BVwG W191 1438757-1

W191 1438757-1Tribunale amministrativo federale23 set 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Religion, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W191 1438757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1438757.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von FrauXXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2013, Zahl 13 10.939-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2015 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX (BF1), geboren am XXXX afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Hindus und miteinander verheiratet, reisten nach ihren Angaben am 28.07.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten je einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 28.07.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 30.07.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi (BF1) bzw. Paschtu (BF2) im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes an:

Sie stammten aus Kabul, die BF1 sei Angehörige der Punjabi, der BF2 Paschtune, beide bekannten sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und sie seien miteinander verheiratet. Die BF1 spreche Banwali, Hindi und ein bisschen Punjabi, der BF2 "Inko" [Anmerkung: gemeint war offenbar Hindi, zumal es sich dabei um ein Hindu-Wort handelt], Paschtu, Dari, Farsi, Englisch und ein bisschen Punjabi. In Kabul lebten noch die Eltern der BF sowie ein Bruder und eine Schwester der BF1, eine Schwester der BF1 lebe in Belgien und ein Bruder des BF2 in Moskau.

Ihre Ausreise hätten sie am 24.07.2013 schlepperunterstützt per Flugzeug von Kabul aus begonnen und seien mit einem Umstieg in ein anderes Flugzeug über ihnen unbekannte Länder gereist und schließlich per Zug nach Wien gebracht worden. Die Reise hätte der Vater des BF2 organisiert, über die Kosten wüssten sie nicht Bescheid (die BF1 gab an: "Ich weiß es nicht, das machten alles die Männer.").

Als Fluchtgrund gab sie an, dass der BF2 im Jahr 2006 von afghanischen Moslems zusammengeschlagen worden sei, weil er Hindu sei und sie ihn mit Gewalt zum Islam hätten konvertieren wollen. Dabei sei er mit einem Messer am linken Arm verletzt worden. Auch danach hätte er deswegen noch mehrere Male Probleme gehabt.

Der die Flucht auslösende Anlass sei schließlich gewesen, dass die BF1 im März 2012 alleine zum Tempel unterwegs gewesen und dabei von muslimischen Männern angegriffen worden sei. Die BF1 gab dazu an, dass sie sie hätten entführen und mit Gewalt zwingen wollen, den Glauben zu wechseln. Ihr Mann hätte ihr helfen wollen und sei dabei zusammengeschlagen und mit dem Messer verletzt worden. Deshalb hätten die Eltern des BF2 beschlossen, dass die BF das Land verlassen sollten. Der BF2 erzählte, dass seine Frau ihm später von dem Vorfall erzählt hätte und er sodann die Männer zur Rede gestellt hätte. Dabei sei er verletzt worden.

Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 19.09.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und gaben weitgehend übereinstimmend im Wesentlichen Folgendes an:

Sie seien schon vor der Ehe miteinander verwandt gewesen und seit Februar 2012 miteinander verheiratet (traditionell im Sikh-Tempel), hätten keine Kinder und seien gesund. Sie legten eine Heiratsurkunde, Wählerkarte und Tazkira des BF2 sowie Gewerbelizenz des Vaters des BF2 vor. Sie hätten bei den Eltern des BF2 gewohnt. Die BF1 wäre in Kabul nicht sicher gewesen, sie sei nur zu Besuchen ihrer Mutter und zum Besuch des Tempels (jede Woche) außerhalb des Hauses gewesen. Der Tempel sei nur fünf Minuten vom Haus entfernt. Der BF2 gab an, vier Tanten lebten in Indien und in London und zwei weitere seiner Brüder in London. Das Haus stehe in Familienbesitz, er hätte gemeinsam mit seinem Vater eine Apotheke betrieben. Eingekauft hätten Moslems, das Geschäft sei gut gegangen, sein Vater hätte eine Geschäftspartnerschaft mit einer moslemischen Familie.

Das Leben sei dort schwierig, schon mehrere Familienmitglieder seien ausgewandert, auch seine Eltern würden schließlich - nach Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit - auswandern wollen; sie seien bereits "ein, zwei Mal" in England gewesen, wüssten jedoch noch nicht, wo sie auf Dauer leben wollten.

Die BF1 machte auf Nachfragen nähere Angaben zu ihren Lebensumständen und Gewohnheiten, etwa bezüglich manchmal erfolgter Ausflüge auf einen nahegelegenen Berg bzw. See. Aufgrund der Religion hätten sie keine Probleme gehabt, aber sie habe auf der Straße das Gesicht verhüllen müssen. Wenn der Schwiegervater gekommen sei, habe sie mit dem Schal ihr Gesicht komplett verdeckt, aus Respekt, weil die Schwiegertöchter mit dem Schwiegervater nicht sprächen. Es sei Tradition und hätte sie nicht gestört. Gekleidet gewesen seien sie traditionell in indische Kleidung. Sie hätten eine Hausangestellte zum Putzen gehabt. Ihrem Schwiegervater habe sie Tee gebracht und Essen serviert sowie den Schwiegereltern täglich die Füße massiert.

