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit, Fluchtweg und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und das unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertete werden.
VR weist die BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt die BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Die BF werden ausdrücklich aufgefordert, alle aus ihrer Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen
2. möglichst präzise zu tätigen.
Die BF werden ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Steigerung, wenn die BF über einen möglicherweise wahren Kern eines Vorbringens hinaus ein, zwei oder noch mehr widersprüchliche bzw. unrichtige zusätzliche Angaben tätigt, davon ausgegangen wird, dass der BF den (wahren) Kern seines Vorbringens selbst nicht für ausreichend asylrelevant hinsichtlich der erforderlichen Intensität hält
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a AVG).
Ferner wird den BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.
Der VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.
Die im gegenständlichen Protokoll verwiesenen Aktenseiten werden wie folgt zitiert:
AS: Aktenseite des Aktes des seinerzeitigen Bundesasylamtes (BAA) bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl
BAS: Seite der Beschwerdeakte des Bundesverwaltungsgerichtes
VR beginnt mit der Befragung des BF/1. BF2 verlässt/ nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
BF2 betritt den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Ich habe einige Abänderungen die ich vornehmen möchte. Ich habe in Deutschland als Soldat gedient, das war 1974 bis 1976. Mit mir war auch ein Bursch aus einem Nachbardorf dienstversehend. Sein Name lautet: XXXX: Im Jahr 1994 begann bei uns der Krieg. Der XXXX hatte eine eigene Truppe und hat gekämpft. Seine Söhne leben in Österreich. Er wurde im Krieg getötet. Ich habe die Kämpfer mit Lebensmitteln und allen notwendigen Dingen, welche im Dorf gesammelt wurde, versorgt. Ich habe die Kämpfer mit dem LKW -Marke "URAL" befördert. Ich habe dieses Fahrzeug gekauft. Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt ein Haus gebaut und ein größeres Transportmittel benötigt. Ich habe dafür meinen Kleinwagen eingetauscht. Ich habe die Truppe von XXXX immer wieder transportiert. Damals, als XXXX in der Stadt Boudionovsk ein Krankenhaus besetzt hat, es war eine Geburtsklinik, da haben die Russen ihn nach Tschetschenien begleitet. Es gab eine Konferenz zusammen mit XXXX und dem ersten Präsidenten Dzohar Dudaev. Diese fand im Haus meines Vaters statt. Es waren alle anwesend, XXXX, Dudaev. Damals habe ich die Kämpfer von den Bergen zu uns nach Hause gebracht. XXXX kam ständig zu mir. Es waren 15 bis 16 Kämpfer ständig bei mir zu Hause, die sich bei mir aufhielten und geschlafen haben. Mein jüngerer Bruder, ich habe ihn zu einer Kundgebung gegen den Krieg geführt, wurde von der Polizei(MILIZ) mitgenommen und dies erfolgte 2 bis 3 Mal. Als sie ihm das letzte Mal mitnahmen, haben sie nach Waffen gefragt. Sie haben ihn mit 5 Liter kochendem Wasser übergossen und anschließend nach Hause geschickt. Er hat mich angerufen, ich bin 50 km entfernt. Kommst du morgen und holst mich. Ich brachte ihn zum Arzt, aufgrund der Verletzung mit dem kochenden Wasser. Das war in der Nacht. Mein Bruder wurde immer wieder geschlagen. Es war ein Mann, der ca. 2 m groß war, hat auch auf ihn eingetreten und ihn mit einem Metallrohr geschlagen. Seine Nieren und Leber wurden verletzt, das weiß ich alles aus Erzählungen meines Bruders. Sie haben meinen Bruder bei Bekannten gelassen mit denen er studiert hat. Er wurde erschossen. Es war 3 Uhr 15 in der Früh, sie mit PKWs zu meinem Bruder nach Hause. Sie haben ihn aus dem Haus geholt und mit 2 Schüssen, einmal ins Herz, und der zweite war ein Kontrollschuss in den Kopf, getötet.
BF2: Mein Mann hat alles gesagt. Meinem Mann hat man dort Probleme gemacht und mir auch.
VR: Möchten Sie noch ergänzende Angaben zu Ihrer Beschwerde machen? Haben Sie etwas vergessen?
BF2: Der Bruder meines Mannes wurde getötet, wir wurden bestohlen. Es gibt Gründe, seine alten Eltern, sind in Tschetschenien geblieben. Meine Mutter ist bettlägerig und alt. Ich weine jeden Tag. Ich habe auch Angst, weil ich mitgenommen wurde. Ich spreche schlecht russisch. (VR fragt, ob sie die D dennoch verstehe. Dies wird bejaht). Ich wurde einmal mitgenommen und wurde mir eine Spritze verabreicht. Ich habe alles gesehen, aber ich konnte nicht sprechen. In der Früh kam Militär, maskiert und haben mich mitgenommen. Ich war im 3. Monat schwanger. Sie fragten auch nach dem Aufenthalt meines Mannes. Ich sagte, ich weiß es nicht. Ich wollte nicht sagen, bei welchem Freund mein Mann war und wo dieser wohnt. Ich habe das Kind verloren, ich lebte bei meiner Mutter. Ich wurde durch den Hausarzt behandelt, da ich nicht ins Krankenhaus wollte.
VR: Wussten Sie, dass Ihr Mann die Widerstandskämpfer versorgt hat?
BF2: Ich habe gehört, dass er im ersten Krieg geholfen hat. Im zweiten Krieg aber nicht mehr.
VR: Haben Sie da Ihren Mann schon gekannt?
BF2: Wir wohnen im Dorf XXXX. Ich nahm an Kundgebungen teil. Mein Mann hatte ein großes Auto. Das hat er dann verkauft, ich weiß nicht an wen. Deswegen hat die Miliz meinen Mann mitgenommen und wegen des Autos befragt. Ich kenne meinen Mann seit 1997.
VR: Haben Sie Ihren Mann schon während des ersten Krieges (1994-1996) gekannt?
BF2: Ich habe den Mann gesehen, aber ich war mit ihm nicht bekannt. Erst 1997 haben wir uns kennengelernt.
VR: Sie wohnten bei der Mutter? Wann wurden Sie mitgenommen?
BF2: Im Oktober 2010 wurde ich abgeholt. Nach der Anhaltung habe ich bei meiner Mutter gelebt.
VR: War die Vergewaltigung auch im Oktober 2010?
BF2: Ja, es war an diesem Tag.
VR: Wie lange sind Sie angehalten worden?
BF2: In der Früh haben sie mich mitgenommen, verhört und ich wurde am Abend wieder freigelassen.
VR: Wer hat Sie mitgenommen?
BF2: Es waren maskierte Männer in einem Militärfahrzeug. Ich weiß es waren 6 Männer. Es waren keine Frauen, sondern nur Männer. Sie haben mich in einem großen Kastenwagen mit dunklen Fenstern mitgenommen und weggebracht. Ich weiß aber nicht wohin.
VR: Warum haben Sie diese Männer mitgenommen?
BF2: Ich war in der Früh zu Hause. Sie fragten, wo mein Mann sei und an wen er das Fahrzeug verkauft habe. Ich habe gesagt, ich weiß es nicht. Ich habe geschrien und geweint, aber es half nichts. Sie haben mir eine Spritze verabreicht und ich konnte nicht schreien. Die Spritze wurde mir in einem Gebäude gegeben.
VR: Waren Sie im Krankenhaus, nachdem Sie am Abend wieder zu Hause waren?
