BVwG W141 2003761-1

W141 2003761-1Tribunale amministrativo federale22 set 2014

Regest

Berufsunfähigkeit, Sachverständigengutachten, sexuelle Belästigung,<br/>Straftat, VerbrechensopferG, Verdienstentgang

Testo completo

BVwG W141 2003761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2003761.1.00

Spruch

W141 2003761-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 06.02.2014, GZ XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. hat am 20.08.2012, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 31.08.2012 (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) eingebracht. Der Beschwerdeführer beantragte den Kostenersatz für Psychotherapeutische Krankenbehandlung, Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte, Arzt, Wahlarzt, Rezeptgebühr, Kuraufenthalte und Rehaaufenthalte.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Vollmacht für Dr. jur. XXXX vom 10.08.2012

Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz

Chronologie des Beschwerdeführers von seiner Kindheit bis zur Gegenwart

Aufenthaltsbestätigung vom XXXX XXXX vom 09.07.2003

Aufenthaltsbestätigung vom XXXX XXXX vom 19.05.2004

Ambulanzbericht Hepatitis, XXXX XXXX vom 23.03.2009

Aufenthaltsbestätigung vom XXXX, vom 14.11.2011

Fachärztlicher Befundbericht, XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.03.2012

Psychotherapiebestätigung , XXXX vom 16.07.2012

1.2. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX, brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

I. Körperverletzung und Gesundheitsschädigung:

Die strafbaren Gewalttaten, die dem Beschwerdeführer während seiner Kindheit und Jugend widerfuhren, wurden vom 5. bis zum 15. Lebensjahr von seiner Mutter und in den darauffolgenden zwei Jahren vom Leiter des XXXX "XXXX, begangen. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der bevollmächtigte Vertreter auf die vom Beschwerdeführer unter der Überschrift "Chronologie meiner Kindheit bis zur heutigen Gegenwart" übergebene Schilderung Bezug. Nachfolgend übernimmt er hieraus zusammenfassend die entschädigungsrechtlich wichtigsten Sachverhalte.

1. Die körperliche Misshandlung und seelischen Demütigungen durch die Mutter

Nachdem es zwischen der Mutter und dem Vater XXXX zu schweren Auseinandersetzungen kam, die schließlich zur Scheidung der Eheleute führten, erlitt die Mutter offenbar einen seelischen Zusammenbruch, der dazu führte, dass der Beschwerdeführer zum permanenten Hassobjekt der Mutter wurde. Sie ließ diesen Hass gegen ihren Sohn ca. 10 Jahre lang täglich durch schwerste körperliche Misshandlungen und seelische Demütigungen aus.

Er erhielt regelmäßig massive Ohrfeigen, immer wieder Schläge mit einer Aluminiumstange, Schläge mit Stöcken und Ledergürteln auf das nackte Gesäß sowie auf den Rücken, bis er Striemen und Blutergüsse bekam. Schläge mit Holzpantoffeln und Stöckelschuhen in den Genitalbereich oder den After, verbunden mit unsäglichen Schmerzen und teilweise auch blutenden Wunden. Sie riss ihn an den Haaren oder schlug seinen Kopf gegen eine Betonwand, sodass er Platzwunden davontrug.

Er musste im Winter nackt bei offener Wohnungstür auf Reiskörnern knien und sich unerträglich heiß und dann wieder kalt duschen lassen.

Er musste seine Mahlzeiten sehr oft auf dem WC einnehmen und seinen Kopf in die brennheiße Suppe tunken lassen.

Die Mutter würgte das Kind bis zur Bewusstlosigkeit und drückte Zigaretten auf seinem Körper aus. Mitunter zog sie Holzpantoffeln an und trampelte auf den Zehen des Kindes herum, die davon noch heute deformiert sind.

Auch vom Stiefvater wurde er immer wieder brutal verprügelt.

Zu den körperlichen Peinigungen kamen seelische Demütigungen durch Beschimpfungen wie z.B.: "Du bist ein Schwein, eine Sau, ein fetter Krüppel, ein behindertes Arschloch, eine Teufelsgeburt" und ähnliches mehr.

Die Mutter schlug ihm drei Zähne aus und fügte ihm Löcher und Narben an Kopf und Körper zu, die noch heute sichtbar sind. Nicht nur seine deformierten Zehen, sondern auch seine deformierten Hände stammen von diesen Gewalttaten.

Aufgrund dieser sadistischen Behandlung ("Ich wurde geschlagen wie ein Tier.") litt das Kind über viele Jahre hinweg unter Todesängsten, schlaflosen Nächten und dem Wunsch zu sterben.

Unterbrochen wurde die Folter in seinem Elternhaus nur kurzzeitig durch einen Aufenthalt im XXXX XXXX, in der geschlossenen Kinderpsychiatrie und einen einmonatigen Aufenthalt in der "XXXX". Als der Beschwerdeführer dort eingeliefert wurde, schärfte der Stiefvater der Heimleitung ein, ihn kräftig zu schlagen, was dann auch ausgiebig geschah.

Die Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich für den bevollmächtigten Vertreter aus seiner detaillierten "Chronologie", zu der der Beschwerdeführer erforderlichenfalls von der Behörde gehört werden sollte. Seine Schilderungen könnten auch von seiner Schwester XXXX (die heute bei der XXXX Handlungsbevollmächtigte ist) bezeugt werden, die mehrmals das Jugendamt auf die Zustände in ihrer Familie aufmerksam machte, aber immer wieder abgewimmelt wurde. Hierüber müsste es auch Feststellungen in der Jugendamtsakte des Beschwerdeführers geben, deren Inhalt ihm jedoch trotz intensiver Bemühungen bisher vorenthalten wurde.

Im Alter von 15 Jahren schlug der Beschwerdeführer eines Tages zurück. Es kam zu einem regelrechten Kampf zwischen ihm und seiner Mutter, bei dem sie ihn um ein Haar mit einem großen Küchenmesser, das sie nach ihm warf und das auch kurz in seinem Rücken steckenblieb, schwer verletzt hätte.

2. Die sexuelle Gewalt und der aufgedrängte Drogenkonsum in XXXX.

Nunmehr verließ er sein Elternhaus und suchte im XXXX Zuflucht. Doch er kam vom Regen in die Traufe:

Bereits nach drei Wochen wurde er vom pädophilen Leiter des XXXX sexuell belästigt. In den darauffolgenden zwei Jahren wurde er zusammen mit anderen Zöglingen regelmäßig durch Alkohol und Drogen in einen Zustand der Wehrlosigkeit versetzt, in dem ihn der Heimleiter sexuell missbrauchte und zum Teil brutal vergewaltigte. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der bevollmächtigte Vertreter auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner "Chronologie" Bezug. Der dem Beschwerdeführer vom Leiter des XXXX aufgezwungene Drogenkonsum umfasste so gut wie alles was zur schweren Drogensucht führt: Heroin, Kokain, Methadon, Vendal, Extasy, LSD, etc. Als der Beschwerdeführer das "XXXX" nach knapp zwei Jahren verließ, war er hoffnungslos drogensüchtig. Er bekam Hepatitis C und führte ein Leben, von dem er heute schreibt: "Wenn ich mir vorstelle, in wie vielen WC's bzw. Bürogebäuden und Klinikgebäuden und Garagen ich als Junkie war, graust es mich heute noch nach XXXX zu fahren, denn es war fast kein Platz, kein WC, kein Ort vor mir sicher. Ich war ein richtig abgemagerter stinkender Junkie, einfach ein Mensch, mit dem man nichts zu tun haben will." Soweit er überhaupt Arbeit fand, waren es Tätigkeiten als Hilfsarbeiter, die nie lange dauerten, denn er landete wegen seiner Beschaffungskriminalität immer wieder im Gefängnis.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich für den bevollmächtigten Vertreter auch hier aus seiner detaillierten "Chronologie". Erforderlichenfalls ist der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Erlebnisse in XXXX persönlich anzuhören. Gegen den Peiniger des Beschwerdeführers lief in den XXXXer Jahren ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das eingestellt wurde, da der damalige Anzeigeerstatter unter Druck seine Aussagen am Ende abgeschwächt hat. Das XXXX wurde schließlich geschlossen und dürfte auch amtsbekannt sein.

3. Schwere Straftaten i.S.v. § 1 Abs 1 Z 1 VOG

Nach den vorliegenden Sachverhalten wurden an dem Beschwerdeführer in den Jahren XXXX bis XXXX schwere Straftaten begangen, die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind: Über zehn Jahre hinweg fortgesetzte Körperverletzung durch seine Mutter; sodann sexueller Missbrauch und Vergewaltigung durch den Heimleiter in XXXX, verbunden mit Körperverletzung durch die Beibringung von Drogen, was den Beschwerdeführer total abhängig machte.

II. Die Schäden

1. Die körperlichen und seelischen Schäden

Gegenwärtig stehen nur nachfolgende ärztliche Befundberichte zur Verfügung:

Psychiatrisches Krankenhaus XXXX XXXX vom 09.07.2003 (Anlage 4)

Psychiatrisches Krankenhaus XXXX XXXX vom 19.05.2004 (Anlage 5)

Medizinische Universität XXXX/XXXX vom 22.03.2009 (Anlage 6)

Medizinische Universität XXXX/XXXX vom 14.11.2011 (Anlage 7)

Wie bereits daraus hervorgeht, leidet der Beschwerdeführer immer noch unter erheblichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, die auf absehbare Zeit nicht zu beheben sind. Aus alldem resultiert, dass er bis auf weiteres arbeitsunfähig ist. Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige,

XXXX schreibt:

"Der Antrag auf Frühberentung ist aus fachärztlicher Sicht zu unterstützen."

Die Psychotherapeutin XXXX stellt fest:

"Der Beschwerdeführer geht seit Februar regelmäßig einmal in der Woche in die Psychotherapie. Es kommt zur Aufarbeitung seiner Gewalt- und schweren Missbrauchserfahrung bei Heimunterbringung in seiner Kinder- und Jugendzeit. Es bestand eine Polytoxikomanie, derzeit abstinent. Der Beschwerdeführer leidet unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) mit chronischen Verlauf und Depression. Aus meiner Sicht ist derzeit eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben."

2. Die Beeinträchtigung der Ausbildung und des beruflichen Fortkommens

Die Drogenabhängigkeit und die chronische Depression verhinderten eine ordnungsgemäße Ausbildung des Beschwerdeführers und einen entsprechenden Einstieg in einen Beruf, der ihm ein angemessenes Auskommen sichert.

Ursprünglich wollte der Beschwerdeführer Koch werden. Als er 14 Jahre alt war und der Beginn einer Lehre anstand, zwang ihn sein prügelnder Stiefvater jedoch dazu, eine Lehre als XXXX zu beginnen. Während dieser Lehre siedelte er aus den oben geschilderten Gründen in das "XXXX" in XXXX über. Es begannen der Alkohol- und Drogenkonsum und die sexuelle Gewalt, was dazu führte, dass er die Lehre kurz vor dem 16. Lebensjahr abbrach. Jetzt zwang ihn die Heimleitung in XXXX, eine Lehre als XXXX zu beginnen. Diese scheiterte bereits nach einem halben Jahr. Nun begann er mit kurzzeitigen Gelegenheitsarbeiten, da er in Folge seiner Drogenabhängigkeit nicht mehr zu einer fortdauernden Arbeit in der Lage war. Mit 18 kam er zum ersten Mal in Haft. Nach seiner Entlassung wechselten erneut kurzzeitige Arbeitsversuche mit drogenbedingter Arbeitsunfähigkeit. Sein Körper war immer dermaßen geschwächt, dass er "pro Jahr vielleicht drei vier Monate gearbeitet" hat. "Dazwischen immer Krankenstand". Gleichzeitig versuchte er sich immer wieder aufzuraffen und Kurse für seine Fortbildung zu machen, doch er scheiterte immer wieder. "Die Kurse habe ich alle abgebrochen, Staplerfahrer, Schlosser, Führerschein, Schweißer, alles wurde vom Arbeitsmarktservice bezahlt, aber eben auf Grund meines Zustands, Heroin- und Morphiumabhängigkeit, habe ich NICHTS zu Ende gebracht. 19XXXX bis 19XXXX war ich wieder in Haft, Geldstrafen, Gerichtsstrafen. 19XXXX war ich in Haft wegen Beschaffungskriminalität, usw. 19XXXX bis 20XXXX saß ich insgesamt fünf Jahre, davon hatte ich vielleicht insgesamt 2 Jahre Versicherungszeiten."

III. Die Schäden sind verbrechenskausal

Dass sexueller Missbrauch und sexuelle Vergewaltigung, wie sie dem Beschwerdeführer in XXXX fast zwei Jahre widerfuhr, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führt, wie sie dem Beschwerdeführer von Frau XXXX bescheinigt wird, gilt inzwischen als gesicherte medizinische Erfahrung mit Heimkindern mit ähnlichen Schicksalen. Dasselbe gilt für die jahrelange körperliche Gewalt durch Schläge und unmenschliche Demütigungen, wie sie der Beschwerdeführer zunächst in seinem Elternhaus und dann auch in dem XXXX XXXX erlebte. Bei den ihm des Weiteren attestierten psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide ist es offensichtlich, dass dies durch den ihm in XXXX aufgedrängten Drogenkonsum, der ihn dann in die Abhängigkeit trieb, bedingt ist. Auch die übrigen diagnostizierten körperlichen Leiden des Antragstellers sind vor allem auf den Alkohol- und Drogenabusus in XXXX und die dadurch bedingte Abhängigkeit zurückzuführen.

IV. Der Anspruch auf Hilfeleistungen

Der Beschwerdeführer macht sämtliche für ihn gemäß § 2 VOG in Betracht kommenden Ansprüche geltend.

Zum Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges führt der bevollmächtigte Vertreter Folgendes aus:

Gemäß § 3 VOG ist sein Verdienstentgang in Höhe des Betrags zu ersetzen, der ihm durch die erlittenen Gewalttaten entgangen ist oder künftig entgeht. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus einer hypothetischen Einschätzung der beruflichen Ausbildung und beruflichen Entwicklung, die der Beschwerdeführer ohne die psychische und physische Beeinträchtigung durch die oben geschilderten Gewalttaten genommen hätte.

Die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Leben völlig "aus den Fugen geraten ist" und dass es ganz anders verlaufen wäre, wenn die geschilderten Verbrechen nicht an ihm begangen worden wären, ist evident zutreffend. Wie der Beschwerdeführer in seiner "Chronologie" schildert, ist aus allen seinen Geschwistern, die nicht so wie er behandelt wurden, etwas geworden. Hätte der Beschwerdeführer die Ausbildung gemacht, die er sich gewünscht hätte, nämlich die Ausbildung als Koch, hätte er seit Jahren angemessen verdient und würde diesen Beruf weiterhin erfolgreich, mit steigenden Verdienstmöglichkeiten, ausüben. Auf die von ihm in seiner "Chronologie" aufgelisteten Zahlenbeispiele nimmt der bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich Bezug.

Nach der letzten Haftentlassung im Jahr 20XXXX hat es der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Ehefrau geschafft, von Drogen und Alkohol loszukommen. Gleichwohl ist er immer noch außerordentlich labil und bis auf weiteres arbeitsunfähig.

Natürlich war er nicht in der Lage nach Aussetzen der Gewaltanwendung gegen ihn, also nach der Entlassung aus dem "XXXX", die Antragsfristen des § 10 VOG einzuhalten, da er angesichts ständiger Drogeneinwirkung handlungs- bzw. geschäftsunfähig war. Aber kann man von jemandem, der nicht in der Lage ist einen Entschädigungsantrag nach dem VOG zu stellen, verlangen, dass er die hierfür vorgesehenen Fristen einhält? Wohl nicht. Im deutschen Opferentschädigungsrecht ist deshalb die Regelung enthalten, dass dann, wenn der Geschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung gehindert ist, sich die Frist um den Zeitraum der Verhinderung verlängert (§ 51 Abs.1 OEG iVm § 60 Abs. 1, Satz 3 BVG). Da es sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsgedanken handelt, der zum Beispiel auch in dem römischrechtlichen Grundsatz "ultra posse nemo tenetur" zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei dieser Ausnahmeregelung nicht um eine Spezialität des deutschen Rechts. Sie muss nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch im österreichischen Recht gelten.

Auch nach dem Wegfall der Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers hat er allerdings keinen Antrag innerhalb der Sechsmonats- bzw. Zweijahresfrist gestellt. Wenn die Behörde ihn nun fragt "Warum nicht", muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Entschädigungsmöglichkeiten des VOG in Österreich offensichtlich völlig unbekannt sind. Anders ist es kaum zu erklären, dass die Entscheidung des Bundessozialamts im Fall XXXX

GZ XXXX in der ganzen Opferszene wie eine Bombe einschlug und nunmehr einen Sturm von Entschädigungsanträgen auslöste. Will man den Überlebenden sexueller Gewalt in staatlichen XXXX, die aufgrund ihrer miserablen Behandlung vielfach über keine besondere Ausbildung und Bildung verfügen, wirklich entgegenhalten, dass die Unkenntnis gesetzlicher Entschädigungsmöglichkeiten sie nicht vor Rechtsverlusten schützt? Oder wäre der Staat nicht längst gehalten gewesen, die Zehntausenden von Opfern staatlich geduldeter Misshandlung über ihre sozialrechtlichen Wiedergutmachungsmöglichkeiten zu informieren? Liegt in der Verletzung dieser Aufklärungspflicht, nicht eine Amtspflichtverletzung im Sinne des AHG? Nachdem der Staat gegenüber den Kindern und Jugendlichen, die in seinen XXXX untergebracht und malträtiert wurden, eine besondere Fürsorgepflicht hat, ist diese Amtspflichtverletzung zu bejahen. Dann aber kann sich der Staat nicht mehr auf die Nichteinhaltung der Antragsfristen durch die Verbrechensopfer staatlicher XXXX berufen.