Wenn sie auf die Straße gegangen sei, hätten die Moslems sie mit sehr vulgären Blicken angeschaut. Sie wolle, dass ihre zukünftigen Kinder eine Ausbildung bekommen und eine bessere Zukunft haben.

Zu dem angegebenen Vorfall im März 2012 befragt, machten die BF genauere Angaben. Die BF1 sei auf der Straße von zwei Männern an der Hand gepackt und gezogen worden, die Schwiegermutter hätte ihr nicht helfen können, aber zwei Sikh-Jungen auf der Straße hätten ihnen geholfen, dann seien die zwei moslemischen Männer geflüchtet und sie seien nach Hause gegangen. Der BF2 hätte dann die in der Nachbarschaft wohnenden Männer aufgesucht und zur Rede gestellt. In der folgenden Auseinandersetzung sei nicht nur er, sondern auch einer der Männer, die dann zwei Männer Verstärkung geholt hätten, verletzt worden. Sein Vater, der nach einem Bombenanschlag vor 15 oder 20 Jahren nur ein Bein hätte, hätte dann einen Bekannten bei der Polizei kontaktiert, der nur gesagt hätte, er sorge dafür, dass die Männer ihnen nicht mehr begegnen würden, und sie sollten die Sache ruhen lassen. Drei, vier Monate später sei bei einem Bombenanschlag in der Nähe ihres Geschäftes ein Freund des Vaters getötet worden. Die Polizei hätte nicht ernstlich geholfen. Sein Vater hätte gemeint, nun sei das Fass voll, die BF sollten ausreisen.

Den BF wurden im Akt einliegende Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan (einschließend Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BAA zur Lage von Sikhs und Hindus in Afghanistan bzw. in Kabul) ausgehändigt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, worauf sie verzichteten. Sie wüssten über die Lage Bescheid.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheiden im Familienverfahren vom 24.10.2013 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich des Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass dieses zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant sei. Bei dem angegebenen, die Ausreise auslösenden Vorfall hätte es sich vielmehr um eine private Auseinandersetzung mit bestimmten Moslems gehandelt, und seien die BF insgesamt nicht in einem Ausmaß Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, dass diese Asylrelevanz erreicht hätten.

Eine Diskriminierung von Hindus in Kabul sei nach den Länderberichten zwar gegeben, doch erreiche auch diese nicht ein Ausmaß von asylrelevanter Intensität, zumal ansonsten auch der Familie der BF eine jahrelange Führung eines erfolgreichen Unternehmens nicht möglich gewesen wäre. An der Ausübung ihrer Religion seien die BF nicht gehindert worden.

Schließlich würden auch die Lebensumstände der BF1 als Frau in Kabul keinen Grund für eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen. Entgegen ihrem Vorbringen, dass ihre Kinder einmal eine Ausbildung erhalten können sollten, hätte sie angegeben, dass sie selbst drei Jahre lang die Schule besucht habe. Auch aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in Kabul Hindu-Schulen geführt würden. Sie habe traditionell indische Kleidung getragen und auch zu Hause vor ihrem Schwiegervater das Gesicht verhüllt, damit aber - sowie mit dem Tragen eines Kopftuches - keine Probleme gehabt.

Es entstehe aus den Angaben der BF vielmehr der Eindruck, dass sie das Heimatland zum Zwecke der Verbesserung ihres Lebensstandards verlassen hätten.

Für das Beschwerdeverfahren wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, die Originale der von ihnen vorgelegten Schriftstücke wurden ihnen rückübermittelt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richten sich die mit von ihrer Rechtsberaterin unterstützt erstellten und weitgehend wortgleichen Schreiben vom 05.11.2013, eingelangt am 07.11.2013 (das genaue Einbringungsdatum ist dem Akt nicht zu entnehmen), offenbar fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde, mit denen die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.

Die BF beantragten,

die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben werde, und den BF den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen;

in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde;

allenfalls die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochenen Ausweisungen aufzuheben;

in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen der BF knapp zusammengefasst wiederholt und moniert, dass diese asylrelevant verfolgt würden. Der Zeitraum von einem Jahr zwischen dem vorgebrachten Vorfall und der Ausreise sei erforderlich gewesen, um die Ausreise zu organisieren und vor allem zu finanzieren. Die Schulen der Sikh-Gemeinde seien sehr schlecht und es werde überwiegend Religion gelehrt. Aufgrund der Diskriminierungen sei es auch in Kabul Kindern der Hindu- oder Sikh-Gemeinde nicht möglich, eine staatliche Schule zu besuchen.

1.6. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 18.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssachen in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.8. Am 10.06.2014 langte beim BVwG ein Schreiben des nunmehrigen gewillkürten Vertreters der BF ein, in dem Auszüge aus Berichten zur Lage der Hindus in Afghanistan sowie zur Lage in Afghanistan allgemein zitiert wurden. Auf ein "Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan" vom 27.07.2009 wurde hingewiesen, ohne aber darzulegen, in welchem Zusammenhang dies mit den gegenständlichen Verfahren stünde

Die BF würden wiederholend betonen wollen, dass sie aufgrund der instabilen Verhältnisse bzw. Kriegszustände in ihrem Herkunftsland lebensbedrohenden Verfolgungen und menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt seien.

