BVwG W131 2002220-1

W131 2002220-1Tribunale amministrativo federale23 set 2014

Regest

Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W131 2002220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2002220.1.00

Spruch

W131 2002220-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, den fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER, und den fachkundigen Laienrichter Dr Andreas JAKL, letztere als den Beisitzern, betreffend das von XXXX eingeleitete Wiederaufnahmsverfahren iZm einem Berufungsbescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, vom 20.9.2013, Zl XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren betreffend die begehrte Wiederaufnahme wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

XXXX (= ASt) wurde letztlich mit rechtskräftigen, im Entscheidungskopf bezeichneten Berufungsbescheid verpflichtet, insgesamt 2.202,10 Euro an das AMS zurückzubezahlen, weil die ASt in den Monaten September und Oktober 2011 wegen zweier geringfügiger Dienstverhältnisse der Pensionsversicherung unterlegen wäre, maW die rechtlich relevante Zuverdienst - Freigrenze überschritten hätte.

Die ASt begehrte schließlich 2014 Wiederaufnahme unter Hinweis auf ein bei der WGKK behängendes Versicherungspflichtverfahren gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, wobei die WGKK bislang noch keinen rechtskräftigen diesbezüglichen Bescheid erlassen hat.

Am 22.09.2014 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt, bei welcher die anwaltlich vertretene ASt und ein entsprechend bevollmächtigter Mitarbeiter des AMS anwesend waren.

Die ASt zog in dieser Verhandlung den Wiederaufnahmsantrag und sämtliche idZ vorgetragenen Begehren zurück, nachdem der Vertreter des AMS iSd § 43 Abs 5 AVG iVm § 17 VwGVG die Zusicherung abgegeben hatte, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der WGKK behängenden Versicherungspflichtverfahrens betreffend die Monate September und Oktober 2011 Zahlungsaufschub gewährt würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Wiederaufnahmsantrag vom 17.1.2014 und sämtliche idZ vorgetragenen Begehren wurden am 22.09.2014 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Verhandlungsniederschrift, OZ 19 des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm den einschlägigen Bestimmungen des AlVG iVm dem VwGBk - ÜG hatte gegenständlich der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...]im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da der Wiederaufnahmsantrag und sämtliche idZ von der ASt gestellten Begehren zurückgezogen sind, war das Wiederaufnahmsverfahren insoweit mit einer Anordnung iSd § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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