BVwG W159 1413274-2

W159 1413274-2Tribunale amministrativo federale22 set 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W159 1413274-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1413274.2.00

Spruch

W159 1413274-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Zl. 13 05.333-EASt Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstes Verfahren

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Gambia, der Ethnie der Jolas sowie der moslemischen Religion zugehörig, reiste am 22.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung durch die Bundespolizeidirektion Wien einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden.

In weiterer Folge wurde er am 04.05.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, mit seinen Eltern in xxxx gelebt zu haben. Diese seien jedoch vor etwa fünf Jahren verstorben, weshalb der Beschwerdeführer xxxx verlassen und nach "xxxx" (gemeint xxxx im südlichen Teil des Senegal) gezogen sei, wo auch seine Eltern begraben worden seien. Dort gebe es jedoch Krieg, weshalb er nicht in Sicherheit hätte leben können. Da er weder Arbeit noch Familie in seiner Heimat habe, habe er sich dazu entschlossen, auch den Senegal zu verlassen.

Seinen Reiseweg beschrieb der Beschwerdeführer dahingehend, dass er am 14.01.2010 gemeinsam mit drei Freunden Senegal mittels PKW in Richtung Tunesien verlassen hätte. Mit einem Boot sei er nach Spanien und anschließend per Zug über Italien bis nach Wien gekommen.

Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass gemäß Art. 21 der Dublin-II-Verordnung Konsultationen mit Spanien geführt werden.

Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Gegenwart eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen - welche er auch seinem Fluchtgrund zu Grunde legte - führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern vor drei Jahren verstorben seien. Deshalb sei er nach xxxx gegangen, wo er als Fischer gearbeitet habe, zumal dort das Boot seines Vaters gewesen sei. Nachgefragt, bestätigte der Beschwerdeführer, in Gambia keine Probleme gehabt zu haben, jedoch habe er dort niemanden, der für ihn sorgen könnte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vorgebracht habe, dass seine Eltern vor fünf Jahren verstorben seien und er nun angebe, diese seien vor drei Jahren verstorben, führte der Beschwerdeführer bloß aus, dies sei in Wien irrtümlich so niedergeschrieben worden; er habe auch damals von "drei Jahren" gesprochen. Beweismittel oder Dokumente könne er nicht vorlegen.

Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er vermutlich "frustriert" sein werde, zumal er keine Eltern mehr habe.

Auf die Frage welche Gründe einer Ausweisung entgegenstehen würden, meinte er, dass er in Österreich bereits zweimal eine "Frau gehabt" hätte, jedoch keine Beziehung führe.

Zu den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Gambia erklärte der Beschwerdeführer, dass wenn er jemanden hätte, der ihm helfen würde, ein neues Leben zu beginnen, dann würde er dies tun. Jedoch habe er niemanden.

Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich in der Grundversorgung finanziell unterstützt zu werden, keine nahe Bindung an Österreich zu haben und hier weder Verwandte, noch Familienangehörige oder Bekannte zu haben.

Mit Bescheid vom 06.05.2010, Zl. xxxx, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Auch wurde sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Gambia sei und Englisch spreche. Darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente).

Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse darzulegen. Als Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit wertete das Bundesasylamt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Sterbejahre seiner Eltern angegeben habe (drei, respektive fünf Jahre) und diesen Widerspruch nicht plausibel erklären habe können. Auch sei der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zu Gambia nicht substantiiert entgegen getreten, weshalb das Bundesasylamt dem behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Gambia insgesamt keinen Glauben schenkte.

