BVwG G310 2004163-1

G310 2004163-1Tribunale amministrativo federale23 set 2014

Regest

Beweiswürdigung, Geschäftsführer, Haftung, Insolvenzverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht,<br/>Parteiengehör

Testo completo

BVwG G310 2004163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2004163.1.00

Spruch

G310 2004163-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 27.09.2012, Zl. 15-2012-BE-VER03-0001P, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vertrat seit 08.12.2007 selbstständig als unbeschränkt haftender Gesellschafter die XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin). Mit 22.03.2012 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet, welches mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als zuständiges Insolvenzgericht vom XXXX zu GZ:XXXX aufgrund der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben wurde.

2. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2012, Zl. 15-2012-BE-VER03-0001P, Beitragskontonummer XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 3 2. Fall in Verbindung mit § 83 ASVG den Betrag von EUR 8.332,36 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,88 % p.a. ab 29.09.2012 aus dem Betrage von EUR 7.591,38 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Juli, September bis Dezember 2011 und Jänner bis Februar 2012 und Nebengebührten im Betrage von EUR 10.415,46 sowie Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,88 % p.a. schulde.

Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei zudem mit XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Laut Sanierungsplanvorschlag sei mit einer 20%igen Quote für die Gläubigerschaft zu rechnen. Die die Quote übersteigende Restforderung der belangten Behörde sei somit uneinbringlich. Die voraussichtliche Quote von 20 % sei bei der Berechnung der Haftungssumme berücksichtigt und von dieser abgezogen worden. Durch Einsichtnahme in das Firmenbuch sei hinsichtlich der Primärschuldnerin festgestellt worden, dass der BF zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter derselben bestellt worden sei. Da es den Gesellschaftsgläubigern freistehe, infolge der Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als Gesamtschuldner einen oder alle Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, sofern auf diese eines der Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs. 3 ASVG zutrifft und der BF vollhaftender Gesellschafter der Gesellschaft sei, sei die Haftung für die bereits fällig gewordenen, bei der Gesellschaft jedoch uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 3 ASVG auszusprechen gewesen.

Dem Bescheid war der Rückstandsausweis vom 27.09.2012 angefügt.

3. Mit Schriftsatz vom 08.10.2012 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter den nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung ein. Am XXXX sei am zuständigen Insolvenzgericht der Sanierungsplan der Primärschuldnerin angenommen worden, wonach die Insolvenzgläubiger eine Gesamtbarquote von 20 % erhalten. Der Sanierungsplan sei bereits bestätigt. Es werde auf die öffentliche Ediktsdatei verwiesen. Gemäß § 164 Abs. 2 IO würden die Rechtswirkungen des Sanierungsplanes im Sinne der damit einhergehenden Entschuldung den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern eingetragener Personengesellschaften zugute kommen. Im konkreten Fall seien die offen gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren angemeldet und dort anerkannt worden. Mit Bestätigung (und nachfolgender Zahlung) der 20%igen Quote seien diese Schulden auch mit Wirkung für den BF als Komplementär zur Gänze getilgt. Der rechtsfreundliche Vertreter gehe nicht davon aus, dass die belangte Behörde die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 164 Abs. 2 IO dadurch zu umgehen versuche, dass die Haftung des Komplementärs auf eine (vermeintlich) andere Grundlage gestellt werde. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zugleich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der Lage des Falles (bestätigter Sanierungsplan über das Vermögen der Primärschuldnerin und zwingende gesetzliche Bestimmung der gleichzeitigen Entschuldung des Komplementärs) erscheine das Rechtsmittel mehr als erfolgsversprechend. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht erkennbar.