Somit ist dem Beschwerdeführer nicht nur sein zukünftiger, sondern auch sein vergangener Verdienstverlust zu ersetzen. Dabei sind die von ihm, im Rahmen einer durchaus realistischen Betrachtungsweise errechneten Beträge zugrunde zu legen, die zu einer Gesamtsumme von 350.000 € führen.

Für die Zukunft ist ihm, für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit, eine Entschädigungsrente zu bezahlen.

V. Behördliche Ermittlungen

Sollte das Amt davon ausgehen, dass noch entscheidungserheblicher Sachvortrag oder entsprechende Nachweise fehlen, bitte er um einen entsprechenden Hinweis.

Falls an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers Zweifel bestehen sollten, bittet der bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich um dessen persönliche Anhörung.

1.3. Auszüge des Beschwerdeführers aus "Chronologie meiner Kindheit bis zur heutigen Gegenwart"

Mutter: XXXX (vorher XXXX)

Vater: XXXX

Schwester: XXXX (früher XXXX)

Bruder: XXXX

Bruder: XXXX

Schwester: XXXX (verheiratet,früherer Name: XXXX)

Schwester: XXXX

Ein weiterer Bruder nahm sich Anfang der XXXXer Jahre das Leben durch Erhängen, sein Name: XXXX

Familienverhältnisse: XXXX stammen von XXXX ab, jedoch hatten XXXX die gleiche Mutter, welche der Beschwerdeführer nicht kenne.

Die anderen Geschwister, XXXX haben jeweils einen eigenen Vater, nur die Mutter sei die gleiche.

Die Mutter des Beschwerdeführers stammt aus XXXX, sie kam mit XXXX Jahren nach Österreich. Dann im Abstand von ca. 2 Jahren kamen XXXX und dann der Beschwerdeführer auf die Welt. 19XXXX lernte sie damals dessen Vater kennen. Er arbeitete als Drucker bei der XXXX XXXX.

19XXXX kam der Beschwerdeführer auf die Welt, damals wohnte die Familie in XXXX, zog aber dann 19XXXX ins XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers hatte aus der vorigen Ehe XXXX mitgebracht. Sie wurden aber bald beide ins XXXX abgegeben, da der Mutter des Beschwerdeführers das angeblich zu viel gewesen war. Der Beschwerdeführer habe dann weit über 10 Jahre nichts mehr von den Beiden gehört.

So weit er sich erinnern kann, ging es ihm bis zum 4. Lebensjahr relativ gut, sie waren eine nette kleine Familie, aber es änderte sich dann alles. Eines Tages kam es zwischen der Mutter und dem Vater zu einem Streit. Der Auslöser ist dem Beschwerdeführer nicht mehr bekannt, da gab es mehrere Versionen. Auf jedenfall erlebte er das erste Mal wie seine Mutter herumbrüllte, sein Vater stand aber ruhig neben der Eingangstüre, während seine Erzeugerin ihm das ganze Hab und Gut vor die Füße schmiss und jedes Mal dazu sagte, "du kannst heute verschwinden". Der Beschwerdeführer war im Kinderzimmer und weinte, da wurde es noch lauter und sie fing an, Dinge herum zu schmeißen. Der Beschwerdeführer ging daraufhin hinaus und bettelte:

"bitte aufhören". Im gleichen Moment schmiss sie eine Kristallvase in die Richtung des Beschwerdeführers, diese zerbrach wenige Zentimeter vor seinem Kopf. Die Mutter schrie: "Nimm dein Krüppelkind mit". Der Beschwerdeführer fing an zu weinen. Was dann geschah, sei laut Beschwerdeführer kaum zu glauben und es klinge eher wie eine grausame Horror-Geschichte. Aber nichts von dem sei erfunden oder gar eine Einbildung. Die Geschwister, die oben namentlich angegeben sind, können gerne befragt werden. In weiterer Folge schildere der Beschwerdeführer sein Martyrium, welches er 10 Jahre erleben habe müssen.

Nachdem sich sein Vater habe scheiden lassen, sei seine Kindheit vorbei gewesen. Es gab 365 Tage im Jahr nur noch Schläge, Misshandlungen, Quälereien, psychische Zerstörung und keine Liebe. Er wurde nur mehr als kleines unnötiges Anhängsel in der Familie mitgenommen.

Wenn der Beschwerdeführer z.B. im Hof war und nicht gleich nach Hause kam, wurde er mit kräftigen Ohrfeigen bestraft. Er war gerade mal fünf Jahre alt. Oder wenn er im Kindergarten irgendwelche Streitereien hatte, dann folgten ebenfalls starkes Reißen an den Haaren oder auch an den Ohren, sowie kräftige Ohrfeigen. Auch das Knien auf Reiskörnern, nackt, im Winter bei offener Wohnungstüre musste er über sich ergehen lassen. Heiß duschen und er meine wirklich heißes Duschen, eiskaltes Duschen... Er wurde mit dem Kopf in die brennheiße Suppe getunkt, er musste sehr oft als Strafe im WC oder im Dunkeln essen. Einmal hatte die Mutter wieder einen derartigen Ausraster, dass sie alle zusammen ins Auto steckte und wie eine Irre durch XXXX fuhr und immer wieder schrie: "Jetzt bringe ich uns alle um". Der Beschwerdeführer führt aus, sie mussten Todesängste aushalten. Einmal musste er zusehen, wie seine Erzeugerin an einem ihrer Hochzeitstage aus Eifersucht vor seinen Augen in ein heranfahrendes Taxi gesprungen sei, sie flog durch die Luft und war natürlich schwer verletzt. "Das Schlagen mit einer ca. 1cm dicken Aluminiumstange musste ich ebenfalls Jahre lang über mich ergehen lassen. Sie schlug mir drei Zähne aus, ich habe zahlreiche Löcher und Narben an Kopf und Körper die aus meiner Jugendzeit

stammen, meine Finger sind heute noch deformiert ... Auch Zigaretten

wurden auf meinem Körper ausgedrückt... Ich wurde mehrmals gewürgt bis zur Bewusstlosigkeit. Von den Stiefvätern wurde ich ebenfalls so brutal verprügelt, dass ich mich an manche Vorfälle kaum noch erinnern kann. Die seelischen Schmerzen wurden noch gar nicht erwähnt: Du bist ein Schwein, eine Sau, ein fetter Krüppel, ein behindertes Arschloch, ein Querschläger, ein Satanskrüppel, eine Teufelsgeburt, ein hässliches Schwein, ein Rattler, ein Korner, eine Drecksau und und und...es gibt fast keine Ausdrücke, die sie nicht zu mir gesagt hat. Oder auch "du stinkst, du bist ein krankes Kind", usw. Hausarrest und Strafarbeit sowie ins dunkle Abstellkammerl waren ebenso Erziehungsmethoden meiner Erzeuger. Es war so, dass mein Vater die Herumtreiberei meiner Mutter satt hatte. Das ist das Einzige, was ich von den ganzen Versionen glauben konnte und deshalb ließ er sich scheiden. Aber das war mehr oder weniger mein fast Todesurteil, denn sie projizierte ihren ganzen Hass auf mich."

Als der Beschwerdeführer in die Volksschule kam, wurde es dann noch schlimmer. Beim Lernen des ABC versuchte die Mutter ihm zu zeigen, wie man alles richtig mache, aber die Mutter habe keine deutsche Schule besucht, weshalb es schwierig war. Der Beschwerdeführer versuchte dagegen zu reden, dann schlug sie den Beschwerdeführer mit dem Kopf auf die Tischplatte, brach ihm die Finger und schlug ihn mit Fäusten auf den Kopf. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Alter von 6 bis 15 Jahren Ängste und schlaflose Nächte bis hin zu Todessehnsucht. Es folgte dann ein Wohnungswechsel, die Familie zog in die XXXX als der Beschwerdeführer ca. neun Jahre alt war. Die Schläge wurden in der Zwischenzeit immer gewalttätiger (auch mit Stecken, Gürtel, Stöckelschuhen und Holzpantoffel).

Die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers seien dementsprechend gewesen, ein immer gerade noch Durchkommen und dementsprechende Zeugnisse. In der Schule merkte man dem Beschwerdeführer nichts an, da er dort den fröhlichen und vor allem lustigen Jungen spielte, dies war laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers reiner Selbstschutz. Dies habe ihm seine Psychologin (XXXX) sowie seine Psychiaterin (Frau XXXX) gesagt. Die Misshandlungen wurden schlimmer. Ein Beispiel wie das Folgende, habe der Beschwerdeführer viele Jahre über sich ergehen lassen müssen.

Durch die aufgedrehten Reaktionen des Beschwerdeführers kam es immer wieder zu Mitteilungen, die dann auch prompt und auf brutalste Weise bestraft wurden. Er musste z.B. ins Zimmer, die Hose runter lassen und sich kniend vors Bett legen, dann schlug die Mutter mit aller Gewalt ca. 30 Schläge mit einem Ledergurt auf den nackten Hintern sowie auf den Rücken. Natürlich hatte er riesengroße Schmerzen, er brüllte und weinte, aber sie hatte nur noch fester zugeschlagen. Die Striemen und Blutergüsse sowie blaue Flecken musste er immer gut verstecken, darauf achtete die Mutter schon. Weiters waren auch folgende Misshandlungen dabei: Das Aufreißen an den Haaren und gleichzeitig gegen die Betonwand schlagen, sodass der Beschwerdeführer Platzwunden davon trug. Weiters hatte die Mutter es auch genossen, ihn auf alle Viere zu schicken, sie zog sich dann spitze Stöckelschuhe an und stieß mit voller Wucht entweder in den Genitalbereich oder in den After, was laut Beschwerdeführer nicht nur sehr schmerzte, sondern gelegentlich auch blutete, aber das musste er ebenfalls hinnehmen.

Was er noch hinzufügen möchte, sei, dass seine Kindheit ein trauriges Beispiel an Erziehung war. Der Beschwerdeführer könne aber Folgendes nicht verstehen: Er habe als "Kind geweint, geschrien ja sogar gebrüllt und das ging nicht belanglos an einigen Nachbarn vorbei. Es kam zu Anzeigen, aber es passierte nichts". Sogar seine älteste Schwester (XXXX) war mehrmals im Jugendamt XXXX, um darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer dort gehalten und geschlagen werde wie ein Tier, aber sie wurde immer nur abgewimmelt. Hierzu gibt es sogar schriftliche Dokumente bzw. die Einsicht beim Jugendamt werde der Beschwerdeführer über einen Verein bzw. über einen bekannten RA in Auftrag geben. Er habe Angst dies selbst zu tun, denn das Jugendamt habe kläglich versagt und das nicht nur in seiner Kindheit. Sie hätten auch später eingreifen müssen, z.B. beim sexuellen Missbrauch im XXXX, aber auch hier hätten sie kläglich versagt.

Auch das Anziehen der Holzpantoffel und das anschließende auf die nackten Füße bzw. Zehen steigen war die brutalste Misshandlung. Seine Zehen und Nägel seien noch immer deformiert.

Der Beschwerdeführer erwähnt, dass seine Geschwister in all den Jahren niemals solche Schläge erhalten hätten, gelegentlich eine leichte Ohrfeige, allerdings nahm die Mutter sie anschließend gleich wieder in die Arme und entschuldigte sich.

Der Beschwerdeführer sei das Hassobjekt der Mutter gewesen. Seine Erzeugerin, wie der Beschwerdeführer öfter seine Mutter nennt, heiratete mehrmals und zu seinem Pech jedes Mal einen Mann, der Alkoholiker war und es auch genoss auf ihn einzuschlagen. Mit Fäusten, mit den Füßen und natürlich mit Gegenständen. Ihn schlug zuerst seine Mutter und danach kamen jeweils noch die Stiefväter und erledigten den Rest, mehrmals wurde er in die Bewusstlosigkeit geschlagen.

Der Beschwerdeführer habe als kleiner Junge seine Umgebung schon immer als Gefahr wahrgenommen. Todessehnsucht war in seiner ganzen Kindheit sein Begleiter. Es gab nur ganz wenige Tage in den zehn Jahren, an denen er Kind sein durfte. Einmal als Sechs- oder Siebenjähriger war er kurze Zeit im XXXX XXXX, dann war er einige Zeit in der geschlossenen Kinderpsychiatrie und ca. ein Monat in der XXXX. Dort wurde auf die Befürwortung seiner Erzeugerin sowie einem seiner Stiefväter hingewiesen, ihn kräftig schlagen zu dürfen, was XXXX gerne und ausgiebig getan habe.

Der Beschwerdeführer meldete letztes Jahr dieses Vorgehen bzw. diese Misshandlungen bei der Opferschutzkommission. Dies wurde mit 30 Therapiestunden sowie 5.000 Euro Schmerzensgeld beglichen. Auch ein XXXX, eine leitende Person der Kirche, war persönlich bei dem Beschwerdeführer und entschuldigte sich dafür. Der Beschwerdeführer gibt an, dass kirchlich alles schon abgeschlossen sei, er wurde allerdings auch sexuell schwer missbraucht.

Die brutalen Misshandlungen seiner Erzeugerin sowie seiner zahlreichen Stiefväter seien für seine weitere Zukunft ausschlaggebend gewesen. Nach dem XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Lehre als XXXX aufgezwungen, was eigentlich nicht in seinem Sinne war, aber er wurde mehr oder weniger hinein geprügelt. Er kam dann eines Tages um ca. 20 Minuten später nach Hause, es war kurz vor seinem 15. Geburtstag. Als er die Tür aufmachte, schlug die Mutter sofort wieder mit den Fäusten auf ihn ein. Er habe dann das erste Mal in seinem bisherigen Leben anders reagiert. Er duckte sich und schrie sie an: "Du schlägst mich nie mehr wieder" und das allererste Mal hob er gegen seine Erzeugerin die Hand und schlug mit voller Wucht zurück, sodass sie den ganzen Vorraum bis ins Wohnzimmer fiel und dort komplett benommen am Boden liegen blieb.

Er sei daraufhin in sein Zimmer gegangen, packte die wichtigsten Sachen zusammen und sei ausgezogen. Als der Beschwerdeführer bei der Türe rausging, schrie sie ihm von hinten nach: "Du schlägst mich nie wieder und bleibst jetzt da". Im gleichen Moment warf sie ein großes Küchenmesser nach dem Beschwerdeführer, das sich im Bereich des Rückens kurz festhakte, durch seine Drehbewegung aber wieder heraus fiel. Er spürte im ersten Moment keinen Schmerz und rannte nochmals auf sie zu und schlug ihr das zweite Mal mit voller Wucht ins Gesicht, dann sagte er noch: "Du wirst mich nie mehr schlagen" woraufhin der Beschwerdeführer die Wohnung verließ.

Sein Weg ging direkt in das XXXX XXXX. Der damalige Leiter, XXXX und seine rechte Hand XXXX nahmen ihn damals auf. Der Grund, weshalb er dort hin ging, war, dass der Beschwerdeführer aus seiner Hauptschulzeit ein paar Freunde in diesem XXXX für Jungs hatte und er kam ab und zu auf Besuch dorthin. Dort redete er mit dem damaligen Leiter, der ihn nach seinen Verhältnissen bei ihm zu Hause fragte. Der Beschwerdeführer erzählte ihm bereits ein Jahr zuvor, dass er es ganz schlecht zu Hause habe. Aber dass der Beschwerdeführer vom Regen in die Traufe gekommen sei, sei ihm zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen: Schwerer sexueller Missbrauch, Nötigung eines Unmündigen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Missbrauch der Autorität, usw.

Der Beschwerdeführer stellt auch das Jugenamt sowie das Land XXXX an den Pranger, warum und weshalb werde er noch vorbringen.

Missbrauchvorfälle im XXXX XXXX:

Sexueller Missbrauch:

Aufgrund sehr schwieriger Familienverhältnisse zog der Beschwerdeführer im Alter von fünfzehn Jahren in das XXXX XXXX. Damaliger Leiter war XXXX, seine rechte Hand und anschließende Heimleiterin XXXX. Sie übernahm das XXXX Mitte der XXXXer Jahre.

Es habe nicht einmal eine Woche gedauert und er habe mit seinem ersten Versuch begonnen, dem Beschwerdeführer sexuell nahe zu kommen. Es war Gang und Gebe, dass Alkohol getrunken wurde. Dieser wurde vom Leiter zur Verfügung gestellt, aber lediglich um zu seinem pädophilen Verlangen zu gelangen. Es gab mehrere Übergriffe von diesem. Drei seien auch offiziell angezeigt, aber wegen Verjährungsfrist wieder zurückgelegt worden. Zwar wurde erreicht, dass das XXXX geschlossen wurde, aber dennoch wurden der Beschwerdeführer und andere durch das Land bzw. durch die Stadt nicht entschädigt.