1.9. Der BVwG ersuchte den Einschreiter um Mitteilung, ob er die BF im Verfahren vertrete, woraufhin dies am 01.08.2014 unter Übersendung von Vollmachten bestätigt wurde.

1.10. Mit Schreiben vom 18.08.2014 teilte das Präsidium des BVwG dem erkennenden Richter mit, dass zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein Volksanwaltschaftsschreiben hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer eingelangt sei. Dazu teilte der erkennende Richter dem Präsidium mit, dass für 15.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt sei. Je nach dem Ergebnis dieser Verhandlung könne anschließend eine Entscheidung in dieser Sache ergehen. Einem früheren Verfahrensabschluss hätten die späte Zuweisung und die Anzahl der weiteren ihm zugewiesenen Verfahren entgegengestanden.

1.11. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 15.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein ihres Vertreters und eines Dolmetsch für die Sprache Hindi durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI: Was ist Ihre Muttersprache?

BF2: Banwali, mein Vater spricht Paschtu, außerdem kann ich noch Punjabi, Hindi, Englisch, Dari und ein bisschen Deutsch.

BF1: Banwali. Außerdem spreche ich noch Hindi, Punjabi, ein wenig Paschtu und Englisch.

RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: In Hindi.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.

RI befragt BF, ob diese körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner werden BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF sind in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF geben dazu an: Wir sind gesund.

BF1: Ich bin schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist am XXXX (Mutter-Kind-Pass wird eingesehen und zurückgegeben).

[...]

Die BF haben keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweisen im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel, die sie im Original vorweisen.

[...]

RI beginnt mit Befragung von BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: Ich heiße XXXX, ich bin XXXX in Kabul, Afghanistan geboren.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin eine Kabuli-Khosti. Die Hindus werden so genannt.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin Hindu.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF1: Ja, ich habe 2012 geheiratet.

RI: Kann es sein, dass Sie am XXXX geheiratet haben?

BF1: Ja.

RI: Das hat Ihr Ehemann bei der Einvernahme vor dem BAA angegeben und hat gesagt, dass die Ehe nicht registriert sei. Anschießend später hat er eine Heiratsurkunde vorgelegt, wie erklären Sie sich das?

BF1: Wir haben in einem Sikh-Tempel geheiratet und wir haben den Leuten im Sikh-Tempel gesagt, sie sollen uns eine Heiratsurkunde schicken, was sie dann getan haben.

RI: Warum haben Sie in einem Sikh-Tempel geheiratet und nicht in einem Hindu-Tempel?

BF1: Weil auch die Hindus dort in einem Sikh-Tempel heiraten.

RI: Gibt es in Kabul keine Hindu-Tempel?

BF1: Doch es gibt einen.

RI: Warum haben Sie dort nicht geheiratet?

BF1: Wir sind zwar Hindus, aber wir glauben an den Guru Nanak Dev Ji und heiraten daher im Sikh-Tempel.

RI: Haben Sie Kinder?

BF1: Ich bin mit meinem ersten Kind schwanger.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Ich bin in keine normale Schule gegangen, sondern nur im Sikh-Tempel zum Unterricht gegangen. Ich habe keinen Beruf erlernt.

RI: Wären Sie gerne in eine Schule gegangen?

BF1: Ja.

RI: Warum sind Sie nicht?

BF1: Es ist sehr schwierig dort für die Kinder in die Schule zu gehen, die Probleme, die ich als Kind hatte, sind noch immer vorhanden.

RI: Für alle Kinder oder für Hindu-Kinder?

BF1: Für die Sikh- und Hindu-Kinder.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF1: Mein Vater.

RI: Was ist Ihr Vater von Beruf?

BF1: Er hat mit Medizin gehandelt.

RI: Wieso spricht Ihr Schwiegervater Paschtu?

BF1: Die Sprache der Schwiegerfamilie ist Paschtu.

RI: Obwohl Sie Hindu sind?

BF1: Ja, er ist Hindu.

RI: Was ist Ihr Schwiegervater von Beruf?

BF1: Er hat auch ein Medikamentengeschäft.

RI: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

BF1: Er ist der Sohn meiner Tante.

RI: Wer hat die Ehe arangiert?

BF1: Die beiden Familien. Die beiden Väter.

RI: Sie haben gesagt, dass Sie nach Hindu-Sitte den Schwiegereltern jeden Tag die Füße massieren müssen, stimmt das?

BF1: Es ist kein Muss, aber ich mache das aus freien Stücken, weil ich sie respekiere.

RI: Das fällt dann hier jetzt weg?

BF1: Ja.

RI: Gilt das auch gegenüber Paschtu-sprechenden Hindus?

BF1: Ja.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Noch ein Cousin ist hier, aber ich habe ihn nicht getroffen.

RI: Sind Sie in einem Deutschkurs?