BF2: Ich war nicht im Krankenhaus, ich hatte Angst. Eine Nachbarin hat einen Arzt gerufen. Dieser hat mir eine Spritze ins Gesäß gegeben und daraufhin habe ich das Kind verloren. Dies war alles zu Hause. Ich bin überhaupt nicht zum Arzt gegangen, ich hatte Angst. Der Arzt kam zu uns nach Hause. Meine Mutter hat für meine Behandlung bezahlt.
VR: Was war der Gegenstand der Behandlung?
BF2: Ich hatte Blutungen und wurde behandelt. Ich habe das Kind verloren.
VR: Wie oft waren Sie nach der Behandlung noch beim Arzt?
BF2: Der Arzt ist jeden Tag, 10 Tage lang, am Abend zu mir nach Hause gekommen. Er hat mir Infusionen verabreicht. Am Abend deswegen, weil er tagsüber gearbeitet hat. Mir wurden auch Spritzen verabreicht. Ich weiß aber nicht wofür oder welche. Ich war schwach und habe deshalb Infusionen bekommen. Ich war bettlägerig und konnte nicht gehen.
VR: Wurden Sie bei Ihrer Einreise nach Österreich gynäkologisch untersucht?
BF2: Ich hatte zuerst Angst, werde aber jetzt im AKH gynäkologisch behandelt. Die Ärzte sagen es ist eine Infektion in der Gebärmutter. Die Diagnose kenne ich aber nicht.
VR fordert BF2 auf, einen Befund des AKH betreffend ihrer Behandlung vorzulegen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen.
VR: Sie haben bei der Einvernahme, nach Ihrer Einreise im Jahr 2011, vor dem BAA Ihre gynäkologischen Probleme erwähnt. Sie haben auch angegeben, in XXXX in Behandlung gewesen zu sein. Wurden Sie damals untersucht?
BF2: Ich wurde erst im Jahr 2012 untersucht, im Krankenhaus XXXX.
VR fordert BF2 auf, den Befund des KH XXXX innerhalb einer Frist von 14 Tagen vorzulegen.
VR: Können Sie sich noch an Einzelheiten des Tages, an dem Sie mitgenommen wurden, erinnern?
BF2: Sie haben mich mitgenommen und am Abend mit dem Auto ins Dorf, am Rand des Dorfes, gebracht und mich dort freigelassen.
Ich konnte alles sehen, war schwindlig, konnte aber nicht reden. Ich sah die Soldaten gesehen, sie haben mich ganz ausgezogen. Sie wollten wissen, wo mein Mann ist. Sie sagten "wo ist dein Mann", mehr weiß ich aber nicht. Es wurde alles gelb und ich hatte auch Kopfschmerzen. Ich habe alles wahrgenommen, konnte mich aber nicht bewegen. Ich konnte nicht schreien. Am Abend hat die Spritze nachgelassen. Ich war immer bei Bewusstsein, konnte aber nicht sprechen.
VR: Um welche Uhrzeit haben Sie die Spritze bekommen und wie lange hat die Spritze gewirkt?
BF2: Ich wurde in der Früh abgeholt. Ich weiß nicht, wann ich die Spritze bekommen habe. Es gab keine Uhr dort. Es war ein kleines, schmutziges Zimmer. Ich konnte mich ca. 3 bis 4 Stunden nicht bewegen.
VR: Wie wurden Sie wieder nach Hause gebracht, nach dieser Zeit?
BF2: Am Abend gibt es ein Feld, da haben sie mich hingelegt und sind weggefahren. Ich weiß nicht wohin. Nach diesen 3-4 Stunden konnte ich die Hände bewegen und etwas gehen. Ich hatte dann plötzlich starke Bauschmerzen. Am Abend habe ich das viele Blut bemerkt. Sie haben mich angezogen, da meine Hände nicht zu gebrauchen waren. Sie haben mich mit dem Auto zum Feld gebracht. Ich wusste aber nicht wie viele es waren, ich habe schlecht gesehen. Ich habe es nur von der Früh gewusst. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis, ich vergesse alles.
VR: Wieso waren die Konferenzen im Haus Ihres Vaters?
BF1: Ich hatte damals kein eigenes Haus, ich baute erst mein Haus.
VR: Wieso kamen XXXX und Dudaev ins Haus Ihres Vaters? Welche Funktion hatte Ihr Vater?
BF1: Mein Vater hatte keine Funktion, wir kannten den XXXX und da dieser mein Freund war, kamen sie zu uns ins Haus. Es waren alle da. Zuerst haben sie in der Schule eine Konferenz abgehalten und kamen anschließend ins Haus meines Vaters.
VR: Was haben Sie zur damaligen Zeit gemacht?
BF1: Ich habe die Widerstandskämpfer immer wieder transportiert. Sie kamen zu mir, weil das Haus sicher war. Es war ein sehr großes Haus, insgesamt umfasste es 16 Zimmer. Wir hatten eine Überdachung und unter dieser sind wir gesessen. Dort wurde beraten, da ja alle Kommandeure sind.
VR: Wo war das Haus Ihres Vaters?
BF1: Es ist im Dorf XXXX.
VR: War Ihr Vater wohlhabend?
BF1: Er war nicht so reich. Bei uns gibt es viele Leute, die reicher sind.
VR: Sie haben die Transporte immer mit dem LKW durchgeführt. Welche Funktion haben Sie gehabt?
BF1: Es ist richtig, ich bin immer mit dem LKW gefahren. Ich hatte keine Funktion. Ich wollte in Freiheit in einem souveränen Staat leben. Die Leute gingen zu 80 bis 90% in den Wald und haben auch den Präsidenten gewählt.
VR: Haben Sie nur Lebensmittel oder auch Waffen transportier?
BF1: Ich habe auch Waffen transportiert.
VR: Woher hatten Sie die Waffen?
BF1: Die Kämpfer haben die Waffen in mein Fahrzeug verladen und ich habe diese "geliefert". Es gibt Kämpfer die in der Stadt wohnen, und manche wohnen im Wald.
VR: Wie oft sind Sie täglich gefahren?
BF1: Ich bin 2 bis 3mal in der Woche gefahren. Aber immer dann, wenn sie es mir gesagt haben.
VR: Wie lange haben Sie die Kämpfer unterstützt?
BF1: Der Krieg dauerte von 1994 bis 1996. Ich habe in dieser Zeit immer die Kämpfer unterstützt.
VR: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben?
BF1: Ich habe die Heimat verlassen, weil mein Bruder getötet wurde. Vor seiner Ermordung haben sie immer wieder nach den Waffen gefragt. Danach wurde ich von denen aufgesucht, und wurde nach meinem Wagen "URAL" gefragt. Sie meinten, er sei bei uns registriert und wo ist er jetzt?". Die Widerstandskämpfer wollten nach Dagestan fahren. Es war schon während der Zeit von Putin. Man hat gesagt, sie sollen nach Dagestan fahren, 2-3 Schüsse abgeben und wieder fahren.
VR: Wie und womit sind Sie geflüchtet?
BF1: Ich wurde befragt, ob ich das Fahrzeug an Widerstandskämpfer verkauft habe. Wo ist es hingekommen. Bis 16.09. kamen sie mit Fahrzeugen, sie wollten mich verhaften. Sie haben alles aus dem Haus gestohlen, mich haben sie nicht gefunden. Sie haben den Schmuck meiner Frau, Geldbeträge in der Höhe von 300,000 Rubel, 500 Euro, Pelzmäntel von mir und meiner Frau, Kleidungsstücke und meine goldene Uhr, gestohlen.