"Es dauerte eben keine Woche und wir saßen alle im Wintergarten, dort wurde reichlich Alkohol getrunken. Irgendwann musste ich eben aufs WC, ich wollte gerade die Türe hinter mir schließen, da steckte XXXX seinen Fuß dazwischen und sagte: "He lass mi eini". Ich dachte mir zuerst nichts, außer okay da ist ja Platz für zwei. Plötzlich griff er zu meinem Glied und sagte: "Jetzt lass mich mal schauen wie der Deine aussieht". Ich erschrak und stieß ihn weg. Er lachte nur und sagte: "Spaß". Ich ging dann wieder raus und trank weiter, als ob nichts wäre. Am Folgetag holte er mich in sein Büro und sagt, das wegen gestern im WC das sei nur Spaß gewesen. Ich sagte: "Okay" und ging. Aber er ließ nicht lange auf sich warten und es kam wieder zu einem großen Saufgelage. Ich war irgendwann dermaßen betrunken, dass ich mich irgendwie ins Bett geschliffen habe. Plötzlich wachte ich auf und dachte mir, was ist da los und merkte, wie jemand unter meinem Bett ist und an meinem Glied herum riss. Als ich die Decke weg tat, lag XXXX total betrunken darunter und vergewaltigte mich oral. Außerdem versuchte er, mir seinen Finger in den Hintern zu stecken. Ich trat ihn dann mit aller Gewalt weg und schrie ihn an,

er solle das sofort lassen ... das schwule Schwein. Er hielt mich

aber fest und sagte, ich solle nicht so blöd tun, die anderen Jungs machen das auch mit ihm und es solle nicht mein Schaden sein. Ich schrie nochmals: "Du schwule Sau, flieg o". Er ließ dann ab und verließ das Zimmer. Völlig geschockt und total überfordert schlief ich lange nicht mehr ein."

Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer von XXXX in sein Büro gerufen und dort sagte er, er wüsste nicht mehr genau, was gestern war und ob es ihm gefallen habe. Der Beschwerdeführer sei im ersten Moment total baff gewesen und antwortete, dass er auf Frauen stehe. XXXX gab dem Beschwerdeführer ein paar Hundert Schilling und meinte, sie sollen das Ganze vergessen. Der Beschwerdeführer habe auch mitbekommen, dass er andere Jungs immer wieder mit Alkohol gefügig gemacht habe, sie dann in sein Büro gelockt und dort sexuell missbraucht habe. Auch in seiner Wohnung in XXXX hatte er immer wieder sexuelle Handlungen mit Jungs vom XXXX gehabt. Dass XXXX homosexuell war, wusste laut Beschwerdeführer jeder und das erwähnte er auch immer wieder. Weitere brutale Übergriffe gab es dann auf Urlaub in Griechenland. Dort wurden die Jugendlichen mit Alkohol regelrecht zur Bewusstlosigkeit abgefüllt. Alles finanziert von XXXX. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass sich XXXX in den nicht ganz drei Wochen regelmäßig an allen sexuell vergriffen habe. Beim Beschwerdeführer kam es mindestens zu vier Übergriffen. Einmal sogar so schlimm, dass er den Beschwerdeführer richtig fest hielt und mit Gewalt sein Glied in seinen After steckte. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben so betrunken, dass er sich nicht wehren konnte. Er habe versucht, in weg zu schlagen, aber er lag mit seinem wuchtigen Körper auf dem Beschwerdeführer.

Den Alkoholkonsum bezeichnet der Beschwerdeführer als Flucht, um nicht daran zu denken was am Tag zuvor passiert sei. Manchmal konnte man in der Nacht hören, wie die Jungs versucht haben, sich zu wehren, aber sie waren XXXX mit seiner Größe und seinem Gewicht ausgeliefert.

Der Beschwerdeführer habe mit der Zeit dann versucht, nicht im Haus zu sein, wenn XXXX Dienst hatte, um den Übergriffen aus dem Weg zu gehen. Untereinander wurde aus Scham und Angst nicht darüber gesprochen oder es irgendwie erwähnt. Der Beschwerdeführer schildert folgende Situation:

"Ich war in XXXX bei ein paar Freunden um vorzufeiern, es war nämlich in den XXXX ein AFRO Fest. Wir gingen dann so gegen 22 Uhr los und mussten durch den XXXX in XXXX. Dieser war ja bekannt, dass er im Sommer ein Treffpunkt für Homosexuelle ist. Als wir dann zu viert dort durch gingen, kam uns XXXX entgegen, da sagte er laut zu mir: "ah hasch deine freind heit a mit um bisl zum blasn hinter die staudn". Ich sagte nur: "du hasch ja an vogl" und ein weiterer Freund von ihm und ein junger Bursche lachten und verschwanden hinter den Stauden. Es begann natürlich ein Gespräch, warum der Fettsack das jetzt gesagt hat, ich habe natürlich abgeblockt und gesagt mir ist wurscht, wenn der Schwul ist."

Unter anderem sei es zu einem sexuellen Übergriff gekommen als der Beschwerdeführer im Aufenthaltsraum mehr oder weniger völlig bekifft und betrunken auf einer Couch lag und XXXX ihm mit Gewalt sein steifes Glied in den Mund steckte. Der Beschwerdeführer versuchte ihn daraufhin wegzutreten, aber auf Grund seines Zustands war es ihm fast unmöglich. Irgendwann ließ er ab und wollte ihm oral noch was zeigen.

Laufend habe der Beschwerdeführer plötzlich solche Erinnerungen. Es sei mit Sicherheit noch mehr vorgefallen, aber an alles könne und wolle er sich nicht mehr erinnern. Der Beschwerdeführer schildert eine weitere Situation:

"Etwas weiß ich noch und zwar mit dem After, da versuchte er mir mehrere Finger hinein zu stecken, aber wie das ausging, weiß ich nicht mehr, ich weiß auch nicht mehr, wo das war. Im Haus, in seiner Privatwohnung, im Urlaub; keine Ahnung, es war auf alle Fälle schlimm".

Der Beschwerdeführer gibt an, dass es eine Taktik des Leiters war, Geld oder Geschenke, wie beispielsweise Mopeds oder Ähnliches, als Entschuldigung und nicht als Dankeschön für die Prostitution, wie es XXXX dem Beschwerdeführer sowie den weiteren Opfern unterstellte, zu machen. Auf jeden Fall waren es sehr viele sexuelle Übergriffe und er habe einen schweren psychischen und physischen Schaden davon genommen. Nach knapp zwei Jahren kam es dann zum Auszug des Beschwerdeführers, er bekam seine erste Wohnung in XXXX. Die Nachbetreuung übernahm die Nachfolgerin XXXX, die nach Angaben des Beschwerdeführers mit 100%iger Sicherheit alles wusste und nie eingeschritten sei. Im Gegenteil, sie sah zu und wenn eben solche Alkoholexzesse im Haus waren, schrie sie die Jugendlichen an, das zu unterlassen oder sie werden hinausgeworfen.

Der Beschwerdeführer ging nie mehr ins XXXX hinaus. Auch XXXX habe er nie wieder gesehen.

Die kommenden Jahre waren für den Beschwerdeführer die grausamsten, die man sich nur vorstellen könne. Drogen waren schon während der Zeit im XXXX ein Thema und nach seinem Auszug waren, wie er selbst aussagt, nur mehr Drogen seine Freunde. Zahlreiche Jobs folgten, jahrelange Haftaufenthalte, zahlreiche Entzüge, auch stationäre. Sein ganzes Leben war verpfuscht. Die Vergangenheit verfolgte ihn und nur durch den Konsum von Drogen habe er diese Welt erdulden können. X-fache Versuche den Drogen den Rücken zuzukehren schlugen fehl. Der Beschwerdeführer habe mehrere Selbstmordversuche mit Überdosen (Heroin und Morphium), mit Aufhängen und Schneiden hinter sich. Er hatte kein Leben mehr, alles war leer. Die normale Realität habe er nach dem XXXX XXXX komplett verloren. Grammweise habe er Heroin am Tag gebraucht. Später war es Morphium, die Drogenambulanz war sein zweites Zuhause. Der Beschwerdeführer lebte im XXXX und wohnte in der XXXX und auch in der XXXX. Der Beschwerdeführer habe es nur auf Drogen geschafft bis zum heutigen Tag zu leben. 20XXXX wurde der Beschwerdeführer verhaftet und diesmal fasste er wirklich eine Strafe im Ausmaß von 4 Jahren aus. Er selbst sah das als seine allerletzte Chance.

Im XXXX 20XXXX wurde er entlassen. Er hatte in der Haft seine jetzige Frau kennengelernt und habe es bis heute geschafft keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Doch alles sei für ihn mit Schwierigkeiten verbunden. Er habe ein Autoritätsproblem, auch gesundheitlich sei er ziemlich angeschlagen. Psychisch sowie physisch versuche er, durch Therapien wieder halbwegs ins Leben zurückzufinden. Ein Gutachten seiner Psychologin lege er bei. Psychiatrisch sei er jetzt seit drei Jahren in Betreuung und psychologisch seit zwei Jahren.

Vieles kam durch die Therapien ans Tageslicht, worüber der Beschwerdeführer vor fünf oder zehn Jahren nicht hätte sprechen können, z.B. der sexuelle Missbrauch im XXXX. Der Beschwerdeführer habe sich vor ca. zwei Jahren bei der XXXX gemeldet. Gleich von Anfang an wurde er laut eigenen Angaben "ganz billig abgewürgt". Es hieß, das XXXX wäre ein privater Verein gewesen und somit wäre das Land XXXX hierfür nicht zuständig. Es gab Mitte der XXXXer Jahre schon mal einen großen Paukenschlag bezüglich des Herrn XXXX. Damals hatte ein Opfer XXXX wegen sexueller Übergriffe angezeigt, aber das wurde von der Staatsanwaltschaft wieder zurückgelegt, da das Opfer seine Aussagen abschwächte und den Täter in Schutz nahm. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er die Aussagen nur deshalb abschwächte, weil er bedroht und von XXXX eingeschüchtert worden sei, was das Gericht einfach links liegen ließ. XXXX wurde aber damals nahe gelegt, das XXXX zu verlassen und so übernahm XXXX XXXX. Das Jugendamt tat damals auch nicht mehr. XXXX gab zwar das XXXX ab, war aber regelmäßig im Haus anzutreffen, auch XXXX fuhr mit den kleinen Buben immer wieder in das Domizil von XXXX XXXX, dort überließ sie XXXX die Aufsicht mit den Buben. Was dort alles geschah, werde man laut Beschwerdeführer wohl erst in ein paar Jahren erfahren, wenn die Buben erwachsen seien und erkennen, dass das was XXXX mit ihnen gemacht habe, nicht in Ordnung war.

Der Beschwerdeführer gibt an:

"Wir haben uns dann gewehrt, es wurde ein Beitrag im TV gezeigt, mehrere Artikel in sämtlichen Medien wurden gedruckt bis sogar das XXXX geschlossen wurde. Reporter fanden heraus, dass das Land doch involviert war und zwar bezahlte das Land Taggelder sowie Subventionen. Auch das Jugendamt (also die Stadt) hatte die Aufsichtspflicht gegenüber dem XXXX. LH XXXX hat unter anderem ganz laut versprochen, dass auch wenn es sich um ein privates XXXX handelt, garantiere er jetzt hier und heute, dass auch wir für das Ungemach entschädigt werden müssen. So wie es auch die Kirche macht."

"Wieder gingen wir an die Öffentlichkeit um uns Gehör zu verschaffen bis wir es dann doch wieder geschafft haben, dass es eine neuerliche Begutachtung unserer Vorfälle geben wird. Es kam dann zum Treffen; allerdings Einzelgespräche. Meines dauerte knapp drei Stunden und das von Herrn XXXX dauerte über drei Stunden. Es wurde alles nochmals im Detail erzählt, auch andere Sachen kamen in dem Gespräch mit XXXX vor, wie zum Beispiel die sexuelle Neigung in meinem Jugendalter, also unter 15 Jahren. Ich meine damit, er hat mich gefragt ob ich nicht doch vielleicht irgendwo ein Neigung gegenüber XXXX gezeigt hätte...ich verneinte das natürlich...auch dass es keine Prostitution war, denn das hatte er mir auch immer wieder unterstellt, auch wenn es nur durch die Blume war. Sogar fragte er mich bezüglich der Entzugsstation XXXX, was ich dazu sagen würde, was wäre gut was könnte man besser machen, also im Großen und Ganzen verlief es normal. Zum Ende hin sagte XXXX, er würde den letzten Bescheid, die letzte negative Empfehlung, widerrufen, unsere Vorfälle bzw. unsere Erzählungen den anderen Mitglieder mitteilen und diesesmal eine positive Empfehlung an das Land weiter geben."

"Es kamen dann die Briefe und was bekamen wir: Neuerliche Ablehnung, außerdem stand dabei: Unverändert übernommen. Für uns brach wieder eine Welt zusammen, wir waren wieder völlig daneben. Die Gespräche mit XXXX waren von Anfang bis zum Ende nur Hinhaltung, verlogen, betrogen von allen Seiten. Dass XXXX mit seinen ganzen Titeln ein scheinbar total teuflisches Ärztelein ist, haben wir uns nicht gedacht. Natürlich habe ich sofort versucht, XXXX zu erreichen aber das war natürlich unmöglich. Ich habe ihn dann eine E-Mail gesendet und wollte eine Stellungnahme, weshalb er uns so belogen hatte.

Herr XXXX schaffte es dann doch irgendwie mit XXXX zu telefonieren und das Erste was er auf die Frage von Herrn XXXX antwortete: "Es tue ihm leid, aber die Kommission hat vom Land XXXX (vermutlich XXXX) einen Zettel zugesteckt bekommen, indem angeblich stand, dass Herr XXXX Mitte der XXXXer Jahre, bei dem Vorfall der 3 Opfer gesagt haben sollte, er hätte nichts bezüglich sexuelle Übergriffe von XXXX gesagt, was aber Herr XXXX bestritt". Er habe nie eine solche Aussage getätigt, geschweige denn unterschrieben. XXXX sagte dann nur mehr ganz trocken, es sei jetzt wie es sei, man könne jetzt eh nichts mehr machen. Auf die Frage hin weshalb auch mein Bescheid abgelehnt wurde, sagte XXXX, er hätte hier nichts mehr hinzuzufügen. Tja und das ist bis dato der letzte Stand der Dinge. Wir wurden also belogen, betrogen, hintergangen und wieder einfach fallen gelassen. Für uns ist es nicht nachvollziehbar warum man mit uns so umgegangen ist."

"Fakt ist, dass uns zu 100% versprochen wurde, auch entschädigt zu werden und dass wir eben auch Therapiekosten ersetzt bekommen. Aber nichts von dem wurde eingehalten. Wir wurden wieder vom Land und von der Stadt missbraucht und belogen und betrogen."

Der Beschwerdeführer gibt an, seit seiner Entlassung nicht mehr fähig zu sein einer Arbeit nachzugehen. In der Zwischenzeit hatte er zwei Bandscheibenoperationen, leide an sehr hohem Übergewicht und sei psychisch sowie physisch sehr angeschlagen. Sein Antrag auf die I-Pension sei gerade bei der Bearbeitung, bzw. bei einer Klage, welche die AK übernommen habe. Weitere Gutachten werde er noch nachbringen.

Der Beschwerdeführer gibt an, er habe sein ganzes Leben lang immer nur verloren, Kindheit, Jugend, er habe bis zu seinem 32. Lebensjahr kein Leben geführt, habe sich nur als Hilfsarbeiter und als Drogenkonsument durchgekämpft. Er habe nicht die Gelegenheit gehabt, ein normales Leben zu führen, es wurde ihm genommen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt einen ordentlichen Job zu machen, eine Lehre als Koch, was eigentlich sein Traum war. Der Beschwerdeführer habe einen riesen Haufen Schulden, keine Ersparnisse, keine Arbeitsjahre zusammen und sei derzeit aufgrund seiner psychischen sowie physischen Belastung nicht mehr im Stande einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Er würde dem Alltagsdruck nicht mehr standhalten, auch körperlich sei er dermaßen angeschlagen, dass, wenn er nur kleinere Arbeiten verrichten müsse, schon ins Schwitzen komme und am ganzen Körper zittere. Er verliere sofort die Nerven und werde von der einen zur anderen Sekunde aggressiv und habe das Gefühl, wieder etwas kaputt zu machen, fühle sich überfordert und dauernd beobachtet. Aber durch die Medikamente, welche er von seiner Psychiaterin bekomme, schaffe er den Tag mehr oder weniger. Und natürlich auch die Aufarbeitung mit seiner Psychologin trage dazu bei, dass der Alltag ein wenig tragbar geworden sei.

Seine finanzielle Situation sei kämpferisch, denn durch seine Krankheit habe er natürlich auch seine Frau in Mitleidenschaft gezogen. Aber was definitiv an Verlust anzurechnen sei, war, dass er nie eine richtige Arbeit habe machen können. Der finanzielle Verlust kann laut Beschwerdeführer wahrscheinlich nie wieder gut gemacht werden, aber er sei davon überzeugt, dass, wenn sein Leben anders verlaufen wäre, sein Gesundheitszustand sowie generell sein ganzes Leben ganz anders aussehe.

