BVwG W120 2006484-1

W120 2006484-1Tribunale amministrativo federale24 set 2014

Regest

ersatzlose Behebung, Kassation, Kognitionsbefugnis, lex specialis,<br/>Meinungsfreiheit, Online - Angebot, Prüfungsumfang,<br/>Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG W120 2006484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2006484.1.00

Spruch

W120 2006484-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 25. Jänner 2012, KOA 11.260/11-018, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 4f ORF-Gesetz (ORF-G) BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n de

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 25.01.2012 stellte die KommAustria gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G fest, dass der ORF durch die Bereitstellung folgender Online-Angebote die Bestimmung des § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G jedenfalls seit dem 21.07.2011 verletzt:

" 1. Was gibt es Neues?

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2. Universum

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3. Ö3-Zeitreise

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4. direkt - das magazin

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12. ORF Die Große Chance

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13. HELDEN VON MORGEN

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14. Wir sind Kaiser - Ein Fest für Österreich

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15. Österreich singt - ORF

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17. ORF Shop

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19. Die ARGE Talk-Show ORF Eins

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20. 147 - Rat auf Draht

http://de-de.facebook.com/147rataufdraht

21. ORF contra I der talk

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22. Zeit im Bild

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23. Heute in Österreich

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%C3%96sterreich/134922593238616

24. Weltjournal

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25. kultur.montag

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26. ORF REPORT

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27. konkret - das Servicemagazin

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28. ORF Jahreszeit

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29. ORF newton

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30. dokfilm

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31. CLUB 2

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32. ORF BÜRGERFORUM

http://de-de.facebook.com/orfbuergerforum

33. Schnell ermittelt

http://de-de.facebook.com/pages/Schnell-ermittelt/67869003672

34. Die Lottosieger

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35. Radio Vorarlberg - Da bin ich daheim

http://de-de.facebook.com/pages/Radio-Vorarlberg-Da-bin-ichdaheim/-

121919051194808?sk=notes

36. ORF Religionsmagazin ORIENTIERUNG

http://www.facebook.com/Orientierung

37. Radio Niederösterreich

http://www.facebook.com/radio.niederoesterreich

38. radio FM4

http://de-de.facebook.com/radioFM4

39. Hitradio Ö3

http://de-de.facebook.com/oe3, hinsichtlich der vom ORF

bereitgestellten Inhalte bzw. von ORF-Administratoren vorgenommenen

Änderungen von bereitgestellten Inhalten."

2. Gegen diesen Bescheid brachte der ORF mit Schriftsatz vom 16.02.2012 Berufung ein, die den Bescheid in seinem ganzen Umfang, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentlicher Verfahrens- bzw. Feststellungsmängel bekämpfte.

3. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.04.2012, GZ 611.009/0002-BKS/2012, wurde die Berufung des ORF gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Erkenntnis vom 22.10.2012, Zl. 2012/03/0070, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.4.2012 erhobene Beschwerde des ORF als unbegründet ab.

5. Aus Anlass der gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.4.2012 (parallel) erhobenen Beschwerde des ORF beim Verfassungsgerichtshof leitete dieser gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G ein.

6. Mit Erkenntnis vom 27.6.2013, G 34/2013, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung" in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G auf und sprach aus, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung im Übrigen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde. Im Rahmen seiner Begründung hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere festgehalten: "Das in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G festgelegte Verbot der Bereitstellung von sozialen Netzwerken sowie von Verlinkungen und sonstigen Kooperationen mit sozialen Netzwerken greift in das Grundrecht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit insoweit ein, als es dem ORF verwehrt ist (ausgenommen im Zusammenhang mit der tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung), soziale Netzwerke zur Kommunikation mit den auf diesen Plattformen registrierten Personen zu nutzen. [...] Der Verfassungsgerichtshof bleibt bezüglich dieser Gesetzesstelle bei seiner Auffassung, dass die Regelung des § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G über das Verbot von Verlinkungen zu und sonstigen Kooperationen mit sozialen Netzwerken unverhältnismäßig ist und daher gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verstößt. [...] Zwar liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0070, zutreffend festgestellt hat - das Verbot des Bereitstellens eines sozialen Netzwerks in jenem Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern zukommt. Es ist sachlich gerechtfertigt und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der ORF kein soziales Netzwerk in dem Sinn bereitstellen darf, dass er selbst als Veranstalter dieses Netzwerks auftritt. Es ist jedoch nicht mehr verhältnismäßig, wenn dem ORF in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G Verlinkungen zu sozialen Netzwerken und ‚sonstige Kooperationen mit diesen' (ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung) schlechthin untersagt werden, woraus jedoch nicht folgt, dass der Gesetzgeber daran gehindert wäre, Kooperationen insoweit zu untersagen, als diese der Bereitstellung eines eigenen sozialen Netzwerkes gleichkämen."