4. Am 04.01.2013 langte der mit 27.12.2012 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde aus, dass dem Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, wonach dem unbeschränkt haftenden Gesellschaftern eingetragener Personengesellschaften die Rechtswirkungen des Sanierungsplanes im Sinne der damit einhergehenden Entschuldung entsprechend der Bestimmung in § 164 Abs. 2 IO zugutekomme und somit den BF keine Haftung träfe, entgegengehalten werde, dass es zwar richtig sei, dass am XXXX ein Sanierungsplan im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin angenommen worden sei, der Bescheid der belangten Behörde sei jedoch bereits am 27.09.2012 - also vor Annahme des Sanierungsplans und vor allem mehr als einen Monat vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes mit XXXX - erlassen und gemäß Zustellverfügung am 28.09.2012 hinterlegt worden sei. Bis zur Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hätte der BF den Gesellschaftsgläubigern als Komplementär daher unbeschränkt gehaftet. Unabhängig von dieser Tatsache werde auf die Rechtsprechung des VwGH und des OGH verwiesen (VwGH vom 01.07.2003, Zl. 98/13/0228 und OGH vom 07.10.1981, SZ 54/139). Das Haftungsprivileg des § 164 Abs. 2 IO komme demnach nicht zur Anwendung, wenn die Haftung nicht auf § 128 UGB sondern auf § 67 Abs. 3 ASVG basiere. In diesem Fall handle es sich nämlich nicht um eine Ausfallshaftung, sondern um eine vom Gesetz angeordnete, primäre, unmittelbare und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter (zur ungeteilten Hand) für die von der Gesellschaft als Dienstgeber abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, wobei diese Haftung ab Fälligkeit der Beiträge entstehe. Es bestehe sohin ein eigener Schuldgrund gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter, auf Grund dessen die Behörde den Komplementär kraft Gesetzes in Anspruch nehmen könne. Diese unmittelbare Schuldnerstellung verschließe dem Gesellschafter gemäß der oben zitierten Rechtsprechung die in § 164 Abs. 2 IO normierte Erstreckung der Rechtswirkungen eines Zahlungsplans hinsichtlich der Gesellschaft auf seine Person. Die belangte Behörde teile somit nicht die Ansicht des BF, dass diesem gemäß § 164 Abs. 2 IO die Rechtswirkungen des Sanierungsplanes im Sinn der damit einhergehenden Entschuldung zugute komme. Mit Schreiben vom 13.09.2012 sei dem BF die Erlassung des Bescheides gemäß § 67 Abs. 3 ASVG angekündigt und ihm damit die Möglichkeit gegeben worden, nachzuweisen, dass kein Haftungstatbestand gemäß leg. cit. vorliege. Eine Stellungnahme bzw. sonstige Kontaktaufnahme sei nicht erfolgt und Beweisangebote seien nicht gelegt worden. Es bestehe auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren eine Mitwirkungspflicht des Verpflichteten, wonach er hätte darlegen müssen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet worden seien, und dafür auch entsprechende Beweisangebote hätte erstatten müssen. Nach übereinstimmender, ständiger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei (zB. VwGH vom 05.03.1979, Zl. 2645/78; VwGH vom 10.06.1980, Zl. 535/80; VwGH 12.05.1992, Zl. 92/08/0072 ua.). Die Haftung sei daher auszusprechen gewesen. Zum Antrag des BF auf aufschiebende Wirkung werde keine Stellung genommen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde nicht stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

5. Dieser Vorlagebericht wurde dem BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.02.2013 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen weitergeleitet.

