W135 2008424-1•BVwG W135 2008424-1
W135 2008424-1Tribunale amministrativo federale23 set 2014
Behindertenpass, Behinderung, Berufungsfrist, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, Sachverständigengutachten, verspätete Berufung,<br/>Verspätung
W135 2008424-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichterin Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Der Bescheid wurde am 17.01.2014 abgefertigt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom 19.05.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.
Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit E-Mail vom 06.08.2014, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer klar sei, dass seine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Da sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert habe, ersuche er um Mitteilung, ob er einen neuen Antrag stellen müsse oder ob der ursprüngliche Antrag "wiederaufgerollt" werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 16.01.2014 datierte Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am 17.01.2014 abgefertigt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 05.03.2014. Die vom Beschwerdeführer per E-Mail eingebrachte Beschwerde weist als Sendedatum den 19.05.2014 auf. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 06.08.2014 räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass ihm die Verspätung der Beschwerde bewusst (gewesen) sei.
Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 19.05.2014 per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
Was den in der (verspäteten) Beschwerde vom Beschwerdeführer relevierten Umstand, dass sich seine gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert habe und die vor diesem Hintergrund aufgeworfene Frage einer neuerlichen Antragstellung betrifft, wird im Übringen auf § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) hingewiesen, wonach grundsätzlich Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen sind, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 BBG jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
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