BVwG G307 2010635-1

G307 2010635-1Tribunale amministrativo federale22 set 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, non-refoulement Prüfung

Testo completo

BVwG G307 2010635-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2010635.1.00

Spruch

G307 2010635-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2014,

Zl. 1009381405-14504661, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF.

2. In einer am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung gab dieser vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern am 30.03.2014 den Herkunftsstaat verlassen habe und am 01.04.2014 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist sei.

Er sei ledig, Angehöriger der goranischen Volksgruppe, islamischen Bekenntnisses, spreche serbisch und goranisch und habe die Grundschule in XXXX besucht sowie eine dreijährige Ausbildung zum Autoelektriker absolviert.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der BF an, aufgrund des Umstandes der jahrelangen in Anspruchnahme von Therapien in Serbien der Sympathisierung mit Serben beschuldigt und diesbezüglich auch bedroht worden zu sein.

Im Falle der Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten.

Zum Nachweis seiner Identität brachte der BF einen kosovarischen Personalausweis in Vorlage.

3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA), am 15.07.2014 gab der BF, nach Beteuerung bisher die Wahrheit gesagt zu haben, an, an Morbus Gaucher zu leiden, gegenwärtig jedoch keine Behandlung zu erhalten. Trotz Berufsausbildung habe er bis auf Gelegenheitsarbeiten keine fixe Anstellung erhalten und sei von seinem Vater finanziert worden. Im Herkunftsstaat seien weiterhin eine Vielzahl an Verwandten wohnhaft, zu denen der BF Kontakt pflege und seien in Österreich ein Onkel sowie sonstige Bekannte aufhältig.

Bis auf ein bedrückendes Gefühl einer Minderheit anzugehören, könne der BF keine Probleme in Bezug auf seine Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion vorbringen. Lediglich wegen seiner mangelnden Kenntnisse der albanischen Sprache sei er von Albanern als Serbe bezeichnet worden. Nachdem sein Vater über sechs Monate hinweg keine Behandlung mehr bekommen habe, hätten sie entschlossen den Kosovo zu verlassen und Österreich aufgrund der guten Therapiemöglichkeiten als Ziel auserkoren.

Eine Rückkehr in den Kosovo schließe der BF aus, zumal eine konstante medizinische Versorgung unsicher sei, er seinen Vater nicht allein in Österreich zurücklassen wolle und er sich als Goraner unsicher fühle.

Der BF sei alle zwei Wochen über einen Zeitraum von 10 oder 11 Jahren hinweg in Serbien ambulant behandelt worden, befürchte jedoch im Falle seiner Rückkehr keine konstante medizinische Versorgung mehr erhalten zu können.

Die von der belangten Behörde erfolgte Erörterung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF sowie zur Lage der dort lebenden Goraner bestätigte der BF vollinhaltlich und merkte an, dennoch aufgrund fehlender albanischer Sprachkenntnisse unbeliebt zu sein.

4. Die Eltern des BF brachten im Zuge ihrer Verfahren diverse medizinische Unterlagen bezüglich des Vaters des BF, aus welchen hervorgeht, dass dieser an M. Gaucher, Hepatosplenomegalie, Obstipation, M. PARKINSON, Exksikkose und Hyponatriämie leide, diesbezüglich in Serbien behandelt worden sowie in Substitutionstherapie befindlich sei, sowie bezüglich des BF selbst, wonach dieser ebenfalls an Morbus Gaucher leide, in Vorlage.

5. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 21.07.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF gemäß § 52 As. 2 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Weites wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist in der Dauer von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es der vom BF vorgebrachten Fluchtgeschichte an Glaubwürdigkeit mangle und er einzig aufgrund seines Gesundheitszustandes, wonach der BF nachweislich an Morbus Gaucher leide, aus seinem Herkunftsstaat - unter vorangegangener Vorbereitungen - ausgereist sei. Im Falle seiner Rückkehr drohe keine Verletzung der im Seitens der EMRK zuerkannten Rechte, zumal seine medizinische Versorgung in Serbien bzw. Kosovo sichergestellt sei und seinem gesamten Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Zudem sei sein Fortkommen im Herkunftsstaat durch familiäre Bezüge und grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gesichert.

Mangels bestehendem schützenswertem Privat- und Familienleben in Österreich sowie überwiegen der öffentlichen Interessen, stünde einer Rückkehrentscheidung nichts im Wege und sei dem BF aufgrund fehlender Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel iSd. §§ 57 und 55 AsylG nicht zu gewähren gewesen.

Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen - medizinischen - Lage im Kosovo.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2014, dem BF persönlich zugestellt am 21.07.2014, wurde diesem die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" seitens der belangten Behörde als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit dem am 23.07.2014 datierten und mittels Telefax am 31.07.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Umfang der Spruchpunkte II. und III., worin diese die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu beantragt, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Dauerhafte Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo festzustellen und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass den seitens der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen lediglich allgemeine - vom Verfahrensgegenstand losgelöste - Feststellungen zur medizinischen Lage im Kosovo entnommen werden können, welche jedoch jeglichen Bezug zu den konkreten Erkrankungen des BF vermissen ließen.

Auch erweise sich der Bezug der belangten Behörde auf die Behandlungsmöglichkeiten des BF in Serbien als unzulässig, zumal der Kosovo seit dem Jahre 2012 ein eigenständiger Staat sei und eine Prüfung der medizinischen Versorgungslage auf diesen zu beziehen gewesen wäre. Zudem stehe dem BF kein Rechtsanspruch auf medizinische Behandlung in Serbien zu und sei diese nur zu Beginn kostenlos gewährt worden, jedoch gegenwärtig nicht einmal mehr privat finanzierbar.

Mangels Behandelbarkeit seiner Krankheiten im Kosovo brächte die Rückkehr des BF in diesen eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und Ar 3 EMRK mit sich.

Da der BF hinsichtlich seiner Integration bemüht, die Verwirklichung aufgrund der Erkrankung seines Vaters jedoch bisher nur beschränkt möglich gewesen, der BF strafrechtlich unbescholten sei, bereits gemeinnützige Nachbarschaftshilfe (Holzarbeiten) geleistet habe und im Herbst beabsichtige einen Deutschkurs zu besuchen, liege dennoch ein hinreichendes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK vor, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erweise.

Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und sind am 11.08.2014 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. und III. des in Rede stehenden Bescheides erwuchs der Spruchpunkt I., Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, mit Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit 05.08.2014 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten in Hinblick auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als mangelhaft:

Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als diese die unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat des BF moniert, ist nämlich den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen kein Bezug zu den vom BF geltend gemachten und nachgewiesenen Erkrankungen ersichtlich, sondern beziehen sich diese lediglich auf die allgemeine medizinische Lage im Kosovo, aus welchen gegenständlich - auf den konkreten Fall des BF bezogen - jedoch keine entscheidungsrelevanten Schlüsse gezogen werden können. So kann diesen nicht entnommen werden, ob konkret die diagnostizierte Erkrankung des BF einer Behandlung im Kosovo zugeführte werden kann.

Darüber hinaus erweist sich die Bezugnahme der belangten Behörde auf die vom BF in Anspruch genommene medizinische Versorgung in Serbien als in der Sache nicht entscheidungsrelevant, ist nämlich im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diese auf den Herkunftsstaat beschränkt. (vgl. Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, § 8 S 279 Absatz 3) Demzufolge vermag der Umstand der allfälligen - mangels Rechtsanspruches - auf Freiwilligkeit beruhender Gewährung von medizinischen Leistungen eines anderen Staates - deren weiteren Bestand der BF zudem gegenständlich in Abrede gestellt hat - keine Befreiung von der Pflicht dennoch die Rückkehrsituation in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF zu prüfen, zu vermitteln. Unabhängig der im Herkunftsstaat des BF vorherrschenden medizinischen Versorgungslage steht es diesem nämlich frei, seine medizinische Behandlung zudem in einem anderen Staat zu bewirken, ohne daraus eine Ermächtigung der belangten Behörde zum "Übertragen" oder "Ersetzen" allfälliger Behandlungsmöglichkeiten vom Kosovo auf Serbien ableitbar zu machen.

3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und hinreichende Ermittlungen in Bezug auf die Behandelbarkeit des Krankheitsbildes des BF im Kosovo vorzunehmen haben.

3.2.5. Aufgrund erfolgter Aufhebung und Zurückweisung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, und dem damit bedungenen Wegfall der iSd. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung zu fällen, war der Spruchpunkt III. des genannten Bescheides, wegen dessen gegenständlicher Untrennbarkeit in Bezug auf das Vorliegen einer den Status des Asyl und jenen des subsidiär Schutzberechtigten negativ beschiedener Entscheidung, im Zuge der Beschwerde ebenfalls zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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