Der Beschwerdeführer habe mit den Drogen schon mit dem 14. Lebensjahr angefangen, geraucht und heimlich Alkohol habe er schon ab seinem 13. Lebensjahr getrunken. Dass das XXXX ihm dann noch den Rest gab, veranlasste den Beschwerdeführer auf ganz harte Drogen umzusteigen, wie Kokain, Methadon (das damals in XXXXer Jahre eben noch gespritzt werden konnte) Vendal, Extasy, LSD, Benzodiazepine. Durch den damaligen Konsum, war er auch in der Szene. Durch den Spritzentausch mit Freunden fing er sich damals die Hepatitis C ein, wodurch der Beschwerdeführer abmagert war und starke Gelbsucht bekam. Die Jahre danach verbrachte der Beschwerdeführer als Junkie, wobei es sich für ihn immer schwieriger gestaltete.

Viele Jahre verbrachte der Beschwerdeführer immer wieder im Gefängnis. Jedes Mal nach der Entlassung, dauerte es nicht einmal eine Woche und der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben schon wieder auf der Nadel. Er kam einfach nicht auf einen normalen Weg, die Vergangenheit holte ihn immer wieder ein.

Jedoch habe sich im Leben des Beschwerdeführers einiges geändert:

Der heutige Standpunkt sei ganz anders. Der Beschwerdeführer sei seit 20XXXX clean, trinke keinen Alkohol und konsumiere keine Drogen, auch keine Drogenersatzmittel. Er nehme Medikamente wie PRAM 40mg und REVIA, sowie Cypralex und viele Proxen bzw. Aspro, um den Tag halbwegs schmerzfrei zu überstehen. Pram seien Psychopharmaka und Revia seien Antagonisten, sprich ein Beikonsum von Heroin oder Morphium könnte zum Tode führen.

Allerdings sei sein Leben nicht das, was man sich erwartet, denn irgendwie waren seine Erwartungen sehr hoch geschraubt und bis er in den letzten sieben Jahren gelernt habe, die Realität zu akzeptieren, so schwer falle es ihm auch so danach zu leben. Zwar sei er in Betreuung, aber das lindere nicht das, was ganz tief in ihm drinnen sei. Er habe das Glück, eine sehr starke Frau an seiner Seite zu haben, die ihn so genommen habe, wie er sei. Dass er ein beziehungsgestörter Mensch sei, sei für sie zwar schwer, aber sie gehe auf Grund seines Zustandes auch zur Therapie. Nur dem normalen Alltag mit arbeiten und Glücklichsein habe er den Rücken gekehrt.

Der Beschwerdeführer leidet unter Panikattacken, plötzlichen Schweiß- und Zitterattacken, er habe dauernd das Gefühl beobachtet zu werden, schlafe seit sieben Jahren keine einzige Nacht mehr durch und habe oft sehr kranke und schlimme Träume.

Die Therapiestunden, welche er von der Kirche bezüglich der Misshandlungen erhalten habe, seien auch nur begrenzt, aber er brauche Therapie bis er selbst sage, es gehe ihm gut und er könne jetzt leben, aber davon sei er noch weit entfernt. Der Beschwerdeführer gibt an, er war mehr als nur ein Opfer, er wurde seiner ganzen Kindheit beraubt, er wurde als Jugendlicher sexuell missbraucht und er wurde schwerstens misshandelt. Sein Leben wurde durch die schlimme Vergangenheit zerstört und bis aufs Massivste geprägt. Ob er je ein normales Leben führen könne, bezweifle er, doch werde er es versuchen. Heilen könne man seine Wunden nicht mehr, aber durch Therapie sowie Entschädigungszahlungen ein wenig mindern, auch auf eine Rente auf Lebenszeit stelle er einen Antrag. Denn diese Art von Wiedergutmachung sei ihm nicht nur der Staat schuldig, dafür sei das Bundessozialamt zuständig. Sein Anliegen seien folgende Anträge: Antrag auf Psychotherapie, Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Antrag auf Hilfeleistung für Opfer (Rente).

1.3. Mit Schreiben vom 21.09.2012 erklärte sich der Beschwerdeführer schriftlich einverstanden, dass von den jeweils zuständigen Stellen (Weißer Ring, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Opferschutzkommissionen etc) sämtliche dort aufliegende Unterlagen (zB. Cleaningberichte, Zuerkennungsschreiben über bewilligte Leistungen beim Land, Bestätigung über Heimaufenthalte, sowie allenfalls Kopien aus den Akten der Jugendwohlfahrt vom Bundessozialamt Landesstelle XXXX) angefordert werden können.

Folgende Unterlagen und Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Schreiben an Frau Mag. XXXX, in dem der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in der XXXX und XXXX XXXX schildert, vgl. Strafakt 1-2-Beiakt, Datum unbekannt

E-Mail an Herrn XXXX vom 24.02.2011

Ergänzungsblatt des Beschwerdeführers vom 17.11.2011

E-Mail an Herrn XXXX vom 08.12.2011

Schreiben vom XXXX über die Mitteilung, dass keine finanzielle Entschädigung ausbezahlt wird vom 17.04.2012

E-Mail an diverse Empfänger (verschiedene Printmedien) aufgrund der Ablehnung einer finanziellen Entschädigung vom 19.04.2012

Kurier, Artikel über: Kinderheim: Anwalt will weiteren Opfern Pension verschaffen vom 28.08.2012

XXXX 1.4. Mit Schreiben vom 13.12.2012 teilte der bevollmächtigte Vertreter der belangten Behörde mit, dass obwohl seine Formulierungen im Schriftsatz bereits klar genug zum Ausdruck kamen, hiermit Ersatz des Verdienstentganges und Heilfürsorge geltend gemacht werden. Als Beweis übermittelte er den Antrag in Kopie.

1.5. Mit Schreiben vom 14.12.2012 und 17.12.2012 forderte die belangte Behörde zuerst die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, und dann das Psychiatrische Krankenhaus XXXX XXXX auf, ihnen sämtliche Gutachten, Erstgutachten und Krankengeschichten zu übermitteln.

Folgende Unterlagen wurden von den Institutionen übermittelt:

Betreuungsauftrag, vom XXXXXXXX

Situationsbericht der Familie XXXX, XXXX

Betreuung der Familie XXXX XXXX

Bericht, Jugendwohlfahrtsmaßnahmen vom XXXX bezüglich der Unterbringung im XXXX XXXX

Vereinbarung, Jugendamt der Stadt XXXX vom XXXX

1.6. Mit Schreiben vom 19.12.2011 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, alle medizinischen Befunde von Brüchen, Platzwunden und Zahnbehandlungen zu übermitteln.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Aufenthalt vom XXXX, Psychiatrisches Krankenhaus XXXX XXXX, vom 20.02.2002

Aufenthalt vom XXXX XXXX vom 09.07.2003 (bereits bei Antragsstellung vorgelegt)

Aufenthalt vom XXXX XXXX vom 19.05.2004 (bereits bei Antragstellung vorgelegt)

Medizinische Universität XXXX/XXXX vom 22.03.2009

Medizinische Universität XXXX/XXXX vom 14.11.2011

1.7. Mit Schreiben vom 02.01.2013 übermittelte das XXXX XXXX der belangten Behörde die angeforderten medizinischen Unterlagen des gewünschten Zeitraumes:

Psychiatrie Kinder Aufenthalt vom XXXX

Zahn-, Mund und Kieferheilkunde von XXXX

Weiters gab das XXXX XXXX an, dass es keine stationären und ambulanten Aufenthalte vor dem XXXX gab. Am XXXX und am XXXX gebe es einen eingetragenen Kontakt an der Ambulanz der XXXX für Unfallchirurgie.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Krankengeschichte und Dekurs, XXXX XXXX, stationäre Aufenthalte wegen Unterkiefer Fraktur, vom XXXX

Kinderstation des XXXX XXXX vom XXXX - XXXX

Therapievorschlag, Universitäts- Klinik XXXX, XXXX vom XXXX

Klinischer Befundbericht, Univ.- Klinik für Psychiatrie XXXX XXXX

Test psychologische Untersuchung, Intelligenzmessung mit Hawie am

XXXX

Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension

Dr. XXXX, FA für XXXX und Orthopädische Chirurgie, PVA vom 21.04.2009

1.8. Mit Schreiben vom 22.01.2013 ersuchte die belangte Behörde den bevollmächtigten Vertreter abermals fehlende medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers zu übermitteln.

Am 22.01.2013 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die angeforderten Unterlagen nicht nachbringen könne, da er zum damaligen Zeitpunkt ein Kind war und sich weder an einen Arzt noch an einen längeren Aufenthalt erinnern könne. Weiters gab er an, dass seine Mutter ihm sogar den Tod angedroht habe, wenn er irgendetwas erzählt hätte.

Folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Gutachterliche Beurteilung und Beantwortung der Fragen, univ. XXXX

Aufenthalt vom XXXX XXXX vom 19.05.2004 (bereits bei Antragstellung vorgelegt)

Befund, Dr. XXXX, vom 20.12.20XXXX

Aufenthalt vom XXXXXXXX vom 09.07.2003 (bereits bei Antragsstellung vorgelegt)

XXXX XXXX XXXX: Leiterin weist Vorwürfe des Kindesmissbrauchs zurück vom 28.02.2013

Klinisch-psychologischer Kurzbericht, Dr. XXXX, Systemische Einzel-, Paar- und Familientherapeutin vom 07.03.2013

1.9. Auszug Sachverhaltszusammenfassung vom Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen:

Laut eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus desolaten Familienverhältnissen. Er gibt an, dass ihn seine Mutter ab seinem ca. fünften Lebensjahr anfing brutal zu misshandeln (Misshandlungen gingen über zehn Jahre). Die physischen Misshandlungen umfassten Ohrfeigen, Knien auf Reiskörnern im Winter bei offener Wohnungstüre und nackt, in brennheiße Suppe mit dem Kopf getunkt, heiß-kalt Duschen, Schläge mit einer 1 cm dicken Aluminium Stange, Stecken, Gürtel, Stöckelschuhen, Holzpantoffeln, würgen bis zur Bewusstlosigkeit, etc. Zu den psychischen Misshandlungen zählten Beschimpfungen wie u.a. fetter Krüppel, behindertes Arschloch, Querschläger, Teufelsgeburt, etc. Ebenfalls wurde er von den Stiefvätern körperlich misshandelt.

Laut Antrag wären zahlreiche Anzeigen beim Jugendamt eingegangen, allerdings hätte nie jemand eingegriffen. Der Jugendamtsakt ist im Stadtarchiv nicht mehr auffindbar. Die schwierige Familiensituation (lt. Beschwerdeführer das schlimme Familienleben) ist an Hand der Kopien aus dem Kostenrechnungsakt des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Allerdings finden sich keine Hinweise auf die angegebenen Körperverletzungen des Beschwerdeführers.

Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers gab die Mutter an, dass der Beschwerdeführer sehr aggressiv gewesen sei. Er soll sie unter anderem als "Nutte", "blöde Sau", usw. bezeichnet haben. Er wäre ebenfalls tätlich gegenüber seinen Geschwistern gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit sechs/sieben Jahren für kurze Zeit im XXXX XXXX war.

Vom XXXX wurde der Beschwerdeführer, auf anraten von XXXX XXXX (damaliger Leiter der XXXX), in der Kinderstation (Psychiatrie) der Klinik XXXX untergebracht. Aus den medizinischen Unterlagen dieser Abteilung gehen keine Gesundheitsschädigungen durch körperliche Misshandlungen hervor (auch in psychiatrischer Hinsicht unauffällig, im Grund ein gesundes Kind). Diagnostiziert wurde eine aggressive Verhaltensstörung bei ausgeprägter Disharmonie in der Familie.

Es wurden keine medizinischen Unterlagen, die die körperlichen Misshandlungen der Mutter bestätigen, dem Antrag beigelegt und es konnten ebenfalls keine Unterlagen ermittelt werden. Es gibt vom Beschwerdeführer keine Patientenaufzeichnungen bei der XXXX zu einem stationären oder ambulanten Aufenthalt vor dem XXXX. Anzumerken ist, dass die ältere Schwester XXXX u. a. aussagte, dass der Beschwerdeführer sehr oft lüge, er lüge fast aus Gewohnheit. Der Beschwerdeführer schrieb allerdings, dass er gezwungen wurde, Lügen zu erzählen.

Der Beschwerdeführer schrieb, dass seine Finger und Zehen(nägel) wegen der körperlichen Gewalt seiner Mutter noch heute deformiert wären. Medizinische Befunde wurden nicht beigelegt und konnten ebenfalls nicht ermittelt werden. Laut dem Arztbrief vom XXXX von Dr. XXXX (XXXX) wurden Knicksenkspreizfüße bds. und ein Schultertiefstand re diagnostiziert. Dr. XXXX vermerkte im Arztbrief "ansonsten unauffälliger Befund".

Die testpsychologische Untersuchung vom XXXX hat unter anderem ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Realitätsverfälschungen neigt. Des Weiteren gab es vermehrt Hinweise auf eine paranoide-schizoide Erlebnisbereitschaft.

Der Beschwerdeführer schreibt unter anderem, dass ihm die Mutter drei Zähne ausgeschlagen habe. Es existiert ein Krankenblatt vom XXXX des Beschwerdeführers von der Abteilung Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Klinik XXXX. Der stationäre Aufnahmegrund war auf einen Unfall während eines Schulwettbewerbs beim Fußballspiel zurückzuführen. Er wurde am Unterkiefer verletzt. Aus den Unterlagen gehen eventuelle frühere Verletzungen nicht hervor.

Nachweise die belegen, dass ihm drei Zähne fehlen (dass er Kunstzähne hat) konnten nicht ermittelt werden. Es wurden dem Antrag auch keine Zahnarztbefunde beigelegt, die die angegebene Misshandlung belegen könnten.

Die Angaben zum Aufenthalt in der XXXX sind widersprüchlich. Bei der Zeugenvernehmung am 01.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, Mitte der XXXXer Jahre mit ca. 11 Jahren (ca. XXXX) für ca. ein halbes bis ein Jahr in der XXXX aufhältig gewesen zu sein. In seiner Chronologie gab er an, nach dem Aufenthalt im XXXX XXXX mit ca. sechs/sieben Jahren und in der Kinderpsychiatrie (XXXX), vm. im Jahr XXXX, nur ca. ein Monat dort gewesen zu sein. Laut seinen Angaben, im E-Mail an XXXX, und dem Schreiben an Frau XXXX, sei er dort Opfer körperlicher Gewalt durch XXXX und einer namentlich unbekannten Nonne geworden.

In seiner Chronologie und im Clearingbericht der Unabhängigen Opferschutzkommission war es ein Herr XXXX, der ihn ausgiebig geschlagen hätte (im Clearingbericht beschuldigt er ebenfalls eine Nonne). In einem E-Mail an Herrn XXXX von der XXXX wurde von dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass er die Namen verwechselte. Vom Beschwerdeführer wird nur XXXX XXXX beschuldigt.

Im Jahr 2010 wurde unter anderem gegen Herrn XXXX wegen Verdacht auf § 92 StGB Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen umfangreiche Ermittlungen des LKA XXXX durchgeführt. Gemäß Strafakte XXXX wurde das Verfahren der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO (Beschuldigter verstorben) eingestellt.

Im Clearingbericht, erstellt von XXXX (vom Juli 2011 - letztes Gespräch mit Beschwerdeführer am 05.07.11 durchgeführt, BI. 198), gab der Beschwerdeführer neben den körperlichen und seelischen Misshandlungen in der XXXX an, im Alter von 11-12 Jahren unter anderem von einem Theologiestudenten (Name nicht bekannt) im Rahmen eines organisierten Lernhilfe-Projekts der Stadt (nicht mehr eruierbar, ob es ein solches Projekt dazumal gab) mehrfach sexuell missbraucht worden zu sein. Außer im Clearingbericht wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Angaben bezüglich genannter Anschuldigung gemacht. In der Strafakte XXXX im Zuge der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers die am 01.12.2010 getätigt wurde (ein Jahr vor Erstellung des Clearingberichts für die Unabhängige Opferschutzkommission im Zuge des Ansuchens auf eine Entschädigungszahlung der Kirche), wurden keine diesbezüglichen Angaben gemacht.

Der Beschwerdeführer widerspricht sich selbst: Laut Antrag wurde er vom 15. Lebensjahr bis zum XXXX. Lebensjahr sexuell missbraucht, mit Verweis auf die beiliegende Chronologie. In der Chronologie des Beschwerdeführers finden sich keine Angaben zu den sexuellen Übergriffen durch den Theologiestudenten im Alter von 11/12 Jahren.