Die Stellungnahme des BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde langte am 19.02.2013 per E-Mail beim Landeshauptmann von Steiermark ein. Der Sachverhalt als solcher sei in den wesentlichen Punkten unstrittig. Strittig sei die Rechtsfrage, ob dem BF als Komplementär der Primärschuldnerin die Rechtswirkungen des Sanierungsplanes gemäß § 164 Abs. 2 IO zugutekomme oder ob er ungeachtet des bestätigten Sanierungsplanes gemäß § 67 Abs. 3 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin hafte. Den Rechtsauffassungen der belangten Behörde komme teilweise Berechtigung zu. So sei der belangten Behörde mit dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022 nunmehr dahingehend zu folgen, dass die Haftung des Komplementärs einer KG nach § 128 UBG von der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG zu unterscheiden sei. Da die Haftung nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht allein aufgrund der Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt, komme dem potentiell Haftungspflichtigen auch nicht die allein für die Haftung aufgrund der Gesellschafterstellung geltende Bereinigungswirkung des Sanierungsplans der Primärschuldnerin zugute. Dies bedeute aber noch nicht, dass eine Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 3 ASVG gegeben sei. Die belangte Behörde begründe ihren Bescheid ausschließlich mit der Tatsache der Haftung des BF als Komplementär der Primärschuldnerin, ohne auf die konkreten Haftungstatbestände des § 67 Abs. 3 ASVG einzugehen. Bei den Haftungspflichtigen nach § 67 Abs. 3 ASVG handle es sich aber nicht um jene Personen, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt werde, denn diese Personen würden bereits durch § 35 Abs. 1 ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG erfasst werden (VwGH 21.02.2001, Zl. 96/08/0026). Nach den beiden Haftungstatbeständen des § 67 Abs. 3 ASVG hafte zum einen derjenige "Nichtdienstgeber", dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufalle, und zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufalle. Die erste Alternative solle insbesondere einen Durchgriff durch einen "Strohmann" ermöglichen, der zweite Haftungstagbestand stelle hingegen darauf ab, dass der erzielte Gewinn dem "Nichtdienstgeber" vorwiegend zufalle und knüpfe daran dessen Mithaftung für die fällig gewordenen Beiträge.

Der BF als Komplementär der Primärschuldnerin könne kein "Strohmann" im Sinne des ersten Tatbestandes des § 67 Abs. 3 ASVG sein, da er als Komplementär ohnehin persönlich für die Schulden der Gesellschaft hafte. Die Rollenverteilung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Innen-, aber auch im Außenverhältnis sei gesetzlich geregelt, die Wahl einer gesetzlich geregelten Gesellschaftsform könne für sich genommen keinen Missbrauch darstellen (VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/08/0119). Da der BF als Komplementär der Primärschuldnerin nicht bereits aufgrund seiner Gesellschafterposition gemäß § 67 Abs. 3 ASVG für Beitragsrückstände hafte und er auch den ersten Tatbestand des § 67 Abs. 3 ASVG nicht erfülle, bleibe letztlich eine mögliche Haftung im Sinne des zweiten Tatbestandsmerkmales zu prüfen.

Dieser stelle darauf ab, dass ein erzielter Gewinn dem "Nichtdienstgeber" vorwiegend zufalle und knüpfe daran dessen Mithaftung für die fällig gewordenen Beiträge. Unter dem Gewinn sei dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bezogen auf den Haftungszeitraum zu verstehen. § 67 Abs. 3 ASVG stelle ausdrücklich auf tatsächlich erzielte Gewinne und nicht auf eingeräumte Gewinnchancen oder Gewinnmöglichkeiten ab (VwGH 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022). Es sei daher primär zu erforschen, ob im Haftungszeitraum Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 von der Primärschuldnerin ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Nach einer allfälligen Bejahung dieser Frage sei zu überprüfen, ob dieser Gewinn durch den BF tatsächlich entnommen worden sei, sodass bei der Gesellschaft eine Vermögensverminderung eingetreten sei (VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/08/0119).

Das Verwaltungsverfahren werde vom Grundsatz der Amtswegigkeit getragen. Es liege an der Behörde, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und von sich aus alle erforderlichen Schritte zu setzen, um zu einer vollständigen Feststellung des wahren Sachverhalts zu kommen. Scheinermittlungen im Sinne einer Aufforderung an den potentiell Haftungspflichtigen, er möge von sich aus alles vorbringen, was zu seinen Gunsten verwendet werden könne, würden dafür nicht ausreichen.