BF1 legt eine Bestätigung betreffend Diebstahl in russischer Sprache vor vom 11.06.2010, welche durch die D übersetzt wird. Darin wird angeführt, dass persönliche Gegenstände und Dokumente durch unbekannte Personen gestohlen wurden.
BF1 fährt fort: Sie haben uns zu Hause nicht gefunden. Im Oktober 2010 kamen sie. Ich habe mich damals versteckt und lebte bei meinem Vater. Meine Frau ging in der Früh um zu kontrollieren. Sie wurde in einem Fahrzeug mitgenommen und an einen unbekannten Ort bzw. eine unbekannte Richtung geführt. Am Abend haben sie sie wieder freigelassen. Sie haben ihr eine Spritze verabreicht. Sie hat geschlafen, sie wurde vergewaltigt. Meine Frau war im 3. Monat schwanger.
VR: Nachgefragt: Wie und womit sind Sie geflüchtet?
BF1: Mein Freund brachte mich und meine Frau nach Grosny. Dort bestiegen wir einen Kleinbus und fuhren nach Piatigorsk. Dort haben wir um 12:47 Uhr eine Fahrkarte gekauft und fuhren mit dem Zug nach Kiew. Von Kiew fuhren wir mit einem Taxi nach Uzgorod. Ich habe meine Frau am Bahnhof in Uzgorod sitzen gelassen. Ich suchte ein Taxi. Der Taxifahrer wusste, wie man hier her kommen kann. Der Taxifahrer sagte:" Ich weiß, wohin sie wollen". Er brachte uns zu einem großen LKW. Wir bestiegen die Lagefläche, ausgestattet mit Matratzen. Der LKW-Fahrer fuhr los, hielt aber kurz danach an und sagte:
" Wenn du zahlst, mache ich alles für dich". Ich habe dem LKW-Fahrer 1.000,-- US$ gegeben. Ich hatte nämlich 2.000 US $ bei mir.
VR: Wie sind Sie zu den US$ gekommen und wo haben Sie es gewechselt?
BF1: Bei uns in Grosny kann man leicht Geld wechseln. Ich habe gearbeitet, Personen transportiert. Ich habe den "URAL" verkauft, und ein Fahrzeug mit 15 Sitzplätzen gekauft. Ich habe die Leute aus dem Dorf zum Markt geführt, in der Früh, abends habe ich sie wieder ins Dorf geführt. Ich meine die Händler. Am Tag verdiente ich 2.500,-- Rubel. Ich kann jedoch nicht sagen, wieviel US-Dollar das sind, weil es schon so lange her ist. Ich kenne den Kurs nicht.
VR: Möchten Sie zur Flucht noch etwas sagen?
BF1: Ich habe Angst um mein Leben. Sie können jederzeit kommen und mich holen und töten. Es ist für mich gefährlich, weil ich die Widerstandskämpfer unterstützt habe und geholfen habe. Wir werden heute umgebracht, weil wir damals geholfen haben.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF1: Ja.
BF2: Ja, ehrlich die Wahrheit.
VR: Gibt es betreffend der Behandlung in Tschetschenien eine Bestätigung?
BF2: Der Arzt hatte Angst, kam am Abend und gab mir keine Bestätigung.
VR: Sind Sie zur Polizei gegangen?
BF2: Nein zur Polizei bin ich nicht gegangen. Meine Mutter wollte darüber nicht reden.
VR: Warum sind Sie geflüchtet?
BF2: Ich habe alles gesagt, ich habe aber jetzt Kopfschmerzen.
VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF1: Mein Name lautet XXXX, geb. XXXXXXXX, in XXXX. Ich bin standesamtlich und nach dem muslimischen Ritus verheiratet.
BF2: Mein Name lautet XXXX, geb. XXXX in XXXX.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF1: Nein
BF2. Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF1: Ja, mit meiner Gattin.
BF2: Ja, mit meinem Mann.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF1: Nein, mit meiner Frau nicht. Ich habe einen Sohn aus erster Ehe. Er heißt XXXX; sein Geburtsdatum weiß ich nicht(er ist 28 Jahre alt). Er lebt in Österreich, er kam 2012 nach Österreich und wurde sein Asylverfahren negativ beschieden. Danach fuhr er nach Kiew. Er hat neuerlich um Asyl angesucht, das Datum kann ich nicht nennen. Es ist ca. 5 bis 6 Monate her. Er hat in Traiskirchen, nach seiner neuerlichen Einreise, angesucht. Er wohnt in Wien, in einer Pension. Ich weiß aber nicht wo. Ich bin mit ihm in Kontakt. Wir treffen einander aber nicht, da ich in XXXX wohne und die Entfernung zu weit ist.
BF2: Nein.
VR: Können Sie wieder Kinder bekommen?
BF2: Der Arzt hat mir gesagt, dass ich keine Kinder bekommen kann. Ich werde den Arzt bitten, mir einen ausführlichen Brief zu geben.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF1: Meine Eltern, meine "leibliche Schwester" leben in der Heimat. Es gibt noch entfernte Verwandte.
BF2: Ja, meine Mutter und zwei "leibliche Schwestern". Ich habe einen Bruder. Ich weiß nicht, wo er lebt. Sonst habe ich niemanden.
VR: Hatten Ihre Schwestern je Schwierigkeiten mit den Behörden?
BF2: Im ersten Krieg wurden mein Vater und mein Bruder getötet. Da gab es die Probleme. Die Schwestern hatten keine Probleme, sie sind verheiratet. Sie hatten nie solche Probleme wie wir. Nur kleine.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF1: Ja, zwei "leibliche Schwestern" in Frankreich. Mein "leiblicher Bruder" lebt in Österreich. Er lebt im 10. Bezirk. Ich habe zu ihm Kontakt.
BF2. Niemanden.
VR: Ist Ihr Bruder als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig?
BF1: Er ist anerkannter Flüchtling. Er reiste 2003 nach Österreich ein.
VR: Nennen Sie den Namen Ihres Bruders.
BF1: XXXX, geb. XXXX, näheres kann ich nicht angeben.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF1: Die Russische Föderation.
BF2: Ich weiß es nicht, vielleicht die Tschetschenische. Ich hatte einen russischen Reisepass.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Der Tschetschenen
BF2: Der Tschetschenen
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religions Gemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF1: XXXX
BF2: XXXX
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Ich besuchte 11 Jahr die Grundschule, danach habe ich den Führerschein gemacht. Weitere Ausbildung habe ich keine
BF2: Ich habe 7 Klasse Volksschule besucht. Weiter habe ich keine Ausbildung erhalten.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF1: Ich habe als Busfahrer in staatlichen Betrieben gearbeitet. Von 1976 11 Jahre lang gearbeitet.
BF2: Ich habe gearbeitet, als Autowäscherin. Am Bazar habe ich Textilien verkauft.
VR: Für wen haben Sie die Autos gewaschen?
BF2: Es gibt einen Platz, wo man Auto wäscht. Ich habe die Autos der Leute die kamen geputzt. Ich habe 5 Jahre, täglich diese Tätigkeit ausgeübt. Ich habe die verschiedensten Autos geputzt. Es war eine staatliche Anstellung mit einer Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr. Es war in XXXX, es war eine Tankstelle mit Autowaschplatz.