Zur wirtschaftlichen Lage in Gambia wurde festgehalten, dass es sich um eines der ärmsten Länder der Welt handle; Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei wären die Haupterwerbszweige. Die binnenwirtschaftliche Lage habe sich in den letzten Jahren stabilisiert. Wirtschaftswachstum entstehe insbesondere durch positive Entwicklung des Tourismus, Bau,- und Telekommunikationswesens. (Medizinische) Grundversorgung sei, wenn auch auf geringeren Niveau als in Europa, gewährleistet.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hätte keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Das Bundesasylamt gehe davon aus, das der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit als Fischer oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Überdies sei weder aus den Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten in den Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (Verwaltungsgerichtshof vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, den Sachverhalt unrichtig beurteilt zu haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG hätte gewährt werden müssen und seine Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia niemanden habe, der ihn unterstütze und seine Menschenrechte schütze.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010, Zl. A2 413274-1/201/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zur besseren Verständlichkeit und aus Zweckmäßigkeitserwägungen wird die Begründung für diese Entscheidung vollständig wiedergegeben:

"2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende (fast zweistündige) Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:

Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Verfolgung und somit mangelnde asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er hätte sein Heimatland bloß deshalb verlassen, weil seine Eltern verstorben seien, nichts Substaniiertes entgegen. Die Beschwerdebegründung entspricht (hinsichtlich der Fluchtgründe beinahe wörtlich) dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von niemandem in seinem Heimatland unterstützt werde und es dort keine Menschenrechte gebe. Damit geht die Beschwerdeausführung nicht über sein bisheriges Vorbringen hinaus oder erläutert dieses näher, sodass die Argumentation, er werde in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt, ins Leere geht.

Überdies gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor der Bundespolizeidirektion Wien noch ein anderes Sterbedatum seiner Eltern an, als später vor dem Bundesasylamt und rechtfertigte diesen Widerspruch bloß damit, dass dies wohl irrtümlich falsch aufgeschrieben worden sei.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes bietet sowohl die Niederschrift durch die Bundespolizeidirektion, als auch die Niederschrift des Bundesasylamtes zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des § 15 AVG. Ein entsprechender Gegenbeweis wurde, wie gerade erörtert, nicht geführt. Aus den Protokollen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Auch gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass es keine Verständigungsprobleme im Zuge der Erstbefragung gegeben hätte. Auch den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er einwandfrei verstanden. Die Niederschrift der Erstbefragung (vom 23.01.2010) wurde dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt und er hatte dieser nichts weiter hinzuzufügen, auch wurden keine Korrekturen vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm ein allfälliger (gravierender) Fehler - der zu seinen vor dem Bundesasylamt getätigten Darlegungen im Widerspruch stand - auffallen müssen. Der Beschwerdeführer tätigte sohin hinsichtlich seiner eigenen Familie unterschiedliche Daten und konnte den Widerspruch nicht plausibel erklären, weshalb ihm unter diesem Aspekt mit Recht seitens des Bundesasylamtes die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine konkrete asylrelevante Bedrohung gegen seine Person nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sohin auch nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung, als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer in der Substanz einheitlich vor, seine Heimat ausschließlich deshalb verlassen zu haben, weil seine Eltern verstorben seien und er sohin in seinem Heimatland niemanden mehr hätte, der ihn unterstütze. Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht unter einen nach der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Fluchtgrund subsumieren. Auch das Vorliegen einer sozialen Gruppe unversorgter junger Männer in Gambia (ohne ausreichende soziale Bezugspunkte) ist schon in Folge Heterogenität einer solchen "Gruppe" offenkundig zu verneinen.

Die Beschwerdebehauptung, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel rechtswidrig sei, weil die Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt hätte - ohne konkrete stichhaltige Argumente entgegenzusetzen, respektive ein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte -, war zusammenfassend nicht geeignet, die individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Gambia als auch der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers, zu relativieren. Nur vollständigkeitshalber ist hier (noch) darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem Bundesasylamt niemals ausgeführt hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist. Dass es in xxxx in den vergangenen Jahren zeitweise zu schweren (inzwischen abgeflauten) Unruhen gekommen ist, ist unbestritten, es handelt sich dabei aber nicht um einen Teil des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers Gambia und hatten daher weitere Ausführungen dazu zu unterbleiben.