Die belangte Behörde beziehe sich ausdrücklich auf das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin. Sie sei Partei des Verfahrens gewesen, habe die gegenständlichen Beitragsrückstände in diesem Verfahren als Forderung angemeldet und damit das Recht auf volle Akteneinsicht gehabt. Im Zuge der amtswegig durchzuführenden Ermittlungstätigkeiten wäre von der belangten Behörde zumindest Einsicht in den Insolvenzakt zu nehmen gewesen. Dadurch hätte unschwer festgestellt werden können, dass die Primärschuldnerin zumindest seit dem Jahr 2007 ausschließlich Verluste erwirtschaftet habe (vgl. den beiliegenden Bericht des Insolvenzverwalters vom 28.03.2012). Gewinne seien im Haftungszeitraum nicht angefallen. Auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 3 ASVG sei damit nicht erfüllt.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen. In eventu den Bescheid gemäß § 417a ASVG zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Stellungnahme beigefügt waren der Bericht und der Antrag auf Unternehmensschließung des Insolvenzverwalters bzgl. der Primärschuldnerin an das Insolvenzgericht vom 28.03.2012. Insbesondere aus den dargestellten Insolvenzgründen ist ersichtlich, dass die Primärschuldnerin schon vor ihrer Umgründung von einer GmbH in eine KG Verluste erwirtschaftet hat. Dabei sind Privatentnahmen des Komplementärs (daher des BF) in der Buchhaltung nicht ausgabenwirksam erfasst worden. Die Lebenshaltungskosten des BF wurden in den ausgewiesenen Verlusten nicht erfasst und mussten zusätzlich finanziert werden.

6. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.02.2013 zur Gegenäußerung innerhalb einer Frist von 4 Wochen weitergeleitet. Diese Frist wurde am 06.03.2013 auf 6 Wochen verlängert.

Am 03.06.2013 langte schließlich per E-Mail die mit 31.05.2013 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde ein. Zum Einwand des BF werde nochmals auf die bereits im Vorlagebericht angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. z.B. VwGH vom 12.05.1992, Zl. 92/08/0072; VwGH vom 10.06.1980 535/80 und vom 05.03.1979 2645/78), wonach dieser eindeutig eine Mitwirkungspflicht des am Verfahren Beteiligten feststelle. Im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren sei es demnach Sache des Verpflichteten, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet worden seien und dafür auch entsprechende Beweisangebote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei. Da der BF seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, sei von der belangten Behörde mittels Bescheid zu entscheiden gewesen. Das Vorbringen des BF in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2013 (ein entsprechender Einwand im Einspruch vom 08.10.2012 sei nicht erfolgt), dass seitens der belangten Behörde zu erforschen sei, ob die Primärschuldnerin im haftungsrelevanten Zeitraum einen Gewinn erwirtschaftet habe und nach einer allfälligen Bejahung dieser Frage zu überprüfen sei, ob dieser Gewinn durch den BF tatsächlich entnommen worden sei, sodass bei der Gesellschaft eine Vermögensminderung eingetreten sei, sei an dieser Stelle von der belangten Behörde nicht mehr zu beurteilen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, diese aber nicht wahrgenommen worden sei, er somit seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen sei, weshalb entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden gewesen sei. Die Nichtbeachtung der dem BF auferlegten Pflichten könne nicht dazu führen, dass die belangte Behörde im Einspruch über Argumente entscheiden solle, die bereits vor Bescheiderlassung, wenn sie pflichtgemäß vorgebracht worden wären, hätten geprüft werden können und somit durch die Beurteilung eines Einspruches (einer ergänzenden Stellungnahme) Pflichtverletzungen des BF saniert werden sollten. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Einspruch des BF nicht stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

7. Diese Gegenäußerung der belangten Behörde wurde dem BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.06.2013 zur neuerlichen ergänzenden Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen weitergeleitet.