BF1: Nein, in unserer Pension gibt es dieses Angebot nicht, wir haben schon mit der Caritas darüber gesprochen.

RI: Was haben Sie in Österreich vor, was wollen Sie machen?

BF1: Erstens möchte ich die Sprache lernen, und dann möchte ich arbeiten, weil ich nicht nur zu Hause sitzen will.

RI: Was wollen Sie arbeiten?

BF1: Zum Beispiel bei Billa oder Penny an der Kassa.

RI: Was arbeitet Ihr Mann?

BF1: Er arbeitet derzeit nicht. In Kabul ist er mit seinem Vater im Geschäft gesessen und er möchte auch in Österreich ein Geschäftsmann sein.

RI: Haben Sie vor, den Führerschein zu machen?

BF1: Ja.

RI: Sind Sie schon einmal mit einem Auto gefahren?

BF1: Ich möchte Autofahren lernen, ich bin noch nicht mit dem Auto gefahren.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF1: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF1: Ja, telefonisch mit Viber (gratis Internet-Telefon) telefonieren wir regelmäßig 1 bis 2 Mal die Woche mit unseren Eltern.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF1: Ja, die Hauptprobleme habe ich bereits geschildert, das waren die Probleme wegen unserer Religion, die fehlende Freiheit und die fehlende Freiheit, das Haus zu verlassen oder uns so zu kleiden, wie wir wollen. Ich musste meinen gesamten Körper verhüllen, damit nur das Gesicht frei bleibt. Ich habe keine Ausbildung machen können und auch keine Schule besuchen dürfen. Uns wurde öfters gesagt, wir sollen zum Islam konvertieren und moslemisch werden.

RI: Sie haben eine Schwester in Belgien und noch eine Schwester und einen Bruder in Kabul?

BF1: Ja.

RI: Wann und warum ist die Schwester nach Belgien ausgereist und warum sind die anderen Geschwister noch in Kabul?

BF1: Die Schwester, die in Belgien ist, ist seit längerer Zeit mit einem Hindu aus Kabul verheiratet. Beide sind als Asylwerber vor vielen Jahren nach Belgien gegangen. Mein ca. 22.-jähriger Bruder lebt bei den Eltern in Kabul, meine Schwester ist verheiratet und lebt in Kabul.

RI: Wieso ist die eine Schwester ausgereist und die andere nicht?

BF1: Ihr Mann, der in Kabul geblieben ist, ist nicht so reich.

RI: Wieso ist die Schwester nach Belgien ausgereist?

BF1: Sie hatten dieselben Probleme wie wir, das Leben war nicht so schön dort. Sie wollten eine bessere Zukunft in Belgien haben.

RI: Was war schlussendlich der Grund, warum Sie ausgereist sind?

BF1: Kurze Zeit nach meiner Eheschließung gab es einen Streit zwischen meinem Mann und einigen moslemischen Männern, weil diese mich belästigt haben. Danach hat der Schwiegervater beschlossen, dass wir ausreisen sollen.

RI: Haben Sie in Kabul zum Arzt gehen können?

BF1: Nein, mein Schwiegervater kennt sich mit Medikamenten aus. Wenn wir krank waren, hat er uns die passenden Medikamente gegeben.

RI: Aber Sie sind doch jede Woche gemeinsam mit Ihrer Mutter in den Tempel gegangen?

BF1: Vor meiner Eheschließung bin ich nirgends wohin gegangen, aber nach meiner Eheschließung schon.

RI: Warum?

BF1: Meine Mutter hatte immer Angst, dass mich jemand belästigt.

RI: Nach der Eheschließung ist das anders?

BF1: Das Sikh-Tempel ist nur fünf Minuten vom Haus der Schwiegereltern entfernt. Ich bin mit meiner Schwiegermutter dorthin gegangen. Aber in der Zeit, in der die Moslemen beten, wo sie uns nicht sehen.

RI: Wie weit ist Ihr Elternhaus vom Sikh-Tempel entfernt?

BF1: Die Schwiegereltern und meine Eltern leben in derselben Gasse.

RI: Wieso sind Sie dann vor Ihrer Eheschließung nicht in den Tempel gegangen?

BF1: Wollte ich nicht, ich hatte immer Angst, das Haus zu verlassen.

RI: Es hätte doch Ihre Mutter mit Ihnen gehen können?

BF1: Ich bin nicht gegangen.

RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Sie haben gesagt, dass die Familie der Schwester, die in Kabul geblieben ist, nicht so reich ist. Haben Sie damit gemeint, dass sie die Schlepperkosten nicht bezahlen konnten?

BF1: Dieser Schwager lebt in London, und er kann seine Frau aus finanziellen Gründen nicht nachholen.

BFV: Können Sie das Wort ‚belästigen' näher ausführen?

BF1: Die moslemischen Männer schauen uns mit sehr vulgären Augen an und machen vulgäre Gesten.

BFV: Haben Sie gesagt, dass die Gefahr besteht, dass Sie zwangsislamisiert würden?

BF1: Ja.

BF1 verlässt den Verhandlungssaal und BF2 betritt diesen.