Wegen den schlimmen Familienverhältnissen ging der Beschwerdeführer freiwillig in das XXXX XXXX, wo er sich vom XXXX aufhielt. Der Beschwerdeführer selbst gab an, mit 15 Jahren (XXXX) in das XXXX gekommen zu sein (BI. 24). Er schrieb, dass er in genanntem XXXX durch XXXX Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Der Beschwerdeführer schildert detailliert die sexuellen Übergriffe und fügte dem hinzu, dass Herr XXXX die Zöglinge durch den Konsum von Alkohol, Drogen und Geldgeschenke gefügig gemacht hätte. Zu den sexuellen Übergriffen gehörten Zwang zur oralen Befriedigung, Vergewaltigung, und Finger in den After stecken. Laut Angaben des Beschwerdeführers wurden mehrere Zöglinge von Herrn XXXX sexuell missbraucht (siehe unten angeführte Anzeige in den XXXXer Jahren, vgl. Internetrecherchen).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 gegen Herrn XXXX gemäß § 212 StGB Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und § 205 StGB Schändung Anzeige erstattet. Laut Staatsanwaltschaft scheint nur die Anzeige des Beschwerdeführers auf. Gemäß Strafakte 3 St 192/11f wurde das Verfahren der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 1 StPO (Verjährung) eingestellt. Herr XXXX wurde zu den Anschuldigungen vernommen und gab an, dass alle Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und er der Meinung ist, dass sich der Beschwerdeführer eine Geldzuwendung erwarte und deshalb die Anzeige eingebracht hätte. In Bezug auf die Anzeige aus den XXXXer Jahren teilte er mit, dass er eine sexuelle Beziehung zu dem ehemaligen Zögling XXXX hatte, dieser damals aber schon über 18 Jahre alt gewesen sei und das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. In der XXXX Strafkarte scheint keine Verurteilung von Herrn XXXX auf. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach dem Aufenthalt im XXXX XXXX ein massives Drogenproblem entwickelt hätte, dies sei auf die sexuelle Gewalt durch Herrn XXXX zurückzuführen.

Allerdings gab er bekannt, dass er bereits mit 14 Jahren (also vor dem Aufenthalt im XXXX) mit den Drogen angefangen hätte. Geraucht und Alkohol getrunken hätte er schon heimlich mit 13 Jahren. In seinem Bericht schrieb er: " (...), denn von meinem 14. Lebensjahr bis zum 30. Lebensjahr stand ich nur unter Drogen".

Seit 20XXXX sei er clean. Er wurde mehrmals verhaftet und 20XXXX zu einer vierjährigen Haft verurteilt (Beschaffungskriminalität) (BI. 27). Der Beschwerdeführer führt seine schiefe Laufbahn zu 100 Prozent auf seine Vergangenheit zurück (Misshandlungen durch Mutter, sexueller Missbrauch im XXXX, Misshandlungen in der XXXX). Laut seinen Angaben, hätte der Beschwerdeführer deshalb auch viermal versucht sich das Leben zu nehmen.

In den medizinischen Unterlagen des psychiatrischen Krankenhauses XXXX XXXX vom 20.02.2002, 09.07.2003 und 19.05.2004 ist kein Suizidversuch dokumentiert. Im ersten Entlassungsbericht steht, dass keine suizidale Eignung zum Zeitpunkt der Aufnahme bestand. In den folgenden zwei Berichten wurde vermerkt, dass keine Selbst- oder Fremdgefährdung zum Entlassungszeitpunkt besteht. Es liegen keine weiteren Befunde vor, indenen ein Suizidversuch dokumentiert wurde.

Laut der medizinischen Befunde leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer chronischen Virushepatitis C (anamnestisch), Diskushernien-Rezidiv. LWK4/5 linksseitig, Adipositas, erhöhtem Cholesterin, sowie an psychischen Gesundheitsschädigungen. Seit 13.07.2009 befindet sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung bei Frau XXXX und seit Februar 2012 in psychologischer Behandlung bei Frau XXXX (seit 2010 wechselte er dreimal den Therapeuten). Im Befund des Psychiatrischen Krankenhauses XXXX XXXX vom 19.05.2004 wurden sehr viele Probleme mit der psychisch kranken (unter anderem ist Streit eskaliert) Mutter festgehalten. Es gibt keine Angaben zu den Missbrauchsvorwürfen durch Herrn XXXX in den beigelegten Befunden, die vor 2012 erstellt wurden. Frau XXXX führt neben Anpassungsstörung und Z.n. Polytoxikomanie, eine Missbrauchsanamnese unter den Diagnosen im Befund vom 09.03.2012 an.

Frau XXXX gibt im Arztbrief vom 16.07.2012 an, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischen Verlauf und Depression leide. In der Therapie komme es zur Aufarbeitung seiner Gewalt- und schweren Missbrauchserfahrung bei Heimunterbringung in seiner Kinder- und Jugendzeit.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er immer Koch werden wollte, aber gezwungen wurde XXXX zu lernen (wurde abgebrochen). In weiterer Folge war er in verschiedenen Branchen als Hilfsarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer merkte an, dass diese Arbeiten lediglich Lückenfüller gewesen seien, da er die meiste Zeit arbeitslos oder im Krankenstand war. Derzeit läuft das Verfahren des Ansuchens auf I-Pension bei der PVA (in Berufung).

Der Beschwerdeführer gab an, dass er aufgrund seiner psychischen und physischen Belastung nicht mehr im Stande sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen.

XXXX (Arbeitspsychologie, Allgemeine Psychologie) schreibt, dass sich aus persönlichkeitspsychologischer Sicht in kausalem Zusammenhang mit der Entwicklungsgeschichte des Klägers Hinweise auf störungswertige Ausprägungen für die Bereiche paranoide Störung, Borderlinestörung, selbstunsichere Störung, negativistische Störung, depressive Störung und antisoziale Störung ergeben. Seiner Meinung nach, aus berufspsychologischer Perspektive, sollte die Tagesarbeitszeit des Beschwerdeführers nicht länger als vier Stunden betragen. Dem fügt er hinzu, dass, durch eine Kombination einer psychologisch-psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung binnen zwölf Monaten eine Erweiterung der täglichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers auf acht Stunden pro Tag möglich erscheint.

Das Land XXXX hat dem Beschwerdeführer keine Entschädigungszahlung und keine Therapien zuerkannt. Es wurde zweimal angesucht und zweimal eine Pauschalabgeltung abgelehnt. Die Unabhängige Opferschutzkommission hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigungszahlung von EUR 5.000,-- und 30 Therapiestunden bewilligt.

Sachverhalt 2 des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen:

Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG:

Laut Antrag sei der Beschwerdeführer wegen dem sexuellen Missbrauch im XXXX XXXX durch Herrn XXXX und der physischen Gewalt der Mutter und in der XXXX psychisch und physisch schwer angeschlagen. Er leide an Angstzuständen, Übergewicht, Anpassungsstörung, Autoritätsproblemen, schlaflosen Nächten, Aggressionen, Drogensucht, und an mehreren Bandscheibenvorfällen. In der Kindheit habe er Brüche, Platzwunden, Verbrennungen, usw. gehabt. Er gab an, dass er als Kind "x-mal" auf der Unfallchirurgie war. Belege hierfür wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht (vgl. BI. 178). Es konnten auch keine Belege amtswegig ermittelt werden. Ob der zweimal operierte Bandscheibenvorfall und das Übergewicht auf die angegebenen Misshandlungen zurückzuführen sind, kann für die belangte Behörde anhand der beigelegten Befunde der XXXX und Neurochirurgie und der Befunde der Inneren Medizin nicht festgestellt werden.

Körperliche Gewalt durch die Mutter und die drei Stiefväter :

Die körperlichen Misshandlungen in der Familie wären gemäß § 83 StGB Körperverletzung strafbar.

Anhand folgender medizinischen Befunde:

XXXX, stationär XXXX

Es sind keine Hinweise auf die angegebenen körperlichen Misshandlungen der Familie zu finden.

Die schwierige Familiensituation (laut Beschwerdeführer das schlimme Familienleben) ist an Hand der Kopien aus dem Kostenrechnungsakt des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Allerdings finden sich keine Hinweise auf die angegebenen Körperverletzungen, die ihm durch die Mutter zugefügt wurden (vgl. Sachverhalt Zusammenfassung u. med. Unterlagen der Kinderpsychiatrie XXXX XXXX). Aufgrund der detaillierten Tatschilderung des Beschwerdeführers wird ein psychiatrisch-neurologisches Fachgutachten einzuholen sein, welches Aufschluss über die Aussagefähigkeit, -tüchtigkeit und deren Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers gibt.

Mehrfacher sexueller Missbrauch durch Theologiestudenten:

Nähere Angaben zu dem mehrfachen sexuellen Missbrauch durch den Theologiestudenten im Alter von 11-12 Jahren sind weder dokumentiert, noch konnten sie im Ermittlungsverfahren erhoben werden, noch wurden sie vorgelegt. Daher konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der mehrfach angegebene sexuelle Missbrauch im Alter von 11/12 Jahren Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG sind. Außer der einmaligen Aussage im Clearingbericht der Unabhängigen Opferschutzkommission finden sich keine weiteren Angaben vom Beschwerdeführer im Akt (weder im Antrag noch in seiner Chronologie). Weitere Belege zur Bestätigung fehlen ebenfalls.

Anhand folgender psychiatrischer Befunde:

Es finden sich keine Hinweise über den angegebenen sexuellen Missbrauch im XXXX und durch den Theologiestudenten. Die Befunde beziehen sich im Wesentlichen auf die Suchtprobleme des Beschwerdeführers.

Körperliche und seelische Misshandlungen in der XXXX:

Die körperlichen und seelischen Misshandlungen in der XXXX über einen Zeitraum von ca. 1 Monat bis einem halben Jahr/Jahr Mitte/Ende der XXXXiger Jahre wären gemäß § 92 StGB Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen strafbar. (vgl. VOG-Novelle seit 01.04.2013).

Anhand der eigenen Aussage des Beschwerdeführers zu den Misshandlungen in der XXXX, den Zeugenaussagen anderer Opfer (XXXX) und den Unterlagen der Unabhängigen Opferschutzkommission sind die widerfahrenen körperlichen und seelischen Misshandlungen in der XXXX nachvollziehbar und können mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Sexueller Missbrauch (Vergewaltigungen) durch Herrn XXXX im XXXX

XXXX:

Der sexuelle Missbrauch durch Herrn XXXX wäre gemäß § 212 StGB Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und § 205 StGB Schändung strafbar.

Anhand der beigebrachten bzw. ermittelten medizinischen Unterlagen, den Unterlagen vom Land XXXX und den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ist die sexuelle Gewalt durch Herrn XXXX nicht eindeutig nachvollziehbar und kann nach derzeitigem Stand der Sachlage nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. (vgl. Sachverhalt Zusammenfassung) Aufgrund der detaillierten Tatschilderung des Beschwerdeführers, jedoch der derzeitigen Sachlage, wird ein psychiatrisch-neurologisches Fachgutachten einzuholen sein, welches Aufschluss über die Aussagefähigkeit, -tüchtigkeit und deren Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers gibt.

Die Ermittlungen der belangten Behörde haben somit ergeben, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), wonach eine mit mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, gegeben sind.

Ausschließungsgründe gemäß § 8 VOG sind nicht anzunehmen.

Anspruch auf Heilfürsorge gemäß § 4 Abs. 2 und 5 VOG:

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Heilfürsorge gemäß § 4 Abs. 2 (Selbstbehalte) und 5 (Psychotherapie) VOG sind aufgrund der körperlichen und seelischen Misshandlungen in der XXXX über einen Zeitraum von ca. einem Monat bis einem halben Jahr/Jahr Mitte/Ende der XXXXiger Jahre gegeben.

Die Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung können nach Beendigung der Inanspruchnahme der genehmigten Stunden der Unabhängigen Opferschutzkommission von der belangten Behörde, Landesstelle XXXX, übernommen werden (ohne Regress, Täter verstorben, Nonne = UT). Derzeit liegen noch keine Einzahlungsbelege über Krankenhausaufenthalte, Arzt, Wahlarzt, Rezeptgebühren, Kuraufenthalte, Rehaaufenthalte vor, für die der Beschwerdeführer einen Selbstbehalt gezahlt hat.

Antrag auf Hilfeleistungen nach § 3 VOG Ersatz des Verdienstentganges:

Gemäß § 1 Abs. 3 VOG gebührt eine Hilfeleistung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dann, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Tathandlung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag am 31.08.2012. Da der Antrag erst nach der vorgesehenen Frist eingelangt ist, wären Leistungen demnach erst ab 01.09.2012 zu erbringen.

Wie bereits oben angeführt wird im Zuge eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens die Aussagefähigkeit, -tüchtigkeit und deren Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen (Gewalt in der Familie, sexueller Missbrauch durch Herrn XXXX im XXXX XXXX) zu prüfen sein. Im Fall, dass aus psychiatrisch-neurologischer Sicht die Aussagefähigkeit, -tüchtigkeit und deren Glaubhaftigkeit über die geschilderten Misshandlungen des Beschwerdeführers bestätigt wird, wird weiters medizinisch abzuklären sein, ob der exzessive Drogenkonsum (begann bereits vor dem Aufenthalt im XXXX mit Drogen) sowie die heutigen psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Traumatisierungen während seiner Kindheit/Jugend zurückzuführen sind oder aber konstitutionell bedingt oder durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren entstanden sein könnten (mehr als 50 %).

Es wird ebenfalls zu berücksichtigen sein, in welchen Ausmaß (mehr als 50 %) akausale Faktoren (wie schwierige Familiensituation - Patchworkfamilie, viele Geschwister, viele Lebenspartner der Mutter, Hepatitis C Erkrankung, Beschaffungskriminalität, Gefängnisaufenthalte, Schulden) zu den heutigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers beigetragen haben.

Für eine Dauerleistung nach dem VOG (im Sinne eines lebenslangen Verdienstentganges) muss objektiviert werden, inwieweit sich das gesamte Berufsleben des Beschwerdeführers anders gestaltet hätte, wenn die schädigenden Ereignisse [durch die Mutter im Alter von ca. 5 bis 15 Jahren, in der XXXX mit ca. 11 Jahren (ca. ein Monat), im XXXX XXXX XXXX] nicht stattgefunden hätten. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben (Klage gegen den Abweisungsbescheid auf I-Pension läuft derzeit, Stand April 2013) und inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.

2.1. Mit Bescheid vom 29.04.2013 wurde der Antrag gemäß §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 5 VOG auf Übernahme der aufgrund der psychischen Schädigung in der XXXX Mitte/Ende der XXXXiger Jahre, über einen Zeitraum von ca. einem Monat bis zu einem halben Jahr/Jahr, entstandenen Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Beginn der Schädigung bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit und bezieht sich nur auf Therapiestunden, die über die genehmigten Stunden der Unabhängigen Opferschutzkommission hinausgehen, unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt.

Gemäß §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 2 des VOG werden die, auf Grund der Schädigung in der XXXX Mitte/Ende der XXXXiger Jahre über einen Zeitraum von ca 1. Monat bis einem halben Jahr/Jahr, entstandenen Kosten grundsätzlich bewilligt.

2.2. Mit Schreiben vom 30.04.2013 beauftragte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten zu erstellen.

2.3. Mit Schreiben vom 02.09.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Zukunft wieder persönlich die Korrespondenz übernehme, da er den Kontakt mit seinem freiwilligen Vertreter Dr. XXXX schon lange abgebrochen habe.

Folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Fachärztlicher Befundbericht, XXXX am 28.05.2013

Gutachterliche Beurteilung und Beantwortung der Fragen, XXXX (bereits vorgelegt)

Psychotherapiebestätigung, XXXX, vom 13.05.2013

Kopie Reisepass

2.4. Auszug aus dem angeforderten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX

Im Auftrag der belangten Behörde soll ein Gutachten erstellt werden nach dem Verbrechensopfergesetz mit detaillierter Beantwortung folgender Fragen:

Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem Beschwerdeführer vor? Vergleiche dazu die ärztlichen Gutachten der PVA, vergleiche dazu weitere medizinische Unterlagen XXXX Univ. Klinik f Innere Medizin II vom 23.03.2009, XXXX Univ Klinik f Neurochirurgie vom 14.11.2011, ärztliches Gutachten der PVA-XXXX, Dr. XXXX.

Sind die Aussagen bzw. Tatschilderungen vom Beschwerdeführer in Bezug auf die schweren körperlichen und seelischen Misshandlungen durch die Mutter (ca. im Alter von 5 bis 15 Jahren) und der mehrfache, schwere sexuelle Missbrauch durch Herrn XXXX im XXXX XXXX im Zeitraum XXXX glaubhaft?

Wenn ja wird ersucht, die Traumatisierungen durch diese Erlebnisse in der weiteren medizinischen Begutachtung also bei der Beantwortung nachstehender Fragen, miteinzubeziehen bzw. zu berücksichtigen. Wenn nein, wird ersucht bei der Beantwortung nachstehender Fragen nur die Traumatisierungen durch die körperlichen und seelischen Misshandlungen in der XXXX zu berücksichtigen.

Welche der bestehenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind akausal (schwierige Familiensituation - Patchworkfamilie, viele Geschwister, viele Lebenspartner der Mutter, Hepatitis C-Erkrankung, Beschaffungskriminalität, Gefängnisaufenthalte, Schulden)?

Falls die Gesundheitsschädigung konstitutionell bedingt oder durch umwelt- oder sozialisationsbedingte Faktoren entstanden ist und nicht als Folge einer Traumatisierung aufgrund einer Handlung gemäß §1 Abs 1 VOG (vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, gegebenenfalls auch Punkt a und d) hervorgerufen wurde, wird um Stellungnahme ersucht, zu welchem Prozentsatz diese Schädigung allenfalls verstärkt oder chronifiziert wurde.

In welchem Ausmaß kann der gesamte Anteil dieser akausalen Faktoren an den derzeit festgestellten psychischen Leiden angenommen werden (mehr als 50%)? Um Begründung wird gebeten.