Diese ergänzende Stellungnahme des BF vom 15.07.2013 langte am selben Tag per E-Mail beim Landeshauptmann von Steiermark ein. Der BF halte seinen Einspruch unverändert aufrecht. Die ergänzenden Äußerungen der belangten Behörde seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde zu beseitigen. Zur Mitwirkungspflicht des BF werde ausgeführt, dass sich die Äußerung der belangten Behörde vom 31.05.2013 nur mehr auf eine angebliche Verletzung der den BF nach Meinung der belangten Behörde treffenden Mitwirkungspflicht beziehe. Der BF habe mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin sein gesamtes Vermögen und mit der Schließung des Unternehmens im Insolvenzverfahren auch seine Existenzgrundlage verloren. Er arbeite seit einiger Zeit unselbstständig wiederum als Arbeiter in einem XXXXbetrieb und habe einen entsprechend geringen Verdienst. Eine Verpflichtung zur Zahlung des verfahrensgegenständlichen Betrages von EUR 8.332,36 wäre daher für den BF nur unter großen persönlichen Entbehrungen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund solle einer in der Sache inhaltlich richtigen Entscheidung jedenfalls der Vorzug vor allfälligen Formalüberlegungen gegeben werden. Der Hinweis der belangten Behörde auf angeblich bestehende Mitwirkungspflichten sei allerdings ohnehin mehrfach unrichtig bzw. im Ergebnis nicht von Relevanz.

Die belangte Behörde behaupte, dem BF mit Schreiben vom 13.09.2012 die Möglichkeit gegeben zu haben, das Fehlen eines Haftungstatbestandes nach § 67 Abs. 3 ASVG nachzuweisen. Der BF kann sich an den Erhalt eines derartigen Schreibens nicht erinnern, es liege ihm bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Er habe den Haftungsbescheid vom 27.09.2012 erhalten und unmittelbar nach Erhalt des Schriftstückes Kontakt mit seinem nunmehrigen Vertreter aufgenommen. Wäre ihm die von der belangten Behörde erstmals in ihrem Vorlagebericht angesprochene Aufforderung zur Äußerung zugegangen, hätte er seinen nunmehrigen Vertreter bereits zum damaligen Zeitpunkt kontaktiert. Vor diesem Hintergrund werde der Zugang des Schreibens vom 13.09.2012 bestritten. Auch bezüglich der Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG werde ausgeführt, dass diese vom 27.09.2012 stamme und bis zum 28.09.2012 berechnete Verzugszinsen im Betrag von EUR 701,54 enthalte. Diese Rückstandsaufstellung könne dem BF daher mit Schreiben vom 13.09.2012 noch nicht zugemittelt worden sein. Er habe vor Erlassung des Haftungsbescheides gar keine Möglichkeit gehabt, sich zum behaupteten Rückstand zu äußern. Weiters beziehe sich die belangte Behörde bezüglich der Mitwirkungspflicht auf drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Jene beiden Entscheidungen aus 1979 und 1980 seien jeweils zu § 80 iVm § 9 BAO ergangen und würden die persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern für Abgabenschulden betreffen. Die Entscheidung aus dem Jahr 1992 betreffe ebenfalls die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers, in diesem Fall allerdings gemäß § 67 Abs. 10 ASVG. Die letztgenannte Bestimmung korrespondiere mit den §§ 80, 81 iVm § 9 BAO. Den Bestimmungen sei gemeinsam, dass die Haftung des Geschäftsführers jeweils ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung darstelle, die den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger oder dem Finanzamt bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Abgaben schuldhaft verletzt habe. Denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, treffe die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Verfahrensgegenständlich sei jedoch nicht § 67 Abs. 10 ASVG, sondern vielmehr die Bestimmung des § 67 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung wolle gerade jene Personen in die Pflicht nehmen, die keine ihnen aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Position heraus obliegenden Verpflichtung zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen treffe. Die von der belangten Behörde angeführten VwGH-Entscheidungen seien nicht einschlägig. Eine besondere Mitwirkungspflicht des BF im Sinne dieser Entscheidungen liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Zudem sei der gegenständliche Haftungsbescheid der belangten Behörde bereits in sich rechtswidrig. Auf die Frage des Vorliegens einer Mitwirkungspflicht des BF und deren Erfüllung komme es aus diesem Grund nicht an. Dass dem BF als Komplementär der Primärschuldnerin ein erzielter Gewinn der Gesellschaft vorwiegend zufalle, habe die belangte Behörde gar nicht behauptet, sodass das Vorliegen des zweiten alternativen Haftungstatbestandes des § 67 Abs. 3 ASVG ohnehin nicht zu prüfen sei (VwGH 21.02.2001, Zl. 96/08/0026).