Befragung des BF2:

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF2: XXXX in Kabul geboren.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: XXXX (Familienname).

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF2: Ich bin Hindu.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF2: Ja.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF2: Ich war 3 bis 4 Jahre in einer öffentlichen Schule in Kabul.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF2: Da ich in der Schule von den anderen aufgrund meiner Religion gehänselt wurde, habe ich aufgehört, in die Schule zu gehen, und bin in das Geschäft von meinem Vater gegangen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF2: Ich habe mich bemüht, einen Deutschkurs zu bekommen, aber von der Caritas wird in dieser Pension kein Deutschkurs angeboten. Seit letzter Woche ist einmal die Woche ein Deutschkurs dort. Ich nehme daran teil.

RI: Warum hat Ihre Frau das nicht gesagt?

BF2: Dieser Kurs ist erst seit einer Woche und ich war nur einmal dort.

RI: Ja, aber sie hätte es ja trotzdem sagen sollen?

BF2: Ich habe selbst nicht gewusst, dass es jetzt einen Deutschkurs dort gibt. Ein Freund hat es mir erzählt. Am kommenden Freitag nehme ich meine Gattin auch mit.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF2: Ich spiele meistens am Samstag oder Sonntag in einem Park in der Nähe von der Pension mit Afghanen aber auch Österreichern Fußball.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF2: Nein, ich habe alles vorgebracht.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF2: Eine Korrektur habe ich doch vorzubringen, das Ganze war nicht 2013 sondern 2012. Wenn wir jetzt zurückkehren würden, würden sie mich vielleicht töten, weil sie letztes Mal gedroht haben, meine Frau mitzunehmen und sie zum Islam konvertieren.

RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen, wovon dieser nicht Gebrauch macht.

Auch die BF1 betritt wieder den Verhandlungssaal.

Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF für sie relevanten Feststellungen und Berichte über die Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014 sowie weitere Berichte zur Lage der Hindu sowie der Frauen in Afghanistan) und folgt jeweils ein Exemplar dem BFV aus.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine.

[...]"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen der BF am 30.07.2013 und der Einvernahmen vor dem BAA am 19.09.2013, die von den BF vorgelegten Dokumente sowie die Beschwerden vom 05.11.2013

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (BF1: Aktenseiten 193-221, BF2: Aktenseiten 185-210)

Einsicht in die vom Vertreter der BF ins Verfahren eingebrachte allgemeine Stellungnahme zur Situation der Hindus in Afghanistan sowie in Afghanistan allgemein vom 10.06.2014

Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.09.2014

Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten und in ihren wesentlichen Teilen unten in Punkt 3. angeführten relevanten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX(BF1), und ihr Ehemann XXXX sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und bekennen sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus. Die BF1 ist Angehörige der Volksgruppe der Kabuli-Khosti bzw. der Punjabi, der BF2 ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie des Stammes bzw. der Familie der XXXX. Die Muttersprache der BF1 ist Banwali, die des BF2 Paschtu; beide sprechen darüber hinaus mehrere weitere Sprachen (beide sprechen etwa Hindi). Die BF1 ist schwanger (erwarteter Geburtstermin im November 2014).

Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.

3.1.2. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von diesen nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von den BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären, weder aus Gründen der von ihnen geschilderten Vorfälle mit moslemischen Männern, noch aus Gründen einer Verfolgung aus religiösen Gründen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hindus im islamischen Afghanistan, noch wegen der Lebenssituation und den Lebensumständen der BF1 als Frau in Kabul. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die persönliche Haltung der BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, stehen würde und sie von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert wäre. Als Hindu-Frau ist sie darüberhinaus ebenfalls gesellschaftlichen Zwängen unterworfen, wenn auch zum Teil anderen als Frauen in der islamischen Mehrheitsgesellschaft.

3.1.4. Die BF haben glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation (familiäre Verhältnisse, Religionsbekenntnis) im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten und in der von ihrem gewillkürten Vertreter eingebrachten ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2014 lediglich weitere Berichte zur Lage im Land vorgelegt.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügungstehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20ff.; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Afghanistan",08.04.2011)

Frauen mit bestimmten Profilen:

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.

(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)

Religionsfreiheit:

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.01.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.04.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikhs und schiitische Muslime - insbesondere Hazara - waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.05.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.04.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013).

(Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013

CIA - The CIA World Factbook (16.01.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013)

Sikhs und Hindus:

Es wird angenommen, dass die Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg die Zahl der Sikhs auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert. (RAWA 17.06.2013) Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben. (USDOS 20.05.2013) Der Obmann des nationalen Rats der Hindus und Sikhs in Afghanistan gab an, dass sich die Zahl beider Gemeinschaften zusammen vor dem Zusammenbruch des pro-sowjetischen Regimes im Jahr 1992 auf 200.000 Angehörige belief. (RAWA 17.06.2013)

Im Jahr 1992 zerstörten Hindu-Extremisten in Indien die Babri Moschee in Ayodyhya. Aus Furcht vor Drohungen von radikalen Muslimen und einer großangelegten Plünderung von Sikh- und Hindu-Tempeln in ganz Afghanistan, verließen die Sikhs, gemeinsam mit den Hindus, Afghanistan in Massen. (17.12.2010)

USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten. (USCIRF 30.04.2013) Allerdings sind sie weiterhin Diskriminierung, und Belästigungen in ihren Schulen und verbalen und physischen Angriffe in der Öffentlichkeit ausgesetzt. (USDOS 19.04.2013) Auch sind sie Belästigungen während ihrer größeren religiösen Festlichkeiten ausgesetzt. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft berichtet auch von Problemen, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht. (USDOS 20.05.2013) USDOS berichtet, Hindus und Sikhs hätten ungleichen Zugang zu Regierungsanstellung. (USDOS 19.04.2013) USCIRF gibt an, dass sie in der Praxis von Regierungsjobs ausgeschlossen sind. (USCIRF 30.04.2013)

Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit, gegen Schlichtungsmechanismen wie z.B. dem Spezial Land und Eigentum Gericht ("Special Land and Property Court") Einspruch zu erheben, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt. (USDOS 19.04.2013) Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen die Sikhs und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu den Bahai und Apostaten. (USDOS 20.05.2013)

Gesellschaftliche Feindseligkeit und Belästigungen sind vorhanden. Hindus leiden weniger als Sikhs, da sie weniger sichtbar sind. Nichtsdestotrotz werden Sikhs im Allgemeinen "toleriert", wobei die meisten von ihnen erfolgreiche Geschäftsführer sind. Belästigungen, von Nachbarn zum Beispiel, sind nicht systematisch, jedoch ist es schwierig für die Regierung, etwas dagegen zu unternehmen. (UNHCR 17.12.2010)

Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikhs eingeschränkt und die Kremation verboten worden. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul. (IWPR 11.07.2013) Auch hatten die Sikhs mit Diskriminierung am Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen zu kämpfen. Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikhs mit begrenzter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. (USDOS 20.05.2013) Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun, laut Pajhwok. (Pajhwok 11.04.2013) USDOS berichtet von drei Sikh-Glaubenstätten (gurdwaras) in Kabul und zehn in anderen Teilen des Landes. (USDOS 20.05.2013)

Es gibt noch fünf hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten:

zwei in Kabul, wobei einer die Wand mit einer Moschee teilt, einer in Jalalabad, einer in Helmand, und einer in Kandahar. Die Hindus haben keine eigenen Schulen und entsenden ihre Kinder manchmal in Schulen der Sikhs. (USDOS 20.05.2013)

Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, in den Wahlen 2010 für das Unterhaus des Parlaments teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt. (New Indian Express 15.02.2013)

(Quellen:

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (11.07.2013): Tough Times for Afghan Hindus and Sikhs, http://iwpr.net/report-news/tough-times-afghan-hindus-and-sikhs, Zugriff 16.01.2014

New Indian Express (15.02.2013): Afghan's only Sikh MP recounts her struggle, http://newindianexpress.com/nation/article1464425.ece, Zugriff 14.08.2013

Pajhwok (11.4.2013): Sikhs throng temples to celebrate Vaisakhi, http://www.pajhwok.com/en/2013/04/11/sikhs-throng-temples-celebrate-vaisakhi, Zugriff 16.01.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (17.06.2013): Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/06/17/afghanistan-sikhs-already-marginalized-are-pushed-to-the-brink.html#ixzz2bld9t652, Zugriff 16.01.2014

UNHCR - United Nations' High Commissariat for Refugees (17.12.2010):

Afghan Hindus und Sikh,

http://www.unhcr.be/fileadmin/user_upload/pdf_documents/Afghan_Hindus_and_Sikhs_their_situation_and_recommendati.pdf, Zugriff 16.01.2014

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.01.2014

USDOS - United States Department of States (20.05.2013):

International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 16.01.2014)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den von ihnen vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Banwali und Hindi (BF1) sowie Paschtu und Hindi (BF2) - und andere Sprachen der Region - sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich (wobei die BF dazu kaum Angaben machten) stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von den BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachten die BF im Wesentlichen vor, dass sie als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Hindus in Afghanistan asylrelevant verfolgt würden, und gaben dazu insbesondere zwei Vorfälle (einer aus dem Jahr 2006 und einer aus dem Jahr 2012) an. Abgesehen davon, dass die dabei geschilderten Vorfälle nicht sehr zeitnah und somit nicht ausreichend aktuell und fluchtkausal erscheinen, erscheinen sie doch in ihrem Ablauf nicht unglaubhaft. Auch die Länderberichte zu Afghanistan bzw. Kabul sagen aus, dass Hindus (wie auch Sikhs) Diskriminierungen ausgesetzt sind. Es vermögen diese Umstände für sich alleine jedoch nicht Asylrelevanz zu erreichen, zumal es nach wie vor Hindu- bzw. Sikh-Schulen und Tempel in Kabul gibt, und auch die Schilderungen der BF, wonach die BF1 in eine solche Schule gegangen wäre und ihre Familien gemeinsam mit moslemischen Familien eine Apotheke führen würden, dies bestätigen. Auf der anderen Seite erscheint sehr wohl glaubhaft, dass anders gekleidete Männer und Frauen Reaktionen der Mehrheitsbevölkerung der Moslems hervorrufen und manchmal auch unangenehme Vorfälle daraus entstehen. Eine asylrelevante Verfolgung ist aus dem geschilderten Vorfall jedoch nicht zu erblicken (siehe dazu unten Punkt 5.2.4.1.).