3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:

3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

3.1.1. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof (im Interesse des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber) auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung und den Folgebericht des US State Department zur Menschenrechtssituation in Gambia aus März 2010 versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen gesunden Antragstellers (z.B. schwere Krankheit - dies ist dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben bereits als Fischer in seiner Heimat tätig gewesen zu sein, weshalb ihm die Fortsetzung dieser Tätigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung, dass Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei die Haupterwerbszweige des Landes sind - als zumutbar erscheint. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Fischindustrie jedermann offen steht und nicht bestimmten Person oder Personengruppen überlassen ist.

Eine Rückkehr etwa in die städtischen Metropolen Gambias - insbesondere etwa xxxx (die Hauptstadt Gambias als fünftgrößte Stadt des Landes) oder xxxx, welche mit Abstand die größte Stadt und mit etwa 390.000 Einwohnern das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum des Landes darstellt - kann dem Beschwerdeführer sehr wohl zugemutet werden. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, aus "KKERSERING" zu kommen, respektive mit seinen Eltern dort bis zu deren Tod gelebt zu haben, welches (nach Internetrecherche) ein kleines Dorf (Tourismusort am Meer), etwa 8 km von xxxx entfernt, ist. Bedingt durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors ist die Wahrscheinlichkeit für einen jungen gesunden Erwachsenen auch in diesen Bereichen einen Arbeitsplatz zu finden, jedenfalls nicht sehr gering: Der Beschwerdeführer ist Angehöriger einer in Gambia verbreiteten Ethnie, der Jolas (welcher auch der Präsident Gambias zugehörig ist) sowie der moslemischen Religion. Er spricht Jola, Mandingo und die Verkehrssprache Englisch.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zum (sinngemäßen) Argument des Beschwerdeführers, er hätte in Gambia überhaupt keine (sozialen) Verbindungen mehr, ist zunächst auszuführen, dass auf Basis der erörterten Erkenntnislage dem Vorhandensein eines solchen familiären (oder sonst sozialen) Netzwerks allenfalls bei Minderjährigen oder sonst individuell vulnerablen Personen ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, sohin nicht im Falle des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identität weder durch Beweismittel noch durch sonstwie verifizierbare Aussagen belegt, sodass seine Behauptung, in Gambia über gar keine tragfähigen Kontakte (sei es Familie, seien es Freunde) zu verfügen, nicht ohne weiteres dem Verfahren zugrunde gelegt werden konnte. Es erscheint auch schwer nachvollziehbar, dass Kontakte, die der Beschwerdeführer in der - unmittelbar an Gambia grenzenden - senegalesischen xxxx-Region hat(te), ihm nicht auch in Gambia selbst Unterstützung geben/vermitteln könnten.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller nach irregulärer Einreise erst seit Jänner 2010 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist trotz zeitnaher Befragung der Verwaltungsbehörde (As. 113 BAA) nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich, etwa infolge Aufnahme in die Grundversorgung annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen.

Dieses Erkenntnis ist mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 30.03.2012 (RK 02.04.2012) zu Zl. xxxx, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) SMG iVm. § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

2. Zweites (gegenständliches) Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in die Schweiz, von wo er nach Dublin-Konsultationen am 24.04.2013 per Flugzeug ins Bundesgebiet rückübernommen wurde. Im Zuge dessen stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 25.03.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei erklärte er, ledig zu sein.

Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nach seiner ersten negativen Entscheidung verlassen, da er eine negative Entscheidung erhalten und Probleme mit der Polizei gehabt habe. Deshalb sei er in die Schweiz gereist, wobei er von den Schweizer Behörden nunmehr wieder in das Bundesgebiet überstellt worden sei.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, meinte er, dass seine Eltern schon verstorben seien. Er habe niemanden in Gambia und könne nicht mehr zurückkehren. Neue Gründe habe er nicht, was er auf weitere Nachfrage auch bekräftigte.

Für den Fall einer Rückkehr habe er niemanden in Gambia und wisse auch nicht, wo er hin solle.

Konkrete Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Strafe oder der Todesstrafe zu rechnen hätte, gebe es nicht.