Zur Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes werde ausgeführt, dass - wie der BF bereits in seiner Stellungahme vom 18.02.2013 umfassend dargestellt habe - § 67 Abs. 3 ASVG zwei alternative Haftungstatbestände normiere. Die belangte Behörde führe in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht konkret aus, welcher dieser beiden Haftungstatbestände auf den BF zutreffen solle. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass der BF "voll haftender Gesellschafter der Gesellschaft" sei. Mit der Bezugnahme auf die Haftung des BF werde erkennbar die erste Alternative des § 67 Abs. 3 ASVG angesprochen, da hier auf die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes abgestellt werde. Diese Haftungsalternative sei allerdings auf einen Komplementär, der ohnehin persönlich für die Schulden der Gesellschaft hafte, nicht anzuwenden (VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/08/0119). Der angefochtene Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben.

8. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.07.2013 zur Gegenäußerung innerhalb einer Frist von 4 Wochen abermals weitergeleitet.

Eine neuerliche Gegenäußerung langte nicht ein.

7. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 27.09.2012 ist mangelhaft. Sie enthält keinerlei begründete Feststellungen des Sachverhaltes in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen von Voraussetzungen des Tatbestandes des § 67 Abs. 3 ASVG, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 27.09.2012 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1. Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde auf Grund der Eigenschaft des BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin zu Recht einen Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 3 ASVG für den uneinbringlichen Teil der Beitragsschulden der Primärschuldnerin erlassen hat.

Gemäß § 164 Abs. 2 IO kommen die Rechtswirkungen des Sanierungsplanes, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten.

§ 67 Abs. 3 ASVG normiert, dass dann, wenn einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt, beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge haften.

§ 164 Abs. 2 IO nimmt den Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft die Möglichkeit, für ihren Forderungsausfall auf die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 128 UGB zu greifen. § 164 Abs. 2 IO erstreckt somit die Bereinigungswirkung des Sanierungsplanes nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden § 128 UBG. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0022 ausgeführt:

"Von der Haftung nach § 128 UGB ist jedoch die Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG zu unterscheiden. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sie keine Haftung jener Personen begründet, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, weil diese Personen bereits durch § 35 Abs. 1 ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 ASVG erfasst werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0026, und vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0119, VwSlg. 16.706 A). Vielmehr haftet nach den beiden Haftungstatbeständen des § 67 Abs. 3 ASVG zum einen derjenige "Nichtdienstgeber", dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Die erste Alternative soll insbesondere einen Durchgriff durch "Strohmänner" ermöglichen, die zwar formell aus eigenem Recht über das betriebene Unternehmen disponieren, denen aber der wirtschaftliche Vorteil daraus ebenso wenig wie der wirtschaftliche Nachteil endgültig zufällt (vgl. abermals die Erkenntnisse vom 21. Februar 2001 und vom 14. September 2005). Der zweite Haftungstatbestand des § 67 Abs. 3 ASVG stellt hingegen darauf ab, dass der erzielte Gewinn dem "Nichtdienstgeber" vorwiegend zufällt, und knüpft daran dessen Mithaftung für die fällig gewordenen Beiträge. Unter dem Gewinn sind dabei die Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen zu verstehen, bei einem Gewerbebetrieb der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw. der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn, jeweils bezogen auf den Haftungszeitraum. Dass nur jener Nichtdienstgeber mithaftet, dem in der Haftungsperiode vorwiegend die Gewinne zugefallen sein müssen, kommt im Wortlaut des § 67 Abs. 3 ASVG dadurch deutlich zum Ausdruck, dass auf das Zufallen der "erzielten" Gewinne und nicht auf eingeräumte Gewinnchancen oder Gewinnmöglichkeiten (zB bei einer überwiegenden Gewinnbeteiligung bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung) abgestellt wird. Für die Erfüllung des besonderen Tatbestandsmerkmales des "überwiegenden Zufallens des Gewinns" als Tatbestandsvoraussetzung der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG (die zu der nach § 128 UGB bestehenden, gerichtlich geltend zu machenden Haftung hinzutritt, diese also nicht etwa zu Lasten der Gebietskrankenkasse einschränkt), reicht es aber nicht aus, dass der dem betreffenden Gesellschafter zukommende Gewinn auf Grund gesellschaftsrechtlicher Regeln seinem Kapitalkonto gutgebracht wurde. Der Zweck der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG ist es nämlich, denjenigen in eine (vereinfacht mit Bescheid geltend zu machende) besondere sozialversicherungsrechtliche Haftung zu nehmen, der der Gesellschaft als Beitragsschuldner (wenngleich dies auf Grund des Gesellschaftsvertrages berechtigterweise geschehen wäre) im Wege der Verteilung des erzielten Gewinns (durch Buchung auf ein Privatkonto oder auf andere Weise) Mittel entnommen hat, während im selben Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind. Wesentlich ist also, dass bei der Gesellschaft durch das "Zufallen des Gewinns" an einen Gesellschafter auch eine Vermögensverminderung eingetreten ist. Wurde der Gewinn hingegen überwiegend auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters belassen, so stand er der Gesellschaft und in weiterer Folge ihrer Konkursmasse ohnehin zur Verfügung, sodass insoweit eine abweichende Vermögenszuordnung nicht vorgenommen wurde (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0119).