7. Mit Erkenntnis vom 27.06.2013, B 484/2012-25, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25.04.2012, GZ 611.009/0002-BKS/2012, gemäß Art. 144 B-VG auf, da der ORF durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Bundeskommunikationssenat die unter 6. zitierte verfassungswidrige Wortfolge des § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G angewendet habe. Es sei nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des ORF nachteilig gewesen sei.

8. Mit Bescheid vom 11.09.2013, 611.009/0005-BKS/2013, sprach der BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT über die - infolge des vorgenannten Erkenntnisses des VfGH unerledigte - Berufung in folgender Weise aus:

"1. Der Berufung wird - soweit sie sich gegen die Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G wendet - gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2013, stattgegeben.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4f Abs. 2 Z 23 ORF-G wird der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch dahingehend abgeändert, dass dessen erster Satz nunmehr zu lauten hat: ‚Gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF G wird festgestellt, dass der ORF durch die Bereitstellung von ständigen Foren im Rahmen folgender Online-Angebote die Bestimmungen des § 4f Abs. 2 Z 23 ORF G jedenfalls seit dem 21.7.2011 verletzt.'"

9. Begründend führte der Bundeskommunikationssenat insbesondere - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - aus:

9.1. Ein (Online )Forum im Sinne von § 4f Abs. 2 lit. 23 ORF-G sei als ein virtueller Platz zum Austausch und zur Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen zu definieren. Diesem Begriffsverständnis habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.07.2012, Zl. 2011/03/0232 ("debatte.orf.at"), ausdrücklich angeschlossen. Nichts anderes biete der ORF nun aber im Rahmen der verfahrensgegenständlichen 39 Seiten. Ausweislich der insoweit unwidersprochenen erstinstanzlichen Feststellungen inkludierten alle diese Seiten im Kern eine "Pinnwand", welche es den (registrierten) Nutzern dieser Seiten gestatte, ua. Meinungen gegenüber dem Seiteninhaber ORF sowie den anderen Nutzern kundzutun und mit diesen virtuell zu interagieren und kommunizieren. So würden vom Seiteninhaber zB etwa Fotos oder Meinungen, Zitate aus sowie Hinweise auf Sendungen bzw. konkrete Fragestellungen "gepostet" und die Nutzer der Seiten dazu eingeladen, entsprechend darauf zu reagieren sowie Antworten und Kommentare dazu zu vermerken, wobei auch eine Interaktion der Nutzer untereinander möglich sei. "Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidende Funktion eines Online-Forums im Sinne von § 4f Abs. 2 Z 23 ORF-G (vgl. wiederum VwGH 24.7.2012, Zl. 2011/03/0232) - eine Möglichkeit zum Austausch und zur Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen zu bieten - wird vom ORF im Rahmen der 39 Angebote damit unzweifelhaft erfüllt."

9.2. Die Ausnahmeregelung der Z 23 leg.cit. ("zulässig sind [...] nicht-ständige Angebote") liege im vorliegenden Fall nicht vor.

9.3. Darüberhinaus umfasse das Verbot der Z 23 leg.cit. - neben Foren auf eigenen Online-Plattformen des ORF - jedenfalls auch dem ORF zuzurechnende Foren auf anderen Plattformen.

9.4. Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 28.11.2011, B 1232/11) habe bereits im Zusammenhang mit "debatte.orf.at" das Verbot von ständigen Foren gemäß Z 23 leg.cit. "angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern" als "verfassungsrechtlich unbedenklich" eingestuft.