Welche der festgestellten psychischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die angegebenen körperlichen und seelischen Misshandlungen während des Heimaufenthaltes in der XXXX (Vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) zurückzuführen?

Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache für die psychische Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers sind, wird um Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG (vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben (weniger oder mehr als 50% bzw. zu einem geringeren oder höheren Anteil als die akausalen Faktoren?).

Falls mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) gesagt werden kann, dass die festgestellte psychische Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG (vergleich Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) zurückzuführen ist, wird um Stellungnahme ersucht, ob das verbrechenskausale Leiden

eine Berufsunfähigkeit (dzt. läuft die Klage gegen den Abweisungsbescheide der I-Pension) bewirkt hat?

b. für eine Dauerleistung nach dem VOG (im Sinn eines lebenslangen Verdienstentgangs) muss objektiviert werden, inwieweit sich das gesamte Berufsleben des Beschwerdeführers anders gestaltet hätte, wenn das schädigende Ereignis (vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) nicht stattgefunden hätte.

Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben (war die meiste Zeit arbeitslos oder im Krankenstand, ansonsten als Hilfsarbeiter tätig, Klage um I-Pension läuft gerade) und inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.

Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass sich ohne der Traumatisierungen durch die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs 1 VOG (vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) ein Berufsverlauf des Beschwerdeführers ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass der Beschwerdeführer noch heute (Antrag folgenden Monat September 2012) einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte?

Wäre der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes/seiner intellektuellen Fähigkeiten (IQ 108) in der Lage gewesen, die gewünschte Berufsausbildung (Koch) erfolgreich zu absolvieren und anschließend dauerhaft einen der Ausbildung entsprechenden Beruf auszuüben?

Das Gutachten stützt sich auf:

• Die persönliche Untersuchung vom 12.09.2013 von 12:00 bis 14:00 Uhr

• Das Aktenstudium

Untersuchung des Betroffenen:

Die Untersuchung findet am 12.09.2013 von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt.

Die Untersuchung erfolgt freiwillig.

Der Beschwerdeführer wird darüber aufgeklärt, dass die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich des Gutachtens gegenüber der belangten Behörde nicht gilt.

Der Beschwerdeführer weist sich mit dem Pass No. XXXX aus.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass es ihm im Rahmen der zahlreichen Untersuchungen zuvor, danach jeweils schlecht gegangen sei, er wünsche sich die traumatischen Erlebnisse nicht mehr berichten zu müssen und dass sich die Gutachterin auf den Akteninhalt beziehen möge. Dieser wird in großen Schritten mit dem Beschwerdeführer durchgegangen.

In Ergänzung zum Akt wird ein Befund von Fr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, dem Akt angeschlossen, eine Bestätigung der Psychotherapeutin XXXX und ein Teil der gutachterlichen Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Psychologen Univ. XXXX.

Größe: 184cm Gewicht: 140kg Wasserlassen: oB Stuhlgang: oB

Blutdruck: Hypertonieneigung

Rechtshänder, kein Autofahrer, viele Tatoos

Familienanamnese:

• Tante: Krebs

• Mutter: manisch depressive Erkrankung, Tablettenabhängigkeit

(XXXX)

• Halbschwester: Meningitis

• Halbbruder: Suizid

• Vater: Alkoholkrankheit

Frühere Erkrankungen:

• Tonsillektomie

• 2mal Bandscheiben Operation L4/L5, ca. XXXX

• Hepatitis C, sei ausgeheilt nach Interferontherapie

• Vor ca. XXXX Jahren Schiunfall mit Kopfverletzung, Schädellatz OP beim HA

• Zahlreiche Fingerbrüche und Mittelhandknochenbrüche mit konservativer Versorgung an der Unfallklinik XXXX

• Zyste re. Knie mit konservativer Versorgung an der Unfallklinik Ibk.

• Morbus Scheuermann mit konservativer Versorgung XXXX Ibk.

Allergie:

• Keine

Schulbildung:

• 4 Jahre Volksschule

• 5 Jahre Hauptschule, 3. Klasse wiederholt

• 1 Jahr XXXX

• Berufsschule zum XXXX, XXXX jew. nicht abgeschlossen

• Eigentlicher Berufswunsch: Koch

Sozialanamnese:

Der Vater habe XXXX Söhne aus erster Ehe, einer verstarb.

Es gäbe eine ältere Halbschwester mit einem anderen Vater, ebenfalls einen älteren Halbbruder mit einem anderen Vater; zwei jüngere Halbschwestern, jeweils von zwei verschiedenen Vätern.

Der Vater sei XXXX gewesen, dann im Kaufhaus XXXX und sei seit acht Jahren in Pension. Als er ein Jahr alt gewesen sei, sei es zur Scheidung gekommen. Den Kontakt zu ihm habe er vor sechs Jahren abgebrochen.

Sein Vater sei der erste Ehemann der Mutter gewesen, danach sei sie noch viermal verheiratet gewesen.

Er sei in XXXX bei der Mutter aufgewachsen und habe unendlich viele Übersiedlungen erlebt.

Er lebe derzeit in XXXX in einer Gemeindewohnung und sei seit XXXX Jahren verheiratet. Dies sei seine erste Ehe. Die Gattin sei in I-Pension wegen psychischer Erkrankung und sei XXXX Jahre älter als er. Sie habe XXXX erwachsene Kinder in die Ehe mitgebracht.

Er selbst habe um Pension angesucht, sei nun in Berufung.

Er habe fünfmal in der Woche halbtägig gearbeitet.

Er habe XXXX Söhne mit jeweils verschiedenen Müttern. Diese wären XXXX und XXXX Jahre alt. Mit dem Jüngeren habe er guten Kontakt, mit dem 18-Jährigen kein Kontakt.

Er habe keinen Kontakt zu den Großeltern gehabt, keinen zu Onkeln und Tanten.

Der Vater sei gutmütig gewesen, habe XXXX geheißen.

Die Mutter sei ungeduldig, aufbrausend, brutal und gemein, Angst machend gewesen. Die älteren Schwestern waren etwas besser dran als er, er sei für alles immer der Sündenbock gewesen.

Die Partner der Mutter seien alle Alkoholiker gewesen, einmal sei ein Lehrer dabei gewesen, aber nur kurz. Alle hätten ihn aber auch die Mutter geschlagen.

Sexualanamnese:

Das erste Mal sei es zum Missbrauch gekommen im ca. 10. Lebensjahr durch einen Familienhelfer, das sei ein Student gewesen, der zuhause Nachhilfe gegeben hätte. Ein paar Wochen lang sei es gegangen, ein sexueller Missbrauch ohne Penetration.

Zum penetrierenden Missbrauch sei es im XXXX gekommen, im 15. bis 16. Lebensjahr. Gleichzeitig hätte er seine erste große Liebe gehabt, die sei älter gewesen als er.

Derzeit lebe er in einer glücklichen Beziehung zu einer älteren Frau, er habe zufriedenstellenden Sex.

Forensische Anamnese:

Die letzte Haft sei vor XXXX Jahren gewesen. Er sei seit XXXX entlassen. Damals

eingesessen wegen Einbruchs und schwerem Diebstahl. Ca. sieben Lebensjahre habe er in Haft verbracht, auch Körperverletzung und gefährliche Drohung seien dabei gewesen.

Toxika:

• Nikotin: ca. 20 Zigaretten, Beginn ca 13. Lj.

• Alkohol: seit ca. fünf Jahren abstinent, Beginn mit dem ca. 14. Lebensjahr mit Bier. In den Hochzeiten ca. 24 Dosen täglich vom ca.

16. Lj. bis ca. XXXX.

• Drogen: seit ca. fünf Jahren abstinent, Beginn mit dem ca. 14. Lebensjahr mit Cannabis. Er habe alle Drogen, die auf dem Markt gewesen seien, eingenommen inkl. eines iv-Abusus von Heroin. Er sei dreimal auf Station XXXX stationär zum Entzug gewesen, mehrfach in XXXX, einmal auf der Station XXXX. In Haft sei er jeweils abstinent geblieben. Er sei an der Drogenambulanz behandelt worden.

Derzeitige Therapie:

• Revia

• Pram

• Proxen bei Bed

• Seractil

• Psychiatrische Begleitung: FÄ f Psychiatrie und Neurologie, XXXX

• Psychotherapie einmal pro Woche: Dr. XXXX

Derzeitige Beschwerden:

Körperlicherseits gehe es ihm eigentlich zunehmend besser, ab und zu leide er unter Kreuzschmerzen, die in der LWS sitzen würden, in beide Beine und in das Gesäß ausstrahlen würden. Insbesondere in der rechten Hüfte habe er des Öfteren ein Schwächegefühl.

Er schlafe ausreichend, wenn er schlecht schlafe, nehme er selten Tabletten, da bleibe er lieber munter.

Er sei stabiler geworden. Die Auf und Abs seien weniger intensiv. Er habe auch seine Aggressionen mittlerweile besser im Griff. Er sei insbesondere verbal aufbrausend gewesen, z.B. beim Autofahren. Da habe er sogar den Oberkörper aus dem Auto gehalten, so aufgeregt habe er sich. Er sei aber stolz darauf, dass er seine Söhne völlig gewaltfrei erzogen habe.

Derzeit sei die Stimmung schwankend. Die letzte Entzugsbehandlung habe er im Gefängnis gehabt, er habe die Haft immer als Erlösung erlebt aus dem ganzen Drogensumpf. Er habe drei Selbstmordversuche begangen, den Ersten nach der Haft, zuletzt XXXX. Nach der Haft sei er jeweils immer mittellos und verzweifelt gewesen. Zweimal habe er einen Selbstmordversuch durch Erhängen versucht, einmal durch eine Überdosis.

Angstzustände habe er keine. Er meide große Menschenansammlungen, verlasse diese rasch.

Früher jedoch habe er dahingehend Probleme gehabt, insbesondere nach der Haft. Da habe er Probleme mit den Nachbarn gehabt. Da sei er dann richtig paranoid geworden und habe einen Verfolgungswahn entwickelt. Zu der Zeit sei er auch noch auf Leute losgegangen.

Er habe zurzeit 70.000,00 Euro Schulden.

Im Rausch sei er eigentlich nie auf Leute losgegangen, das habe er als Nüchterner gemacht. Er habe das Gefühl, dass alle nicht so ehrlich sind und ihm was antun wollen.

Seit fünf Monaten lebe er nun in XXXX, da gehe es besser. Er sei auch deswegen so häufig übersiedelt. Von XXXX nach XXXX, nach XXXX, nach XXXX, nach XXXX, hier sei es seit einem Jahr relativ gut.

Sein Hobby sei das Waldgehen, er habe drei Hunde, mit denen er regelmäßig Gassi gehen müsse. Er mache viel im Haushalt. Freunde habe er keine, keinen Kontakt zu den Geschwistern.

Die Tagesstruktur bestünde darin, mit den Hunden Gassi zu gehen, den Haushalt zu machen, auch zu kochen.

Eine Frustrationstoleranz habe er nie gehabt, Kritik immer schlecht vertragen, darum habe er auch keine Kollegen, habe mit Kunden nicht umgehen können und ca. 40 bis 50 Arbeitsstellen gehabt. Am längsten habe er am Gerüstbau, ca drei bis vier Jahre, gearbeitet, das habe ihm auch am besten gefallen.

Er sei immer wieder in Haft gekommen und habe Entzugsbehandlungen gehabt. Er habe immer Probleme mit dem Merken gehabt, das Rechnen sei immer sehr schlecht gegangen. In der XXXX sei er nur kurz gewesen. Im XXXX 1,6 Monate, er sei sich aber nicht sicher, ob das stimme, denn sein Gedächtnis sei schlecht. Dies sei ihm auch oft als Lügen ausgelegt worden. Jedenfalls habe er in den Erziehungsheimen unverhältnismäßige Strafen erlitten und sei massiv gedemütigt worden. Leberknödel möge er auch heute noch nicht, die habe die Mutter immer gekocht.

Mit zehn Jahren habe er schon das erste Mal Bier gekostet, auch die Geschwister. Er habe schon als kleiner Bub Spielzeug zerstört.

Die Mutter sei jedoch ein Teufel gewesen, so wie es im Akt stehe. Sie habe ihm auch Spielzeug kaputt gemacht und ihn mit dem Alustecken geschlagen. Einmal könne er sich erinnern habe er ein Fahrrad bekommen, einmal sei er im Ferienlager gewesen, das sei wunderschön gewesen.

XXXX habe er im XXXX gelebt, da sei er ungefähr sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Dort seien viel Alkoholkranke gewesen, jeden Tag habe er Blut gesehen von Schlägereien.

Er habe damals oft im Klo essen müssen. Zuletzt habe er die Mutter geschlagen, da sei sie schon am Boden gelegen. Sie habe ihm ein Messer nachgeschmissen. Danach sei er ins XXXX ausgezogen.

Zwei bis drei Jahre später habe er wieder Kontakt zu ihr aufgenommen, da habe er von ihr Geld gewollt, da sei er Giftler gewesen. Jetzt habe er zu ihr keinen Kontakt mehr. Er sei froh, dass seine Söhne gesund seien und dass er sie nie geschlagen habe.

Psychopathologischer Status bei der Gutachtensuntersuchung:

Bewusstsein: wach

Orientierung: Zeitlich: orientiert

Örtlich: orientiert

Situativ: orientiert

Persönlich: orientiert

Affekt: adäquat in der Untersuchungssituation, paranoid Reaktionsbereitschaft

Antrieb: unauffällig

Psychomotorik: unauffällig

Stimmungslage: indifferent

Gedankengang: unauffällig

Merkfähigkeit: unauffällig

Konzentration: leicht reduziert

Aufmerksamkeit: leicht reduziert

Auffassung: etwas schwerfällig

Inhaltliche Denkstörungen: nicht vorhanden

Halluzinationen: nicht vorhanden

GUTACHTEN

Die Untersuchung des Beschwerdeführers, geb. XXXX, fand am 12.09.2013 von 12:00 bis 14:00 Uhr statt.

Aus der Untersuchung ergeben sich folgende, für die psychiatrische Beurteilung relevante Details:

1. Der Beschwerdeführer wuchs unter schwierigsten familiären Verhältnissen auf mit einer psychisch kranken Mutter und diversen alkoholkranken Stiefvätern, die ihn jahrelang psychischer und physischer Gewalt aussetzten. Insbesondere die sadistisch anmutenden Misshandlungen durch die Mutter von früher Kindheit an über Jahre haben die Persönlichkeitsentwicklung des Knaben beeinflusst. Der erste Kontakt mit Nikotin und Alkohol wird vom Beschwerdeführer selbst in das Alter von 12 bis 14 Jahren gelegt, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Kinderklinik XXXX von Dezember XXXX bis Jänner XXXX werden die familiären Probleme beschrieben, die bereits bestehende schwere aggressive Verhaltensstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert und eine dissoziale Entwicklung bereits von XXXX mehr als befürchtet.

In der damals durchgeführten psychologischen Untersuchung zeigt sich eine normale Intelligenz bei bereits vorliegender paranoid-schizoider Erlebnisbereitschaft, die bis ins Erwachsenenalter fortbesteht.

2. Nach einer schweren Auseinandersetzung mit der Mutter, bei der der Beschwerdeführer tätlich wurde, gelangte er auf eigenen Wunsch in die Einrichtung XXXX, wo er, statt eine Stabilisierung nach der häuslichen Misere zu erleben, sexuellen Missbrauch erleben musste. Ein erster sexueller Missbrauch wurde im 10. bzw. 11. Lebensjahr angegeben, durch einen Studenten, der Nachhilfe gab.

Alkohol- und Drogenmissbrauch spielten auch in dieser Zeit eine Rolle und verstärkten die Neigung des Beschwerdeführers Alkohol und Drogen missbräuchlich zu konsumieren, was auch sein weiteres Leben prägte.

3. Die gewünschte Berufsausbildung zum Koch konnte nicht absolviert werden, auch die erzwungene als XXXX wurde nicht beendet. Der Beschwerdeführer hatte auch Schulschwierigkeiten und musste eine Hauptschulklasse wiederholen. Im weiteren Leben kam es zu häufig wechselnden, kurz andauernden Beschäftigungen, unterbrochen durch häufige Krankenstände aufgrund bestehender Substanzabhängigkeit bzw. in der Folge auch durch Gefängnisaufenthalte aufgrund diverser begangener Delikte. Die letzte Haftentlassung fand XXXX statt.

Glücklicherweise gelang dem Beschwerdeführer seither Alkohol- und Drogenabstinenz. Ein Begehren auf I-Pension wurde bis dato abschlägig beschieden, derzeit läuft ein arbeitsgerichtliches Verfahren. In diesem Verfahren wurde eine Psychodiagnostik durchgeführt, es zeigten sich leichte kognitive Einschränkungen, die hinsichtlich des Arbeitspsychologen zu einer Arbeitseinschränkung führen könnten.

4. Bisher sei dem Beschwerdeführer eine beantragte Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG zum Großteil verwehrt geblieben, sodass er bisher offensichtlich nur einen kleinen Geldbetrag und ca. 30 Therapiestunden erhalten hätte.