Seit Oktober 2010 nach der Anhaltung habe ich aufgehört zu arbeiten. Meine Mutter hat mich finanziell unterstützt.
VR: Was haben Sie von Ihrem 19. Bis zu Ihrem 40.Lebensjahr beruflich gemacht? Welcher Beschäftigung gingen Sie nach?
BF2: Meine Mutter hat in einer Kolchose gearbeitet. Sie hat Kühe gemolken. Ich habe offiziell jeden Tag dort gearbeitet für 20 Jahre. Da meine Mutter eine kranke Niere hat, habe ich mir ihr dort gearbeitet. In Tschetschenien gibt es keine Arbeit, wie Sie meinen. Ich war nicht angemeldet offiziell und habe auch kein Gehalt bekommen. Durfte aber meiner Mutter helfen. Meine Schwestern sind jünger und waren zu Hause.
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF1: Danach habe ich als LKW-Fahrer bei einer Gesellschaft gearbeitet, und bin nach Russland mit dem LKW gefahren. Ich habe Baumaterial befördert. Ich habe diese Tätigkeit 3 Jahre ausgeübt. Danach habe ich den LKW "URAL" verkauft und ein anderes Fahrzeug erworben. Das war 1990. 1990 habe ich dann den Kleinbus gekauft und Personen transportiert. Ich war offiziell, selbstständiger Unternehmer bis 1994. Anschließend habe ich den Widerstandskämpfern 2 Jahre geholfen. Ich habe keine andere Tätigkeit ausgeübt. Ich wurde von den Widerstandskämpfern bezahlt und konnte davon leben. Ich habe dann nicht gearbeitet, weil keine Arbeit für mich zu finden war. Ich habe den LKW an die Widerstandskämpfer verkauft. Seit 1997 fuhr ich mit dem Kleinbus bis zu meiner Ausreise. Nach der Entführung meiner Frau habe ich aufgehört zu arbeiten.
VR: Was haben Sie zwischen 1998 und 2011 gearbeitet?
BF1: 1998 bis Oktober 2010 habe ich Personen transportiert mit dem Kleinbus. Seit dem Zeitpunkt als meine Frau entführt wurde, habe ich nicht mehr gearbeitet.
VR: Welche Personen, nur Widerstandkämpfer oder auch andere Personen, haben Sie transportiert?
BF1: Ich habe nur Zivilpersonen transportiert mit dem Kleinbus, keine Widerstandskämpfer. Da 1996 der Krieg zu Ende war, habe ich keine Widerstandskämpfer mehr geführt.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF1: Ja von 1974 bis 1976 in Deutschland. Ich war der Leiter aller Kraftfahrer. Ich fuhr einen LKW mit 8 Rädern. In unserer Kompanie waren 140 Personen und 11 Militärfahrzeuge gab es bei uns. Ich war in Bad Freiwald stationiert, 56 km von Berlin.
BF2: Antwort entfällt
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Bis zu meiner Ausreise in meinem Dorf XXXX.
BF2: In meinem Dorf, seit meiner Geburt.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Ich besitze ein Haus, welches mir gehört in meinem Dorf. Es wohnt aber niemand dort, es steht leer.
BF2: In XXXX habe ich mein Elternhaus. Ich habe aber keinen Besitz. Es ist ein großes Haus. Wir haben 3 Kühe. Um meine Mutter kümmert sich meine jüngere Schwester, die in der Nähe von meiner Mutter wohnt. Es hilft auch meine Nichte. Mein Mann hat ein Haus, wir haben normal gelebt, es war alles in Ordnung.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF1: Nein, aber da ich in XXXX geboren wurde. 1961 fuhren die Eltern mit mir wieder in die Heimat.
BF2: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF1: Nein.
BF2: Nein.
VR: Wollten Sie nach Österreich?
BF2: Mein Mann wollte nach Österreich. Warum weiß ich nicht. Ich habe ständig inXXXX gelebt.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF1: Einmal hat die Polizei mich mitgenommen und wegen meines LKW "URAL" verhört.
BF2: Nur das eine mal.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: Nein.
BF2: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF1: Außer, dass meine Frau 2010 abgeholt wurde, wurde ich nicht verfolgt. Meine Frau wurde damals wegen meiner Person mitgenommen, weil sie mich ja nicht gefunden haben.
BF2: Meine Mutter wurde zweimal gefragt wo ihre Tochter ist.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF1: Nein
BF2: Nein.
VR: Schildern Sie Ihren Fluchtweg? Wie kam es zu der Flucht?
BF2: Mein Mann sagte, wir können in Tschetschenien nicht ruhig leben. Wir sollten die Heimat verlassen. Zuerst war ich nicht einverstanden. Meine Mutter hat geweint, sie meinte ich werde Probleme bekommen und sie hätte nicht die Kraft weiter zu leben. Wir fuhren mit einem Bus nach Grosny. Mit dem Kleinbus fuhren wir nach Piatigorsk. Mein Mann hat gesagt, wir sind in Piatigorsk. Dann fuhren wir mit dem Zug nach Kiew. Dann fuhren wir mit einem großen Auto nach Uzgorod. Mein Mann hat mit einem Fahrer ausgemacht, dass wir nach Österreich mit einem Auto gebracht werden. Es wurde dann ein anderes Auto bestellt. Ich weiß nicht, ob es ein Taxi- oder LKW-Fahrer war.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF1: Nein. Bei uns gibt es so ein Gesetz nicht, dass wir zur Polizei gehen. Sie können dich jederzeit vernichten.
BF2: Nein.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF1 legt ein Schreiben, welches in Kopie zum Akt genommen wird. Schreiben vom 06.12.2010. Das Schreiben einer Menschenrechts Organisation vor (Beilage 1).
BF1: Ich habe Angst vor dem Tod. Ich habe mich schon 3 Jahre hier aufgehalten. In Tschetschenien wird erzählt, dass die Flüchtlinge in Österreich Geld sammeln um es den Widerstandskämpfern zu bringen. Ich würde verdächtigt werden, dies zu tun, im Falle meiner Rückkehr.
BF2: Mir genügt die Vergewaltigung. Jetzt habe ich erfahren, dass ich keine Kinder bekommen kann. Ich wollte immer Kinder haben. Ich bin 42 Jahre alt und das ist mein Problem.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF1: Ich arbeite hier nicht. In der Pension helfe ich dem Chef.
BF1 legt eine Bestätigung des Gasthofes "Zum weißen Lamm" in XXXX vom 13.05.2014 vor. Diese wird als Beilage 2 zum Akt genommen.
BF2: Ich helfe in der Pension, ca. 2-3 Stunden. Ich habe eine Bestätigung des Gasthofes "Zum weißen Lamm" vorgelegt.
Diese wird zum Akt als Beilage 2 genommen.
VR: Was tun bzw. wie helfen Sie da?
BF1: Ich trage Möbel, helfe, wenn ich darum ersucht werde. Ich werde aufgefordert, einmal im Monat Dinge von einem Ort zu anderen zubringen. Ich besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Wenn die Flüchtlinge ausziehen oder neu einziehen, trage ich die Dinge von einem Zimmer ins andere.
BF2: Ich putze in den Zimmern. 1 bis 2mal pro Woche. Ich bekomme 3 Euro pro Stunde.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Ich lebe von der Grundversorgung.
BF2: Ich lebe von der Grundversorgung.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF1: Nein, ich bekomme zu Essen. Mein Bruder hat 4 Kinder, er kann mir nicht helfen. Gäbe es eine Möglichkeit zu arbeiten, würde ich dies tun.