Am 02.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer erklärte, neben seiner Muttersprache Mandingo, Englisch und Deutsch zu sprechen.

Auf Nachfrage gab er an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Kreuzschmerzen, sonst habe er keine Krankheiten.

Er spreche Deutsch, da er bereits seit vier Jahren hier sei. Deutsch habe er von Freunden gelernt. Deutschkurse habe er keine besucht. Im Protokoll findet sich der Vermerk des Leiters der Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer in deutscher Sprache antwortete, die er auch relativ gut beherrsche.

Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein. Er sei wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden und für einen Monat und zwei Wochen inhaftiert worden. Zurzeit sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren in Österreich anhängig.

Befragt, womit er sich während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt verdient habe, erklärte er von 2010 bis heute von der Unterstützung seiner Freundinnen gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer zeigte dem Leiter der Einvernahme mehrere Fotos von Frauen. Er habe viele Freundinnen in WIEN gehabt. Derzeit habe er eine Freundin namens xxxx. Ihren Familiennamen kenne er nicht. Auch ihre genaue Adresse kenne er nicht. Diese Freundin habe er seit ungefähr einem Jahr. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nicht nachgegangen.

Zu seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gab er an, dass er damals die Wahrheit gesagt habe. Seine Eltern würden nicht mehr leben und sei er deswegen und weil er keine Unterkunft gehabt habe, aus Gambia ausgereist. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass nach den österreichischen Gesetzen über eine Angelegenheit nicht zwei Mal entschieden werden könne. Hiezu meinte er, im Falle einer negativen Entscheidung wieder in die Schweiz zu gehen.

Neuerlich nach Veränderung seiner Fluchtgründe befragt, meinte er, dass es keine Änderungen gegeben habe und er nicht lügen wolle.

Zur allgemeinen Situation in Gambia und zu allfälligen Veränderungen befragt, meinte er, gehört zu haben, dass der neue Präsident gut arbeite. Es sei möglich, dass es jetzt besser als früher sei.

Er habe in Gambia über einen Reisepass und einen Personalausweis verfügt, die er jedoch zurückgelassen habe. Da er niemanden mehr in Gambia habe, sei es sehr schwer Dokumente zu bekommen.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 08.05.2013 erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich über keine Angehörigen zu verfügen. Er sei nunmehr exklusiv mit seiner Freundin xxxx zusammen, mit der er nunmehr im xxxx wohne. Diese habe ihn drei oder vier Mal im Gefängnis besucht.

Er bestätigte auf Vorhalt, dass der einzige Grund, weshalb er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, der sei, dass er dort keine Verwandten mehr habe.

Im Herkunftsstaat gebe es für ihn keine Probleme.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zu Gambia vorgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2013, Zl. xxxx, wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Dem Verfahren wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag mit dem bereits im Erstverfahren behaupteten Sachverhalt begründet hat. Er habe demnach seinen nunmehrigen Antrag mit einem Sachverhalt begründet, der bereits Gegenstand seines Vorverfahrens gewesen sei und als unglaubwürdig bewertet worden sei.

Im Vergleich zum Vorverfahren habe er keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe ein solcher nicht festgestellt werden können.

Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft weder an der allgemeinen noch an der individuellen Lage in Gambia etwas nachteilig geändert.

Weiters wurde dargelegt, dass sich auch nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Derartiges sei von ihm nicht vorgebracht worden und habe sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben.

Zu seinem Privat und Familienleben im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass er in Österreich eine Freundin habe und auch einigermaßen gut Deutsch spreche, jedoch keine näheren und besonderen Konstellationen darlegen habe können, die seinen Verbleib in Österreich bedingen würden. Insbesondere sei er seine allfälligen freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem ihm seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position bewusst gewesen sei. Er habe keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, sei illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er halte sich mit Unterbrechungen seit Jänner 2010 im Bundesgebiet auf.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sodass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren, Zl. xxxx, seinem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weswegen das Bundesasylamt zu seiner neuerlichen Zurückweisung verpflichtet sei.