9.5. Der Bundeskommunikationssenat erblickte auch keine - speziell in Hinblick auf Art. 10 EMRK - verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine andere (verfassungskonforme) Auslegung verlangten. Begründend dazu setzte er sich eingehend mit dem - aus seiner Sicht - legitimen Ziel von Z 23 sowie mit der "Vorjudikatur" des VfGH auseinander. In diesem Kontext hielt der Bundeskommunikationssenat fest, dass das verfahrensgegenständliche Verbot (Z 23) gerade nicht bedeute, dass dem ORF Kooperationen mit sozialen Netzwerken nun auf diesem Wege untersagt würden. Vielmehr erstrecke sich das Verbot der Z 23 leg.cit. auf einen spezifischen Bestandteil des konkreten sozialen Netzwerks, nämlich die Bereitstellung von Foren ("Pinnwand") im Rahmen dieser Angebote.

"Wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen dieses Erkenntnisses ferner ausgesprochen hat, dass das ‚in § 4f Abs. 2 Z 25 ORF-G festgelegte Verbot der Bereitstellung von sozialen Netzwerken sowie von Verlinkungen und sonstigen Kooperationen mit sozialen Netzwerken [...] in das Grundrecht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit insoweit ein[greift], als es dem ORF verwehrt ist (ausgenommen im Zusammenhang mit der tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung), soziale Netzwerke zur Kommunikation mit den auf diesen Plattformen registrierten Personen zu nutzen', muss dazu aus Sicht des Bundeskommunikationssenates darauf verwiesen werden, dass die hier vertretene Auslegung der Z 23 leg.cit. keinesfalls dazu geeignet ist, dem ORF jegliche Kommunikation über soziale Netzwerke zu unterbinden."

10. Mit Erkenntnis vom 06.03.2014, Zl. B 1035/2013, hob der VfGH den vorgenannten Bescheid des Bundeskommunikationssenats auf, da die "beschwerdeführende Partei [...] durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden" ist.

Dazu führt der VfGH wörtlich aus:

"3. Ein Eingriff in das durch Art10 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art10 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides u.a. einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, durch Art10 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat.

Der angefochtene Bescheid greift in die durch Art10 EMRK geschützte Rechtssphäre des ORF und in dessen Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit ein.

4. Der Bundeskommunikationssenat geht in der Begründung davon aus, dass der ORF auf jenen 39 Seiten, die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und am Beginn der Begründung des angefochtenen Bescheides genannt werden, ein Online-Forum iSd §4f Abs2 Z23 ORF-G veranstaltet. Der Bundeskommunikationssenat zieht hiefür die Definition eines Forums iSd §4f Abs2 Z23 ORF-G als einen virtuellen Platz zum Austausch und zur Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen heran und stützt sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Seite debatte.orf.at, der seinerseits diese Definition seiner Beurteilung des Vorliegens eines Internetforums zugrunde legt (VwGH 24.7.2012, 2011/03/0232).

Mit dieser Auslegung unterstellt der Bundeskommunikationssenat der Bestimmung des §4f Abs2 Z23 ORF-G einen Inhalt, der, hätte sie ihn tatsächlich, diese verfassungswidrig erscheinen ließe:

4.1. Dem Bundeskommunikationssenat ist im Lichte der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung einzuräumen, dass jedenfalls die Facebook-Seiten Nr 1 bis 6 und 8 bis 39 und die in der Chronik dieser Facebook-Seiten allenfalls mögliche Veröffentlichung von "Beiträgen" im Zusammenhang mit der Möglichkeit, diese zu kommentieren bzw. bereits vorhandene "Kommentare" zu Beiträgen wiederum zu kommentieren, als (virtueller) Platz zum Austausch von Gedanken angesehen werden können, wodurch es gerechtfertigt sein könnte, das Handeln des ORF im Zusammenhang mit diesen Seiten - betrachtet man die Bestimmung isoliert - unter den Begriff der "Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer" zu subsumieren, weil es wie andere Foren die Möglichkeit u.a. zum Austausch von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen eröffnet (vgl. VwGH 24.7.2012, 2011/03/0232). Auch ist dem Bundeskommunikationssenat nicht entgegenzutreten, wenn er die Anwendbarkeit der Ausnahme am Ende des ersten Satzes des §4f Abs2 Z23 ORF-G verneint.