BF2: Nein.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF1: Ja natürlich.
BF2: Ich habe mit meinem Mann ein Zimmer. Gekocht wird extra. Wir werden durch einen Koch versorgt. Bekomme ich die Erlaubnis, kann ich auch selbst kochen.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF1: Nein.
BF2: Nein, da es die Möglichkeit eines Deutschkurses nicht gibt. Hätte ich Geld, hätte ich einen Deutschkurs in Wien besucht.
VR: Wie verbringen Sie derzeit ihren Alltag?
BF1: Ich sehe fern, lese. Es gibt keine Arbeit, so kann ich nicht viel tun. Ich habe immer gearbeitet und war wohlhabend. Sie lassen mich aber in meiner Heimat nicht leben, sondern sie bringen mich um.
BF2: Ich stehe zwischen 08.00 und 09.00 morgens auf. Ich räume zusammen. Manchmal besuche ich Freundin. In der Pension leben andere Frauen, es sind Tschetschenen und Armenier. Sie sind meine Freunde. Die Tochter des Chefs ist unsere Freundin. Wir trinken zusammen Tee.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF1: Ich habe keine Bestätigung, da der Lehrer krank ist. Der Lehrer hat mir am Mittwoch die Bestätigung versprochen. Er kam aber aufgrund von Schmerzen nicht. Er wird mir aber die Bestätigung geben. Ich werde diese per Post schicken.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))
BF1 (auf Deutsch): Ein bisschen.
BF2: Nein.
VR: Erzählen Sie uns etwas auf Deutsch?
BF1: Dach, Tisch, Lampe,
BF2: Was machst du? Wie geht's?
VR stellt fest, dass der BF1 und die BF2 sehr geringe Deutschkenntnisse aufweisen.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF1: Geschichte kenne ich nicht. Die Leute sind nett. Ich befasse mich aber nicht mit Politik. Den Bundespräsident kenne ich nicht. Österreich ist eine Demokratie. Bei uns in der Pension gibt es keine Zeitungen, es gibt nur Prospekte. Ich sehe mir die Sportsendungen an und Filme sehe ich in Deutsch.
BF2: In Österreich ist Ordnung. Jetzt kann ich nichts sagen. Nach meiner Behandlung werde ich die Geschichte erforschen. Ich kenne nichts, da ich immer nur vom AKH wieder in die Pension fahre. Ich schaue mir die Zeitschriften an. Mein Mann bringt sie. Da ich in Behandlung bin, soll ich mich schonen. Mein Mann hat ein Buch gekauft, das russisch/deutsch übersetzt. Ich sehe fern. Ich schaue mir gerne Zeichentrickfilme an.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF1: Ich bin mit allen befreundet, mit Pensionsbewohnern und Dorfbewohnern. Ich wohne in einem kleinen Dorf. Ich habe zu den Einwohnern ein gutes Verhältnis.
BF2: Ich habe über die Freundinnen in der Pension erzählt. In Österreich haben wir sonst niemanden.
Befragt, nach dem Verdacht einer Körperverletzung und gefährlichen Drohung die sich aus dem GVS-Speicherauszug ergibt, erzählt die BF, dass sie zweimal, einmal bei der Polizei in Weißenbach, da hat der Chef gedolmetscht, und das zweite Mal im 15. Bezirk, zu diesem Vorfall bei der Polizei einvernommen wurde.
Die BF2 wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen die Vorladung der Polizei ha vorzulegen.
BF2: An dem Tag feierte die Freundin Hochzeit. Es waren auch die Nachbarn dabei, wir haben uns unterhalten, zusammen gegessen. Wir waren ja Freundinnen. Telefoniert haben wir nach der Hochzeit miteinander. Da hat mich die Freundin auch gefragt, ob ich einen Bekannten von ihr heiraten wolle. Ich habe dies abgelehnt. Es gab keine Rauferei weder bei der Hochzeit noch sonst.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1: Nein.
BF2: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF1: Nein.
BF2: Nein."
Im Detail wurden im Rahmen der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Vorlage gebracht:
Bestätigung der Unterkunftgeber hinsichtlich den Erstbeschwerdeführer vom Mai 2014, wonach dieser äußerst zuvorkommen, hilfsbereit und nett sei
Bestätigung der Unterkunftsgeber hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin vom April 2014, wonach diese zuvorkommend, hilfsbereit und nett sei
Arztbrief der Unfallchirurgie, wonach die Zweitbeschwerdeführerin am 30.05.2012 sich bei einem Sturz über eine Stiege die Wirbelsäule und den Thorax verletzt habe, diagnostiziert wurde "Fract. Costae IIX, IX et X sin., cont col vertebralis lumb."
Arztbrief des Landesklinikums, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin am 12.11.2012 ein lipomatöser Tumor (3,5 cm) diagnostiziert wurde und Zweitbeschwerdeführerin zur Lipomentfernung am linken Oberarm am 19.11.2012 erschienen sei
Ambulanzkarte der Zweitbeschwerdeführerin in der Klinischen Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel, Schilddrüsenambulanz, gültig ab Juli 2012
Schreiben vom 28.04.2014 der Universitätsklinik für Frauenheilkunde, wonach die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig in Behandlung sei und noch weitere Behandlungen an vorzitierter Abteilung notwendig seien.
Die Frage, ob die Beschwerdeführer zu den zusammen mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Stellung nehmen wollen, verneinen beide Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer werden angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen. Hinsichtlich Art und Qualität von medizinischen Befunden verweist die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung angeführten Anforderungen.
Am 21.05.2014 langte eine Bestätigung vom selben Tag hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein, wonach er zwölf Einheiten für vier Monate an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe teilgenommen habe.
Der Sohn des Erstbeschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, stellte in Österreich am 04.02.2012 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 29.02.2012, Zahl 12.01.586-EAST Ost, gemäß gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde und der Sohn des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wurde; demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 19.03.2014 keine Folge geleistet. Nachdem der Sohn des Erstbeschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, reiste er erneut nach Österreich ein und stellt am 26.12.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.02.2014 zugelassen wurde und derzeit bei der Regionaldirektion Wien des BFA anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 07.03.2011, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.05.2011, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.05.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien Die Beschwerdeführer reisten am 07.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beide Beschwerdeführer stellten am selben Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, zum genaueren Verfahrensgang wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt I. verwiesen.
Der Erstbeschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Einreise mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet.
In der Russischen Föderation leben noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer, insbesondere die Eltern, sowie die Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter sowie zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin.
Die zwei Beschwerdeführer verfügen in ihrer Heimat über Unterkunftmöglichkeiten.
Vor der Ausreise der Beschwerdeführer waren diese ihren eigenen Angaben zu Folge in der Lage, für den Lebensunterhalt ihrer Familie durch die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Bus- bzw. Taxifahrer und die Arbeit der Zweitbeschwerdeführerin als Autowäscherin sowie als Verkäuferin von Textilien und durch die Unterstützung durch die Familienmitglieder aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem über ein Haus im Heimatdorf und es steht zudem das große Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin, in dem ihre Mutter wohnt, auch im Herkunftsstaat zur Verfügung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind zudem grundsätzlich arbeitsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
Dem Bruder des Erstbeschwerdeführers namens XXXX auch XXXX (Zahl 04 19.889) war nach seiner illegalen Einreise sowie Asylantragstellung am 28.09.2004 mit rechtskräftiger Entscheidung vom September 2005 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden. Er hatte seinen Asylantrag damit begründet, dass er von Russen elf Tage lang im Dezember 2003 festgehalten und misshandelt worden wäre, weil ihm zu Unrecht unterstellt worden sei, er habe den Widerstandskämpfern aufgrund seiner Kenntnisse der Gegend geholfen bzw. mit Lebensmittel unterstützt.
