BVwG W213 2010749-1

W213 2010749-1Tribunale amministrativo federale22 set 2014

Regest

eigene Wohnung, Genehmigungszeitpunkt, Mietvertrag,<br/>Wohnkostenbeihilfe, Zuweisungsbescheid

Testo completo

BVwG W213 2010749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2010749.1.00

Spruch

W 213 2010749-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 21.04.1995, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.07.2014, GZ. 1139728/6-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zl. 407183/15/ZD/0414, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und der 05.05.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Mit Schreiben vom 20.05.2014 beantragte der BF die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden ist, zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit Juni 2014 Hauptmieter der Wohnung in 7503 Miedlingsdorf, Miedlingsdorf 36a, sei. Vermieterin sei XXXXin 7503 Miedlingsdorf, Miedlingsdorf 131. Er legte eine mit 02.06.2014 datierte - von ihm und der Vermieterin unterzeichnete - Punktation über eine Mietvereinbarung bezüglich der gegenständlichen Wohnung vor, aus der hervorging, dass das Mietverhältnis mit 01.07.2014 beginne und die Monatsmiete excl. Nebenkosten € 300,- betrage.

Schließlich brachte er noch eine Bestätigung des XXXX vom 11.06.2014 in Vorlage, aus der hervorging, dass er in der Zeit von 03.02.2014 bis 16.04.2014 und am 01.05.2014 Arbeitslosengeld (Tagessatz: € 15,86) erhalten hat.

Die belangte Behörde hielt am 18.07.2014 mit dem BF telefonische Rücksprache, wobei dieser angab, dass ihm die Anmietung der gegenständlichen Wohnung von der Vermieterin ca. Mitte Mai 2014 verbindlich zugesagt worden sei. Zuvor habe er bei seiner Muttergewohnt.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 21. Mai 2014) für die Wohnung in 7503 Miedlingsdorf, Miedlingsdorf 36a, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) BGBl. 679/1986 idgF, iVm 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm § 39 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf § 34 ZDG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage und Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid des BF am 23.04.2014 genehmigt worden sei. Mitte Mai 2014 habe ihm die Vermieterin der gegenständlichen Wohnung diese verbindlich zugesagt. Die Punktation zur Mietvereinbarung sei am 02.06.2014 abgeschlossen worden. Das Mietverhältnis habe am 01.07.2014 begonnen. Der BF sei seit 11.06.2014 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Zuvor habe er bei seiner Mutter in 7464 Markt Neuhodis 48, gewohnt. Sowohl die Zusage zur Anmietung, der Abschluss der Punktation zur Mietvereinbarung, die behördliche Anmeldung als auch der Mietbeginn lägen nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch bei seiner Mutter gewohnt und daher über keine eigene Wohnung verfügt habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, dass er seit 11.07.2014 an der gegenständlichen Wohnung seinen Hauptwohnsitz habe. Ein vorheriger Bezug (ab Mitte Mai) sei nicht möglich gewesen, da der Vormieter verspätet ausgezogen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zl. 407183/15/ZD/0414, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und der 05.05.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Er hat am 02.06.2014 mit der Vermieterin, XXXX, eine Punktation über eine Mietvereinbarung bezüglich der gegenständlichen Wohnung abgeschlossen, aus der hervorging, dass das Mietverhältnis mit 01.07.2014 beginnt und die Monatsmiete excl. Nebenkosten € 300,- beträgt. Der BF seit 01.07.2014 Hauptmieter dieser Wohnung, in der er seit 11.06.2014 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet ist. Vor Abschluss der Punktation wurde dem BF die Nanmietung der Wihnung durch die Vermieterin Mitte Mai 2014 verbindlich zugesagt. Vorher hatte er bei seiner Mutter in 7464 Markt Neuhodis 48, gewohnt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom BF vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 34 ZDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

....

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ...

Im vorliegenden Fall steht der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe der Umstand entgegen, dass der BF zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides - hier: 23.04.2014 - keine eigene Wohnung hatte, da er selbst angibt zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung seiner Mutter gewohnt zu haben. Der Erwerb der nun verfahrensgegenständlichen Wohnung wurde - wie der BF selbst angibt - erst Mitte Mai 2013 durch eine verbindliche Zusage der Vermieterin eingeleitet.

Im vorliegenden Fall ist es daher gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 HGG entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - d. h. insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn fest steht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (vgl. VwGH, 25.5.2004, GZ. 2003/11/0053). Da im gegenständlichen Fall schon dem Vorbringen des BF entnommen werden konnte, dass der Erwerb der fraglichen Wohnung jedenfalls nach dem relevanten Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde, ist die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs.1 Z. 2 HGG nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig geklärt.

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