Es handelt sich daher bei der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG um eine solche, die nicht allein auf Grund der Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt; sie setzt vielmehr voraus, dass entweder (ausnahmsweise) die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend dem einzelnen Gesellschafter und nicht der Gesellschaft zufällt. Den nach § 67 Abs. 3 ASVG Haftungspflichtigen kommt daher auch nicht die allein für die Haftung auf Grund der Gesellschafterstellung geltende Bereinigungswirkung des Ausgleiches (Sanierungsplans) der Primärschuldnerin zugute (so zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385, mwN)."

2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich

der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem

eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff ).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

Gemäß § 60 AVG sind daher in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Das Vorliegen einer Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 3 ASVG wird im gegenständlichen Bescheid allein dadurch begründet, dass der BF laut Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin im haftungsrelevanten Zeitraum unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin gewesen sei und es Gesellschaftsgläubigern freistehe, infolge der Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als Gesamtschuldner einen oder alle Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, sofern auf diese eines der Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs. 3 ASVG zutreffe. Da der BF voll haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin sei, sei die Haftung für die bereits fällig gewordenen, bei der Gesellschaft jedoch uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträge auszusprechen gewesen. Dabei bezieht sich die belangte Behörde in ihrem Spruch auf § 67 Abs. 3 zweiter Fall ASVG, also darauf, dass dem BF der erzielte Gewinn vorwiegend zugefallen sein muss.

Weder im angefochtenen Bescheid noch im vorliegenden Akt finden sich jedoch Feststellungen darüber, dass der BF im Wege der Verteilung eines - allfällig erzielten - Gewinnes Mittel entnommen hätte und im selben Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben wären. Es finden sich auch keine Feststellungen darüber, dass dem BF der wirtschaftliche Vorteil und der wirtschaftliche Nachteil aus dem Unternehmen endgültig zugefallen wäre (was sich allerdings auf den 1. Fall des § 67 Abs. 3 ASVG bezieht). Die belangte Behörde hat die von ihr ausgesprochene Haftung im gegenständlichen Bescheid lediglich auf den Umstand gestützt, dass dieser im Haftungszeitraum unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin gewesen ist. Eine konkrete Subsumtion unter einen der beiden Tatbestände des § 67 Abs. 3 ASVG hat dabei nicht stattgefunden. Welcher Tatbestand nun tatsächlich erfüllt worden ist, wurde somit im gegenständlichen Fall nicht in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise dargestellt. Die Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter alleine reicht für eine Haftungsbegründung gemäß der unter Punkt II.3.1. dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht aus.