Der Sohn des Erstbeschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, stellte in Österreich am 04.02.2012 ebenfalls einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 29.02.2012, Zahl 12.01.586-EAST Ost, gemäß gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde und der Sohn des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wurde; festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 19.03.2014 keine Folge geleistet. Nachdem der Sohn des Erstbeschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, reiste er erneut nach Österreich ein und stellt am 26.12.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.02.2014 zugelassen wurde und derzeit beim BFA, Regionaldirektion Wien, anhängig ist.
Es liegt keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden aufgrund der vorgelegten russischen Inlandspässe fest.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.05.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindruckes hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die sehr allgemeinen Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche in den Angaben der zwei Beschwerdeführer und der eklatanten Steigerung des Vorbringens durch den Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Grund für ihre gemeinsame Ausreise eine, gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr bzw Gefährdung in der Heimat behaupten.
Bereits in den angefochtenen Bescheiden wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als glaubhaft einzustufen war. Der Erstbeschwerdeführer hatte bei der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.03.2011 zu seinen Ausreisegründen angegeben, dass er nach dem Tod seines Bruders XXXX im Jahre 2008 in seinem Herkunftsland verfolgt worden wäre.
Weiters verwies der Erstbeschwerdeführer darauf, dass dessen Bruder XXXX im Juli 2008 im Hof seines Hauses durch Schüsse getötet worden sei. Auch schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass dieser Bruder fünf Monate zuvor ebenfalls mitgenommen worden sei. Verfolgungshandlungen, die speziell gegen den Erstbeschwerdeführer selbst gerichtet waren, wurden jedoch vor dem Bundesasylamt vom Erstbeschwerdeführe nicht behauptet.
Der Erstbeschwerdeführer hatte weiters über einen Einbruch in sein Haus erzählt, der sich am 15.09.2009 - also ein Jahr nach dem behaupteten Tod seines Bruders - ereignet haben soll, darin kann jedoch keine gezielte Verfolgung die Beschwerdeführer betreffend erkennbar sein. Laut der Schilderung der Beschwerdeführer wurden im Zuge des Diebstahls wertvolle Gegenstände sowie die Inlandsreisepässe der Beschwerdeführer gestohlen. Die Behauptung, wonach es sich bei dem beschriebenen Einbruchsdiebstahl, der von den Beschwerdeführern laut vorgelegter Bestätigung auch zur Anzeige gebracht wurde, um eine Verfolgungshandlung durch russische Soldaten handelt, kann auch von der erkennenden Richterin in keiner Weise nachvollzogen werden. Die Personen hatten offensichtlich vielmehr ein anderes Ziel als die Beschwerdeführer verfolgt, nämlich an wertvolle Gegenstände zu gelangen, um sich selbst zu bereichern.
Gegen eine behauptete Verfolgung durch russische Behörden bzw. gegen eine Angst vor einer möglichen Verfolgung durch russische Behörden - auch aufgrund der geschilderten Verfolgung des nunmehr in Österreich aufhältigen Bruders und der behaupteten Ermordung des Bruders im Jahr 2008 - spricht überdies eindeutig die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, welche den Einbruchsdiebstahl, der sich im September 2009 ereignete, zur Anzeige gebracht hatten und sich am 20.07.2010 neue Inlandsreisepässe vom Passamt in XXXX ausstellen ließen. Insbesondere aufgrund dieser mangelnden Scheue sich hilfesuchend an Behörden des Herkunftsstaates zu wenden, obwohl laut Ausführungen des Erstbeschwerdeführers der Einbruch durch Soldaten verübt worden wäre, kann die Aussage der Beschwerdeführer an anderer Stelle, sie hätten demgegenüber die behauptete Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin im Oktober 2010 nicht zur Anzeige gebracht, nicht nachvollzogen werden. Auffallend erscheint auch der Umstand, dass sich die geschilderten Vorfälle im Herkunftsstaat in einem Abstand von rund einem Jahr ereignet hatten, weshalb auch für die erkennende Richterin eine behauptete Suche bzw. Verfolgung der Beschwerdeführer in keiner Weise schlüssig nachvollziehen erscheint.
Die Schilderung der Misshandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Oktober 2010 gestaltete sich überdies widersprüchlich und damit unglaubwürdig. Auffallend erscheint bereits, dass wiederholt behauptete wurde, die Zweitbeschwerdeführerin sei im Oktober 2010 von russischen Soldaten mitgenommen worden. Im klaren Widerspruch dazu hatte die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt auf die Frage, von welcher Behörde die Personen, welche sie mitgenommen hätten, gewesen wären, geantwortet: " Ich weiß nicht, woher die waren. Sie waren maskiert."
Zu dem behaupteten Vorfall im Oktober 2010 ist darauf zu verweisen, dass zahlreiche Widersprüche festzustellen waren. Einerseits berichtete der Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau habe nicht mehr daheim übernachtet. Auf den Vorhalt, seine Frau sei behaupteter Maßen aus dem gemeinsamen Haus mitgenommen worden, änderte der Erstbeschwerdeführer seine Ausführung dahingehend, dass dies schon stimmen würde, weil seine Frau nach dem Vorfall nicht mehr zuhause sondern bei deren Mutter übernachtet hätte. Ferner schilderte der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Verfolgung seiner Person wäre seine Frau eben festgenommen und eine ganze Nacht lang gequält worden. Im klaren Widerspruch dazu hatte die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 09.05.2011 geschildert, die Männer wären in der Früh gekommen, um sie mitzunehmen und am Abend hätte man sie wieder "gehen lassen".
Überdies war der Erstbeschwerdeführer den Angaben seiner Ehefrau zu folge zum Zeitpunkt ihrer gewaltsamen Verschleppung im Oktober 2010 aktiv im Berufsleben stehend, im Gegensatz dazu hatte der Erstbeschwerdeführer versucht, der belangten Behörde glaubhaft zu machen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits länger nicht mehr gearbeitet hätte, sondern sich versteckt gehalten hätten.
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sie darüber keine Bestätigung vom Herkunftsstaat vorgelegt hatte, weil sich angeblich die behandelnden Ärzte gefürchtet hätten, diese auszustellen, dies erscheint jedoch nicht logisch nachvollziehbar. Zudem hatte sie Zweitbeschwerdeführerin auch hinsichtlich ihrer behaupteten gynäkologischen Probleme eine Behandlung nach ihrer Einreise im Jahr 2012 im Krankenhaus XXXX behauptet, eine Bestätigung darüber jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die erkennende Richterin bis dato nicht vorgelegt.
Als weiteres Indiz gegen die behauptete Verfolgung des Erstbeschwerdeführers und damit auch der Zweitbeschwerdeführerin sind die widersprüchlichen Angaben zur Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Chauffeur zu nennen. Der Erstbeschwerdeführer behauptete an einer Stelle im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er habe nach dem Einbruch im Haus im September 2009 den Bus verkauft und habe sich als Gelegenheitsarbeiter z.B. auf Baustellen betätigt. Im Widerspruch dazu hatte die Zweitbeschwerdeführerin geschildert, dass ihr Mann nach dem Vorfall im Oktober 2010 nicht mehr als "Taxifahrer" tätig gewesen wäre.