Das Bundesasylamt gelangte im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall einer anders lautenden Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin kein schützenswertes Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK abzuleiten sei. Er habe auch keine Verwandten im Bundesgebiet. Mit seiner Freundin habe er in Österreich nicht in einem Haushalt zusammengelebt. Er habe zwar behauptet, dass diese Beziehung bereits seit einem Jahr bestehen würde, jedoch habe er weder deren genaue Adresse noch deren Familiennamen nennen könne. Eine besondere Beziehungsintensität habe demnach verneint werden müssen.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut beherrsche, weitere integrative Aspekte seien jedoch nicht hervorgekommen.

Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht und deute nichts darauf hin, dass er sich in die dortige Gesellschaft nicht neuerlich integrieren könnte.

Der Beschwerdeführer sei auch wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Auch habe der illegal eingereiste Beschwerdeführer bereits zwei Anträge gestellt.

Im Rahmen seiner Interessenabwägung kam das Bundesasylamt zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsberechtigung bei Vergleich zu seinen privaten Interessen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde ausschließlich auf das in Österreich entfaltete Privatleben verwiesen, dass sich seit der ersten Antragstellung und negativen Entscheidung verändert habe.

Er sei seit einem Jahr mit seiner Freundin xxxx liiert. Da er eine Gebietsbeschränkung für xxxx habe, sei es ihm nicht erlaubt, das Gebiet um xxxx zu verlassen und mit xxxx gemeinsam zu leben. Sie komme den Beschwerdeführer aber regelmäßig besuchen und hätten sie telefonischen Kontakt. Er habe auch viele Freunde in Österreich, sei der deutschen Sprache mächtig, die er durch seine Lebensgefährtin erlernt habe. Er sei in Österreich integriert und wolle mit seiner Lebensgefährtin in Österreich eine Zukunft aufbauen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme seiner Lebensgefährtin.

Weiters finden sich in der Beschwerde Ausführungen zur Verfolgungssituation in Pakistan, die sich offenbar nicht auf den Beschwerdeführer beziehen.

In der Beschwerde wird schließlich die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.10.2013 (RK 05.11.2013), Zl. xxxx wurde der Beschwerdeführer gem. § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 SMG sowie gem. § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Der erkennende Richter holte aktuelle Auszüge aus GVS, ZMR und IZR ein, aus denen sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer bis 01.08.2014 in Strafhaft befunden hat und seit dem unbekannten Aufenthalts ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.

Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer Gambia nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen - er habe seine Eltern in Gambia verloren und habe in der Folge keine Unterkunft und nichts mehr gehabt - bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es der belangten Behörde verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - der sich ausschließlich auf Gründe stützt, die schon vor Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich und wiederholt verneint, neue Fluchtgründe zu haben.

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben. Der Beschwerdeführer führte lediglich Kreuzschmerzen an, brachte in diesem Zusammenhang jedoch keine medizinischen Unterlagen vor und hat auch nicht behauptet, dahingehend in medizinischer Behandlung zu stehen bzw. akut behandlungsbedürftig zu sein. Auch in der Beschwerde wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht bzw. auch nicht die Ausführungen dahingehend im angefochtenen Bescheid moniert.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Gambia auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verschlechtert, sondern vielmehr verbessert. So erklärte der Beschwerdeführer selbst, gehört zu haben, dass der neue Präsident gut arbeite und räumte er auch ein, dass es möglich sei, dass es jetzt besser sei als früher. Er verneinte auch die ausdrückliche Frage, im Falle einer Rückkehr Probleme in Gambia zu haben. (AS 69)

Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung seines rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010 herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes bestätigt (Z2), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesasylamt am 02.05.2013 aus, dass er eine Freundin habe, deren Name "xxxx" sei und die in der Nähe des xxxxs wohne. Er wisse die genaue Adresse nicht. Mit dieser habe er seit ungefähr einem Jahr eine Beziehung. (AS 67) In der folgenden Einvernahme am 08.05.2013 meinte er, dass seine Freundin "xxxx" im 11. Bezirk wohne, er die Adresse aber nicht genau wisse. "xxxx" sei seine einzige Freundin und habe ihn diese drei oder vier Mal im Gefängnis besucht (AS 87)

Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang vollkommen zu Recht verneint, dass die Beziehung zu "xxxx" entscheidendes Gewicht bei der Interessenabwägung für die getroffene Ausweisungsentscheidung zugekommen ist.