Mehr oder weniger direkt, aber auch zwischen den Zeilen, werden Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers angemerkt, die Neigung, die Unwahrheit zu sagen, konnte den Angaben einer älteren Schwester und der Mutter entnommen werden. Die Wahrscheinlichkeit derartiger Verhaltensweisen ist bei dissozialen Störungen erhöht, bei Drogenpatienten gut bekannt. Dennoch sollte auf die gut objektivierbaren Tatsachen hingewiesen werden, dass nämlich das Aufwachsen des Beschwerdeführers ohne Zweifel wie in Punkt 1 ff dargestellt, verlief, deformierte Hände und Füße durch Gewaltaktionen der Mutter jedoch nicht belegt werden können und auch orthopädischerseits nicht festgestellt werden können.

Des Weiteren kann der Verlust der Zähne nicht irgendwelchen Gewalthandlungen der Mutter zugeordnet werden, dennoch bleibt verrohtes Verhalten der Mutter während der gesamten Kindheit des Beschwerdeführers als nicht anzuzweifelnde Tatsache über, weshalb insgesamt die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Großen gegeben sein wird, in Details möglicherweise mehr dem subjektiv Wahrgenommenen liegen könnte.

5. Derzeit lebt der Beschwerdeführer in einer guten Partnerschaft mit ungestörter Sexualität, im Wesentlichen unauffälligem Biorhythmus. Das Übergewicht besteht seit Kindheit recht stabil, Rückenschmerzen machen dem Beschwerdeführer zu schaffen. Er ist in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung, wobei Schlafstörungen nicht behandelt werden müssen. Die derzeitig eingenommenen Medikamente bestehen in einem durchschnittlich dosierten Antidepressivum und einem Entzugsmedikament. Schmerzmedikamente werden bei Bedarf eingenommen. Hinweise auf eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung finden sich zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersuchung nicht, Hinweise für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung finden sich ebenfalls bei der Gutachtensuntersuchung nicht.

Zusammenfassend zeigen sich zum September 2013 folgende psychiatrische Erkrankungen:

• Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer dissozialen und

organischen Komponente

• Eine Anpassungsstörung

• Ein Zn. Posttraumatischer Belastungsstörung

• Leichte kognitive Störung bei der berufspsychologischen Testung iR des

Cg-Verfahrens (als Symptom der organischen Persönlichkeitsstörung)

• Polytoxikomanie inkl., dzt abstinent

Weitere Leiden aus dem Akt:

• Chronische Lumbago bei Zn. Bandscheiben OP

• Hep C

• Zn Interferontherapie

• Morbus Scheuermann

• Metabolisches Syndrom

Zu den Fragen der belangten Behörde:

Ad 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem Beschwerdeführer vor? Vergleiche dazu die ärztlichen Gutachten der PVA, vergleiche dazu weitere medizinische Unterlagen XXXX Univ.Klinik f Innere Medizin II vom 23.03.2009, XXXX Univ Klinik f Neurochirurgie vom 14.11.2011 , ärztliches Gutachten der PVA-XXXX, Dr. XXXX.

Siehe oben

Ad 2. Sind die Aussagen bzw Tatschilderungen vom Beschwerdeführer in Bezug auf die schweren körperlichen und seelischen Misshandlungen durch die Mutter (ca. im Alter von 5 bis 15 Jahren) und der mehrfache, schwere sexuelle Missbrauch durch Hr XXXX im XXXX XXXX im Zeitraum XXXX glaubhaft?

Die Aussagen und Tatschilderungen in Bezug auf die schweren körperlichen und seelischen Misshandlungen durch die Mutter sind glaubhaft, obwohl es abweichende Angaben gibt (deformierte Hände und Füße, Zähne ausschlagen durch die Mutter). So sind die wesentlichen Fakten einer sadistischen Zuwendung durch die Mutter eindeutig objektivierbar.

Die mehrfachen sexuellen Missbräuche durch Hr XXXX sind ebenfalls glaubhaft anzunehmen. Auch wenn der bis dorthin schon verrohte Jugendliche Geschenke dafür nahm, bleiben doch keine Zweifel an der kriminellen Handlung des Erziehers.

Auch wenn keine Gegenwehr des Beschwerdeführers erfolgte, so wurde er dennoch Opfer missbräuchlicher Handlungen durch einen Erzieher in dessen Abhängigkeit er sich befand.

Wenn ja, wird ersucht die Traumatisierungen durch diese Erlebnisse in der weiteren

medizinischen Begutachtung also bei der Beantwortung nachstehender Fragen mit einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen.

Siehe oben

Wenn nein, wird ersucht bei der Beantwortung nachstehender Fragen nur die Traumatisierungen durch die körperlichen und seelischen Misshandlungen in der XXXX zu berücksichtigen.

Siehe oben

Ad 3. Welche der bestehenden psychischen Gesundheitsschädigungen sind akausal (schwierige Familiensituation - Patchworkfamilie, viele Geschwister, viele Lebenspartner der Mutter, Hepatitis C-Erkrankung, Beschaffungskriminalität, Gefängnisaufenthalte, Schulden)?

Falls die Gesundheitsschädigung konstitutionell bedingt oder durch umwelt- oder sozialisationsbedingte Faktoren entstanden ist und nicht als Folge einer Traumatisierung aufgrund einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG (vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, gegebenenfalls Punkt auch Punkt a und d) hervorgerufen wurde, wird um Stellungnahme ersucht, zu welchem Prozentsatz diese Schädigung allenfalls verstärkt oder chronifiziert wurde.

In welchem Ausmaß kann der gesamte Anteil dieser akausalen Faktoren an den derzeit festgestellten psychischen Leiden angenommen werden (mehr als 50%)?

Um Begründung wird gebeten.

Keine der psychischen Gesundheitsschädigungen ist akausal, insbesondere die schwerste kombinierte Persönlichkeitsstörung, die jahrzehntelang bestehende Drogenabhängigkeit sowie die Gefängnisaufenthalte wurden letztlich in der schweren Kindheit des Beschwerdeführers grundgelegt und in den nachfolgenden Institutionen noch verstärkt und chronifiziert. Akausale Faktoren wirkten wahrscheinlich verstärkend, jedoch zu einem geringen Anteil.

Ad 4. Welche der festgestellten psychischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die angegebenen körperlichen und seelischen Misshandlungen während des Heimaufenthaltes in der XXXX (Vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) zurückzuführen?

Siehe auch Punkt 3

Die Misshandlungen in dieser Einrichtung verstärkten bereits Grundgelegtes, der wahrscheinlich höhere Anteil der Schädigung ist in der Beziehung zur Mutter bzw. in der Familie zu sehen.

Ad 5. Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache für die psychische Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ist, wird um Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs 1 VOG (vergleiche Punkt Pt. c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben (weniger oder mehr als 50% bzw. zu einem geringeren oder höheren Anteil als die akausalen Faktoren?).

Die Verbrechen sind zum allergrößten Teil, als alleinige Ursache für die psychische Gesundheitsschädigung zu sehen.

Ad 6. Falls mit Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) gesagt werden kann, dass die festgestellte psychische Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß §1 Abs 1 VOG (vergleich Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) zurückzuführen ist, wird um Stellungnahme ersucht, ob das verbrechenskausale Leiden

a. eine Berufsunfähigkeit (derzeit läuft die Klage gegen den Abweisungsbescheide der I-Pension) bewirkt hat?

Das verbrechenskausale Leiden hat keine Berufsunfähigkeit bewirkt.

b. für eine Dauerleistung nach dem VOG (im Sinn eines lebenslangen Verdienstentgangs) muss objektiviert werden, inwieweit sich das gesamte Berufsleben des Beschwerdeführers anders gestaltet hätte, wenn das schädigende Ereignis (vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) nicht stattgefunden hätte.

Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, inwieweit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben (war die meiste Zeit arbeitslos oder im Krankenstand, ansonsten als Hilfsarbeiter tätig, Klage um I-Pension läuft gerade) und inwieweit noch heute ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.

Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass sich ohne der Traumatisierungen durch die Misshandlungen nach einer Handlung gemäß § 1 Abs 1 VOG (vergleiche Punkt c oben, falls Frage 2 ja, ggf. auch Punkt a und d) ein Berufsverlauf des Beschwerdeführers ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass der Beschwerdeführer noch heute (Antrag folgenden Monat September 2012) einer kontinuierlichen Beschäftigung nachgehen und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte?

Wäre der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes/seiner intellektuellen Fähigkeiten (Blatt 157 ff. IQ 108) in der Lage gewesen, die gewünschte Berufsausbildung (Koch) erfolgreich zu absolvieren und anschließend dauerhaft einen der Ausbildung entsprechenden Beruf auszuüben?

Bei dem normal intelligenten Beschwerdeführer wäre es ohne die schweren Traumatisierungen möglich gewesen, den Beruf eines Kochs zu erlernen.

Die verbrechenskausale schwere insbesondere dissoziale Persönlichkeitsstörung hat als Comorbidität ebenso Polytoxikomanie, wie Aggression, schlechte Impulskontrolle, Probleme beim Durchhalten von Tätigkeiten, etc. alles Dinge, die dem Beschwerdeführer das Erlernen eines Berufs verunmöglicht haben.

Arbeitsunfähigkeit haben die Störungen jedoch nicht zur Folge, was auch in den Gutachten der Pensionsversicherung und auch im Cg-Verfahren zu erkennen ist. So hat die kausale schwere Schädigung des Beschwerdeführers wohl das Erlernen eines Berufs vereitelt, jedoch nicht zu Invalidität geführt, was auch die vielen wechselnden Arbeitsverhältnisse in der Vergangenheit zeigen.

2.5. Mit Schreiben vom 10.12.2013 brachte der Beschwerdeführer Fotos (3-4) von seinen Zähnen und Kiefer in Vorlage und führt dazu aus:

Der Beschwerdeführer gibt an mit 14 Jahren einen doppelseitigen Kieferbruch durch Schläge mit Fäusten und Gegenständen, Füßen erlitten zu haben. Ab und zu sei ihm dadurch ein Zahn abgebrochen oder verloren gegangen. Die Drogensucht machte es noch schlechter und der Beschwerdeführer besitze jetzt mit 38 Jahren nur mehr 15 echte Zähne. Der obere Teil sei mit einer billigen Brücke gerichtet.

3. Mit Schreiben vom 13.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Die belangte Behörde führt im Wesentlichen aus, dass sich im Sachverständigengutachten von Frau XXXX vom 30.10.2013 zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersuchung keine Hinweise auf eine aktuell posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung finden. Zum September 2013 zeigen sich folgende psychiatrischen Erkrankungen: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer dissozialen, paranoiden und organischen Komponente; Anpassungsstörung; Zn. Posttraumatischer Belastungsstörung, leichte kognitive Störung bei der berufspsychologischen Testung in dem CG-Verfahrens (als Symptom der organischen Persönlichkeitsstörung), Polytoxikamonie inklusive, derzeitig abstinent.

Die Verbrechen sind zum allergrößten Teil als alleinige Ursache für die psychischen Gesundheitsschädigungen zu sehen, diese haben allerdings keine Berufsunfähigkeit bewirkt.

Das schlüssige Sachverständigengutachten von Frau XXXX vom 30.10.2013 werde der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die verbrechenskausalen psychiatrischen Gesundheitsschädigungen keine Invalidität bewirkten und zu keiner Berufsunfähigkeit führten.

Im Ermittlungsverfahren konnte damit nicht mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die angeführten Misshandlungs- und Missbrauchserlebnisse in seiner Kindheit bzw. Jugend eine psychiatrische Gesundheitsschädigung in der Form erlitten habe, die einen Verdienstentgang zur Folge gehabt hätte und somit einen Anspruch nach § 3 VOG begründen würde.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 15.01.2014 eine Stellungnahme zum Parteiengehör ein. Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer forderte in seinem Schreiben die sofortige Aushändigung des für ihn fehlinterpretierten Gutachtens. Seine Psychotherapeutin, Frau XXXX, bei der er bereits seit zwei Jahren in Therapie sei, werde in seinem folgenden Einspruch auch dazu Stellung nehmen.

Mit Schreiben vom 22.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.01.2014, erhebt der Beschwerdeführer wie folgt Einspruch.

Der Beschwerdeführer gibt an, das Gutachten, welches Frau XXXX für die belangte Behörde erstellt hat, nicht als solches anzuerkennen. Des Weiteren stellt er in Frage, ob man überhaupt dieses Gutachten dazu verwenden kann, da es sich in den meisten Punkten widerspreche und nicht mit dem übereinstimme, was der Beschwerdeführer bereits geschrieben bzw. erzählt habe. Viele Punkte dieses Gutachten seien für ihn komplett falsch interpretiert sowie falsch verstanden oder was er vermute, wegen kompletter Überforderung einfach falsch niedergeschrieben. Frau XXXX schreibe zum Beispiel, dass der Missstand in der Kindheit von der Mutter und den Stiefvätern sehr wohl schlimm und kausal verübt wurden, erwähne aber dann wieder, dass dies keine Auswirkung auf sein späteres Leben gehabt hätte (siehe den Befund der Kinderpsychiatrie unter der Leitung seiner damaligen Ärztin, Frau XXXX, wo bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer schon damals sehr auffällig gewesen sei und man dies dringend im Auge behalten müsste, was Frau Dr. XXXX sogar bestätigte und dann doch widerrief). Im Gutachten werde zum Beispiel erwähnt, dass die Opfer des XXXX (schwerer sexueller Missbrauch) Geschenke angenommen hätten für die sexuellen Übergriffe des Heimleiters. Dies sei laut Beschwerdeführer falsch und wurde so nicht erzählt, woher Frau Dr. XXXX diese Feststellung genommen habe, sei für den Beschwerdeführer fraglich. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sie absichtlich unter Alkohol gesetzt wurden, um dann gefügig zu sein. XXXX habe ihnen am Folgetag, nicht immer aber ab und zu ein sogenanntes Schweigegeld aufgezwungen. Das hier Prostitution unterstellt werde, sei eine Maßlosigkeit und eine Frechheit der Frau XXXX. Weiters seien zum Beispiel die körperlichen und seelischen Misshandlungen während des Aufenthaltes in der XXXX, sowie der schwere sexuelle Übergriff im XXXX XXXX und auch der schwere sexuelle Missbrauch des Aushilfslehrers in den XXXXiger Jahren sehr wohl als verbrechenskausal anzusehen. Auch die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer bezüglich der XXXX (ca. 1,5 Monate Aufenthalt) auf unbegrenzte Zeit Therapiestunden zugestanden (der sexuelle Missbrauch im XXXX XXXX war noch schlimmer als der Aufenthalt in der XXXX, was das Bundessozialamt aber nicht als solches ansah). Aus seiner Sicht sei die Misshandlung sowie der sexuelle Missbrauch (Kind/Aushilfslehrer, Jugendlicher XXXX Heimleiter damals XXXX) absolut gleichzustellen und führe natürlich zu einer physischen und psychischen Gesundheitsschädigung. Vehement bestreiten möchte er auch die Arbeitsfähigkeit, siehe die häufigen Jobwechsel (mind. 20), er war also nicht in der Lage in den ca. letzten 20 Jahren längere Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten; im Gegenteil. Die Aussage die Frau XXXX in ihrem Gutachten gemacht habe, er wäre arbeitsfähig, sei für den Beschwerdeführer völlig falsch (in diesem Schreiben mit dabei eine Vorlage von seiner Psychotherapeutin Frau XXXX) außerdem stimme laut Beschwerdeführer auch nicht, dass er seit seiner letzten Haftentlassung (XXXX XXXX) halbtags arbeiten war. Er habe solche Äußerungen gegenüber Frau XXXX nicht erwähnt, woher sie diese Information nahm, sei dem Beschwerdeführer ein Rätsel. Speziell der sexuelle Missbrauch damals im Kindesalter (Hilfslehrer) sowie die schweren Misshandlungen seiner Mutter und seiner zahlreichen Stiefväter der Aufenthalt in der XXXX (XXXX XXXX und einer mir nicht mehr namentlich bekannten Nonne) und der schwere sexuelle Missbrauch im XXXX XXXX (Heimleiter XXXX) haben ihm sehr wohl jegliche Möglichkeit genommen um ein normales Leben führen zu können. Eine Ausbildung oder eine weitere Schulausbildung (Lehre) wäre nie möglich gewesen. Er führt weiter aus, dass, wenn alles in seiner Vergangenheit miteinbezogene, nicht verbrechenskausal sei und ihm dadurch kein Verdienstentgang entstanden sei, dann frage er sich:

"Hätte ich was noch schlimmeres erleben müssen, um als Opfer anerkannt zu werden". Der Beschwerdeführer bestehe entweder auf ein völlig neues Gutachten oder eine persönliche Vorsprache und erwähne hier nochmals, dass er gegen den Bescheid sowie das Gutachten der Frau XXXX Einspruch erhebe.

Folgende Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Psychotherapiebestätigung und Diagnose, XXXX vom 17.01.2014

5. Mit Bescheid vom 06.02.2014 wurde der Antrag vom 31.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in geltender Fassung bis 31.03.2013 (aF) abgewiesen.

BEGRÜNDUNG Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind.

§ 1 Abs. 3 VOG hat folgenden Wortlaut: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) bewirkt wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 (Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges) VOG monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftig entgeht.

Gemäß § 10 Abs. 1 VOG dürfen Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 nur von dem Monat an erbracht werden, indem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen 6 Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. nach dem Tod des Beschädigten gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2-6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweiligen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.