Die Beschwerdeführer hatten insbesondere zu Beginn ihres Asylverfahrens ihren Ausreisegrund im Wesentlichen auf den gewaltsamen Tod des Bruders des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2008 gestützt. Nachgefragt, gab jedoch der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich an, die Angehörigen seines toten Bruders, insbesondere auch dessen vier Kinder, würden noch immer in dessen Heimatdorf leben und "in Ruhe gelassen" werden. Eine Erklärung dafür, weshalb die Familie des ermordeten Bruders unbehelligt nach wie vor im Dorf leben kann, während behaupteter Maßen der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehefrau wegen diesem Bruder Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien, konnten die Beschwerdeführer jedoch nicht angeben.
Mit seinem Bruder Isa, der bereits 2003 das Land verlassen und sich nach Österreich begeben hat, wo er auch als anerkannter Flüchtling derzeit lebt, hat der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben keinen bzw. keinen intensiven Kontakt. Auch die Fluchtbehauptungen der Beschwerdeführer stehen in keinerlei Verbindung mit der behaupteten Verfolgung und Ausreise diese Bruders.
Wie bereits vom Bundesasylamt festgehalten, kann auch die erkennende Richterin keinen nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang der behaupteten Vorfälle im Herkunftsstaat erkennen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers namens Isa soll im Jahre 2003 mitgenommen und nach zehn Tagen Haft (durch Freikauf des Erstbeschwerdeführers) wieder entlassen worden sein. Danach sei bis 2008 kein Vorfall geschildert worden, jedoch sei im Juli 2008 dessen Bruder XXXX von Uniformierten aus dem Haus mitgenommen und getötet worden. Über ein Jahr später behaupten die Beschwerdeführer, dass in ihrer Abwesenheit in ihr Haus eingebrochen und Wertgegenstände sowie ihre Inlandspässe entwendet wurden und wiederum ein Jahr später im Oktober 2010 sei die Ehefrau von Uniformierten mitgenommen und misshandelt worden, was behaupteter Maßen eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch die Behörden des Herkunftsstaates beweisen soll. Von einem wirklichen Interesse der russischen Behörden - die Beschwerdeführer betreffend - kann jedoch aufgrund der zeitlichen Abstände und aufgrund der Widersprüche keinesfalls ausgegangen werden. Insbesondere hatte der Erstbeschwerdeführer auch eine Lizenz für ein Taxi, mit welchem er auch bis 2009 (bzw. an anderer Stelle bis 2010) den Lebensunterhalt bestritten hatte.
Im Rahmen der Beweiswürdigung in den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde in Summe hinsichtlich der Beschwerdeführer schlüssig dargestellt, dass deren Vorbringen keine glaubhafte konkrete Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer in deren Heimatland zu entnehmen ist.
Auch durch die Angaben im Rahmen der sehr allgemein gehaltenen Beschwerde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vermochten die Beschwerdeführer keine andere Einschätzung ihres Vorbringens bewirken.
Insbesondere hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer durch seine teilweise eklatanten Steigerungen seines Vorbringens sowie erstmals behaupteten weit zurückliegenden Vorfälle die Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nur noch bestätigt.
Der Erstbeschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, er hätte bis zum Einbruch im September 2009 keine Probleme gehabt, auch habe er behaupteter Maßen erst zu diesem Zeitpunkt mitbekommen, dass die Personen Jagd auf ihn machen würden. Auf die Frage, aus welchem Grund er von den Soldaten belästigt werde, behauptete der Beschwerdeführer keine Kenntnis darüber und verwies darauf nie gekämpft zu haben und sich "nichts zu schulden kommen" [sic] gelassen zu haben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hatte vor dem Bundesasylamt befragt, weshalb die Personen Interesse an ihrem Ehemann gehabt hätten, wie folgt ganz vage gemutmaßt: "Das weiß ich nicht, aber ein Bruder meines Mannes ist getötet worden. Vielleicht war das der Grund."
Im völligen Widerspruch zu seiner Behauptung, er hätte bis zum Einbruch im September 2009 keine Probleme gehabt, auch habe er behaupteter Maßen erst zu diesem Zeitpunkt mitbekommen, dass die Personen Jagd auf ihn machen würden, schilderte der Erstbeschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Mai 2014 erstmals auch Unterstützungstätigkeiten des Widerstandes während des ersten Tschetschenienkrieges von 1994 bis 1996, welche eine Verfolgung seiner Person offensichtlich untermauern sollten.
Der Beschwerdeführer behauptete nunmehr erstmals in der Beschwerdeverhandlung, er habe im ersten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 1996 Kämpfer mit Lebensmitteln, Waffen und allen notwendigen Dingen, welche im Dorf gesammelt wurden, versorgt. Er führte weiters aus, er habe Kämpfer, insbesondere eine bestimmte Truppe, immer mit dem LKW befördert. Der Beschwerdeführer hatte sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weiter dahingehend gesteigert, dass behaupteter Maßen sogar eine Konferenz zusammen mit XXXX und dem ersten Präsidenten Dzohar Dudaev iim Haus seines Vaters stattgefunden hätte. Schließlich schilderte er erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass 15 bis 16 Kämpfer ständig bei ihm zu Hause gewesen und geschlafen hätten. Überdies behauptete der Erstbeschwerdeführer erstmals, er habe den LKW, mit dem er den Widerstand unterstützt hatte, an Widerstandskämpfer verkauft. Es kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Erstbeschwerdeführer derartige Angaben nicht bereits früher getätigt hatte. Insbesondere hatten beide Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit seines Einvernahmeprotokolls vor dem Bundesasylamt ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt.
Auch die Zweitbeschwerdeführer, die auch auf Nachfrage bis zur Beschwerdeverhandlung für ihre geschilderte Mitnahme im Oktober 2010 keinen Grund nennen konnte, änderte ihre Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung im Mai 2014 völlig unglaubwürdig dahingehen, dass sie nunmehr behauptete, die Männer, die sie mitgenommen hätten, hätten sie gefragt, an wen dieser sein Fahrzeug verkauft habe.
Der Erstbeschwerdeführer äußerte überdies erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass er einmal von der Polizei mitgenommen worden wäre und wegen seines LKWs verhört worden wäre.
Bereits aufgrund der dargestellten groben Widersprüche im Kernvorbringen und der eklatanten Steigerung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kann nicht von einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Ausreisegründen und demzufolge auch nicht von einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer in der Heimat ausgegangen werden.
Auch die erkennende Richterin geht davon aus, dass die heimatlichen Behörden den Erstbeschwerdeführer in all den Jahren sehr wohl habhaft hätten werden können, wenn ein Interesse bestanden hätte. Spätestens bei der Anzeige des Einbruchs bei der Polizei bzw. bei der Antragstellung der neuen russischen Inlandspässe wäre Gelegenheit für die Miliz oder eine Behörde bestanden, den Erstbeschwerdeführer persönlich zu kontaktieren. In all den Jahren - auch nicht nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders im Jahre 2008 - ist nie jemand - von welchen Organisationseinheiten auch immer - persönlich an den Erstbeschwerdeführer herangetreten, was die Fluchtgeschichte des Erstbeschwerdeführers noch mehr im Lichte der Unglaubwürdigkeit erscheinen lässt.