4.2. Die Annahme hingegen, dass das Verbot des §4f Abs2 Z23 ORF-G schlechthin auch Foren auf anderen Plattformen als auf eigenen Online-Plattformen des ORF erfasse, weil weder Wortlaut noch Zielsetzung der Bestimmung Anhaltspunkte für eine differenzierende Behandlung böten, verstößt gegen Art10 EMRK. Die vom Bundeskommunikationssenat angestellten Überlegungen verfassungskonformer Auslegung beruhen nämlich implizit auf der Annahme, dass in der Auslegung Zweifel bestünden, die mit diesen beseitigt würden. Diese Annahme trifft nicht zu.

4.3. Solche Zweifel bestehen nämlich nicht, wenn bei der Auslegung des §4f Abs2 Z23 ORF-G der systematische Zusammenhang mit §4f Abs2 Z25 ORF-G berücksichtigt wird. Nach der nach Aufhebung der Wortfolge "sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung" in §4f Abs2 Z25 ORF-G mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, G34/2013, bereinigten Rechtslage ist dem ORF die Bereitstellung von sozialen Netzwerken untersagt. Mit dem Wegfall dieser Wortfolge steht §4f Abs2 Z25 ORF-G ausweislich der Begründung des Erkenntnisses (s. Punkt III.2.4.2.) weiterhin der Bereitstellung eines eigenen Netzwerkes entgegen, untersagt aber nicht schlechthin Verlinkungen zu sozialen Netzwerken und sonstige Kooperationen mit diesen. Daraus folgt, dass §4f Abs2 Z25 ORF-G - gleichsam als lex specialis zu §4f Abs2 Z23 ORF-G - die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken, sei es durch die Bereitstellung einer Unternehmensseite (durch den ORF selbst oder durch die Ausübung von Administratorrechten auf von Dritten erstellten Seiten), sei es durch die Präsenz einzelner Beiträge auf privaten Facebookprofilen, sei es auf einer sogenannten generierten Facebook-Seite - zulässt. In diesem Zusammenhang ist der ORF daher schon auf der Grundlage der Auslegung des einfachen Gesetzes nicht gehalten, Foren auf Seiten sozialer Netzwerke fernzubleiben.

Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, derartige Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken durch zwei verschiedene Bestimmungen des §4f ORF-G erfassen zu wollen. Auch die Aufhebung einer Wortfolge in §4f Abs2 Z25 ORF-G, durch die der Betrieb von Facebook-Seiten im beschriebenen Sinn zulässig wurde, führt nicht dazu, dass dieser nunmehr durch eine andere Bestimmung erfasst ist.

4.4. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt es nicht darauf an, ob auf den Facebook-Seiten der beschwerdeführenden Partei die Funktion, Beiträge zu verfassen, ferner die Funktion, Kommentare zu Beiträgen abzugeben, und schließlich die Funktion, auf derartige Kommentare zu antworten, deaktiviert werden kann. Wenn man entgegen dem unter 4.3. erzielten Auslegungsergebnis davon ausginge, dass §4f Abs2 Z23 ORF-G ein hier einschlägiges Verbot aufstellen würde und der ORF nach Auffassung der Behörde eine Deaktivierung der Beitrags- und Kommentarfunktion vornehmen müsste, läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit vor, weil ein gesetzlicher Zwang zur Deaktivierung der Funktionen zwar formal die Möglichkeit der Präsenz des ORF auf Facebook beließe, aber die Nutzung des sozialen Netzwerkes im Ergebnis ihres Zweckes der wechselseitigen Kommunikation zwischen Rundfunkveranstalter und Hörerinnen und Hörern bzw. Seherinnen und Sehern berauben würde; §4f Abs2 Z23 ORF-G wäre bei einem solchen Verständnis verfassungswidrig.

