G311 1405000-2•BVwG G311 1405000-2
G311 1405000-2Tribunale amministrativo federale23 set 2014
Aufenthaltsverbot, Spruchpunktbehebung
G311 1405000-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zl. 0811.417-BAT, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am 16.11.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF am 16.11.2008 an, dass sie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sei, Angehörige der Volksgruppe der Roma und dem moslemischen Glauben angehöre. Sie habe am 15.11.2008 mit ihrer Familie XXXX verlassen und sei am folgenden Tag nach Wien gereist.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2008 gab die BF an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten und zwei Kindern vor drei Jahren in Deutschland gewesen wäre, sie habe dort einen Asylantrag gestellt und wäre über diesen negativ entschieden worden. Sie seien dann nach Bosnien zurückgekehrt, bevor sie nunmehr erneut ihren Herkunftsstaat verlassen hätten.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.02.2009 den Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt hat weiters mit Bescheid vom 18.02.2009 den Antrag des Lebensgefährten des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde der Lebensgefährte der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Inhaltsgleiche Bescheide ergingen bezüglich der Asylanträge der sechs minderjährigen Kinder der BF.
Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 10.03.2009 vorgelegt.
Mit Verfügung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2013 wurde die BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina in Kenntnis gesetzt und wurden ihr hierbei die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt. Unter einem wurde ihr Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 04.03.2012 brachte die BF zusammengefasst vor, dass sich aus den ihr übermittelten Länderfeststellungen ergebe, dass Angehörige der Minderheit der Roma immer noch intensiven Diskriminierungen ausgesetzt seien.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
Schulnachrichten der mj. Söhne XXXX und XXXX
Strafregisterauszug des Lebensgefährten der BF
Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der BF und ihrer Familienangehörigen
Einstellungszusage betreffend den Lebensgefährten der BF vom 25.02.2013
Anmeldebestätigung des Lebensgefährten der BF für einen Deutschkurs der Volkshochschule vom 25.02.2013
diverse Unterstützungsschreiben betreffend die Familie der BF
Die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BF wurde sodann mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.03.2013, Zl. B9 405.000-1/2009/5E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.
Inhaltsgleiche Erkenntnisse ergingen an den Lebensgefährten und die minderjährigen Kinder der BF.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2013 erhob die BF durch ihren rechtlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie und ihre Familienangehörigen einen hohen Integrationsgrad aufweisen würden. Ihr Lebensgefährte habe während seines Aufenthaltes in Österreich zudem immer versucht, Arbeit zu finden, was jedoch aufgrund seines Status als Asylwerber schwierig gewesen sei. Ihr Lebensgefährte spreche ausgezeichnet deutsch und wolle hier in Österreich für sich und die Familie sorgen. Zudem sei sie wie auch ihr Lebensgefährte unbescholten.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25.11.2013, Zl. U 983-990/2013-23, wurde das o.a. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.03.2013 sodann wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung unter Fremden untereinander aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass abseits der Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens seitens des Asylgerichtshofes keine Beweisaufnahme zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt stattgefunden habe und habe für die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Familienangehörigen) ohne gezielte Fragen nicht erkennbar sein können, welche Informationen für den Asylgerichtshof für Bedeutung sein würden. Die letzte mündliche Einvernahme der BF und ihrer Familienangehörigen seitens des Bundesasylamtes sei zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Stellungnahme vier Jahre und zwei Monate zurückgelegen, weshalb für den Asylgerichtshof offensichtlich sein hätte müssen, dass sich der für die Beantwortung der Rechtsfrage maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Beweisaufnahme im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidend geändert haben musste.
Mit Eingabe vom 25.04.2014 (OZ 8) brachte die BF durch ihren rechtlichen Vertreter vor, dass das BFA ihr und ihren Familienangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung erteilt habe. Unter einem zog die BF die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
Vorgelegt wurden unter einem die der BF und ihren Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitel (in Kopie).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF heißt nach ihren eigenen Angaben XXXX (auch XXXX) und ist am XXXXin XXXX (Bosnien) geboren. Sie ist bosnische Staatsbürgerin moslemischen Bekenntnisses.
Die BF hatte erstmals in Deutschland am 17.01.2006 einen Asylantrag gestellt, über den jedoch negativ entschieden wurde. Die BF reiste am 16.11.2008 mit ihrem Lebensgefährtin und den minderjährigen Kindern XXXX und XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich haben weiters ihr Lebensgefährte und ihr vier oben angeführten Kinder jeweils am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX und am XXXX wurden in Österreich zwei weitere Kinder, XXXX und XXXX, geboren.
Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihren sechs minderjährigen Kindern seit ihrer Einreise in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF bezieht aktuell nicht Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Die BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ausgestellt am 08.04.2014, Zl. 14482188, vom BFA RD OÖ, gültig bis 25.03.2015.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben der BF. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen betreffend den der BF erteilten Aufenthaltstitel basieren auf dem Vorbringen der BF sowie den von der BF in Kopie vorgelegten Unterlagen (zuletzt OZ 8).
Darüber hinaus holte das Gericht einen Strafregister- und ZMR-Auszug, einen Sozialversicherungsauszug sowie einen GVS-Auszug ein.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 10.03.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchteil A (Ersatzlose Behebung des Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Behörde)
Die BF hat ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. mit Schriftsatz vom 25.04.2014 zurückgezogen. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. somit in Rechtskraft erwachsen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest.
Die BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ausgestellt am 08.04.2014, Zl. 14482188, vom BFA RD OÖ, gültig bis 25.03.2015.
Die von der belangten Behörde als Rückkehrentscheidung geltende verfügte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet war ersatzlos zu beheben, da diese einem gültigen Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet entgegensteht.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Das Vorbringen der BF wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
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