In der Beschwerde meinte er, mit seiner Freundin liiert zu sein, aufgrund der bestehenden Gebietsbeschränkung jedoch nicht zu ihr zu können. Er werde von seiner Freundin aber regelmäßig besucht und bestehe zu dieser ständiger telefonischer Kontakt.

Abgesehen davon, dass die Beziehung insofern in Frage zu stellen ist, als der Beschwerdeführer nicht einmal den Nachnamen seiner Freundin angeben hat können, erscheint auch fraglich, weshalb der Beschwerdeführer einerseits mit seiner Freundin schon seit einem Jahr eine Beziehung haben will, andererseits zu dieser Zeit in die Schweiz ausgereist ist und auch im gegenständlichen Verfahren erklärte, im Fall einer negativen Entscheidung in die Schweiz gehen zu wollen. Der Beschwerdeführer war im Übrigen von Jänner bis August 2014 in Strafhaft und ist nunmehr unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesasylamt hat auch richtig erkannt, dass die behauptete Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu der dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist. Über seinen Antrag war zum Zeitpunkt des behaupteten Beginns der Beziehung zu "xxxx" längst rechtskräftig negativ entschieden worden.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Beziehung zu "xxxx" war demnach offenbar keine schützenswerte familiäre Beziehung iSd. Art. 8 EMRK. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dieser und eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit waren klar zu verneinen.

Was sein weiteres Privatleben in Österreich betrifft, muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2010 im Bundesgebiet aufhält, wobei er zwischenzeitig in der Schweiz aufhältig gewesen ist. Der Beschwerdeführer weist demnach einen Gesamtaufenthalt im Bundesgebiet von über vier Jahren auf.

An integrativen Aspekten hat der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse dargelegt, die er sich über Freunde selbst beigebracht hat.

Darüber hinaus waren keine weiteren integrativen Aspekte erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nicht aus- oder fortgebildet, ist kein Mitglied in einem Verein und ist auch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Ganz im Gegenteil ist der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden, hat sich zuletzt mehrere Monate in Strafhaft befunden und ist seit seiner Haftentlassung im August 2014 unbekannten Aufenthaltes.

Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese längere Zeit nach der Einreise des Asylwebers, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sein müsste, erfolgen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal wegen eines Drogendeliktes verurteilt und lässt diese wiederholte Straffälligkeit nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, zumal der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft im August 2014 untergetaucht und nunmehr unbekannten Aufenthalts ist.

Zum mehr als vier Jahre währenden Aufenthalt im Bundesgebiet hält der erkennende Richter fest, dass dem Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten und umso mehr bei seiner weiteren Antragstellungen klar gewesen sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Das erste Verfahren wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010 negativ beendet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Es war aber noch einmal festzuhalten, dass eine soziale Verfestigung des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat.

Soweit der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat kein familiäres Umfeld vorfindet und angehalten ist, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, war festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Gambia letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der mittlerweile zweimaligen unbegründeten Antragstellung und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet überwiegen im vorliegenden Fall doch jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte demnach von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und insbesondere durch eingehende Fragestellung die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers umfassend erhoben hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die entscheidungsmaßgeblichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde und findet sich auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz. (vgl. VwGH vom 28.5.2014, Zl. 2014/20/0017)

Soweit der Beschwerdeführer eine Änderung seiner familiären privaten Verhältnisse in Österreich releviert, die im Verfahren unberücksichtigt geblieben sei, kann auch hier kein Ermittlungsfehler der Behörden erblickt werden und war der angefochtene Bescheid im Übrigen in diesem Umfang zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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