5. Der Bundeskommunikationssenat hat daher der Bestimmung des §4f Abs2 Z23 ORF-G einen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit widersprechenden Inhalt unterstellt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde prinzipiell unbestritten ließ.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) ist zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren zuständig.

Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG legt dazu im Einzelnen fest [Hervorhebungen hinzugefügt]: "Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

Die Z 27 der nach Art. 152 B-VG angefügten Anlage nennt im Bereich der aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes den "Bundeskommunikationssenat gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001".

Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG erster Satz sieht vor, dass in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde treten.

Aus diesen beiden Bestimmungen kann unschwer die Systematik erkannt werden, dass die Verwaltungsgerichte die "Rolle" der vorgenannten Behörden nach dem 31.12.2013 übernehmen sollen.

Dass Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG demgegenüber ausdrücklich nur auf "unabhängige Verwaltungsbehörden" abstellt und hinsichtlich dieser anordnet, dass nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen ist, lässt vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Systematik, keine Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Fortführung des vorliegenden Verfahrens aufkommen.

Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, wonach das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hier geschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 1. und 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bekämpft den Bescheid in seinem ganzen Umfang, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentlicher Verfahrens- bzw. Feststellungsmängel.

3.5. Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 87 Abs. 2 VfGG).

Durch die Aufhebung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde des ORF vom 16.02.2012 ist dadurch unerledigt.

3.6. Der Spruch des hier angefochtenen Bescheides listet 39 (durch Links) genau bezeichnete Facebook-Seiten auf. Zudem lässt die vorliegende Beschwerde keinen Zweifel daran, dass sie gegen die "Bewertung" der 39 "Seiten" gerichtet ist und insofern den erstinstanzlichen Ausspruch bekämpft. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren auf die Prüfung der angesprochenen 39 Seiten (vgl. oben II. 1.) beschränkt.

3.7. Die Bestimmung des § 4f Abs. 2 ORF-G lautet auszugsweise (vgl. zu den auch unionsrechtlichen Hintergründen Truppe, Das ORF-Facebook-Verbot: Entstehung, Rechtsprechung und Ausblick, in Baumgartner (Hrsg) Jahrbuch Öffentliches Recht 2014 [2014] 181):

"(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlichrechtlichen Auftrags bereitgestellt werden: [...]

23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. [...]".

3.8. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 611 BlgNR, 24. GP, 35) grenzt die Negativliste des Abs. 2 leg.cit. die unter § 4f ORF-G zulässigerweise zu erbringenden öffentlich-rechtlichen Angebote ein. Die ausgeschlossenen Angebote dienen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht der Erfüllung von demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft, wie sie im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag abgebildet sind. Der Gesetzgeber hat insoweit gleichsam eine negative Auftragsvorprüfung vorweggenommen. Konkret zu den zitierten ausgeschlossenen Angeboten in Z 23 halten die Erläuterungen (AA 126 BlgNR, 24. GP, 4) insbesondere fest:

"Für Online-Medien verlegerischer Herkunft, und hier insbesondere für die ‚Online-Ausgaben' in Österreich verbreiteter Tageszeitungen, spielen Posting-Foren eine maßgebliche Rolle für die Finanzierung des Online-Angebotes, da der auf den von ihnen bereitgestellten Seiten generierte Traffic - und somit die kommerzielle Nutzbarkeit durch Verkauf von Werbegelegenheiten - durch das Angebot von Posting-Foren nachhaltig beeinflusst wird. Vom Verbot der Z 23 ausgenommen sind vor allem Angebote, welche als "Rückkanal" zu Fernseh- oder Hörfunksendungen dienen. [...]"

Auf Grund der dargestellten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes scheidet eine Subsumption der verfahrensgegenständlichen 39 (durch Links) genau bezeichneter Facebook-Seiten unter § 4f Z 23 und Z 25 (nach der teilweisen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof) ORF-G aus. Für das Bundesverwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensgegenstandes keine andere Bestimmung ersichtlich gegen die der Beschwerdeführer mit den vorgenannten 39 (durch Links) genau bezeichneter Facebook-Seiten verstoßen würde. Aus diesem Grund hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen und war daher aufzuheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung in Bindung an die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfolgt.

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