Schließlich wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass die BF1 eine gebildete Frau wäre, deren persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht und dass die BF1 von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert wäre. Sie bekennt sich zwar im Unterschied zur Mehrheitsgesellschaft der Moslems zur Religionsgemeinschaft der Hindus, ist dort aber ebenfalls traditionellen Sitten unterworfen, denen sie jedoch freiwillig folgt (Kleidung, Umgang mit den Schwiegereltern, ihre Ehe mit einem Verwandten ist von den Eltern arrangiert worden, sie wusste keine Angaben über die Reise zu machen: "Ich weiß es nicht, das machten alles die Männer."). Sie konnte in Kabul die Schule besuchen, konnte die Mutter und den Tempel besuchen und Ausflüge in die Nachbarschaft (Berg, See) machen, das Gesicht verhüllte sie auch zuhause vor dem Schwiegervater. Auf die Frage, warum nicht alle Geschwister Kabul verlassen hätten, antwortete sie, dass der Mann der verbliebenen Schwester nicht so reich wäre, was eine Ausreise auch aus wirtschaftlichen Gründen nahelegt. Ihr Status gegenüber ihrem Ehemann ist auch daraus erkennbar, dass dieser ihr vom Stattfinden eines Deutschkurses in der Unterkunft in Österreich zunächst keine Mitteilung gemacht hat und sie daher davon auch nichts gewusst hat.

Mögen auch die geschilderten Lebensumstände der BF in Kabul nicht angenehm und sicher gewesen sein, so erreichen sie doch nicht die Intensität der Asylrelevanz.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den BF im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und dass die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihnen vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Die von den BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen daher nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da ihren Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch unten die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.). Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Die BF haben jedoch ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hindus in Kabul wie auch ihre geschilderten persönlichen Lebensumstände glaubhaft machen können (siehe dazu auch unten Punkt 5.2.4.2.). Den BF wird daher auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation (Religionsbekenntnis, familiäre Verhältnisse, Schwangerschaft der BF1) mit diesem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde ist am 07.11.2013 beim BAA eingebracht und nach Vorlage am 18.11.2013 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG vor.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich den BF unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat (wozu das erkennende Gericht zusätzliche Berichte eingebracht hat) und der besonderen individuellen Situation der BF (Religion, Familienverhältnisse, Schwangerschaft) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF hinsichtlich der Gewährung von Asyl zu unterstützen. Es erschöpfte sich in der knappen Wiederholung des Fluchtvorbringens, welches die BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatten.

Soweit die menschenrechtliche Situation im Herkunftsstaat angesprochen wurde, war dieses Vorbringen nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern fand im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen sind die BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch haben sie den Versuch unternommen, die gegen die historische Realität im Herkunftsland der BF stehenden Darstellungen zu klären.

Für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist hingegen nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Gewährung von subsidiärem Schutz) war daher unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat und der besonderen individuellen Situation der BF (Religion, Familienverhältnisse, Schwangerschaft der BF1) im Ergebnis Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.4.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

5.2.4.1.2. Keine Verfolgung aufgrund der angegebenen Vorfälle:

Die BF haben mit ihrem Vorbringen betreffend zwei Vorfälle aus 2006 und 2012 (der, wie die BF angaben, zwei bestimmte junge Männer aus der Nachbarschaft betraf, die zwei weitere Männer herbeiriefen, und deren Übergriffe durch einen bekannten Polizeibeamten wieder abgestellt wurden, zumal der BF2 ja auch selbst den Konflikt nicht minimiert hat, indem er selbst zu diesen Männern gegangen ist und sie zur Rede gestellt hat) eine konkrete, individuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Es handelt sich dabei zudem um eine Verfolgung durch Private. Eine Verfolgung der BF durch eine Handlung bzw. eine Unterlassung des Staates ist daraus nicht zu erblicken.

5.2.4.1.3. Verfolgung der BF als Hindus in Kabul:

Eine asylrelevante Verfolgung aus diesen Gründen konnte von den BF ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF haben ihren Heimatstaat vielmehr verlassen, weil sie in ihrem Heimatstaat als Angehörige der Gemeinschaft der Hindus Schikanen und anderen Formen von Diskriminierung ausgesetzt waren, sowie aus wirtschaftlichen Gründen.

Die Schikanen (v.a. Beschimpfungen, Belästigungen und Anfeindungen) durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung, denen die BF als Angehörige der Hindus ausgesetzt waren, sind als (bloße) diskriminierende Handlungen zu qualifizieren, die jedoch in ihrer Intensität (noch) keine konkret gegen die Person der BF als solche gerichtete Verfolgungshandlung darstellen.