Da somit der Antrag erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist am 31.08.2012 gestellt wurde, ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu prüfen, das ist mit 01.09.2012.

Laut eigenen Angaben, wurden der Beschwerdeführer Mitte/Ende der XXXXiger Jahre über einen Zeitraum von ca. 1 Monat bis einem halben Jahr in der XXXX Opfer körperlicher und seelischer Gewalt durch XXXX XXXXund einer namentlich unbekannten Nonne.

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. ab dem 5. Lebensjahr von seiner Mutter, über einen Zeitraum von ca. zehn Jahren, physisch und psychisch schwer misshandelt wurde.

Laut Antrag wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus vom XXXX. bis XXXX. Lebensjahr im XXXX XXXX durch XXXX Opfer sexuellen Missbrauchs.

Frau Dr. XXXX führt im Sachverständigengutachten vom 30.10.2013 unter anderem aus, dass sich zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersuchung keine Hinweise auf eine aktuell posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung finden. Zum September 2013 zeigen sich folgende psychiatrische Erkrankungen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer dissozialen, paranoiden und organischen Komponente; Anpassungsstörung; Zn. posttraumatischer Belastungsstörung, leichte kognitive Störung bei der berufspsychologischen Testung in dem CG-Verfahrens (als Symptom der organischen Persönlichkeitsstörung), Polytoxikomanie inklusive, derzeitig abstinent.

Aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX geht eindeutig hervor, dass die verbrechenskausalen psychiatrischen Gesundheitsschädigungen keine Invalidität bewirkten und zu keiner Berufsunfähigkeit führten.

Für die Beurteilung eines Schadens im Sinne des § 3 VOG gelten sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Höhe die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 1293 ff ABGB). Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG kann nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

Die vom Beschwerdeführer, im Zuge des Parteiengehörs, erhobenen Einwände langten am 24.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Diesen Einwendungen kommt allerdings laut belangter Behörde keine Berechtigung zu.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers fänden sich nämlich keine Widersprüche im Sachverständigengutachten vom 30.10.2013. Die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse werden nicht in Frage gestellt. Auch wird - wie von ihm selbst aufgezeigt - von Frau Dr. XXXX bestätigt, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen zum größten Teil kausal für die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind, dies reicht für die vom Beschwerdeführer beantragte Leistung nach den Bestimmungen des VOG aber nicht aus. Dafür müsste nämlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen bzw. Missbrauchserlebnisse erlittenen physischen und psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers dermaßen beeinträchtigten, dass er heute (d.h. ab September 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleide. Diesbezüglich ist dem schlüssigen Gutachten von Frau Dr. XXXX eindeutig zu entnehmen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben. Der vom Beschwerdeführer erwähnte häufige Arbeitsplatzwechsel lässt nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schließen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben von Frau XXXX vom 17.01.2014 vermag es nicht, den Ausführungen von Frau Dr. XXXX auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. In diesem wird die Meinung vertreten, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei, jedoch wurden dieselben Aussagen bereits am 13.05.2013 von Frau XXXX getroffen und sind bei der Gutachtenserstellung von Frau Dr. XXXX bereits vorgelegen. Dabei muss der Einschätzung von Frau Dr. XXXX gefolgt werden, da diese mit dem gesamten Akteninhalt in Einklang steht und schlüssig begründet ist.

Es kann durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. den Missbrauchserlebnissen und den daraus resultierenden physischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat und er ohne diese zum Beispiel eine Lehre als Koch abgeschlossen hätte.

Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG aber nicht aus. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.

6. Mit Schreiben vom 17.02.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers lüge Frau Dr. XXXX in diesem Gutachten und drehe Aussagen, welche der Beschwerdeführer getätigt habe, um, formuliere sie anders und die belangte Behörde schenke diesem falschen Gutachten Glauben. Laut Beschwerdeführer gebe es Wiedersprüche in diesem Gutachten, denn zu behaupten, es hätte aufgrund seiner Vergangenheit, der schwere sexuelle Missbrauch als Kind und später als Jugendlicher sowie die qualvolle Kindheit keine Auswirkung auf sein späteres Leben gehabt, zeige dem Beschwerdeführer, wie falsch Frau Dr. XXXX gelegen habe. Auch die fadenscheinige belangte Behörde, welche sich hinter diesem falschen verlogenen Gutachten verstecke, zeige ihm, dass hier nicht kompetente Angestellte und Ärzte am Tisch der Entscheidung sitzen. Frau Dr. XXXX sei mit der Beauftragung von Gutachten finanziell gut abgesichert und aus moralischer Sicht sei die belangte Behörde für den Beschwerdeführer eine untragbare Stelle die nur Fehlentscheidungen akzeptiere. Zu behaupten, er wäre arbeitsfähig, zeige dem Beschwerdeführer, wie armselig die Beteiligten seien. Das Gutachten von Dr. Heß sei falsch und gelogen, das schwache Entscheidungsverfahren der belangten Behörde bestätige dieses falsche Gutachten auch noch. Dem Beschwerdeführer bleibe nur ein Kopfschütteln für diese Stelle XXXX XXXX übrig.

Mit Geld könne man die Erlebnisse des Beschwerdeführers nicht gut machen, aber es hätte ihm einmal erlaubt, doch sagen zu können, die brutale Kindheit, der schwere sexuelle Missbrauch als Kind und Jugendlicher; dafür hat ein Mensch entschädigt zu werden.

7. Am 18.08.2014 ergab eine telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX, dass das Verfahren über die Gewährung einer Invaliditätspension des Beschwerdeführers am 23.07.2014 mit Klagsrücknahme eingestellt wurde. Außerdem erging von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Anfrage an die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX, mit der Bitte um Zusendung der in diesem Verfahren eingeholten ärztlichen und berufspsychologischen Gutachten.

Daraufhin übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX am 03.09.2014 folgende ärztliche und berufspsychologische

Gutachten:

Neurologisch psychiatrisches Fachgutachten, Dr. XXXX vom 30.08.2012:

Aus diesem Gutachten geht im Wesentlichen hervor, dass dem Antragssteller aus psychiatrischer und neurologischer Sicht Tätigkeiten unter einem fallweise besonderen Zeitdruck und einer durchschnittlichen psychischen Belastbarkeit zumutbar seien. Die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung solle fortgeführt werden, damit es zu keiner Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes komme. Diese Behandlung könne jedoch arbeitsbegleitend durchgeführt werden. Außerdem sei keine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2009 eingetreten.

Fachärztliches orthopädisches und zusammenfassendes Gutachten, XXXX XXXX, XXXX vom 28.09.2012:

Das Gutachten stützt sich auf die ambulante orthopädische Untersuchung, das internistische Invaliditätsgutachten von Dr. XXXX, auf Röntgenbilder und Vorbefunde. Aus diesem zusammenfassenden Gutachten geht hervor, dass die klagende Partei unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten verrichten könne. Diese Arbeiten könne er sowohl im Gehen, Stehen, als auch im Sitzen durchführen. Es bestehe keine fixe zeitliche Zuordnung zu einer dieser drei Tätigkeiten. Ein Wechsel der Körperhaltung sei im halbstündlichen Intervall mit einer Dauer von einigen Minuten notwendig um Zwangshaltungen für die Wirbelsäule zu vermeiden. Dabei müsse die Arbeit nicht zwingendermaßen unterbrochen werden. Die Arbeit könne sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Weiters könne die Arbeit im Rahmen eines normalen 8-Stunden Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden. Absolute Arbeitsunterbrechungen und über das Gesetz hinausgehende Pausen seien nicht notwendig. Es müssen bestimmte Verrichtungen vermieden werden, wie das Heben und Tragen von Lasten, welche über das leichte Leistungskalkül hinausgehen, das häufige und routinemäßige Bücken sowie Arbeiten am Fließband, im Akkord und unter besonderem Stress (einfacher/durchschnittlicher Zeitdruck ist möglich). Außerdem seien keine Arbeiten in Bereichen, wo der Beschwerdeführer in Kontakt mit Alkohol käme, möglich, weiters kein berufsbedingtes Lenken eines Kfz. Außerdem sei keine Arbeit an höher exponierten Stellen möglich und keine an gefährlichen Maschinen oder Leitern und Gerüsten. Es gebe keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges, öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. Regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von sieben oder mehr als sieben Wochen/Jahr seien aufgrund der Gesundheitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten und der gegenwärtige Zustand sei durch zumutbare Therapien und Operationen nicht zu verbessern. Es würden sich daher keine Änderungen des Leistungskalküls ergeben.

Berufspsychologisches Gutachten, Univ.-XXXX vom 21.12.2012:

Aus der Gutachterlichen Beurteilung geht im Wesentlichen hervor, dass sich aus berufspsychologischer Perspektive Hinweise auf Defizite in den Leistungsbereichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung, visuomotorische Koordination sowie verbale und visuelle Gedächtnisleistung ergäben. Von persönlichkeitspsychologischer Seite würden sich in kausalem Zusammenhang mit der Entwicklungsgeschichte des Klägers Hinweise auf störungswertige Ausprägungen für die Bereiche paranoide Störung, Borderlinestörung, selbstunsichere Störung, negativistische Störung, depressive Störung und antisoziale Störung ergeben. Der Kläger könne zum Untersuchungszeitpunkt unter den übliche Bedingungen des Arbeitsverhältnisses einfache und leichte geistige Arbeiten unter maximal durchschnittlichem Zeitdruck verrichten. Aufgrund der störungswertigen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen solle die Tagesarbeitszeit nicht länger als vier Stunden betragen. Zu vermeiden seinen Tätigkeiten die eine erhöhte Anforderung an die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sowie an die Gedächtnisleistung stellen. Arbeiten unter mehr als durchschnittlichem Zeitdruck sowie Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen exponierten Stellen sowie Nacht- und Schichtarbeit sollten vermieden werden. Außerdem solle der Kläger aufgrund seines emotional-labilen und aggressiven Verhaltensmusters Arbeiten mit Kundenkontakt und solche im Team vermeiden. Der gegenwärtige Gesundheitszustand sei durch psychologisch-psychotherapeutische und psychiatrische Behandlungen dahingehend verbesserbar, als dass binnen 12 Monaten eine Erweiterung der täglichen Arbeitsleistung auf acht Stunden/Tag möglich erscheine.

Ergänzung des Berufspsychologischen Gutachtens, Univ. XXXX vom 16.08.2013:

Es wird hier lediglich festgehalten, dass aus berufspsychologischer Perspektive auch eine Konzentration der Wochenarbeitszeit auf zweieinhalb Tage möglich ist, wenn an einem acht Stunden Tag, nach Ablauf von vier Stunden eine zumindest 60 minütige Pause ermöglicht wird.

Ergänzung neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten, Dr. XXXX vom 15.01.2014:

Es wird ergänzend festgehalten, dass sofern Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und an exponierten Stellen nicht dauernd zugemutet werden, diese Tätigkeiten zumutbar seien.

Zweite Ergänzung des berufspsychologischen Gutachtens, Univ.-XXXX vom 23.01.2014:

Aus diesem ergänzenden Gutachten geht im Wesentlichen hervor, dass aufgrund der erhobenen Befundlage auch gelegentliche Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht zumutbar seien. Außerdem fanden sich Hinweise auf störungswertige Ausprägungen für die Bereiche paranoide Störung, Borderlinestörung, selbstunsichere Störung, negativistische Störung, depressive Störung und antisoziale Störung. Trotz des kausalen Zusammenhanges mit der Entwicklungsgeschichte des Klägers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Leistungskalkül nicht bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben gegeben war.

Gutachtensergänzung zu vorangegangenem fachärztlichen orthopädischen und zusammenfassenden Gutachten, XXXX XXXX XXXX vom 26.02.2014:

Es wird festgehalten, dass Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und exponierten Stellen zumutbar seien, solange sie nicht dauernd auszuüben seien.

Ergänzung neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten, Dr. XXXX vom 09.04.2014:

Aus dem neurologisch-psychiatrsichen Gutachten ergebe sich weder die medizinische Diagnose einer paranoiden Störung noch einer Borderline-Störung noch einer depressiven Störung.

Aus psychiatrischer Sicht sei keine objektivierte psychiatrische Krankheit gegeben, daher gehen sämtliche Ausführungen des berufspsychologischen Sachverständigen ins Leere. Das ausgeführte Leistungskalkül des berufspsychologischen Sachverständigen sei daher aus seiner Sicht zur Gänze außer Acht zu lassen und der Beschwerdeführer sei somit insgesamt verweisbar.

Dritte Ergänzung des berufspsychologischen Gutachtens, Univ.-XXXX vom 19.05.2014:

Ergänzend werde festgehalten, dass Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, die wegen der besonderen Arbeitsbedingungen oder der Benützung des Arbeitsgerätes für jedermann einsichtig eine erhöhte Verletzungsgefahr mit sich bringen, aus berufspsychologischer Sicht, aufgrund der Defizite in den Leistungsbereichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sowie visuomotorische Koordination auch gelegentlich nicht zumutbar seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde laut eigenen Angaben ab dem 5. Lebensjahr von seiner Mutter über einen Zeitraum von ca. zehn Jahren physisch und psychisch schwer misshandelt. Darüber hinaus gab er an, dass er Mitte/Ende der XXXXer Jahre über einen Zeitraum von ca. einem Monat bis einem halben Jahr in der XXXX Opfer körperlicher und seelischer Gewalt wurde. Außerdem wurde der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vom XXXX. bis zum XXXX. Lebensjahr im XXXX XXXX Opfer sexuellen Missbrauchs.

Zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersuchung vom 30.10.2013 fanden sich keine Hinweise auf eine aktuell posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zusätzlich auf den ausführlichen Verfahrensgang verwiesen.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sind nicht erfüllt, da die verbrechenskausalen psychiatrischen Gesundheitsschädigungen keine Invalidität bewirkten und zu keiner Berufsunfähigkeit führten.

1.3. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ist am 20.08.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.20XXXX, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 30.10.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß für eine Arbeitsfähigkeit und Kausalität für den Ersatz des Verdienstentganges des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung, des umfangreichen Aktenstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.

In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde berücksichtigt. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand und die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die verbrechenskausalen psychiatrischen Gesundheitsschädigungen keine Invalidität bewirkten und zu keiner Berufsunfähigkeit führten, zu entkräften.

Im Rahmen des Pensionierungsverfahrens bei der Pensionsversicherungsanstalt wurden umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen bezüglich der Gewährung einer Invaliditätspension eingeholt. Diese Gutachten wurden vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und liegen uns zusätzlich für eine objektive Beweiswürdigung vor. In diesen Gutachten wurde mehrfach festgestellt, dass eine dauerhafte Invalidität und Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege. Auch ist diesen Gutachten und Stellungnahmen zu entnehmen, dass ein kausaler Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdeführers und seiner Missbrauchsfälle besteht. Weiters wird jedoch ausgeführt, dass derzeit keine Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer bestehe. Auch wird ausgeführt, dass diese anerkannten Verbrechen nicht für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit kausal seien. Das Pensionierungsverfahren, welches bereits klagsanhängig war, wurde zwischenzeitig eingestellt da die Klage vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Sachverständigengutachten sowie die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen der Pensionsversicherungsanstalt daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§1 Abs.1 VOG).

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§1 Abs. 2 VOG).

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§1 Abs. 3 VOG).

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§2 VOG)

Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer

durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2.068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf

2. 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1.160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1.372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (§ 3 Abs. 1 VOG).

Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden

(§ 3 Abs. 2 VOG).

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist. (§ 10 Abs. 1 VOG)

Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind. (§ 10 Abs. 2 VOG)

Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden. (§ 10 Abs. 3 VOG)

Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden (§ 10 Abs. 4 VOG).

Aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten der belangten Behörde und den Gutachten und Stellungnahmen der Pensionsversicherungsanstalt geht hervor, dass die verbrechenskausalen psychiatrischen Gesundheitsschädigungen keine Invalidität und Berufsunfähigkeit bewirken.

Dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges konnte nicht gefolgt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfeien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte.

Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen reichen nicht aus um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Vielmehr wird auch im Pensionierungsverfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt von dessen Gutachtern festgestellt, dass die Gesundheitsschädigungen für eine dauernde Invaliditätspension nicht ausreichen. Es wird in diesem Verfahren mehrfach festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl einer Beschäftigung nachgehen kann. Diese Beschäftigung ist zwar in einem eingeschränkten Ausmaß möglich, jedoch besteht zum derzeitigen Zeitpunkt keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer angeführten Feststellungen, dass er einen anderen Beruf ergriffen hätte, wenn ihm die Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse nicht widerfahren wären, sind kein Garant dafür, dass der Beschwerdeführer noch heute einer Beschäftigung nachgehen würde. Insofern ist diese Feststellung nicht kausal gewesen, da eine bloße Möglichkeit, der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreichend ist. Hier müsste zumindest eine Wahrscheinlichkeit vorliegen, die mehr für als gegen die Voraussetzungen für einen Verdienstentgang spräche, jedoch hiefür fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges waren nach der vorliegenden Aktenlage und den mehrfachen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen, sowohl von der belangten Behörde als auch von dem Invaliditätspensionsverfahren, nicht gegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.20XXXX, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung des Verdienstentganges ist die Akausalität der seinerzeitig schädigenden Ereignisse.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das Sachverständigengutachten der belangten Behörde sowie jene der Pensionsversicherungsanstalt herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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