Im Vorlagebericht und den folgenden Stellungnahmen bezieht sich die belangte Behörde insbesondere auf die nicht erfolgte Mitwirkung des BF im Verfahren vor der Erlassung des Haftungsbescheides. Zusammengefasst sei dem BF mit Schreiben vom 13.09.2012 die Möglichkeit gegeben worden, das Fehlen eines Haftungstatbestandes gemäß § 67 Abs. 3 ASVG nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde gemäß der von ihr zitierten Rechtsprechung des VwGH insbesondere zu

§§ 80 iVm 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG in Bezug auf die Mitwirkungspflicht den Haftungsbescheid erlassen habe, da es im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des Verpflichteten sei, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet worden seien und dafür auch entsprechende Beweisangebote zu erstatten. Denn ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei.

Dazu ist einerseits anzumerken, dass es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut des gegenständlich zur Anwendung gelangenden § 67 Abs. 3 im Gegensatz zu § 67 Abs. 10 ASVG nicht um eine Verschuldenshaftung handelt. Es kommt daher nicht darauf an, dass die zur Haftung gemäß § 67 Abs. 3 ASVG herangezogene Person ein Verschulden an der Nichtentrichtung von Beiträgen wegen Verletzung von ihr auferlegter Pflichten trifft, sondern lediglich darauf, ob die Person aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Position heraus eine Verpflichtung zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen objektiv trifft. Mangels der Notwendigkeit des Umstandes, dass der Haftende nach Abs. 3 leg. cit. subjektiv schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, kann auch nicht von einer besonderen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG ausgegangen werden, zumal weder Rechtsprechung noch Literatur eine solche bisher angenommen haben. Eine besondere Mitwirkungspflicht des BF in der Hinsicht, dass er sämtliche Gründe geltend zu machen habe, weshalb ihn kein Verschulden an der Nichterfüllung seiner Pflichten treffe, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht in schuldhafterweise nicht nachgekommen ist, ist hier demnach nicht anzunehmen. Selbst wenn man von einer solchen Verpflichtung im gegenständlichen Fall ausginge, entbindet dies die belangte Behörde aber grundsätzlich dennoch nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Die besondere Behauptungs- und Beweislast darf nicht überspannt werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80j).

Andererseits führt der BF an, dieses Aufforderungsschreiben vom 13.09.2012 nie erhalten zu haben. Ein solches findet sich auch nicht im gegenständlichen Akt wieder. Diesfalls ist daher davon auszugehen, dass ein solches Schreiben nicht existiert und es dem BF daher - unabhängig von der Relevanz der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall - faktisch unmöglich gewesen ist, am Verfahren vor Bescheiderlassung "mitzuwirken". Sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde gehen aus dem Akt nicht hervor und werden - wie bereits dargestellt - zu Unrecht damit begründet, dass der Haftungsbescheid mangels Mitwirkung des BF zu erlassen gewesen sei.

Schlussendlich finden sich diese zusätzlichen Erläuterungen in Bezug auf die Mitwirkungspflicht auch nicht in der Bescheidbegründung sondern lediglich im Vorlagebericht und den nachfolgenden Stellungnahmen der belangten Behörde. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann jedoch ein Mangel der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift erhoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.). Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich der Mitwirkungspflicht sind auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör des BF verletzt, da dieser erst im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Dem BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An den BF ist vor Bescheiderlassung offensichtlich weder - wie von der belangten Behörde behauptet - eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Auf Grund dieser fehlenden Transparenz ist es für den BF kaum möglich, den Bescheid mit einer begründeten Beschwerde zu bekämpfen.

Der gesamte gegenständliche Bescheid erweist sich aufgrund fehlender Feststellungen, fehlender Beweiswürdigung und fehlender tatsächlicher Nachweise als für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende, Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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