Die Abgrenzung der asylrechtlich unbeachtlichen "bloßen Diskriminierung" gegenüber der (individuellen) "Verfolgung" aus Gründen der GFK ist unter den Gesichtspunkten der erforderlichen Intensität des Eingriffs und des betroffenen Schutzgutes zu beurteilen (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 54). Nachteile, welche auf die in einem Staat allgemeinen vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer (ethnischen oder religiösen) Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar (VwGH 17.02.1993, 92/01/0777; 14.03.1995, 94/20/0798; 27.01.1994, 92/01/1094). Nicht die allgemeine Situation von Minderheiten ist asylrelevant, sondern immer die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei allerdings nicht verkannt werden soll, dass die konkrete Einzelsituation vor dem Hintergrund allgemeiner Verhältnisse in einer Gesamtschau zu beurteilen ist (VwGH 18.04.1996, 95/20/0271, 09.04.1997, 95/01/0517).

In der Rechtsprechung des VwGH wird gefordert, dass die Verfolgung individuell gegen den Asylwerber gerichtet sein muss und Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt werden, nicht als Grund für die Asylgewährung in Frage kommen können (vgl. VwGH 30.11.1992, 92/01/0821; 16.06.1994, 94/19/0366 mwN) und dass konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Umstände behauptet und glaubhaft gemacht werden müssen, während die allgemeine Situation z.B. einer Minderheit - mit der Ausnahme der so genannten Gruppenverfolgung - nicht als ausreichend angesehen wird (VwGH 17.02.1993, 92/01/0777; 14.03.1995, 94/20/0798; 27.01.1994, 02/01/1094). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann aus Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen andere Familienangehörige richten, nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden (VwGH 27.03.1996, 95/01/0479). Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann als ein auf einen Asylwerber durchschlagender Fluchtgrund angesehen werden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon auszugehen ist, dass - die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichende - Maßnahmen auch gegen Familienmitglieder geführt werden (VwGH 14.01.1998, 96/01/0363).

Aus den im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und in die mündliche Verhandlung vor dem BVwG eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass Angehörige der Sikhs und Hindus in Afghanistan - trotz der existierenden Diskriminierung durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung - derzeit allein auf Grund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit einer systematischen Verfolgung nicht ausgesetzt sind bzw. im Fall ihrer Rückkehr auch nicht ernsthaft Gefahr laufen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es ist aber auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan jedenfalls von einer allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung der Sikhs und Hindus durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung auszugehen.

5.2.4.1.4. Verfolgung der BF1 als Frau:

Auch aus der Lebenssituation der BF1 ist eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person als Frau nicht abzuleiten (siehe dazu oben Punkt 4.1.3. Beweiswürdigung). Den getroffenen Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein.

Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) durch Präsidialdekret verabschiedet. Es ist das erste Gesetz in Afghanistan, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert. Verboten werden etwa Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für diese Zwecke, erzwungene Selbstverbrennung, Vergewaltigung und 16 weitere Gewalthandlungen. Der politische Wille, das Gesetz umzusetzen, und demzufolge seine tatsächliche Anwendung, ist jedoch begrenzt. Teile der Öffentlichkeit und religiöse Kreise erachten das Gesetz als unislamisch, es fehlt ihm an sozialer Legitimität, und es wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet (wenngleich dies keinen unüblichen Vorgang darstellt). De facto existiert Gewalt gegen Frauen weiterhin in verschiedenen Formen, die auch vielfach dokumentiert sind-

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendigerweise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Für die BF1 wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan unter Berücksichtigung ihrer Angaben nicht so aus, dass sie im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es bestehen zwar nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Regierung grundsätzlich nicht möglich wäre, für die Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der BF1 Sorge zu tragen.

Im Fall der BF liegt somit - wie oben in Punkt 4.1.3 Beweiswürdigung näher ausgeführt - das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau, die selbstbestimmt leben möchte, und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, nicht vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 20.06.2002, 99/20/0172).

5.2.4.1.5. Da die BF somit asylrelevante Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behaupten, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass den BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass sie aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wären, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Bei den BF handelt es sich - beim BF2 - zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, sowie um seine Ehefrau (BF1).

Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass die BF der Religionsgemeinschaft der Hindus angehören und als solche nach den Länderberichten zu Afghanistan Diskriminierungen durch die moslemische Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt sind.

Dazu kommt, dass bereits mehrere Geschwister der BF mit ihren Familien ihren Herkunftsort Kabul verlassen haben und beinahe nur mehr ihre - nicht mehr jungen und teilweise beeinträchtigten - Eltern (der Vater des BF2 hat nach dessen Angaben nach einem Bombenangriff vor 15 oder 20 Jahren nur mehr ein Bein) verblieben sind. Die BF wären daher über kurz oder lang gezwungen, in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG) außerhalb Kabuls würde den BF unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände (Religion) und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks außerhalb Kabuls sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Die Rückkehr der BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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