Auch die am 21.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte DVD vermochte keine andere Einschätzung zu bewirken, obwohl im beigelegten Schreiben darauf verwiesen wurde, dass sich auf dem Datenträger ein Film befindet, in dem die Verletzungen des Bruders des Erstbeschwerdeführers ausführlich dokumentiert und somit die Aussage des Erstbeschwerdeführers bestätigt werde. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass bereits der Rechtfertigungsversuch, wonach die DVD erst derart spät vorgelegt werde, weil diese erst im Zuge der neuerlichen Einreise seines Sohnes XXXXnach Österreich gelangt sei, höchst unnachvollziehbar erscheint. Überdies behandelt die DVD lediglich die Misshandlungen des Bruders des Erstbeschwerdeführers, nicht jedoch die behauptete Verfolgung des Erstbeschwerdeführers selbst. Es ist diesbezüglich erneut darauf zu verweisen, dass - insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche - kein Zusammenhang zwischen dem angezeigten Diebstahl im Jahr 2009 und der Mitnahme der Zweitbeschwerdeführerin mit der Ermordung des Bruders des Erstbeschwerdeführers hergestellt werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die behaupteten Vorfälle der Beschwerdeführer im Jahr 2009 und 2010 in keiner Weise mit dem anderen Bruder des Erstbeschwerdeführers namens XXXX auch XXXX in Verbindung stehen können, da dieser bereits im September 2004 nach Österreich gelangt war. Überdies befindet sich auch die Familie (unter anderem auch dessen mittlerweile erwachsener Sohn) des 2008 ermordeten Bruders nach wie vor im Heimatdorf des Erstbeschwerdeführers, was klar gegen eine Gefährdung der Angehörigen des ermordeten Bruders spricht.
Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt, vielmehr ergab sich aus den eklatant gesteigerten Angaben des Erstbeschwerdeführers und aufgrund des persönlichen Eindruckes der erkennenden Richterin, dass die Fluchtbehauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und es sich dabei lediglich um ein Konstrukt zur Asylerlangung handelt.
Auch wurden im Verfahren keinerlei Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen dahingehend untermauern hätten können, dass eine drohende Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer glaubhaft erscheinen könnte.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.1. b. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt
1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie durch die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Bus- bzw. Taxifahrer und die Arbeit der Zweitbeschwerdeführerin als Autowäscherin sowie als Verkäuferin von Textilien und durch die Unterstützung durch die Familienmitglieder aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zudem über ein Haus im Heimatdorf und steht zudem das große Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin, in dem noch ihre Mutter wohnt, auch im Herkunftsstaat. Es leben überdies noch zahlreiche weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Heimatstaat. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind zudem grundsätzlich arbeitsfähig. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen oder keine Unterkunft zu haben, kann daher auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat jedenfalls nicht erkannt werden.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.1. c. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Der Erstbeschwerdeführer behauptete keinerlei gesundheitliche Beschwerden. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Bundesgebiet ihren eigenen Angaben zufolge aufgrund von Schilddrüsenproblemen Medikamente einnahm sowie Beruhigungsmittel erhielt. Ihren eigenen Angaben zufolge hatte die Zweitbeschwerdeführerin bereits 2010 eine Fehlgeburt erlitten und leidet an "gynäkologischen Problemen". Aus dem vorgelegten Arztbrief der Unfallchirurgie ergibt sich, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin am 30.05.2012 bei einem Sturz über eine Stiege die Wirbelsäule und den Thorax verletzt hatte, diagnostiziert wurde "Fract. Costae IIX, IX et X sin., cont col vertebralis lumb."
Weiters ergibt sich aus einem Arztbrief des Landesklinikums, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin am 12.11.2012 ein lipomatöser Tumor (3,5 cm) diagnostiziert wurde und die Lipomentfernung am linken Oberarm am 19.11.2012 erfolgt war. Weiters wurde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Ambulanzkarte der Klinischen Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel, Schilddrüsenambulanz, gültig ab Juli 2012, vorgelegt und ergibt sich aus dem Schreiben vom 28.04.2014 der Universitätsklinik für Frauenheilkunde, dass die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig in Behandlung sei und noch weitere Behandlungen an vorzitierter Abteilung notwendig seien. Trotz ausdrücklicher Aufforderung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Mai 2014 wurden keinerlei weitere Befunde hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. über die behauptete Fehlgeburt in Vorlage gebracht.
2.1. d. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubhaftigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 07.03.2011 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. und 2.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. ebenfalls nicht angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. Die Beschwerdeführer verfügen über ein eigenes Haus und waren bereits vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern, und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer (insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin) wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.c. verwiesen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung ergibt, lebt in Österreich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers, dem nach seiner illegalen Einreise sowie Asylantragstellung am 28.09.2004 mit rechtskräftiger Entscheidung vom September 2005 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden ist. Der Sohn des Erstbeschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, stellte in Österreich bereits am 04.02.2012 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 29.02.2012, Zahl 12.01.586-EAST Ost, gemäß gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde und der Sohn des Erstbeschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wurde; demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 19.03.2014 keine Folge geleistet. Nachdem der Sohn des Erstbeschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war, reiste er erneut nach Österreich ein und stellt am 26.12.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.02.2014 zugelassen wurde und derzeit bei der Regionaldirektion Wien des BFA anhängig ist. Ein intensiver Kontakt, ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle bzw. andersartige Abhängigkeit wurde weder zum über einen Asylstatus in Österreich verfügenden Bruder noch zum erwachsenen Sohn des Erstbeschwerdeführers, der Anfang des Jahres 2014 einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt hatte, behauptet oder festgestellt. Darüber hinaus wurden seitens der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft gemacht und auch nicht amtswegig festgestellt.
Die Rückkehrentscheidung stellt demnach hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Bruders des Erstbeschwerdeführers und hinsichtlich seines volljährigen Sohnes keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Es liegt im gegenständlichen kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die ihrem Vorbringen zufolge im März 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer ihren rund dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützten und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein mussten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, über entscheidungserhebliche soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Die in Österreich strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer haben Bestätigungen ihres Unterkunftgebers vom April bzw. Mai 2014 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführer äußerst zuvorkommend, hilfsbereit und nett sind. Überdies behaupten beide Beschwerdeführer, in ihrer Unterkunft Unterstützungstätigkeiten zu leisten. Beide Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung, haben an keiner Ausbildungsmaßnahme teilgenommen, sind weder Mitglied eines Vereins oder einer Organisation.
Dies kann nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und eine damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführer brachten vor, in Österreich vom Staat unterstützt zu werden und vom Staat zu leben, also in der Grundversorgung des Bundes zu sein. Die Beschwerdeführer hatten nicht vorgebracht bzw. belegt, ganz konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten mit ausreichendem Einkommen für den Fall eines legalen Verbleibens in Österreich in Aussicht zu haben. Es kann unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Verhandlung die Übermittlung von Unterstützungsschreiben und weiteren Bestätigungen binnen 14 Tage eingeräumt, bis dato langte jedoch lediglich eine Bestätigung über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an zwölf Einheiten an einer vier Monate dauernden Deutsch-Kommunikationsgruppe ein. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Beschwerdeführer fest, dass diese sehr geringe Deutschkenntnisse aufweisen.
Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen sind, dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren haben. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, wo zahlreiche Verwandte nach wie vor leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüber sehen könnten.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist daher spruchgemäß das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieser unter Spruchpunkt II. des Spruchteiles A ergangene Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidung.
Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.
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