BVwG L505 1438949-1

L505 1438949-1Tribunale amministrativo federale23 set 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Befragung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L505 1438949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1438949.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Mag. Norbert KITTENBERGER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste legal mit einem Visum der ÖB Teheran in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die BF als Fluchtgrund an, dass sie nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr XXXX und ihres Sohnes im Jahr XXXX keine Verwandten oder Bekannten mehr im Iran habe, die sich um sie kümmern würden.

Sie habe lediglich noch ihre Tochter, welche in XXXX lebe, die für sie sorgen würde. Die BF sei psychisch sehr krank.

2. Am 08.05.2013 wurde die BF an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Die BF sei aus dem Grund zu ihrer Tochter nach Österreich gekommen, damit sich diese um die BF kümmern könne.

Im täglichen Leben sei die BF unter Druck gestanden, sie hätte sich an die Kleidungsvorschriften halten müssen und sei es ihr nicht möglich gewesen, sich frei zu bewegen. Wegen dieser unguten Behandlungen habe sich die BF gedacht, dass es besser sei, ins Ausland zu gehen.

Im Zuge der Einvernahme wurden von der BF zudem ein Taufzeugnis ihrer Tochter, ein Schreiben, wonach die BF Mitglied der "XXXX" sei, sowie diverse Arztbriefe und Befunde ihren Gesundheitszustand betreffend vorgelegt.

3. Am 12.07.2013 übermittelte die BF dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den ihr zuvor zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Feststellungen.

Darin bringt sie weiters vor, dass ihr Ehegatte bis zur islamischen Revolution Angestellter des königlichen Hofes gewesen sei. Nach der Revolution habe man ihn weiterhin als Monarchist angesehen und daher unter Beobachtung gestellt. Nach einem Fluchtversuch sei er verhaftet worden und habe 5 Jahre im Gefängnis verbracht. Er sei schließlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation freigesprochen worden, das Ausreiseverbot aus dem Iran sei jedoch aufrecht geblieben.

Die BF und ihr Ehegatte seien unter ständiger Beobachtung und Verfolgung durch Sicherheitspersonal gestanden. Es habe Hausdurchsuchungen gegeben und sei Eigentum der BF beschlagnahmt worden.

Die BF sei auch nach dem Tod ihres Ehegatten weiter belästigt bzw. verfolgt worden, unter anderem auch wegen ihrer Kirchenbesuche.

Die Tochter der BF sei wegen ihrer Aktivitäten für Frauenrechte im Iran sowie wegen Kirchenbesuchen verfolgt, verhaftet und misshandelt worden. Erst nach Zahlung von Schmiergeldern sei sie freigelassen worden. Sie sei schließlich mit ihrem Ehegatten nach Europa geflohen und habe man ihr in Österreich den Status der Asylberechtigten zuerkannt.

4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass eine konkrete gegen die Person der BF gerichtete Bedrohungssituation weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vorgebracht worden sei. Die BF habe angegeben, sie habe im Iran niemanden mehr und wolle daher bei ihrer Tochter in Österreich leben.

Aufgrund der speziellen Situation der BF sei jedoch davon auszugehen, dass ihr eine Rückkehr in den Iran nicht zumutbar sei und werde ihr daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter der BF mit Schriftsatz vom 21.11.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zwei für die Beurteilung der Frage, ob der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben seien.

Zum einen handle es sich dabei um das Vorbringen der BF zu den Verfolgungshandlungen, denen sie im Iran ausgesetzt gewesen sei und zusammenhängend damit auch asylrelevante Bedrohungen, denen Familienangehörige in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen seien. Die diesbezüglich ausführliche Stellungnahme der BF sei vom Bundesasylamt nicht näher berücksichtigt worden.

Weiters stelle sich die Frage, inwiefern die BF aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung noch in der Lage sei, den Anforderungen an ein Vorbringen betreffend Detailgrad und Schlüssigkeit gerecht zu werden. Die Einvernahmefähigkeit der BF sei aufgrund ihres Alters und ihrer Alzheimer Erkrankung eingeschränkt.

Jedenfalls sei der BF wegen Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen gem. § 3 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass die BF keine Bedrohungssituation vorgebracht habe, weswegen nicht festgestellt werden könne, dass sie im Iran einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei.

Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

3.3.1. Dem Bundesasylamt ist insofern zuzustimmen, als die BF sowohl in der Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu ihrem Fluchtgrund befragt lediglich ausführte, sie sei nach dem Tod ihres Sohnes alleine im Iran gewesen und wolle daher bei ihrer Tochter in Österreich leben, die sich um sie kümmern könne und auch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Vorbringen keine asylrelevante Gefährdung erkennen kann.

Jedoch brachte die BF durch ihre Tochter am 12.07.2013 beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wird, dass der Ehegatte der BF aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Angestellter des Shah verfolgt worden sei bzw. auch einige Jahre im Gefängnis verbracht habe. Aus diesem Grund sei auch ihr Haus mehrfach durchsucht und Eigentum beschlagnahmt worden. Auch nach dem Tod des Ehegatten seien die BF und ihr Sohn weiterhin unter ständiger Beobachtung der iranischen Behörden gestanden und verfolgt worden.

Ebenso sei die BF beschimpft worden, da sie armenische Christin sei.

Dazu komme, dass die Tochter der BF im Iran wegen ihrer Kirchenbesuche und ihrer Aktivitäten für Frauenrechte im Iran verfolgt, kurzzeitig inhaftiert und dabei misshandelt worden sei. Schließlich habe die Tochter der BF den Iran verlassen und sei ihr in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden.

Das Bundesasylamt ging jedoch nicht näher auf dieses Vorbringen der BF ein, sondern führte diesbezüglich lediglich aus wie folgt (AS 329): "Die von Ihrer Seite vorgelegte Stellungnahme bezieht sich auf ihren Ehemann, der im Jahr 2003 verstorben ist bzw. auf ihre Tochter, die sich seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhält. Weiters werden Ihre Situation im Iran nach dem Tod Ihres Sohnes wiederholt, wie Sie von Ihnen bereits in der Einvernahme vorgebracht wurden. Diesbezüglich wurde darauf bereits eingegangen und wird darauf verwiesen".

Damit bleibt das Bundesasylamt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

So verabsäumte es das Bundesasylamt, sich näher mit der in der Stellungnahme behaupteten (asylrelevanten) Verfolgung der BF und ihrer Familienmitglieder auseinanderzusetzen, insbesondere mit einer möglichen Verfolgung der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Ebenso wenig wurde berücksichtigt, dass die BF auch aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit (armenische Christin) Schwierigkeiten im Iran behauptete.

Wenn jedoch Teile des Parteivorbringens unberücksichtigt bleiben, ist auch die Beweiswürdigung unschlüssig und wird dadurch das Verfahren mit einem Mangel behaftet.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) daher die aufgezeigten Mängel zu verbessern bzw. die bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen nachzuholen haben.

Dazu wird es unter anderem erforderlich sein, auch die Tochter der BF zu deren eigener Verfolgung im Iran bzw. auch zu jener ihres verstorbenen Vaters zu befragen.

Insbesondere wird sich das BFA im Zuge des fortgesetzten Verfahrens auch damit auseinanderzusetzen haben, inwiefern bzw. ob die Einvernahmefähigkeit der BF aufgrund ihres psychischen bzw. physischen Zustandes tatsächlich, wie in der Beschwerde behauptet, eingeschränkt ist.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch angemerkt, dass aus dem AIS-Auszug die BF betreffend hervorgeht, dass die oben erwähnte Stellungnahme von der Tochter der BF als deren Sachwalterin eingebracht wurde, jedoch an keiner weiteren Stelle im gegenständlichen Verwaltungsakt die Rede davon ist, ob die BF nun eine Sachwalterin hat oder nicht und wird dieser Umstand ebenfalls vom BFA im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.

Im Anschluss an diese vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungstätigkeiten wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

3.3.2. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: BFA) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungstätigkeiten zum Vorbringen der BF - nämlich der behaupteten asylrelevanten Verfolgung ihrer Person sowie ihrer Familienmitglieder - unterlassen und ist davon ausgegangen, dass die BF keine Bedrohungssituation vorgebracht habe, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen.

3.3.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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